Gesetz über die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger von Beamtenversorgung (Hamburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz) Vom 9. November 2022
Gesetz über die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger von Beamtenversorgung (Hamburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz) Vom 9. November 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger von Beamtenversorgung (Hamburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz) vom 9. November 2022 | 12.11.2022 |
Eingangsformel | 12.11.2022 |
§ 1 - Geltungsbereich | 12.11.2022 |
§ 2 - Einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale | 12.11.2022 |
§ 3 - Regelungsbefugnis der obersten Dienstbehörde | 12.11.2022 |
§ 4 - Versorgungsrechtliche Auswirkungen | 12.11.2022 |
§ 5 - Rückzahlung | 12.11.2022 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Personen, die Versorgungsbezüge oder Altersgeld nach Maßgabe des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 534), erhalten.
§ 2 Einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale
(1) Personen gemäß § 1, die am 1. Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Altersgeld im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie der §§ 89a und 89f HmbBeamtVG hatten und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Die Energiepreispauschale soll mit den Dezemberbezügen 2022 ausgezahlt werden.
(2) Ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz besteht nicht für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Altersgeld,
1.
die einen Anspruch auf eine Rente im Sinne des § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 4 HmbBeamtVG haben oder
2.
die einen weiteren Versorgungsbezug erhalten, der als neuer Versorgungsbezug vorrangig im Sinne von § 65 HmbBeamtVG gezahlt wird.
§ 3 Regelungsbefugnis der obersten Dienstbehörde
Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.
§ 4 Versorgungsrechtliche Auswirkungen
(1) Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 2 HmbBeamtVG und ist insoweit bei den versorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (insbesondere §§ 64 bis 68 HmbBeamtVG) nicht zu berücksichtigen.
(2) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne von § 66 Absatz 1 HmbBeamtVG.
§ 5 Rückzahlung
Ist die Energiepreispauschale gezahlt worden, obwohl sie nach diesem Gesetz nicht zustand, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von Versorgungsbezügen oder Altersgeld erfolgen.
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