APO BFS-tq
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule (APO BFS-tq) Vom 20. April 2006

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule (APO BFS-tq) Vom 20. April 2006
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 der Verordnung vom 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Schulen vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule (APO BFS-tq) vom 20. April 200601.08.2006
Eingangsformel01.08.2006
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2013
§ 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung01.08.2013
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung01.08.2013
§ 4 - Inhalt der Ausbildung01.08.2013
§ 5 - Versetzung01.08.2011
§ 6 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung01.08.2022
§ 7 - Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung01.08.2022
§ 8 - Abschlusszeugnis01.08.2011
§ 9 - Prüfung für Externe01.08.2013
§ 10 - Stundentafel01.08.2013
Anlage - Stundentafel für die teilqualifizierende Berufsfachschule01.08.2013
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 267), und § 1 Nummern 7, 13, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580), geändert am 17. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die teilqualifizierende Berufsfachschule in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung

(1) Die teilqualifizierende Berufsfachschule soll eine berufliche Grundbildung und Grundzüge einer beruflichen Fachbildung in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung vermitteln und zu den Berechtigungen des mittleren Schulabschlusses führen.
(2) Die Ausbildung dauert drei Schuljahre. Ein Probehalbjahr findet nicht statt.
(3) Innerhalb der Ausbildung sind in der Regel Praktika, die insgesamt sechs Wochen dauern sollen, zu absolvieren.

§ 3 Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung zugelassen werden Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen „Sehen“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“, die
1.
den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben haben und nach dem Abschlusszeugnis oder nach dem Zeugnis über die als gleichwertig anerkannte Vorbildung über die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens eine Durchschnittsnote von 3,3 erreicht haben,
2.
schulpflichtig sind oder das 18. Lebensjahr am 1. August des Schuljahres, in dem die Ausbildung begonnen wird, noch nicht vollendet haben und
3.
von der Berufsfachschule geforderten Anmeldeunterlagen innerhalb der von der Schule festgesetzten Anmeldefrist eingereicht haben.
(2) Überschreiten Schülerinnen und Schüler die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Altersgrenze, können sie in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn persönliche Belastungen oder andere schwerwiegende Gründe sie daran gehindert haben, trotz Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt in den Bildungsgang einzutreten. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

§ 4 Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst im berufsbezogenen Unterricht die Unterrichtsfächer Orientierung im Berufsfeld, Beschaffung, Absatz, Personal und im berufsübergreifenden Unterricht die Unterrichtsfächer Sprache und Kommunikation, Mathematik, Fachenglisch, Wirtschaft und Gesellschaft sowie Sport.

§ 5 Versetzung

(1) Der Übergang in das jeweils nächste Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. Schülerinnen oder Schüler werden versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen oder für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich gemäß Absatz 2 erzielt haben oder nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 3 unberücksichtigt bleiben.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern des Lernbereichs I, mangelhafte Leistungen in zwei der Fächer Sprache und Kommunikation, Mathematik sowie Fachenglisch, mangelhafte Leistungen in insgesamt drei Fächern oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(3) Nicht ausreichende Leistungen im Fach Sport bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind; die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.
(4) Schülerinnen oder Schüler werden ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreichen.

§ 6 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer schriftlichen Schwerpunktarbeit im berufsbezogenen Unterricht und schriftlichen Arbeiten in den Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik sowie Fachenglisch.
(3) Die Schwerpunktsetzung im berufsbezogenen Unterricht erfolgt zu Beginn des zweiten Schuljahrs schulübergreifend und orientiert sich an einem oder mehreren Fächern des berufsbezogenen Unterrichts. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe stehen 180 Minuten zur Verfügung.
(4) Die Prüfungsaufgaben im berufsübergreifenden Unterricht werden von der zuständigen Behörde zentral gestellt. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils 135 Minuten zur Verfügung.
(5) In einem der Prüfungsfächer des berufsübergreifenden Unterrichts kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 7 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß § 27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüflings nach § 27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.

§ 7 Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in sämtlichen Unterrichtsfächern und in der Schwerpunktarbeit mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt hat oder mangelhafte Endnoten entsprechend § 5 Absatz 2 ausgleichen kann. Befriedigende, gute oder sehr gute Leistungen in der Schwerpunktarbeit können nicht zum Ausgleich mangelhafter Leistungen in einem anderen Prüfungsfach herangezogen werden. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Sport bleiben gemäß § 5 Absatz 3 unberücksichtigt.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und dass nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach § 27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die Berechnung der Zeugnisnoten findet § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechend Anwendung.

§ 8 Abschlusszeugnis

Im Abschlusszeugnis wird die Note der Schwerpunktarbeit sowie folgender Satz vermerkt: „Dieser Abschluss entspricht in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss“.

§ 9 Prüfung für Externe

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Prüfungsfächer sind alle vorgesehenen Fächer nach § 4 mit Ausnahme des Faches Sport.
(2) Schriftlich wird in jedem Fach mit Ausnahme des Faches Wirtschaft und Gesellschaft geprüft. Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 6 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(3) Mündlich wird in jedem Unterrichtsfach nach § 4 geprüft. In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird von einer mündlichen Prüfung in der Regel abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung des Faches mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(4) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 7 entsprechend.

§ 10 Stundentafel

(1) Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Stundentafel weist für jedes Fach die Unterrichtsstunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges von drei Jahren mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
(3) Bis zu 10 vom Hundert der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.
(4) Über die Dauer des Bildungsganges von drei Jahren sollen sechs Wochen Praktikum durchgeführt werden. Das Praktikum ersetzt den Unterricht nach der Stundentafel.

Anlage

zu § 10
Stundentafel für die teilqualifizierende Berufsfachschule
Unterrichtsbereiche und Fächer Unterrichtsstunden
Berufsbezogene Unterrichtsfächer
Orientierung im Berufsfeld 420
Absatz 580
Beschaffung 380
Personal 300
Berufsübergreifende Unterrichtsfächer
Sprache und Kommunikation 480
Mathematik 480
Fachenglisch 480
Wirtschaft und Gesellschaft 240
Sport 240
Summe 3600
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