HmbMVergVO
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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (Hamburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung - HmbMVergVO) Vom 8. Mai 2012

Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (Hamburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung - HmbMVergVO) Vom 8. Mai 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (Hamburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung - HmbMVergVO) vom 8. Mai 201219.05.2012
Eingangsformel19.05.2012
§ 119.05.2012
§ 208.04.2017
§ 2a08.04.2017
§ 331.12.2020
§ 401.12.2022
§ 531.12.2020
§ 619.05.2012
Auf Grund von § 63 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 457), wird verordnet:

§ 1

Vergütungen für Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung an Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern, die der Arbeitszeitregelung des § 61 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, gezahlt werden.

§ 2

(1) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverrichtung messbar ist, kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
1.
im polizeilichen Vollzugsdienst,
2.
im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
3.
im Schuldienst als Lehrkraft für Unterrichtstätigkeit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
1.
Dienstes in Bereitschaft,
2.
Schichtdienstes,
3.
allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
4.
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat.
(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt
1.
neben Auslandsdienstbezügen (§ 66 HmbBesG),
2.
neben einer Zulage nach § 53 HmbBesG (Sicherheitszulage), mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind.
(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 2a

(1) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverrichtung nicht messbar ist, kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, wenn aufgrund besonderer, unvorhersehbarer Umstände sich aus dem laufenden Dienstgeschäft heraushebende zusätzliche Dienstleistungen erforderlich sind (Sondereinsatz), um konkrete erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
(2) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverrichtung nicht messbar ist, kann eine Mehrarbeitsvergütung auch gewährt werden, wenn aufgrund unvorhersehbarer Umstände eine Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erforderlich ist.
(3) § 2 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Eine Mehrarbeitsvergütung nach Absatz 2 wird im selben Kalenderjahr nicht neben einer Mehrarbeitsvergütung nach § 2 gewährt.

§ 3

(1) Die Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
1.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
2.
ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt,
3.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann eine Vergütung von Mehrarbeit gewährt werden, wenn feststeht, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich ist.
(3) Die Vergütung wird für höchstens bis zu 480 Mehrarbeitsstunden, in den Fällen des § 2a Absatz 2 bis zu höchstens 80 Mehrarbeitsstunden, im Kalenderjahr gewährt.
(4) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.

§ 4

(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
A 4 bis A 8 16,60 Euro,
A 9 bis A 12 22,76 Euro,
A 13 bis A 16 30,87 Euro.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte, für die die Lehrkräftearbeitszeit nach der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung gilt, in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 11 20,85 Euro,
A 12 25,81 Euro,
A 13 bis A 16 35,83 Euro.
(3) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht überschreiten. Besoldung in diesem Sinne ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag sowie die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und Aufwandsentschädigungen.

§ 5

(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne von § 3 und § 4 Absatz 1 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung
1.
des § 3 Absatz 1 Nummer 2 drei Unterrichtsstunden als ein Achtel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
2.
des § 3 Absatz 3 288 Unterrichtsstunden als 480 Mehrarbeitsstunden.
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

§ 6

Die in § 4 Absätze 1 und 2 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die in der Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wird.
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