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Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFBG) in der Fassung vom 6. März 1973

Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFBG) in der Fassung vom 6. März 1973
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (HmbGVBl. S. 585)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFBG) in der Fassung vom 6. März 197301.01.2004
§ 1 - Rechtsform, Anstaltslast01.08.2013
§ 2 - Grundkapital, Sonderkapital01.08.2013
§ 3 - Gewährträgerhaftung, Refinanzierungsgarantie01.08.2013
§ 4 - Aufgaben26.11.2022
§ 5 - Durchführung der Aufgaben26.11.2022
§ 6 - Innovationsagentur01.08.2013
§ 7 - Grundsätze der Geschäftsführung01.08.2013
§ 8 - Satzung01.08.2013
§ 9 - Organe01.08.2013
§ 10 - Vorstand01.08.2013
§ 11 - Verwaltungsrat01.08.2013
§ 12 - Aufgaben des Verwaltungsrates01.08.2013
§ 13 - Ausschüsse26.11.2022
§ 14 - Vergabekommission für Innovation01.08.2013
§ 15 - Beirat01.08.2013
§ 16 - Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss25.12.2013
§ 17 - Finanzierung, Jahresergebnis26.11.2022
§ 18 - Aufsicht, Siegelführung01.08.2013
§ 19 - Prüfung durch den Rechnungshof, Anwendung der Landeshaushaltsordnung25.12.2013
§ 20 - Kostenbefreiung, Verwaltungsgebühren, Auslagen, Beitreibung, zivilrechtliche Ansprüche25.12.2013
§ 21 - Auflösung, Beendigung01.08.2013
§ 22 - Übergangsvorschrift01.08.2013

§ 1 Rechtsform, Anstaltslast

(1) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Trägerin der Hamburgischen Investitions- und Förderbank ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Sie ist verpflichtet, die wirtschaftliche Basis der Hamburgischen Investitions- und Förderbank jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten (Anstaltslast).

§ 2 Grundkapital, Sonderkapital

(1) Das Grundkapital der Hamburgischen Investitions- und Förderbank beträgt einhundert Millionen Euro. Die Hamburgische Investitions- und Förderbank verfügt darüber hinaus über ein Sonderkapital zur Wohnraumförderung und ein Sonderkapital zur Innovationsförderung.
(2) Rückflüsse aus Darlehen, die zur Förderung des Wohnungsbaus oder zur sozialen Wohnraumförderung gewährt wurden oder gewährt werden, sind laufend zur Förderung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden.

§ 3 Gewährträgerhaftung, Refinanzierungsgarantie

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg haftet für die Verbindlichkeiten der Hamburgischen Investitions- und Förderbank unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank nicht möglich ist.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg haftet abweichend von Absatz 1 unmittelbar für die von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank aufgenommenen Darlehen und andere Kredite an die Hamburgische Investitions- und Förderbank sowie für Kredite, soweit sie von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gewährleistet werden.

§ 4 Aufgaben

(1) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist das zentrale Förderinstitut der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie unterstützt den Senat bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Dabei führt sie im staatlichen Auftrag, in der Regel auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union und unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbotes im eigenen Namen in folgenden Bereichen durch:
1.
Öffentliche Förderaufgaben
a)
Wohnraumförderung,
b)
Städtebauförderung,
c)
Förderung des Umweltschutzes,
d)
Förderung der rationalen Energienutzung, der erneuerbaren Energien und der Energieeinsparung,
e)
Mittelstandsförderung,
f)
Wagnis- und Wachstumsfinanzierung von Unternehmen,
g)
Förderung im Rahmen von Risikokapital,
h)
Technologie- und Innovationsförderung,
i)
Infrastrukturförderung,
j)
Förderung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und des ländlichen Raumes,
k)
Förderung des Gesundheitswesens,
l)
Bildung, Jugend und Sport,
m)
Kunst- und Kulturförderung einschließlich Baukultur,
n)
Förderung des Tourismus,
o)
International vereinbarte Förderprogramme,
p)
Internationale Zusammenarbeit,
q)
in anderen Vorschriften präzise benannte im öffentlichen Interesse liegende Förderbereiche, die der Hamburgischen Investitions- und Förderbank durch den Senat übertragen werden;
zur Durchführung durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank muss die jeweilige Förderaufgabe in Regelwerken konkretisiert sein,
2.
Gewährung von Darlehen und Einsatz anderer Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände,
3.
Finanzierung von Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung,
4.
Beteiligung an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden,
5.
Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln.
(2) Im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg darf die Hamburgische Investitions- und Förderbank weitere Aufgaben wahrnehmen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstitutes nicht widersprechen; die Konkretisierung erfolgt im Einzelfall bei der Beauftragung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank.
(3) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank darf im Rahmen des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der jeweils fachlich zuständigen Behörde eigene im öffentlichen Interesse liegende Förderprogramme und -maßnahmen auflegen und umsetzen.
(4) Neben anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts darf nur die Hamburgische Investitions- und Förderbank Förderaufgaben und -maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Freie und Hansestadt Hamburg erbringen. Der Freien und Hansestadt Hamburg bleibt es unbenommen, diese Förderaufgaben und -maßnahmen selbst wahrzunehmen.
(5) Soweit nicht im Einzelfall abweichend durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt, regeln die jeweils fachlich zuständigen Behörden die Deckung der Mittelausstattung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank für die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 durch öffentlich-rechtliche Verträge. Die Mittelausstattung setzt sich, soweit nicht abweichend geregelt, aus dem Mittelbedarf für die Durchführung der Förderung und den Fördermitteln zusammen.

§ 5 Durchführung der Aufgaben

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben darf die Hamburgische Investitions- und Förderbank insbesondere
1.
Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzierungshilfen gewähren und verwalten,
2.
sich an Konsortialfinanzierungen beteiligen,
3.
Sicherheitsleistungen übernehmen und verwalten,
4.
Beteiligungen an Unternehmen eingehen und Unternehmensbeteiligungen verwalten sowie sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen.
(2) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist berechtigt, alle Geschäfte und Dienstleistungen zu betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Finanzmanagement, Geschäfte zur Risikosteuerung sowie Beratungen und Vermittlungen betreiben. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind ihr nur für eigene Rechnung und nur soweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(3) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank darf Förderaufgaben allein oder gemeinsam mit anderen Förderinstituten oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung durchführen.
(4) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist befugt, im Rahmen ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen.
(5) Die Freie und Hansestadt Hamburg übernimmt für die in den Regelwerken vorgesehenen Sicherheitsleistungen nach Absatz 1 Nummer 3 die Rückbürgschaft.

§ 6 Innovationsagentur

(1) Als interne Organisationseinheit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank wird eine Innovationsagentur eingerichtet.
(2) Die Innovationsagentur dient dem Zweck, im Rahmen der Aufgaben nach § 4 durch geeignete Maßnahmen die Innovationsbereitschaft und Innovationsfähigkeit von Unternehmen zu erhöhen und insbesondere zur Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze den Technologietransfer zu stärken und im Hinblick auf die Bedarfe der Wirtschaft effizienter zu gestalten sowie die vorhandenen wissenschaftlichen Kenntnisse verstärkt der Wirtschaft zu erschließen.

§ 7 Grundsätze der Geschäftsführung

Der Geschäftsbetrieb der Hamburgischen Investitions- und Förderbank ist unter Beachtung der förderpolitischen Ziele des Senats sowie nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist zur Wettbewerbsneutralität verpflichtet.

§ 8

*)
Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse der Hamburgischen Investitions- und Förderbank werden durch Satzung geregelt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Änderungen der Satzung beschließt der Verwaltungsrat. Sie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: § 8 Abs. 2 tritt gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148) am 20. April 2013 in Kraft.]

§ 9 Organe

(1) Die Organe der Hamburgischen Investitions- und Förderbank sind
1.
der Vorstand,
2.
der Verwaltungsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe der Hamburgischen Investitions- und Förderbank und ihrer Ausschüsse sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten bekannt gewordenen vertraulichen Angaben verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach ihrem Ausscheiden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den zuständigen aufsichtsführenden Stellen. Näheres regelt die Satzung.
(3) Die Mitglieder der Organe der Hamburgischen Investitions- und Förderbank und ihrer Ausschüsse sind in eigenen Angelegenheiten und in Angelegenheiten, in denen sie als gesetzliche oder beauftragte Vertreterinnen und Vertreter eines Dritten oder als Maklerinnen und Makler oder Beistände tätig waren oder sind, von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen.
(4) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe werden im Rahmen dieses Gesetzes oder durch die Satzung geregelt.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Vorstandes müssen den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) in Bezug auf die Anforderungen an Geschäftsleiter vollumfänglich genügen.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er führt die Geschäfte der Hamburgischen Investitions- und Förderbank in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Er ist dabei an den vom Verwaltungsrat gesetzten Rahmen gebunden. Der Vorstand vertritt die Hamburgische Investitions- und Förderbank gerichtlich und außergerichtlich. In der Satzung werden die Einzelheiten zum Vertretungsrecht geregelt.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes können nur einstimmig erfolgen.

§ 11

*)
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Acht Mitglieder, darunter vier Vertreterinnen und Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg sowie vier fachkundige externe Vertreterinnen und Vertreter werden vom Senat berufen und abberufen. Als Vertreterinnen und Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg sind mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Finanzen, die Wirtschaft und das Wohnungswesen zuständigen Behörden durch den Senat zu berufen. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg beruft der Senat zudem je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus den Behörden. Unter den vier externen Vertreterinnen und Vertretern müssen die Bereiche der Finanz- und der Wohnungswirtschaft sowie des Handwerks jeweils mit mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter repräsentiert sein. Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Verwaltungsrat werden mit der jeweiligen Berufung durch den Senat festgelegt.
(2) Vier Mitglieder sind Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder aus dem Kreise der Beschäftigten werden durch eine Wahlordnung für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank geregelt.
(3) Der Senat wird ermächtigt, diese Wahlordnung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Änderungen der Wahlordnung beschließt der Verwaltungsrat. Sie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Wahlordnung ist öffentlich bekannt zu machen und den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(4) Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Erneute Berufung oder Wiederwahl ist zulässig. Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein. Scheidet ein vom Senat entsandtes Mitglied durch Abberufung oder aus anderem Grund aus, soll für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied entsandt werden.
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates darf ein Beschluss nach § 12 nicht gefasst werden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorsitzende oder Vorsitzender im Sinne von Satz 3 ist im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates auch die oder der stellvertretende Vorsitzende. Abwesende Mitglieder des Verwaltungsrates können durch schriftliche Stimmabgaben an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg können sich im Falle ihrer Abwesenheit, statt durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilzunehmen, unter Beachtung des Satzes 1 auch durch ihre jeweilige Stellvertreterin oder ihren jeweiligen Stellvertreter bei der Beschlussfassung vertreten lassen. Näheres regelt die Satzung.
(6) Alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die bestellten Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte der Hamburgischen Investitions- und Förderbank erforderliche Sachkunde besitzen. Sie sollen darüber hinaus geeignet sein, die Hamburgische Investitions- und Förderbank zu fördern und bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: § 11 Abs. 3 tritt gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148) am 20. April 2013 in Kraft.]

§ 12 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat hat die Grundsätze der Geschäftsführung zu bestimmen und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat kann insbesondere vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Hamburgischen Investitions- und Förderbank verlangen, ihre Bücher und Schriften einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Der Verwaltungsrat hat zudem alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesen werden. Er ist insbesondere zuständig für:
1.
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2.
den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,
3.
die Änderung der Satzung und der Wahlordnung,
4.
die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sowie die mehrjährige Finanzplanung,
5.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung,
6.
die Entlastung des Vorstandes,
7.
die Bestellung und Beauftragung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und dem Rechnungshof,
8.
die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Beschäftigten,
9.
die Einrichtung von Ausschüssen, deren Zusammensetzung und Aufgaben,
10.
den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse.
(3) Der Verwaltungsrat kann sich die Zustimmung zur Vornahme bestimmter Maßnahmen und zum Abschluss bestimmter Arten von Geschäften vorbehalten. Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen darüber hinaus
1.
die Geschäftsordnung für den Vorstand,
2.
die Auflage und Umsetzung eigener Förderprogramme und -maßnahmen gemäß § 4 Absatz 3,
3.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden,
4.
der Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von Beteiligungen, mit Ausnahme der Beteiligungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4.

§ 13 Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung seiner Aufgaben oder Vorbereitung seiner Entscheidungen Ausschüsse bilden. Soweit Ausschüsse Entscheidungskompetenzen wahrnehmen, erfolgt dies im Auftrag des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist regelmäßig über die Tätigkeit der Ausschüsse zu unterrichten. Entscheidungen des Verwaltungsrates gehen Entscheidungen der Ausschüsse vor.
(2) Der Verwaltungsrat hat einen Prüfungs-, einen Risiko- und einen Innovationsausschuss zu bilden. Die Mitglieder des Innovationsausschusses müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Im Innovationsausschuss muss jede Behörde, die jeweils
1.
für gemäß § 4 Absätze 1 und 2 übertragene Aufgaben und Maßnahmen und
2.
die von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gemäß § 4 Absatz 3 aufgelegten und umgesetzten eigenen Förderprogramme und -maßnahmen
fachlich zuständig ist, durch ein von ihr bestimmtes Mitglied vertreten sein.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Prüfungsausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Befassung mit Fragen der Rechnungslegung und Prüfung des Jahresabschlusses,
2.
Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten bei der Abschlussprüfung,
3.
Behandlung der von der internen Revision einmal jährlich über den Vorstand vorzulegenden Berichte und Informationen,
4.
Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der internen Revision der Hamburgischen Investitions- und Förderbank.
(4) Der Risikoausschuss überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes im Hinblick auf die Risikoarten. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Risikopolitik sowie die Risikostrategie. Er überwacht die Risikosteuerung. Der Ausschuss trifft unbeschadet des Absatzes 1 die nach dem Kreditwesengesetz durch das Aufsichtsorgan zu treffenden Kreditentscheidungen. Er ist zudem über Kredite, die über vom Verwaltungsrat festgelegte Merkmale verfügen, zu unterrichten. Der Vorstand bedarf zur Aufnahme von Geld- und Kapitalmarktmitteln unbeschadet des Absatzes 1 der Zustimmung des Ausschusses.
(5) Der Innovationsausschuss überwacht den Bereich der Innovationsförderung und kann hierzu vom Vorstand jederzeit Auskunft über die Tätigkeit in diesem Bereich sowie die Anlage der für die Innovationsförderung bestimmten Mittel verlangen. Er berät die Hamburgische Investitions- und Förderbank bei der Innovationsförderung. Der Innovationsausschuss hat dabei insbesondere über die Planungen für die Innovationsförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten.
(6) § 11 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend. Im Übrigen werden Zusammensetzung, einschließlich Wahl und Abwahl der Ausschussmitglieder sowie Befugnisse der Ausschüsse in der Satzung geregelt. Die Ausschüsse erhalten eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 14 Vergabekommission für Innovation

(1) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank errichtet eine Vergabekommission für Innovation. Bewilligungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank auf dem Gebiet der Innovation bedürfen bei nach den Regelwerken zulässigen Förderanträgen der vorherigen Feststellung der Förderwürdigkeit durch diese Kommission, soweit nicht vom Verwaltungsrat erlassene Richtlinien für das Vergabeverfahren etwas Abweichendes regeln.
(2) Für die Vergabekommission gilt § 9 Absätze 2 und 3 entsprechend. Die Zusammensetzung der Kommission regelt die Satzung. Dabei ist sicherzustellen, dass jede Behörde, die Förderprogramme für Innovationen ausbringt oder fachlich für Programme gemäß § 4 Absatz 3 verantwortlich ist, stimmberechtigt ständig in der Vergabekommission vertreten ist.

§ 15 Beirat

(1) Zur sachverständigen Beratung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der Kreditwirtschaft sowie der Wissenschaft wird bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank ein Beirat eingerichtet. Näheres regelt die Satzung.
(2) Die Mitglieder des Beirats der Hamburgischen Investitions- und Förderbank sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten bekannt gewordenen vertraulichen Angaben verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach ihrem Ausscheiden.

§ 16 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat jeweils für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan sowie eine mehrjährige Finanzplanung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplans voraussichtlich wesentlich überschritten oder unterschritten werden, hat der Vorstand einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Nachträge müssen darstellen, dass die Aufwendungen durch die zu erwartenden Erträge sowie die Fördermittel und den Verlustausgleich aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg gedeckt werden können.
(3) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder für Kreditinstitute nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Auf die Jahresabschlüsse ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Nach dieser Prüfung legt der Vorstand bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahrs den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht sowie einen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Verwaltungsrat vor. Zugleich werden der Jahresabschluss und der Lagebericht der für die Finanzen zuständigen Behörde zugeleitet. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer an den Beratungen des Verwaltungsrates und des zuständigen Verwaltungsratsausschusses über den Jahresabschluss teilnimmt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der festgestellte Jahresabschluss ist zu veröffentlichen. Näheres regelt die Satzung.

§ 17 Finanzierung, Jahresergebnis

(1) Für die Durchführung von Förderaufgaben können der Hamburgischen Investitions- und Förderbank am Anfang eines jeden Haushaltsjahres vorab die Mittel im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 2 übertragen werden.
(2) Die Volumina der Kreditaufnahme und Sicherheitsleistungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank werden im Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans der Freien und Hansestadt Hamburg festgesetzt. Die Ermächtigungen, Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen, gelten bis zum Ende des jeweils nächsten Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.
(3) Soweit die jährlichen Aufwendungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank durch die Erträge nicht gedeckt werden, wird der Verlust von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeglichen.
(4) Soweit die Hamburgische Investitions- und Förderbank Gewinne erwirtschaftet, werden diese nicht ausgeschüttet.

§ 18 Aufsicht, Siegelführung

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die jeweiligen Förderaufgaben nach § 4 untersteht die Hamburgische Investitions- und Förderbank der Fach- und Rechtsaufsicht der jeweils fachlich zuständigen Behörde im Übrigen der vom Senat bestimmten Behörde.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere die Wahrnehmung der Förderaufgaben nach § 4 sicherzustellen.
(3) Die Aufsichtsbehörden können von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten der Hamburgischen Investitions- und Förderbank verlangen, ihre Bücher und Schriften einsehen und prüfen sowie die Übermittlung von Kopien anordnen und örtliche Besichtigungen vornehmen.
(4) Die Aufsichtsbehörden dürfen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank schriftlich Weisungen erteilen.
(5) Die Kosten für Prüfungen, die im Rahmen der Aufsicht angeordnet werden, trägt die Hamburgische Investitions- und Förderbank.
(6) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank führt ein Siegel mit dem kleinen Wappen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Umschrift „Hamburgische Investitions- und Förderbank“.

§ 19 Prüfung durch den Rechnungshof, Anwendung der Landeshaushaltsordnung

(1) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht gemäß der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank insbesondere im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung aller Fördermittel.
(2) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Beteiligt sich die Hamburgische Investitions- und Förderbank an einem Unternehmen, sind die §§ 53 und 54 HGrG und die §§ 65 und 67 bis 69 LHO in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Hamburgische Investitions- und Förderbank mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- und Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen.

§ 20 Kostenbefreiung, Verwaltungsgebühren, Auslagen, Beitreibung, zivilrechtliche Ansprüche

(1) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist von allen Gebühren, Auslagen und Gerichtsvollzieherkosten befreit.
(2) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist berechtigt, für ihre Tätigkeit Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben. Diese und andere öffentlich rechtliche Forderungen können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.
(3) Der Senat wird ermächtigt, die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben werden, und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(4) Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sind die §§ 3, 5 bis 10, 13, 15 bis 20 und 22 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. In der Verordnung nach Absatz 3 kann das Verfahren der Erhebung von Gebühren und Auslagen abweichend geregelt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von Förderbestimmungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, sicherzustellen.
(5) Die Ansprüche aus Absatz 2 können ganz oder teilweise
1.
gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung kann gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(6) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist berechtigt, fällige Kapital-, Zins- und Tilgungsbeträge sowie Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), in der jeweils geltenden Fassung beizutreiben.
(7) Für Förderungen, die vor dem 1. August 2013 bewilligt wurden und für die Kostenbeiträge erhoben werden, gilt das bis zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Recht.
(8) Das Recht der Hamburgischen Investitions- und Förderbank, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zivilrechtliche Ansprüche zu begründen, bleibt unberührt.

§ 21 Auflösung, Beendigung

(1) Die Auflösung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank erfolgt durch Gesetz.
(2) Mit dem Gesetz nach Absatz 1 sind Regelungen zur Verwendung des Vermögens der Hamburgischen Investitions- und Förderbank zu treffen.
(3) Die Beendigung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank erfolgt durch Beschluss des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 22 Übergangsvorschrift

(1) Die am 31. Juli 2013 auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt in der am 31. Juli 2013 geltenden Fassung amtierenden drei Mitglieder des Verwaltungsrates der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt führen ihr Amt bis zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten für den Verwaltungsrat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gemäß § 11 Absatz 2 fort. Eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Beschäftigten der Hamburgischen Investitions- und Förderbank wird für diese Übergangszeit vom Personalrat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank berufen.
(2) Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten für den Verwaltungsrat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gemäß § 11 Absatz 2 ist auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 3 in den ersten zwei Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung der Innovationsstiftung Hamburg auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank durchzuführen.
(3) Mögliche Gewinne aus der Realisierung stiller Reserven in den übertragenen Wertpapieren des Anlagevermögens der Innovationsstiftung Hamburg stehen der Freien und Hansestadt Hamburg zu. Sie werden der Bank zur Finanzierung der Innovationsförderung sowie zur Deckung der Aufwendungen für die Innovationsförderung in Form eines „Innovationsfonds“ bereitgestellt.
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