APO-KASS
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz (APO-KASS) Vom 20. April 2006

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz (APO-KASS) Vom 20. April 2006
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie § 3 neu gefasst durch Artikel 3 § 2 der Verordnung vom 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Schulen vom 20. April 2006 (HmbGVBl. 2006 S. 189)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz (APO-KASS) vom 20. April 200601.08.2006
Eingangsformel01.08.2006
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2012
§ 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung01.08.2017
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung01.08.2022
§ 4 - Inhalt der Ausbildung01.08.2017
§ 4a - Probehalbjahr01.08.2017
§ 5 - Übergang in das nächste Schuljahr01.08.2017
§ 6 - Abschlussprüfung01.08.2022
§ 7 - Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung01.08.2022
§ 7a - Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2022
§ 8 - Abschlusszeugnis01.08.2017
§ 9 - Prüfung für Externe01.08.2022
§ 10 - Stundentafel des Schwerpunkts Fremdsprachen01.08.2017
Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz, Schwerpunkt Fremdsprachen01.08.2017
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 267), und § 1 Nummern 7, 13, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580), geändert am 17. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Ordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), geändert am 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 200), in der jeweiligen Fassung für die Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz.

§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung

(1) Die Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, als Kaufmännische Assistentinnen und Assistenten in allen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung schwerpunktbezogen qualifizierte Tätigkeiten auszuüben.
(2) Die Ausbildung kann nach Entscheidung der zuständigen Behörde mit folgenden Schwerpunkten angeboten werden:
1.
Fremdsprachen,
2.
Informationsverarbeitung,
3.
Betriebswirtschaft,
4.
Bürowirtschaft.
(3) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Schuljahre. Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Die Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
(4) Im Schwerpunkt Fremdsprachen kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden.

§ 3 Zulassung zur Ausbildung

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne das Fach Sport hat oder
2.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder
3.
eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt, wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind.

§ 4 Inhalt der Ausbildung

(1) Im Schwerpunkt Fremdsprachen umfasst die Ausbildung
1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer Informationsverarbeitung, Beschaffung und Marketing, Steuerung und Kontrolle, Personal und Organisation, Fachenglisch, zweite Fremdsprache,
2.
im berufsübergreifenden Unterricht das Fach Sprache und Kommunikation,
3.
den Wahlpflichtbereich.
(2) Im Schwerpunkt Informationsverarbeitung umfasst die Ausbildung
1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer Informationsverarbeitung, Marketing, Finanzen und Controlling;
2.
im berufsübergreifenden Unterricht die Fächer Sprache und Kommunikation, Wirtschaft und Gesellschaft, Fachenglisch.
(3) Im Schwerpunkt Betriebswirtschaft umfasst die Ausbildung
1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer Informationsverarbeitung, Materialwesen, Marketing, Finanzen und Controlling;
2.
im berufsübergreifenden Unterricht die Fächer Sprache und Kommunikation, Wirtschaft und Gesellschaft, Fachenglisch.
(4) Im Schwerpunkt Bürowirtschaft umfasst die Ausbildung
1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer Informationsverarbeitung, Büromanagement, Marketing, Personal;
2.
im berufsübergreifenden Unterricht die Fächer Sprache und Kommunikation, Wirtschaft und Gesellschaft, Fachenglisch.
(5) Schülerinnen und Schüler des Schwerpunkts Fremdsprachen, die den zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, belegen im Wahlpflichtbereich das Fach Mathematik/Naturwissenschaften und das Fach Wirtschaft und Gesellschaft. Für die übrigen Schülerinnen und Schüler des Schwerpunkts Fremdsprachen besteht der Wahlpflichtbereich aus Kursen, die inhaltlich an die Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs anschließen. Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Kurs erbringt, werden mit einer Note bewertet. Im Zeugnis wird die Note des Kurses mit der Note des ihm zugeordneten Unterrichtsfaches zu einer Note unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtleistung zusammengefasst. Bei der Entscheidung über die Versetzung und den Abschluss wird nur die zusammengefasste Note berücksichtigt.
(6) Die Schülerinnen und Schüler müssen eine berufspraktische Ausbildung in dem in der Stundentafel vorgesehenen Umfang absolvieren. Über die zeitliche Lage der berufspraktischen Ausbildung bestimmt die Schule.

§ 4a Probehalbjahr

Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probehalbjahr im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 erreicht hat. Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten ohne das Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

§ 5 Übergang in das nächste Schuljahr

(1) Der Übergang vom ersten in das zweite Schuljahr setzt eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er nicht ausreichende Leistungen gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgleichen kann.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(3) Mangelhafte Leistungen in drei Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach werden nicht ausgeglichen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des zweiten Schuljahres erreichen wird.
(5) Der Übergang in das nächste Schuljahr kann versagt werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler keine Praxisstelle für die berufspraktische Ausbildung in einer anerkannten und geeigneten Ausbildungsstätte nachweist. In diesen Fällen muss die Schülerin beziehungsweise der Schüler den Bildungsgang verlassen.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Schriftlich wird geprüft:
1.
im Schwerpunkt Fremdsprachen in den Fächern
Fachenglisch (drei Zeitstunden),
zweite Fremdsprache (drei Zeitstunden),
Sprache und Kommunikation (drei Zeitstunden);
2.
im Schwerpunkt Informationsverarbeitung in den Fächern
Informationsverarbeitung (fünf Zeitstunden),
Fachenglisch (drei Zeitstunden),
Sprache und Kommunikation (drei Zeitstunden);
3.
im Schwerpunkt Betriebswirtschaft in den Fächern
Informationsverarbeitung (vier Zeitstunden),
Fachenglisch (drei Zeitstunden),
Sprache und Kommunikation (drei Zeitstunden);
4.
im Schwerpunkt Bürowirtschaft in den Fächern
Informationsverarbeitung (vier Zeitstunden),
Fachenglisch (drei Zeitstunden),
Sprache und Kommunikation (drei Zeitstunden).
(3) Die praktische Prüfung setzt sich aus der Erstellung einer Facharbeit aus einem Fach oder mehreren Fächern des berufsbezogenen Unterrichts und ihrer Präsentation zusammen. Die Facharbeit wird im letzten Halbjahr der Ausbildung erstellt und in der Abschlussprüfung präsentiert. Für die Präsentation stehen 30 Minuten zur Verfügung.
(4) In allen Schwerpunkten ist eine mündliche Prüfung in Fachenglisch obligatorisch; sie dauert jeweils 15 Minuten. In einem der anderen Prüfungsfächer kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 7 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß § 27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüflings nach § 27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.

§ 7 Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in der praktischen Prüfung nach § 6 Absatz 3 und in allen Fächern mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt wurde oder wenn für mangelhafte Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 5 Absatz 2 besteht und der Ausgleich nicht entsprechend § 5 Absatz 3 ausgeschlossen ist. Befriedigende oder gute Leistungen in der praktischen Prüfung haben die gleiche Ausgleichswirkung wie entsprechende Leistungen in den Fächern, schlechtere als ausreichende Leistungen in der praktischen Prüfung können nicht ausgeglichen werden.
(2) Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird im Abschlusszeugnis gesondert ausgewiesen. Das Thema der Facharbeit kann genannt werden.
(3) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach § 27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die Berechnung der Zeugnisnote findet § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.

§ 7a Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird eine gesonderte schriftliche Prüfung im mathematischen-naturwissenschaftlich-technischen Bereich im Fach Mathematik durchgeführt. Die schriftliche Prüfung für den Erwerb der Fachhochschulreife in Sprache und Kommunikation sowie in Fachenglisch erfolgt im Rahmen der Abschlussprüfung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.

§ 8 Abschlusszeugnis

Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass der Prüfling berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin“ beziehungsweise „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent“ mit dem dem Schwerpunkt der Ausbildung entsprechenden Zusatz zu führen.

§ 9 Prüfung für Externe

(1) Wer den Abschluss der Berufsfachschule für kaufmännische Assistenz erwerben will, ohne sie besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigung gestellt werden, und Praxiserfahrungen nachweist, die denen einer berufspraktischen Ausbildung nach § 4 Absatz 6 mindestens entsprechen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(4) Prüfungsfächer sind die in § 4 für den jeweiligen Schwerpunkt genannten Fächer; die Wahl der zweiten Fremdsprache ist zugleich mit dem Antrag auf Zulassung zur Fremdenprüfung zu treffen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde andere als die in § 4 genannten Fremdsprachen als Prüfungsfächer zulassen.
(5) Schriftlich wird in allen Prüfungsfächern geprüft. Für die in § 6 aufgeführten Prüfungsfächer stehen die dort genannten Zeiten zur Verfügung; für die übrigen Fächer stehen jeweils zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(6) Mündlich wird in allen Prüfungsfächern geprüft. In Fachenglisch ist die mündliche Prüfung gemäß § 6 obligatorisch. In allen anderen Fächern wird von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(7) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 7 Absatz 1 entsprechend.
(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde. Für die Berechtigungen des Abschlusszeugnisses gilt § 8 entsprechend.

§ 10 Stundentafel des Schwerpunkts Fremdsprachen

(1) Die als Anlage beigefügte Stundentafel weist für jedes Fach des berufsbezogenen und des berufsübergreifenden Unterrichts, für den Wahlpflichtbereich sowie für die berufspraktische Ausbildung des Schwerpunkts Fremdsprachen die Unterrichtsstunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges von zwei Jahren mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
(3) Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.
(4) In den beiden Fächern Sprache und Kommunikation und Fachenglisch sowie im Umfang von 40 Stunden in dem Fach Personal und Organisation wird nach den Bildungsstandards entsprechend des Abschnitts IV. der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 unterrichtet.

Anlage

zu § 10
Stundentafel der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz, Schwerpunkt Fremdsprachen
Unterrichtsstunden Unterrichtsstunden zum Erwerb der Fachhochschulreife (FHR)
(grundständiger Unterricht, ohne FHR- Unterricht) nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 APO-AT nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 APO-AT nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 APO-AT nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 APO-AT
1. Berufsbezogener Unterricht:
Informationsverarbeitung 240
Beschaffung und Marketing 260
Steuerung und Kontrolle 140
Personal und Organisation 80 40 Stunden Wirtschaft und Gesellschaft
Fachenglisch 480 480
zweite Fremdsprache 320
Zwischensumme: 1520 520
2. Berufsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 240 240
3. Wahlpflichtbereich: 320 240 Stunden Mathematik/Naturwissenschaft 40 Stunden Wirtschaft und Gesellschaft
Zwischensumme: 560 240 280
4. Berufspraktische Ausbildung: 480
Gesamtsumme: 2560 760 280
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