Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO) Vom 23. Juli 2013
Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO) Vom 23. Juli 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO) vom 23. Juli 2013 | 01.08.2013 |
Eingangsformel | 01.08.2013 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.08.2013 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.08.2013 |
§ 2 - Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage | 01.08.2013 |
Abschnitt 2 - Einzeln abzugeltende Erschwernisse | 01.08.2013 |
Unterabschnitt 1 - Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug und für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst | 01.07.2019 |
§ 3 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.07.2019 |
§ 4 - Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten | 01.12.2022 |
§ 4a - Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug | 01.12.2022 |
§ 4b - Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst | 01.12.2022 |
§ 5 - Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit | 01.07.2019 |
§ 6 - Ausschluss der Zulagen | 22.10.2022 |
Unterabschnitt 2 - Zulage für Tauchtätigkeit | 01.08.2013 |
§ 7 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.08.2013 |
§ 8 - Höhe der Zulage | 01.08.2013 |
§ 9 - Berechnung der Zulage | 01.08.2013 |
Unterabschnitt 3 - Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen | 01.08.2013 |
§ 10 - Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad | 01.08.2013 |
§ 11 - Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung | 01.08.2013 |
Abschnitt 3 - Zulagen in festen Monatsbeträgen | 01.08.2013 |
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften | 01.08.2013 |
§ 12 - Entstehung des Anspruchs, Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung | 01.08.2013 |
§ 13 - Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung | 01.08.2013 |
Unterabschnitt 2 - Einzelne Zulagen | 01.08.2013 |
§ 14 - Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst | 01.02.2017 |
§ 15 - Zulage für besondere polizeiliche Einsätze | 01.07.2019 |
§ 16 - Zulage für Luftfahrzeugbesatzungen der Polizei | 01.08.2013 |
§ 17 - Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen | 01.08.2013 |
Abschnitt 4 - Schlussbestimmung | 01.08.2013 |
§ 18 - Inkrafttreten | 01.08.2013 |
Auf Grund von § 58 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79), wird verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Unterabschnitt 1 Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug und für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern vermindert sich der in Satz 1 bezeichnete Umfang des zu leistenden Dienstes zu ungünstigen Zeiten im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden sowie Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte, die im feuerwehrtechnischen Dienst oder im Rettungsdienst verwendet werden, anstelle einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug beziehungsweise im Feuerwehreinsatzdienst. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Besonders belastender Dienst im Polizeivollzug und besonders belastender Dienst im Feuerwehreinsatzdienst ist der Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
2.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, und
3.
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(4) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.
(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten, zu den besonders belastenden Diensten im Polizeivollzug und zu den besonders belastenden Diensten im Feuerwehreinsatzdienst gehört nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(6) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 5 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1. | an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, | 3,75 Euro je Stunde, |
2. | an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr | 0,77 Euro je Stunde, |
3. | im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr | 1,28 Euro je Stunde. |
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 4a Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1. | an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach 6.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, montags von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie montags bis donnerstags von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages, | 3,76 Euro je Stunde, |
2. | an Freitagen und Samstagen sowie an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages, | 4,83 Euro je Stunde, |
Neben einer Zulage nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Zulage nach Satz 1 Nummer 1 nicht gewährt.
(2) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 4b Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1. | an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach 6.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, montags von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie donnerstags von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages, | 3,76 Euro je Stunde, |
2. | an Freitagen und Samstagen sowie an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages, | 4,83 Euro je Stunde, |
3. | im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr | 1,28 Euro je Stunde. |
Neben einer Zulage nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Zulage nach Nummer 1 nicht gewährt.
(2) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten infolge
1.
eines Dienstunfalls, bei dem die besonderen Voraussetzungen des § 41 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79, 80), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind, ohne dass es jedoch erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte die Lebensgefahr bei Ausübung der Diensthandlung kannte, oder
2.
eines bei einer besonderen Verwendung im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit erlittenen Unfalls, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 35 HmbBeamtVG vorliegen müssen,
wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst weitergewährt.
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Fortzahlung der Erschwerniszulagen ist der Durchschnitt der jeweiligen Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
(3) Nimmt die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Erkrankung infolge eines Unfalls nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 an einer stationären Maßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung (einschließlich Heilkur) teil, für die Sonderurlaub gewährt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Erkrankung infolge eines Unfalls nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vorübergehend eine andere Verwendung, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Wird in der anderen Verwendung ebenfalls Dienst zu ungünstigen Zeiten, besonders belastender Dienst im Polizeivollzug oder besonders belastender Dienst im Feuerwehreinsatzdienst geleistet, wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst nach Absatz 2 gewährt, soweit sie höher ist.
(5) Die Zulagen werden insgesamt längstens für 24 Monate weitergewährt.
§ 6 Ausschluss der Zulagen
(1) Die Zulagen werden nicht gewährt neben
1.
einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 64 HmbBesG),
2.
Auslandsdienstbezügen (§ 66 HmbBesG).
(2) Die Zulagen entfallen oder sie verringern sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten, der besonders belastende Dienst im Polizeivollzug oder der besonders belastende Dienst im Feuerwehreinsatzdienst auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Unterabschnitt 2 Zulage für Tauchtätigkeit
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchtätigkeiten.
(2) Tauchtätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1.
im Tauchanzug ohne Tauchgerät,
2.
mit Tauchgerät.
Zu den Tauchtätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern, Druckluftbaustellen).
§ 8 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 Metern | 11,45 Euro, |
von mehr als 5 Metern | 13,89 Euro, |
von mehr als 10 Metern | 17,26 Euro, |
von mehr als 15 Metern | 22,23 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde Tauchzeit.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchtätigkeit
1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,
4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius um 25 vom Hundert.
(4) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
§ 9 Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Tauchzeit ist die Zeit unter Wasser. Als Tauchzeit gilt auch
1.
für das Tauchen mit Tauchgerät die Zeit unter der Atemmaske,
2.
bei Übungen oder Arbeiten in Pressluft die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
Unterabschnitt 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
§ 10 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad
Beamtinnen und Beamte erhalten für das Laborieren, Delaborieren oder Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage. Die Tätigkeit muss von der Beamtin oder dem Beamten selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt für jeden Tag, an dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, 3,83 Euro. Bei einem Umfang der Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro, höchstens jedoch bis zu 7,68 Euro.
§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung
(1) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffentschärferin oder zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
1.
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2.
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3.
Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlerin oder zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittlerin oder Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.
Abschnitt 3 Zulagen in festen Monatsbeträgen
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Entstehung des Anspruchs, Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Verwendung und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 13 bis 17 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Zulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilt, wird die Zulage entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt (§ 7 Absatz 2 HmbBesG).
§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung,
4.
einer Teilnahme an einer stationären Maßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung (einschließlich Heilkur),
5.
einer Dienstbefreiung,
6.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
7.
einer Dienstreise,
der Beamtin oder des Beamten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 7 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung oder Rehabilitationsmaßnahme (Absatz 1 Nummern 3 und 4), die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt.
(4) Bei Unterbrechungen der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung oder Rehabilitationsmaßnahme (Absatz 1 Nummern 3 und 4), die auf einem Dienstunfall beruhen, bei dem die Voraussetzungen des § 41 HmbBeamtVG erfüllt sind, ohne dass es erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte die Lebensgefahr bei Ausübung der Diensthandlung kannte, wird die Zulage längstens für 24 Monate weitergewährt.
Unterabschnitt 2 Einzelne Zulagen
§ 14 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),
1.
eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,
2.
eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,
3.
eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie auf Beamtinnen und Beamte, die
1.
Auslandsdienstbezüge (§ 66 HmbBesG) erhalten oder
2.
auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
(4) Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten vermindert sich der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Umfang der zu leistenden Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach § 4a besteht. Sie werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach §§ 49, 50 oder 53 HmbBesG.
(6) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zu 75 vom Hundert gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach § 51 HmbBesG besteht.
§ 15 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze
(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ständig für besondere polizeiliche Einsätze
1.
in der Spezialeinheit Personen- und Veranstaltungsschutz oder
2.
in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit
verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 170 Euro monatlich.
(2) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ständig für besondere polizeiliche Einsätze
1.
in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando,
2.
in den Spezialeinheiten Operative Technik und Operative Telekommunikationsüberwachung oder
3.
unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität als Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler
verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich.
(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 54 HmbBesG und einer Zulage nach § 16 dieser Verordnung gewährt.
(4) Im Falle einer Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 14 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B) in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1436), zuletzt geändert am 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978, 1979), in der jeweils geltenden Fassung die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach § 49 HmbBesG den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen BBesO A/B übersteigt.
§ 16 Zulage für Luftfahrzeugbesatzungen der Polizei
(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die als Luftfahrzeugführerin, Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker als ständige Luftfahrzeugbesatzungen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die aus dienstlicher Notwendigkeit als nichtständige Luftfahrzeugbesatzung zum Mitfliegen verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen. Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Zulage beträgt monatlich in der Verwendung als
1.
Luftfahrzeugführerin und Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin und Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 Euro,
2.
Luftfahrzeugführerin und Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin und Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 Euro,
3.
nichtständige Luftfahrzeugbesatzung (Absatz 2) 46,02 Euro.
Zusatzqualifikation im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die abgeschlossene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
§ 17 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerkerin oder Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerkerinnen und Feuerwerker, sofern sie bzw. er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. Die Beamtinnen und Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.
(2) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 1 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
(3) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 1 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
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