HmbBesÜG
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Hamburgisches Besoldungsüberleitungsgesetz (HmbBesÜG) Vom 26. Januar 2010

Hamburgisches Besoldungsüberleitungsgesetz (HmbBesÜG) Vom 26. Januar 2010
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. 23, 67)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Besoldungsüberleitungsgesetz (HmbBesÜG) vom 26. Januar 201001.02.2010
§ 1 - Geltungsbereich01.02.2010
§ 2 - Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A01.02.2010
§ 3 - Abweichende Erfahrungszeiten01.02.2010
§ 4 - Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A10.11.2012
§ 5 - Aufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A01.02.2010
§ 6 - Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen01.02.2010
§ 7 - Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 201.02.2010
§ 8 - Abweichende Erfahrungszeiten01.02.2010
§ 9 - Aufstieg bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 201.02.2010
§ 10 - Aufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes in der Besoldungsgruppe R 101.02.2010
§ 11 - Aufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes in der Besoldungsgruppe R 201.02.2010
§ 12 - Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen01.02.2010
§ 13 - Überleitung C-Besoldung01.02.2010
Anlage 1 - Beträge der Grundgehälter in den Stufen und Überleitungsstufen der Besoldungsordnung A01.12.2022
Anlage 2 - Beträge der Grundgehälter in den Stufen, Überleitungsstufen und der Extrastufe der Besoldungsordnung R01.12.2022

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, soweit sie am 1. Februar 2010 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A oder C oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) angehören.

§ 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

(1) Beamtinnen und Beamte werden auf der Grundlage des am 31. Januar 2010 maßgeblichen Amtes mit dem für Januar 2010 zustehenden Grundgehalt nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen ist für die Zuordnung das Grundgehalt zugrunde zu legen, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Januar 2010 für Januar 2010 maßgebend wäre.
(2) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder der Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am 31. Januar 2010 für Januar 2010 zustehenden Grundgehaltes entspricht. Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.
(3) Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes einer anderen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der neuen Besoldungsgruppe maßgebend.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde.
(5) Bei Beamtinnen und Beamten, die mit Inkrafttreten des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Februar 2010 geltenden Fassung ein Amt mit höherem Grundgehalt erhalten, ist für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen das Grundgehalt zugrunde zu legen, das ihnen auf der Grundlage des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Februar 2010 geltenden Fassung maßgeblichen Amtes für Januar 2010 zugestanden hätte.
(6) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Januar 2010 Dienstbezüge zu, so ist bei der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 das Grundgehalt maßgebend, das der Beamtin oder dem Beamten für den ganzen Monat zustehen würde.

§ 3 Abweichende Erfahrungszeiten

(1) Abweichend von § 27 Absatz 3 HmbBesG beträgt in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 11 die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 3 zwei Jahre. In der Besoldungsgruppe A 4 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 5 zwei Jahre. In der Besoldungsgruppe A 6 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 6 drei Jahre, in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 vier Jahre und in der Besoldungsgruppe A 11 fünf Jahre. In den Besoldungsgruppen A 12, A 13 und A 14 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 2 drei Jahre.
(2) In den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 entfällt die Stufe 6.

§ 4 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

(1) Bei der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gestiegen wäre. Für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist für die Berechnung des Zeitpunkts aus Satz 1 das Besoldungsdienstalter maßgeblich, das sich unter Zugrundelegung einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Januar 2010 ergibt. Erfolgt die Zuordnung in den Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 10, A 12, A 13 und A 14 in Stufe 5, wird die nächsthöhere Stufe ein Jahr nach dem sich aus Satz 1 ergebenden Zeitpunkt erreicht.
(2) Mit dem Erreichen der nächsthöheren Stufe beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 3 dieses Gesetzes und § 27 Absatz 3 HmbBesG. Erfolgt in der Besoldungsgruppe A 11 die Zuordnung in Stufe 6 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 7 acht Jahre. Erfolgt die Zuordnung in der Besoldungsgruppe A 8, A 9, A 12, A 13 oder A 14 in Stufe 3, beträgt die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 4 drei Jahre.

§ 5 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

(1) Bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 die dazugehörige Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gestiegen wäre. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nach dem Erreichen der Stufe nach Absatz 1 beträgt in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 die maßgebende Erfahrungszeit für das Erreichen der ersten weiteren Stufe des Grundgehaltes
1.
in der Stufe 1 zwei Jahre,
2.
in der Stufe 2 zwei Jahre,
3.
in der Stufe 3 zwei Jahre,
4.
in der Stufe 4 drei Jahre,
5.
in der Stufe 5 drei Jahre,
6.
in der Stufe 6 zwei Jahre,
7.
in der Stufe 7 vier Jahre.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt in der Besoldungsgruppe A 11 die maßgebende Erfahrungszeit für das Erreichen der ersten weiteren Stufe des Grundgehaltes
1.
in der Stufe 3 ein Jahr,
2.
in der Stufe 4 zwei Jahre,
3.
in der Stufe 6 fünf Jahre.
(4) Für die Besoldungsgruppen A 15 und A 16 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. In den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit für das Erreichen der ersten weiteren Stufe des Grundgehaltes
1.
in der Stufe 3 ein Jahr,
2.
in der Stufe 4 ein Jahr,
3.
in der Stufe 5 drei Jahre,
4.
in der Stufe 6 sechs Jahre,
5.
in der Stufe 7 sechs Jahre.
(5) Mit dem Aufstieg in die erste weitere Stufe beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 3 dieses Gesetzes und § 27 Absatz 3 HmbBesG.

§ 6 Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen

(1) Der Aufstieg nach den §§ 4 und 5 verzögert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 2 HmbBesG, soweit diese nicht bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach den §§ 4 und 5.

§ 7 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 werden auf der Grundlage des ihnen im Januar 2010 zustehenden Grundgehaltes den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zugeordnet. § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absätze 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 8 Abweichende Erfahrungszeiten

Abweichend von § 43 Absatz 3 HmbBesG beträgt in der Besoldungsgruppe R 2 die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 3 zwei Jahre und in der Stufe 4 drei Jahre.

§ 9 Aufstieg bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 und R 2 erreichen bei der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach §§ 37 und 38 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erreicht worden wäre. Für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist für die Berechnung des Zeitpunkts aus Satz 1 das Lebensalter maßgeblich, das sich unter Zugrundelegung einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Januar 2010 ergibt.
(2) Mit dem Erreichen der nächsthöheren Stufe des Grundgehaltes beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 8 dieses Gesetzes und § 43 HmbBesG. Abweichend von Satz 1 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit bei einer Zuordnung zur Stufe 1 der Besoldungsgruppe R 1 in der Stufe 3 für das Erreichen der Stufe 4 zwei Jahre und in der Stufe 4 für das Erreichen der Stufe 5 drei Jahre; erfolgt die Zuordnung zur Stufe 4 entfällt die Stufe 6. Abweichend von Satz 1 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit bei einer Zuordnung zur Stufe 4 der Besoldungsgruppe R 2 in der Stufe 5 ein Jahr.

§ 10 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes in der Besoldungsgruppe R 1

(1) Bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe der Stufen 1 bis 6 der Besoldungsgruppe R 1 wird zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach §§ 37 und 38 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erreicht worden wäre, nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes sondern die nächsthöhere Stufe erreicht. § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe der Stufen 7 und 8 wird die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe erreicht.
(2) Nach dem Erreichen der Stufe nach Absatz 1 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit für das Erreichen der ersten weiteren Stufe des Grundgehaltes
1.
in der Stufe 2 drei Jahre,
2.
in der Stufe 3 ein Jahr,
3.
in der Stufe 4 vier Jahre,
4.
in der Stufe 5 vier Jahre,
5.
in der Stufe 6 drei Jahre,
6.
in der Stufe 7 fünf Jahre.
Abweichend davon beträgt die maßgebende Erfahrungszeit bei einer Zuordnung zur Überleitungsstufe der Stufe 7 ein Jahr.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird bei einer Zuordnung zu der Extrastufe der Besoldungsgruppe R 1 die Überleitungsstufe der Stufe 1 erreicht. Die maßgebende Erfahrungszeit für den anschließenden Aufstieg in Stufe 2 des Grundgehalts beträgt in der Überleitungsstufe zu Stufe 1 zwei Jahre. Der weitere Aufstieg in die erste weitere Stufe des Grundgehaltes richtet sich nach Absatz 2.
(4) Mit dem Aufstieg in die erste weitere Stufe des Grundgehaltes beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 8 dieses Gesetzes und § 43 HmbBesG. Abweichend von Satz 1 beträgt bei einer Zuordnung zur Überleitungsstufe der Stufe 3 die maßgebende Erfahrungszeit in der Stufe 5 für das Erreichen der Stufe 6 zwei Jahre.

§ 11 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes in der Besoldungsgruppe R 2

(1) Bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe der Stufen 1 bis 6 der Besoldungsgruppe R 2 wird zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach §§ 37 und 38 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erreicht worden wäre, nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht. § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe der Stufen 7 und 8 wird die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe erreicht.
(2) Nach dem Erreichen der Stufe nach Absatz 1 beträgt die maßgebende Erfahrungszeit für das Erreichen der ersten weiteren Stufe des Grundgehaltes
1.
in der Stufe 2 zwei Jahre,
2.
in der Stufe 3 zwei Jahre,
3.
in der Stufe 4 drei Jahre,
4.
in der Stufe 5 vier Jahre,
5.
in der Stufe 6 drei Jahre,
6.
in der Stufe 7 vier Jahre.
Abweichend davon beträgt die maßgebende Erfahrungszeit bei einer Zuordnung zur Überleitungsstufe der Stufe 7 ein Jahr.
(3) Mit dem Aufstieg in die erste weitere Stufe des Grundgehaltes beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 8 dieses Gesetzes und § 43 HmbBesG.

§ 12 Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen

(1) Der Aufstieg nach den §§ 9 bis 11 verzögert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 43 Absatz 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 HmbBesG, soweit diese nicht bereits nach § 38 Absatz 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

§ 13 Überleitung C-Besoldung

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach den Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 werden auf der Grundlage des am 31. Januar 2010 maßgebenden Amtes mit dem für Januar 2010 zustehenden Grundgehalt den Stufen des Grundgehaltes der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 gemäß Anlage X HmbBesG zugeordnet. § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes wird zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 77 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung gestiegen wäre. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mit dem Erreichen der nächsthöheren Stufe beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 41 Absatz 4 Satz 3 HmbBesG.

Anlage 1

Beträge der Grundgehälter in den Stufen und Überleitungsstufen der Besoldungsordnung A
gültig ab 1. Dezember 2022
Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Überleitungsstufe zu Stufe 1 Stufe 1 Überleitungsstufe zu Stufe 2 Stufe 2 Überleitungsstufe zu Stufe 3 Stufe 3 Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 4 Überleitungsstufe zu Stufe 5 Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 Stufe 6 Überleitungsstufe zu Stufe 7 Stufe 7 Überleitungsstufe zu Stufe 8 Stufe 8
A 4 2.471,45 2.516,92 2.576,47 2.635,94 2.695,58 2.748,62 2.766,36 2.804,45 2.808,06
A 5 2.495,36 2.546,07 2.609,49 2.672,58 2.736,08 2.799,22 2.885,43 2.887,79 2.899,05
A 6 2.534,76 2.585,38 2.661,33 2.736,08 2.804,45 2.872,68 2.941,11 2.971,25 3.009,44 3.037,15
A 7 2.670,22 2.684,08 2.770,01 2.856,31 2.942,14 3.028,39 3.104,41 3.114,53 3.139,65 3.195,29 3.196,62 3.253,85
A 8 2.754,85 2.829,73 2.932,28 3.034,61 3.138,30 3.242,15 3.334,74 3.338,32 3.408,07 3.434,65 3.451,20 3.520,45
A 9 2.870,79 2.949,35 3.056,88 3.164,44 3.274,71 3.384,79 3.472,00 3.492,41 3.560,74 3.599,86 3.615,06 3.690,52
A 10 3.068,27 3.153,04 3.163,13 3.298,75 3.306,22 3.444,10 3.448,01 3.591,13 3.722,30 3.819,11 3.862,32 3.937,58 4.004,99 4.018,16 4.116,24
A 11 3.512,47 3.583,36 3.632,87 3.710,68 3.768,76 3.853,05 3.946,84 3.998,34 4.072,30 4.143,64 4.174,02 4.288,92 4.432,89 4.434,21 4.479,12 4.580,37
A 12 3.713,25 4.007,62 4.051,18 4.156,84 4.209,68 4.306,11 4.397,22 4.455,34 4.525,38 4.604,61 4.681,22 4.753,87 4.835,74 4.903,11 4.924,25 5.044,52
A 13 4.155,53 4.481,74 4.522,72 4.641,59 4.693,10 4.801,43 4.896,51 4.961,23 5.032,57 5.121,05 5.204,28 5.280,88 5.377,29 5.440,69 5.465,80 5.596,71
A 14 4.319,32 4.712,91 4.801,43 4.928,21 5.027,29 5.143,51 5.288,80 5.358,81 5.477,68 5.574,09 5.678,48 5.789,40 5.868,66 6.004,69 6.017,89 6.187,25
A 15 5.258,42 5.739,21 5.929,41 5.930,74 6.078,66 6.122,26 6.218,68 6.301,89 6.303,20 6.481,51 6.526,40 6.661,14 6.750,96 6.840,78 6.842,10 6.974,39
A 16 5.790,73 6.321,70 6.531,73 6.544,92 6.723,22 6.768,13 6.885,70 6.978,16 6.982,09 7.188,16 7.241,00 7.398,16 7.499,87 7.608,19 7.612,15 7.759,11

Anlage 2

Beträge der Grundgehälter in den Stufen, Überleitungsstufen und der Extrastufe der Besoldungsordnung R
gültig ab 1. Dezember 2022
Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Extrastufe Überleitungsstufe zu Stufe 1 Stufe 1 Überleitungsstufe zu Stufe 2 Stufe 2 Überleitungsstufe zu Stufe 3 Stufe 3 Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 4 Überleitungsstufe zu Stufe 5 Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 Stufe 6 Überleitungsstufe zu Stufe 7 Stufe 7 Überleitungsstufe zu Stufe 8 Stufe 8
R1 4.451,37 4.648,20 4.858,20 5.018,04 5.187,08 5.284,86 5.515,98 5.551,64 5.844,88 6.164,52 6.173,77 6.381,15 6.502,62 6.620,19 6.831,53 6.887,02 7.152,76
R2 5.390,52 5.497,48 5.702,21 5.826,40 6.153,95 6.155,27 6.190,93 6.484,17 6.754,93 6.813,05 6.991,35 7.141,94 7.258,17 7.470,84 7.524,98 7.791,58
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