APO-BOS
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (APO-BOS) Vom 18. Januar 2012

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (APO-BOS) Vom 18. Januar 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (APO-BOS) vom 18. Januar 201201.02.2012
Eingangsformel01.02.2012
§ 1 - Anwendungsbereich01.02.2012
§ 2 - Angebote der Berufsoberschule01.02.2012
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung, Versetzung, Wiederholung01.08.2022
§ 4 - Belegpflichten, Stundentafel01.02.2012
§ 5 - Leistungsbewertung01.02.2012
§ 6 - Fachhochschulreife01.02.2012
§ 7 - Fachgebundene Hochschulreife01.02.2012
§ 8 - Erwerb der allgemeinen Hochschulreife01.02.2012
§ 9 - Zeugnisse01.02.2012
§ 10 - Inkrafttreten01.02.2012
Anlage 1 - Stundentafel Ausbildungsrichtung Technik01.02.2012
Anlage 2 - Stundentafel Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung01.02.2012
Anlage 3 - Stundentafel Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales01.02.2012
Anlage 4 - Stundentafel Ausbildungsrichtung Gestaltung01.02.2012
Anlage 5 - Note der fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife01.08.2017
Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 44 Absatz 4 Satz 1, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), in Verbindung mit § 1 Nummern 2 und 14 bis 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsoberschule nach § 22 a des Hamburgischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Angebote der Berufsoberschule

(1) Die Berufsoberschule wird nach Angebot der jeweiligen Schule in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt. Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger.
(2) Die Berufsoberschule wird in den folgenden vier Ausbildungsrichtungen geführt:
1.
Technik,
2.
Wirtschaft und Verwaltung,
3.
Gesundheit und Soziales und
4.
Gestaltung.

§ 3 Zulassung zur Ausbildung, Versetzung, Wiederholung

(1) In die Jahrgangsstufe 12 wird aufgenommen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,3 und einer Durchschnittsnote über die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik von mindestens 3,0 nachgewiesen oder die Zugangsberechtigung zur Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erworben hat und
2.
a)
eine der jeweiligen Ausbildungsrichtung nach § 2 Absatz 2 entsprechende mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2519), in der jeweils geltenden Fassung, der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2520), in der jeweils geltenden Fassung, dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. III S. 9513-1), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2450), in der jeweils geltenden Fassung oder weiteren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erfolgreich absolviert hat oder
b)
eine der jeweiligen Ausbildungsrichtung nach § 2 Absatz 2 entsprechende mindestens fünfjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat.
(2) Wer zwar einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss erworben hat, aber die Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, wird aufgenommen, wenn sie oder er bei einer beruflichen Vorbildung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a eine Durchschnittsnote von mindestens 2,5 im Abschlusszeugnis der Berufsschule, Berufsfachschule oder Fachschule erreicht hat oder bei der Laufbahnprüfung des öffentlichen Dienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt eine Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,5 erreicht hat.
(3)
[1]
In die Jahrgangsstufe 13 wird versetzt oder aufgenommen, wer
1.
die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss jeweils mindestens mit der Durchschnittsnote 3,0 erworben hat und
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b erfüllt und
3.
bisher höchstens einmal an einer Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen oder der allgemeinen Hochschulreife ohne Erfolg teilgenommen hat.
(4) Schülerinnen und Schüler, die den Notendurchschnitt gemäß Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht erreicht haben, können im Ausnahmefall zur Berufsoberschule zugelassen werden, wenn auf Grund der persönlichen Leistungsentwicklung zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Ausbildung erfolgreich erreichen werden. Voraussetzung ist jeweils die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufnahmegespräch. § 3 Absatz 2 Sätze 2 bis 7 APO-AT findet entsprechende Anwendung.
(5) Wer nicht in die Jahrgangsstufe 13 versetzt wurde, kann die Jahrgangsstufe 12 einmal wiederholen. Wer die Abschlussprüfung nach der Jahrgangsstufe 13 nicht besteht, kann die Jahrgangsstufe 13 einmal wiederholen.
Fußnoten
[1])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.02.2013

§ 4 Belegpflichten, Stundentafel

Der Umfang der Belegpflichten ergibt sich aus der Stundentafel für die jeweilige Ausbildungsrichtung (Anlagen 1 bis 4). Im Rahmen des Angebotes ihrer Schule können die Schülerinnen und Schüler am Unterricht in einer weiteren Sprache teilnehmen.

§ 5 Leistungsbewertung

(1) Gegenstand der Leistungsbewertung sind die schriftlichen, mündlichen und praktischen Einzelleistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung. Die Anforderungen, auf die sich die Leistungsbewertung bezieht, ergeben sich aus dem Bildungsplan der Berufsoberschule.
(2) Für die Bewertung der Leistungen nach Noten in der Jahrgangsstufe 12 gilt § 6 Absatz 1 APO-AT.
(3) Die Leistungen in der Jahrgangsstufe 13 und die Leistungen in der Abschlussprüfung der Berufsoberschule werden in Punkten bewertet. Diese entsprechen folgenden Noten:
15, 14 und 13 Punkte = sehr gut (1),
12, 11 und 10 Punkte = gut (2),
9, 8 und 7 Punkte = befriedigend (3),
6, 5 und 4 Punkte = ausreichend (4),
3 und 2 Punkte sowie 1 Punkt = mangelhaft (5),
0 Punkte = ungenügend (6).

§ 6 Fachhochschulreife

(1) Die Jahrgangsstufe 12 schließt mit der Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife ab. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. §§ 20, 21, 24, § 25 Absätze 2 bis 5, § 27, § 29 Absätze 2 und 3, §§ 30, 31, 32, 33 und 34 APO-AT gelten entsprechend.
(2) Prüfungsfächer sind
1.
Sprache und Kommunikation,
2.
Fachenglisch,
3.
Mathematik sowie
4.
ein ausbildungsrichtungsbezogenes Fach, das in der Stundentafel der jeweiligen Ausbildungsrichtung mit „P“ gekennzeichnet ist; soweit mehrere ausbildungsrichtungsbezogene Fächer mit „P“ gekennzeichnet sind, wählen die Schülerinnen und Schüler eines als viertes Prüfungsfach.
Die Prüfung erfolgt schriftlich. § 27 APO-AT bleibt unberührt. Im ausbildungsrichtungsbezogenen Fach kann an die Stelle der schriftlichen Prüfung auch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Fachgespräches treten. Die schriftliche Prüfung in dem Prüfungsfach „Gestaltungslehre“ der Ausbildungsrichtung Gestaltung umfasst auch praktische Anteile.
(3) Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen in den Fächern Fachenglisch und Mathematik zwei Zeitstunden, im Fach Sprache und Kommunikation sowie im ausbildungsrichtungsbezogenen Fach der Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung sowie Gesundheit und Soziales drei Zeitstunden zur Verfügung. Im ausbildungsrichtungsbezogenen Fach der Ausbildungsrichtung Gestaltung stehen für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben vier Zeitstunden zur Verfügung.
(4) Die Aufgaben orientieren sich an den durch Beschluss der Kultusministerkonferenz festgelegten Standards für die Berufsoberschule und den Anforderungen des Bildungsplanes.
(5) Soweit in einem Prüfungsfach mündlich und schriftlich geprüft wird, wird die Prüfungsnote zu gleichen Anteilen aus mündlicher und schriftlicher Einzelleistung ermittelt. Es wird zu Gunsten des Prüflings gerundet.
(6) Die Fachhochschulreife ist erlangt, wenn
1.
in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde und
2.
im Zeugnis in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht sind oder ein Ausgleich nach Absatz 7 erfolgt.
(7) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(8) Die Leistungen in der weiteren Sprache nach § 4 Satz 2 bleiben bei der Entscheidung nach den Absätzen 6 und 7 außer Betracht.

§ 7 Fachgebundene Hochschulreife

(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 13 sollen die Schülerinnen und Schüler in einer Prüfung nachweisen, dass sie den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gestellt werden. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die zuständige Behörde entscheidet über die Prüfungstermine und stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen zentral. Die Aufgaben für die schriftlichen und mündliche Prüfung beziehungsweise die mündlichen Prüfungen orientieren sich an den durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Juni 1998 festgelegten Standards für die Berufsoberschule und den Anforderungen des Bildungsplanes für die Berufsoberschule. §§ 20, 21, 24, § 25 Absätze 3 bis 5, §§ 27, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 APO-AT gelten entsprechend.
(2) Schriftliche Prüfungsfächer sind die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer. Für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben stehen in den Fächern Sprache und Kommunikation, Englisch und Mathematik jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Im jeweiligen ausbildungsrichtungsbezogenen Fach stehen für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben fünf Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Der Prüfling wählt ein mündliches Prüfungsfach. Mündliches Prüfungsfach können alle Fächer der Stundentafel der jeweiligen Ausbildungsrichtung sein. Wählt der Prüfling ein Fach, in dem er bereits schriftlich geprüft wurde, findet § 27 Absatz 3 Satz 2 APO-AT keine Anwendung.
(4) Die Abschlussprüfung der Berufsoberschule ist bestanden, wenn
1.
in der Abschlussprüfung in nicht mehr als zwei Fächern die Leistungen mit weniger als 5 Punkten und in keinem Fach mit 0 Punkten bewertet wurden und
2.
im Zeugnis in allen Fächern mindestens 5 Punkte erreicht sind oder ein Ausgleich nach Absatz 5 erfolgt.
(5) Minderleistungen (1 bis 4 Punkte) in einem Fach werden durch mindestens 10 Punkte in einem anderen Fach oder mindestens 7 Punkte in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Minderleistungen (1 bis 4 Punkte) in zwei Fächern werden durch mindestens 10 Punkte in zwei anderen Fächern oder mindestens 10 Punkte in einem und mindestens 7 Punkte in zwei anderen Fächern oder mindestens 7 Punkte in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(6) Die Leistungen in der zweiten Fremdsprache nach § 4 Satz 2 bleiben bei der Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 außer Betracht.

§ 8 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung der Berufsoberschule bestanden haben, erlangen die allgemeine Hochschulreife, wenn sie
1.
in der Berufsoberschule am Unterricht in einer weiteren Sprache gemäß § 4 Satz 2 teilgenommen und ihre diesbezüglichen Leistungen im Zeugnis mit mindestens 5 Punkten bewertet wurden oder
2.
in der Sekundarstufe I mindestens vier Jahre lang aufsteigenden Unterricht in einer weiteren Sprache erhalten haben oder
3.
außerhalb der Schule eine weitere Sprache erlernt haben und Kenntnisse nachweisen, die mindestens dem Niveau B 1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen; der Nachweis wird durch eine schriftliche und mündliche Prüfung erbracht; die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die zuständige Behörde; für die Arbeit, die unter Aufsicht anzufertigen ist, stehen der Schülerin oder dem Schüler nach näherer Bestimmung bei der Aufgabenstellung 90 bis 120 Minuten zur Verfügung; die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern oder als Einzelprüfung durchgeführt werden; sie dauert in der Regel 15 Minuten pro Schülerin oder Schüler; die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil bei gleicher Gewichtung insgesamt mit der Note ausreichend (5 Punkte) bewertet wurden und kein Prüfungsteil mit 0 Punkten abgeschlossen wurde; der Nachweis der Sprachkenntnisse kann auch durch Vorlage eines international anerkannten Sprachenzertifikats erbracht werden.
Über die Anerkennung anderer Zertifikate oder Nachweise entscheidet die zuständige Behörde.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung zur Fachhochschulreife nach § 6 bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife mit dem Hinweis entsprechend § 10 Absatz 6 APO-AT. Es weist die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife aus. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma als arithmetisches Mittel aus den Fächern des Abschlusszeugnisses ermittelt. Es wird nicht gerundet. Bei dem Zeugnis der Fachhochschulreife wird bei der Ermittlung der Durchschnittsnote die Note der weiteren Sprache nicht berücksichtigt.
(2) Wer die Abschlussprüfung der Berufsoberschule nach § 7 bestanden hat, erhält ein Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife mit dem Vermerk: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen.“ Als Anhang zum Zeugnis ist die Anlage 2 der Rahmenvereinbarung wiederzugeben. Das Zeugnis weist die nach Anlage 5 zu bildende Durchschnittsnote der fachgebundenen Hochschulreife aus. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote werden die in den eingebrachten Fächern erzielten Punktzahlen addiert. In den Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung sowie Gestaltung sind die Ergebnisse aus acht Pflichtfächern in die Gesamtqualifikation einzubringen. In diesen Ausbildungsrichtungen müssen mindestens 40 Punkte und können höchstens 120 Punkte erreicht werden. In der Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales sind die Ergebnisse aus 9 Pflichtfächern einzubringen. In dieser Ausbildungsrichtung müssen mindestens 45 Punkte und können höchstens 135 Punkte erreicht werden. Das Ergebnis aus dem Wahlunterricht in der weiteren Sprache wird nicht eingebracht.
(3) Ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erhält, wer die Abschlussprüfung der Berufsoberschule nach § 7 bestanden hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 8 erfüllt. Das Zeugnis enthält den Vermerk: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.“ Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife weist die nach Anlage 5 zu bildende Durchschnittsnote aus. Absatz 2 Sätze 4 bis 8 gilt entsprechend. Hat der Prüfling die allgemeine Hochschulreife nach § 8 Satz 1 Nummer 1 erlangt, so ist auch das Ergebnis aus dem Wahlunterricht in der weiteren Sprache einzubringen. In diesem Fall müssen in den Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung sowie Gestaltung mindestens 45 Punkte und können höchstens 135 Punkte erreicht werden. In der Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales müssen in diesem Fall mindestens 50 Punkte und können höchstens 150 Punkte erreicht werden.

§ 10 Inkrafttreten

§ 3 Absatz 3 tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Februar 2012 in Kraft.
Hamburg, den 18. Januar 2012.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung

Anlage 1

Stundentafel Ausbildungsrichtung Technik
Unterrichtsfächer: Unterrichtsstunden in Jahrgangsstufe
12 13
Techniklehre „P“ 280 280
Angewandte Informatik 80 80
Physik 80 80
Chemie 80 80
Fachenglisch 160 200
Sprache und Kommunikation 200 160
Mathematik 240 240
Politik, Gesellschaft, Wirtschaft 80 80
Summe der Pflichtstunden 1200 1200
Wahlunterricht: Weitere Sprache 160 160

Anlage 2

Stundentafel Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung
Unterrichtsstunden in Jahrgangsstufe
Unterrichtsfächer: 12 13
Betriebswirtschaft „P“ 280 280
Volkswirtschaft 80 80
Projekt / Seminar 80 80
Wirtschaftsinformatik 80 80
Fachenglisch 200 200
Sprache und Kommunikation 160 160
Mathematik 240 240
Politik, Gesellschaft, Wirtschaft 80 80
Summe der Pflichtstunden 1200 1200
Wahlunterricht: Weitere Sprache 160 160

Anlage 3

Stundentafel Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales
Unterrichtsstunden in Jahrgangsstufe
Unterrichtsfächer: 12 13
Pädagogik / Psychologie „P“ 120 120
Gesundheit / Pflege „P“ 120 120
Ästhetische-kulturelle Bildung 120 120
Sozialmanagement und Wirtschaft 80 80
Integrierte Naturwissenschaften 80 80
Fachenglisch 200 200
Sprache und Kommunikation 160 160
Mathematik 240 240
Politik, Gesellschaft, Wirtschaft 80 80
Summe der Pflichtstunden 1200 1200
Wahlunterricht: Weitere Sprache 160 160

Anlage 4

Stundentafel Ausbildungsrichtung Gestaltung
Unterrichtsstunden in Jahrgangsstufe
Unterrichtsfächer: 12 13
Gestaltungslehre „P“ 240 240
Kunst und Kultur 120 120
Medienwirtschaft 80 80
Medieninformatik 80 80
Fachenglisch 200 200
Sprache und Kommunikation 160 160
Mathematik 240 240
Politik, Gesellschaft, Wirtschaft 80 80
Summe der Pflichtstunden 1200 1200
Wahlunterricht: Weitere Sprache 160 160

Anlage 5

Note der fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife
Note Punkte bei 8 Zeugnisfächern Punkte bei 9 Zeugnisfächern Punkte bei 10 Zeugnisfächern
1,0 111-120 125-135 139-150
1,1 109-110 122-124 136-138
1,2 107-108 120-121 133-135
1,3 104-106 117-119 130-132
1,4 102-103 114-116 127-129
1,5 99-101 111-113 124-126
1,6 97-98 109-110 121-123
1,7 94-96 106-108 118-120
1,8 92-93 103-105 115-117
1,9 90-91 101-102 112-114
2,0 87-89 98-100 109-111
2,1 85-86 95-97 106-108
2,2 82-84 93-94 103-105
2,3 80-81 90-92 100-102
2,4 78-79 87-89 97-99
2,5 75-77 84-86 94-96
2,6 73-74 82-83 91-93
2,7 70-72 79-81 88-90
2,8 68-69 76-78 85-87
2,9 66-67 74-75 82-84
3,0 63-65 71-73 79-81
3,1 61-62 68-70 76-78
3,2 58-60 66-67 73-75
3,3 56-57 63-65 70-72
3,4 54-55 60-62 67-69
3,5 51-53 57-59 64-66
3,6 49-50 55-56 61-63
3,7 46-48 52-54 58-60
3,8 44-45 49-51 55-57
3,9 41-43 46-48 51-54
4,0 40 45 50
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