Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für biologisch-technische Assistenz (APO-BTA)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für biologisch-technische Assistenz (APO-BTA)
1)
Vom 14. Juli 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert und §§ 3 und 9 neu gefasst durch Artikel 3 § 6 der Verordnung vom 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483) |
Fußnoten
1)
Überschrift geändert 25. 7. 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 183, 211, 2001 S. 69)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für biologisch-technische Assistenz (APO-BTA) vom 14. Juli 1998 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2004 |
§ 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung | 01.01.2004 |
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung | 01.08.2022 |
§ 4 - Inhalt der Ausbildung | 01.01.2004 |
§ 5 - Probehalbjahr | 01.01.2004 |
§ 6 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 7 - Versetzung | 01.01.2004 |
§ 8 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung | 01.08.2022 |
§ 9 - Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung | 01.08.2022 |
§ 10 - Abschlusszeugnis | 01.01.2004 |
§ 11 - Prüfung für Externe | 01.08.2022 |
§ 12 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
§ 1
2)
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung für die Berufsfachschule für biologisch-technische Assistenz.
Fußnoten
2)
Neu gefasst 25. 7. 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 183, 211, 2001 S. 69)
§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Laboratorien nach Anweisung biologisch-technische Arbeiten bei selbständiger Wahl der geeigneten Hilfsmittel auszuführen.
(2) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Schuljahre; Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Die Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
§ 3 Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne das Fach Sport hat oder
2.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder
3.
eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erworben hat,
4.
eine ärztliche Bestätigung der grundsätzlichen gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Laborberufen vorlegt.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt, wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind.
§ 4 Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst die Unterrichtsfächer
im Lernbereich I:
Zellbiologie
Biotechnische Untersuchungsverfahren
Biochemische Untersuchungsverfahren
Chemisch-physikalische Untersuchungsverfahren
im Lernbereich II:
Biologisch-technische Untersuchungen
Chemisch-technische Untersuchungen
im Lernbereich III:
Sprache und Kommunikation
Wirtschaft und Gesellschaft
Fachenglisch.
Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
(2) Der Unterricht in den fachpraktischen Fächern Biologisch-technische Untersuchungen und Chemisch-technische Untersuchungen wird im Umfang von zwei Schultagen je Woche in geeigneten Laboratorien durchgeführt. Der Unterricht kann auch in Blockform organisiert werden. Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt die Praxisstelle zum Ende des Schulhalbjahres eine Zwischenbeurteilung und zum Ende des Schuljahres eine Abschlussbeurteilung. Auf dieser Grundlage setzt die Zeugniskonferenz die Noten fest. Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Note »mangelhaft« oder »ungenügend« bewertet, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 5
1)
Probehalbjahr
Die Voraussetzungen des Probehalbjahres erfüllt, wer nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht hat und die praktische Ausbildung voraussichtlich erfolgreich absolvieren wird.
Fußnoten
1)
Neu gefasst 25. 7. 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 183, 211, 2001 S. 69)
§ 6
2)
(aufgehoben)
Fußnoten
2)
Aufgehoben 25. 7. 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 183, 211, 2001, S. 69)
§ 7 Versetzung
(1) Der Übergang vom ersten Schuljahr in das zweite Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich gemäß der Absätze 2 und 3 hat oder ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleiben.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(3) Mangelhafte Leistungen im Fach Biologisch-technische Untersuchungen oder im Fach Chemisch-technische Untersuchungen sowie mangelhafte Leistungen in drei Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach werden nicht ausgeglichen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des Bildungsgangs erreichen wird.
§ 8 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil.
(2) Schriftlich wird in den Fächern Biotechnische Untersuchungsverfahren und Biochemische Untersuchungsverfahren geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben sehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Praktisch wird in den Fächern Biologisch-technische Untersuchungen und Chemisch-technische Untersuchungen geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen je Fach jeweils bis zu 16 Zeitstunden an zwei Arbeitstagen zur Verfügung.
(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 9 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß § 27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüflings nach § 27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.
§ 9 Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings in allen Fächern mindestens mit der Endnote »ausreichend« bewertet wurden oder wenn der Prüfling für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich entsprechend § 7 Absätze 2 und 3 hat, und wenn die praktischen Ausbildungsteile nach § 4 Absatz 2 jeweils absolviert wurden.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach § 27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.
§ 10 Abschlusszeugnis
Wer die Berufsfachschule für biologisch-technische Assistenz erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte biologisch-technische Assistentin« oder »Staatlich geprüfter biologisch-technischer Assistent« zu führen.
§ 11 Prüfung für Externe
(1) Für die Zulassung zur Prüfung ist zusätzlich erforderlich, dass eine praktische Ausbildung gemäß § 4 Absatz 2 durch eine gleichwertige praktische Ausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung oder durch eine gleichwertige Berufstätigkeit in Laboratorien nachgewiesen wird.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(3) Schriftlich wird entsprechend § 8 Absatz 2 sowie in dem Fach Fachenglisch geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben im Fach Fachenglisch stehen vier Zeitstunden zur Verfügung.
(4) Praktisch wird entsprechend § 8 Absatz 3 geprüft.
(5) Mündlich wird in jedem Unterrichtsfach der Lernbereiche I und III geprüft. In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in zwei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(6) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
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