Verordnung über die Ausbildung an einer Berufsschule (AO-BeS) Vom 11. September 2017
Verordnung über die Ausbildung an einer Berufsschule (AO-BeS) Vom 11. September 2017
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Zweiten Verordnung zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen für berufliche Bildungsgänge vom 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung an einer Berufsschule (AO-BeS) vom 11. September 2017 | 01.08.2017 |
Eingangsformel | 01.08.2017 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.08.2017 |
§ 2 - Inhalt und Dauer der Bildungsgänge, Aufrücken | 01.08.2022 |
§ 3 - Lernfelder, Erweiterungsfächer, Kontingentstundentafel | 01.08.2017 |
§ 4 - Schuleigene Stundentafel | 01.08.2017 |
§ 5 - Pflichtmäßige Schulveranstaltungen | 01.08.2017 |
§ 6 - Zeugnisse | 08.01.2020 |
§ 7 - Abschlusszeugnis | 01.08.2021 |
§ 8 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen | 08.01.2020 |
§ 9 - Fremdsprachenprüfung | 01.08.2017 |
§ 10 - Studienintegrierende Ausbildung an der Berufsschule | 01.08.2022 |
Anlage 1 - Kontingentstundentafel | 01.08.2021 |
Anlage 2 | 01.08.2021 |
Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441), und § 1 Nummern 2, 5, 14, 15, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263, 266), in der jeweils geltenden Fassung für alle Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen.
§ 2 Inhalt und Dauer der Bildungsgänge, Aufrücken
Die Berufsschule umfasst zweijährige, dreijährige und dreieinhalbjährige Bildungsgänge, in denen eine berufliche Grund- und Fachbildung vermittelt sowie die allgemeine Bildung vertieft wird. Am Ende eines Ausbildungsjahres rücken die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Das Schulverhältnis endet, wenn Schülerinnen und Schüler keinen betrieblichen Ausbildungsplatz mehr innehaben, ihnen kann die weitere Teilnahme am Unterricht des laufenden Schuljahres trotz des Verlustes des Ausbildungsplatzes gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie durch den Abschluss nach § 7 eine höherwertige Berechtigung im Sinne des § 8 erlangen werden. Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung in ihrem jeweiligen Ausbildungsberuf nicht bestanden haben, müssen den letzten Ausbildungsabschnitt an der Berufsschule wiederholen. Dies gilt auch, wenn der Abschluss der Berufsschule gemäß § 7 bereits erworben wurde; in diesem Fall wird am Ende des Wiederholungszeitraums erneut ein Zeugnis über den Abschluss der Berufsschule ausgestellt, in dem für den wiederholten Ausbildungsabschnitt anstelle der ursprünglich erzielten Noten die im Wiederholungszeitraum erzielten Noten berücksichtigt werden. Auf Antrag der Schülerin beziehungsweise des Schülers kann die zuständige Schulaufsicht gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Schulgesetzes über eine Befreiung von der Wiederholung des letzten Ausbildungsabschnittes entscheiden.
§ 3 Lernfelder, Erweiterungsfächer, Kontingentstundentafel
(1) Die Vermittlung von beruflicher Grund- und Fachbildung erfolgt in der Regel in Lernfeldern, die durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) für den jeweiligen Ausbildungsberuf in Rahmenlehrplänen (KMK-Rahmenlehrpläne) festlegt sind.
(2) Berufsbezogene Erweiterungsfächer der allgemeinen Bildung sind Fachenglisch, Sprache und Kommunikation sowie Wirtschaft und Gesellschaft (Erweiterungsfächer).
(3) Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Kontingentstundentafel setzt für die zweijährigen, dreijährigen und dreieinhalbjährigen Bildungsgänge der Berufsschule die Zahl der Unterrichtsstunden fest, die bis zum Abschluss des jeweiligen Bildungsgangs insgesamt zu erteilen sind (Schülergrundstunden). Sie weist die Zahl der Schülergrundstunden aus, die mindestens auf die Vermittlung einer beruflichen Grund- und Fachbildung sowie die berufsbezogene Vertiefung der allgemeinen Bildung entfallen, und zeigt die Gestaltungsmöglichkeiten der Schule auf. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(4) In Wahlpflichtbereichen können vertiefende oder ergänzende Inhalte der beruflichen Bildung und der Erweiterungsfächer angeboten werden.
§ 4 Schuleigene Stundentafel
(1) Die Schule setzt die Kontingentstundentafel entsprechend den Vorgaben in dem jeweils einschlägigen KMK-Rahmenlehrplan in eine schuleigene Stundentafel um. Sie stellt sicher, dass die in den Rahmenlehrplänen und Rahmenplänen niedergelegten Anforderungen erfüllt werden.
(2) Die von der KMK für die jeweiligen Lernfelder beschlossenen Zeitrichtwerte dürfen um höchstens zehn vom Hundert Unterrichtsstunden unter- oder überschritten werden.
(3) Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden je Schuljahr anzubieten.
§ 5 Pflichtmäßige Schulveranstaltungen
Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Projekttage oder Schulfahrten ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
§ 6 Zeugnisse
(1) Im Zeugnis wird neben der Note in Fachenglisch vermerkt, auf welcher Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) der Unterricht erteilt wurde. Wurde der Unterricht auf dem Niveau B1 oder B2 des GER erteilt, so ist für die Feststellung, ob der Abschluss der Berufsschule nach § 7 erreicht ist, für die Berechnung der Durchschnittsnote und für die Feststellung nach § 8 Absatz 1, ob der Abschluss dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertig ist, die Zeugnisnote in eine auf die Niveaustufe A2 des GER bezogene Note umzurechnen. Wurde der Unterricht auf dem Niveau B2 des GER erteilt, so ist für die Feststellung nach § 8 Absatz 2, ob der Abschluss dem mittleren Schulabschluss gleichwertig ist, die Zeugnisnote in eine auf die Niveaustufe B1 des GER bezogene Note umzurechnen. Die Umrechnung nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
Note auf dem Niveau A2 | Note auf dem Niveau B1 | Note auf dem Niveau B2 |
1 | 1 | 1 |
2 | ||
2 | 3 | |
2 | 3 | 4 |
3 | 4 | 5 |
4 | 5 | 6 |
5 | 6 | |
6 |
Ungenügende Leistungen auf dem Niveau B1 werden je nach Leistungsstand der Schülerin beziehungsweise des Schülers mit den Noten „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bezogen auf das Niveau A2 bewertet, ungenügende Leistungen auf dem Niveau B2 mit den Noten „ausreichend“ bis „ungenügend“ bezogen auf das Niveau A2.
(2) Im Zeugnis wird vermerkt, wenn bei gleichbleibendem Leistungsstand der Abschluss der Berufsschule nicht erreicht werden kann.
(3) Die Schülerinnen beziehungsweise Schüler und bei Minderjährigkeit ihre Sorgeberechtigten sowie bei Zeugnissen, die nicht Abgangs- oder Abschlusszeugnisse sind, die Ausbildenden bestätigen die Kenntnisnahme der Zeugnisse auf einer Kopie, die an die Schule zurückzureichen ist. Sie wird in der Schule verwahrt.
(4) Werden aufgrund eines Beschlusses nach § 10 Absatz 1 Satz 2 APO-AT keine Halbjahreszeugnisse erteilt und besteht nach den im ersten Halbjahr eines Schuljahres erbrachten Leistungen die Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler den Abschluss der Berufsschule nicht erreichen, oder haben sich ihre Leistungen im ersten Halbjahr gegenüber dem vorhergehenden Jahreszeugnis um durchschnittlich etwa eine Note verschlechtert, so erhalten die Schülerinnen und Schüler, ihre Sorgeberechtigten und die oder der Ausbildende eine entsprechende schriftliche Mitteilung.
§ 7 Abschlusszeugnis
(1) Die Berufsschule führt zu einem eigenständigen Abschluss. Diesen erhält, wer in allen Fächern und Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder schlechtere Leistungen nach Absatz 2 ausgleichen kann. Grundlage der Beurteilung sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler während der Gesamtdauer der berufsschulischen Ausbildung.
(2) Nicht mehr als ein Viertel der Endnoten darf mit mangelhaft oder schlechter bewertet sein. Davon dürfen höchstens in zwei Lernfeldern ungenügende Leistungen erzielt worden sein. Jeder mangelhaften Leistung müssen mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen. Jeder ungenügenden Leistung in einem Lernfeld müssen mindestens ebenso viele sehr gute Leistungen, doppelt so viele gute Leistungen oder dreimal so viele befriedigende Leistungen in einem Lernfeld, einem Fach oder in der Gesamtnote zum Wahlpflichtbereich gegenüberstehen. Ungenügende Leistungen in den Erweiterungsfächern oder in der Gesamtnote zum Wahlpflichtbereich können nicht ausgeglichen werden.
(3) Im Abschlusszeugnis wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich wie folgt berechnet:
Aus den Endnoten für die einzelnen Lernfelder wird als arithmetisches Mittel eine Gesamtnote für den berufsbezogenen Unterricht gebildet und bis auf eine Stelle hinter dem Komma auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen; es wird nicht gerundet. Diese Gesamtnote wird in sechsfacher Wertung mit den Endnoten für die Erweiterungsfächer jeweils in einfacher Wertung und gegebenenfalls der Wahlpflichtnote im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 4 APO-AT in einfacher Wertung addiert. Die Summe wird bei Vorliegen einer Wahlpflichtnote durch zehn, ohne Vorliegen einer Wahlpflichtnote durch neun dividiert und bildet so die Durchschnittsnote:
Durchschnittsnote bei Vorliegen einer Wahlpflichtnote = (G x 6 + ΣE + W) ÷ 10;
Durchschnittsnote ohne Vorliegen einer Wahlpflichtnote = (G x 6 + ΣE) ÷ 9;
G = Gesamtnote für den berufsbezogenen Unterricht;
ΣE = Summe der Endnoten für die drei Erweiterungsfächer;
W = Gesamtnote aus dem Wahlpflichtbereich gemäß § 11 Absatz 1 Satz 4 APO-AT.
Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma ausgewiesen; es wird nicht gerundet. Gegebenenfalls im Fach Sport erbrachte Leistungen fließen nicht in die Durchschnittsnote ein.
§ 8 Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
(1) Der Abschluss der Berufsschule ist dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertig.
(2) Der Abschluss der Berufsschule ist dem mittleren Schulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerinnen und Schüler
1.
den Unterricht an der Berufsschule erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreicht haben,
2.
eine Berufsausbildung mit einer mindestens zweijährigen Regelausbildungsdauer in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgreich abgeschlossen haben und entweder
3.
ab Eintritt in die Sekundarstufe I mindestens fünf Jahre aufsteigenden Unterricht in Englisch besucht und im letzten Unterrichtsjahr die Mindestanforderungen nach dem einschlägigen Rahmenplan erfüllt haben; Fachenglischunterricht der Berufsschule gilt im Verhältnis zum Englischunterricht der allgemeinbildenden Schule als aufsteigender Unterricht oder
4.
ausreichende Kenntnisse bezogen auf die Niveaustufe B 1 des GER in Englisch nachgewiesen haben.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die weniger als fünf vollständige Schuljahre am Englisch- beziehungsweise Fachenglischunterricht nach der Stundentafel teilgenommen haben, können die Englischkenntnisse nach Absatz 2 durch Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer Wahl ersetzen. Die Entscheidung, ob die Ersetzung möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.
(4) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem erweiterten ersten allgemeinbildenden beziehungsweise mittleren Schulabschluss wird im Zeugnis ausgewiesen.
§ 9 Fremdsprachenprüfung
(1) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 beziehungsweise § 8 Absatz 3 wird durch eine schriftliche und mündliche Prüfung erbracht. Er kann auch durch Vorlage eines international anerkannten Sprachenzertifikats erbracht werden.
(2) An der Prüfung in Englisch kann nur teilnehmen, wer den Unterricht der Berufsschule in Fachenglisch durchgehend besucht und im Abschlusszeugnis mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht hat.
(3) Die Prüfung in einer anderen Fremdsprache wird auf Antrag durchgeführt, wenn diese Fremdsprache an einer staatlichen Schule oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule in Hamburg unterrichtet wird. Für die Besetzung des Fachprüfungsausschusses ist es ausreichend, wenn ein Mitglied die erforderliche fachliche Qualifikation für das betreffende Prüfungsfach besitzt.
(4) Die Prüfung nach Absatz 3 wird als Externenprüfung durchgeführt. Sie besteht aus zwei Teilen: einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeit stehen zwei Stunden zur Verfügung. Zum zweiten Teil wird nicht zugelassen, wer im ersten Teil ungenügende Leistungen erbracht hat.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht worden ist.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen.
(7) Wurde an der Fremdsprachenprüfung mit Erfolg teilgenommen, wird darüber ein Vermerk im Abschlusszeugnis der Berufsschule aufgenommen. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung und die erbrachten Prüfungsleistungen.
§ 10 Studienintegrierende Ausbildung an der Berufsschule
(1) Schülerinnen und Schüler, die einen Studiengang an der Beruflichen Hochschule Hamburg (BHH) besuchen, können im Rahmen einer studienintegrierenden Ausbildung an der Berufsschule innerhalb von drei Jahren einen Abschluss nach § 7 erwerben.
(2) Für die studienintegrierende Ausbildung gelten § 3 und § 4 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Schule den KMK-Rahmenlehrplan für die jeweilige Berufsausbildung in curricular, zeitlich und fächerspezifisch an die studiengangspezifischen Bestimmungen der BHH angepasster Weise umsetzt. Die Abweichung von den Zeitrichtwerten für die jeweiligen Lernfelder und Fächer ist für die studienintegrierende Ausbildung im Umfang der jeweils geltenden studiengangspezifischen Bestimmungen der BHH zulässig. § 4 Absatz 2 findet auf die studienintegrierende Ausbildung keine Anwendung.
(3) Für die im Rahmen der studienintegrierenden Ausbildung an der Berufsschule zu absolvierenden Modulprüfungen gelten die Bestimmungen der von der BHH im Internet amtlich bekannt gemachten Studien- und Prüfungsordnung (Satzung) für alle Bachelor-Studiengänge vom 28. Mai 2021 in der jeweils geltenden Fassung. Die Ergebnisse der Modulprüfungen gehen als Leistungsnachweise in die Zeugnisnoten für die jeweiligen Lernfelder beziehungsweise Fächer der Berufsschule ein. Dabei kann eine Modulprüfung mehrere Leistungsnachweise für unterschiedliche Lernfelder und Fächer abbilden. Mehrere Leistungsnachweise, die in einer Modulprüfung integrativ geprüft werden, können am selben Tag erbracht werden.
(4) Berufsschulische Leistungen, die im Rahmen der studienintegrierenden Ausbildung auf einem im Vergleich zur regulären Ausbildung höheren Anforderungsniveau erbracht werden, sind im Zeugnis mit einem Zusatz zur Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) auszuweisen. Die erzielten Leistungen gehen ohne Umrechnung in die auf dem Abschlusszeugnis nach § 7 auszuweisende Endnote für das zugehörige Lernfeld oder Fach ein. Im Abschlusszeugnis ist zu vermerken, welche Lernfelder und Fächer während der Ausbildungszeit auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wurden. Auf die Berechnung und Ausweisung der Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis findet § 7 Absatz 3 Anwendung, ohne dass eine Umrechnung der Noten erfolgt.
(5) Leistungen, die im Rahmen eines Moduls an der BHH erbracht wurden und Lernfelder oder Fächer des für den jeweiligen Ausbildungsberuf einschlägigen KMK-Rahmenlehrplans abbilden, ersetzten den Unterricht an der Berufsschule in diesen Lernfeldern und Fächern. Die von der BHH in diesem Modul erteilten Noten werden entsprechend der Anlage 2 in das Berufsschulzeugnis übernommen und mit einem Zusatz zur Niveaustufe des DQR ausgewiesen. Handelt es sich um Modulleistungen nach Satz 1, die an der BHH nicht benotet worden sind, werden die zugehörigen Lernfelder oder Erweiterungsfächer im Berufsschulzeugnis als „befreit“ ausgewiesen.
(5a) Soweit die BHH Leistungsnachweise, die an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie erbracht wurden, oder außerhalb des Studiums erworbene Kompetenzen anrechnet, und diese den Unterricht an der Berufsschule in zugehörigen Lernfeldern oder Erweiterungsfächern ersetzen, werden diese Lernfelder oder Erweiterungsfächer im Berufsschulzeugnis als „befreit“ ausgewiesen.
(6) Ist ein Modul der BHH, das Lernfelder oder Fächer der Berufsausbildung abbildet, nicht bestanden und kann dieses Modul vor dem Abschluss der Berufsausbildung nicht mehr nachgeholt werden oder ist das Modul auch nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten nicht bestanden, hat die Schülerin beziehungsweise der Schüler an der Berufsschule eine Ersatzleistung zu erbringen. Die Ersatzleistung wird als Zeugnisnote für das entsprechende Lernfeld oder Fach gewertet und ist dem Anforderungsniveau der regulären Berufsausbildung anzupassen. Die Ersatzleistung muss ganzheitlich die wesentlichen Inhalte des Lernfeldes oder Faches abbilden. Im Zeugnis entfällt in diesem Fall der Zusatz zur erhöhten Niveaustufe des DQR.
(7) Schülerinnen und Schüler, die das Studium an der BHH ohne Abschluss beenden und die duale Berufsausbildung fortsetzen, werden in den Regelunterricht an der Berufsschule überführt. Die bisher erzielten Leistungen und Zeugnisse bleiben bestehen. Auf das Abschlusszeugnis und die Ermittlung der Durchschnittsnote findet jeweils Absatz 4 Anwendung.
(8) Im Falle der Wiederholung des letzten Ausbildungsabschnittes findet § 2 Satz 5 keine Anwendung auf die nach Absatz 6 in Modulen erworbenen Leistungsnachweise. § 2 Satz 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Befreiung zu genehmigen ist, wenn die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller zur Fortsetzung des Studiums an der BHH innerhalb der Regelstudienzeit berechtigt ist.
Anlage 1
zu § 3 Absatz 3
Kontingentstundentafel
2-jährige Ausbildung | 3-jährige Ausbildung | 3½-jährige Ausbildung | |
Berufliche Grund- und Fachbildung | 560-6001) | 840-8801) | 980-10201) |
Lernfelder der geltenden KMK-Rahmenlehrpläne | |||
Erweiterungsfächer | 240 | 320 | 360 |
• Fachenglisch | 80 | 120 | 140 |
• Sprache und Kommunikation | 80 | 120 | 140 |
• Wirtschaft und Gesellschaft | 80 | 80 | 80 |
Wahlpflichtbereich2) | |||
Gestaltungskontingent | 120-1601) | 240-2801) | 300-3401) |
Summe der Schülergrundstunden | 960 | 1440 | 1680 |
Fußnoten
1)
Je nach den Vorgaben des einschlägigen Rahmenlehrplans der KMK
Je nach den Vorgaben des einschlägigen Rahmenlehrplans der KMK
Je nach den Vorgaben des einschlägigen Rahmenlehrplans der KMK
Je nach den Vorgaben des einschlägigen Rahmenlehrplans der KMK
Je nach den Vorgaben des einschlägigen Rahmenlehrplans der KMK
Je nach den Vorgaben des einschlägigen Rahmenlehrplans der KMK
2)
Optional nach Entscheidung der Schule
Anlage 2
zu § 10 Absatz 5
Modulnote der Hochschule | Notenübernahme in der Berufsschule |
1,0 | 1 |
1,3 | 1- |
1,7 | 2+ |
2,0 | 2 |
2,3 | 2- |
2,7 | 3+ |
3,0 | 3 |
3,3 | 3- |
3,7 | 4+ |
4,0 | 4 |
nicht bestanden | gegebenenfalls Ersatzleistung nach § 10 Absatz 6 |
Feedback