WoGebO HA 2009
DE - Landesrecht Hamburg

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus Vom 2. Dezember 2008

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus Vom 2. Dezember 2008
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 637)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom 2. Dezember 200801.01.2009
Eingangsformel01.01.2009
§ 1 - Gebührenerhebung01.01.2009
§ 2 - Gebührenermäßigung01.01.2009
§ 3 - Höchstbeträge01.01.2018
§ 4 - Sachliche Gebührenfreiheit05.11.2014
§ 5 - Schlussbestimmungen01.01.2009
Anlage01.01.2023
Auf Grund von § 2, § 6 Absatz 3 sowie §§ 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung

Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2 Gebührenermäßigung

Die Gebühren für die in der Anlage unter den Nummern 1.1 bis 2.3 aufgeführten Amtshandlungen ermäßigen sich für Empfängerinnen und Empfänger von nachstehend genannten Leistungen und deren Ehegatten oder Lebenspartnern, um 50 vom Hundert:
1.
Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
3.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

§ 3 Höchstbeträge

Die Gebühren für die in der Anlage unter den Nummern 2.8, 3.6, 3.7 und 3.12 aufgeführten Amtshandlungen beschränken sich nur in den Fällen auf den Höchstbetrag, in denen sich die Wohnungen unter derselben Anschrift befinden. Satz 1 gilt auch, wenn sich die Wohnungen nicht unter derselben Anschrift befinden, aber im räumlichen Zusammenhang stehen und sachlich als eine Angelegenheit bearbeitet werden.

§ 4 Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind die nicht in der Anlage aufgeführten Amtshandlungen, die auf Grund der nachstehend genannten Gesetze und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen werden, gebührenfrei:
1.
Hamburgisches Wohnungsbindungsgesetz vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 81, 172), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244),
2.
Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244),
3.
Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244).
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gebühren für Amtshandlungen nach der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 463) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaues vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 341) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1. Amtshandlungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes für Wohnungen, die nach den §§ 88, 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gefördert wurden
1.1 Erteilung oder Versagung von Bescheinigungen über die Wohnberechtigung von gemäß §§ 88, 88 d, 88 e II. WoBauG geförderten Wohnungen
je Bescheinigung 20
1.2 Änderung oder Ersatzausstellung einer Bescheinigung nach Nummer 1.1
je Bescheinigung 10
2. Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetz (HmbWoBindG) und dem Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG)
2.1 Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung nach § 5HmbWoBindG oder nach § 16 HmbWoFG
je Bescheinigung 18
2.2 Änderung oder Ersatzausstellung einer Bescheinigung nach Nummer 2.1
je Bescheinigung 8
2.3 Erteilung oder Versagung von sonstigen Bescheinigungen über die Einhaltung der Einkommensgrenzen nach § 8 HmbWoFG zur Vorlage bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank
je Bescheinigung 15
2.4 Anordnung an die Verfügungsberechigte oder den Verfügungsberechtigten nach § 3 Absatz 8HmbWoBindG oder an die Vermieterin bzw. den Vermieter § 18 Absatz 2 HmbWoFG 425
2.5 Genehmigung zur Selbstnutzung nach § 6 Absatz 3HmbWoBindG oder § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbWoFG
je Wohnung 56
2.6 Genehmigung zum Leerstand nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HmbWoFG
je Wohnung 567
Ausgenommen sind Fälle, in denen die Verfügungsberechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte nachweist, dass die konkrete Absicht besteht, an dem gleichen Wohngebäude eine Umbaumaßnahme durchzuführen oder auf dem betreffenden Grundstück durch eine Neubaumaßnahme Wohnraum zu errichten, der dem abgebrochenen Wohnraum gleichwertig ist.
2.7 Freistellung nach § 20 HmbWoFG auf Grund eines überwiegend berechtigten privaten Interesses
je Wohnung 90
2.8 Genehmigung zur Zweckentfremdung oder zu baulichen Veränderungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 HmbWoFG auf Grund eines überwiegend privaten berechtigten Interesses
a) je Wohnung 560
jedoch höchstens 1 500
b) je Raum 297
jedoch höchstens 560
Ausgenommen sind Fälle, in denen auf dem gleichen Grundstück durch eine Neubaumaßnahme Wohnraum errichtet wird, der dem abgebrochenen Wohnraum gleichwertig ist. Bei Bereitstellung von Ersatzwohnraum, der den zweckentfremdeten Wohnraum überwiegt, beträgt die Gebühr
je Wohnung oder Raum 257
2.9 Anordnung einer Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke nach § 24 Absatz 2 Satz 4 HmbWoFG
je Wohnung 538
3. Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG)
3.1 Anordnung einer Erfüllung der Mindestanforderungen an Wohnraum nach § 3 Absatz 1HmbWoSchG, auch in den Fällen des § 3 Absatz 3 HmbWoSchG
a) je Wohnung 612
b) bei Mängeln außerhalb von Wohnungen 612
3.2 Anordnung einer Instandsetzung von Wohnraum oder einer Wiederherstellung des für Wohnzwecke geeigneten Zustandes nach § 4 Absatz 1HmbWoSchG, auch in den Fällen des § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 HmbWoSchG
a) je Wohnung 612
b) bei Mängeln außerhalb von Wohnungen 612
3.3 Erteilung oder Aufhebung einer Unbewohnbarkeitserklärung nach § 6 Absatz 1HmbWoSchG
a) befristete Erteilung
je Wohnung 111
bis 546
b) unbefristete Erteilung
je Wohnung 217
bis 1 093
3.4 Räumungsverfügung nach § 7 Absatz 3 HmbWoSchG
je Wohnung 393
3.5 Anordnung der Herstellung eines gefahrlosen Zustandes nach § 8 Absatz 2 HmbWoSchG
je Anordnung 497
3.6 Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 9 HmbWoSchG, auch in den Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 3 HmbWoSchG
a) nach § 9 Absatz 2 Satz 1 HmbWoSchG außer in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1 HmbWoSchG
aa) je Wohnung 412
bis 1 200
jedoch höchstens 4 917
bb) je Raum 206
bis 600
jedoch höchstens 2 462
b) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 HmbWoSchG
aa) je Wohnung 808
jedoch höchstens 4 917
bb) je Raum 412
jedoch höchstens 2 462
c) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 HmbWoSchG
aa) je Wohnung, wenn die gesamte Zweckentfremdungsdauer einschließlich der Zeit nach § 9 Absatz 2 Satz 5 HmbWoSchG sechs Monate nicht überschreitet 416
jedoch höchstens 2 462
bb) je Wohnung, wenn die gesamte Zweckentfremdungsdauer einschließlich der Zeit nach § 9 Absatz 2 Satz 5 HmbWoSchG mehr als sechs Monate beträgt 808
jedoch höchstens 4 774
cc) je Raum 416
jedoch höchstens 2 462
d) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 HmbWoSchG
je Wohnung 1 000
jedoch höchstens 3 000
e) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 HmbWoSchG
aa) je Wohnung 768
jedoch höchstens 2 250
bb) je Raum 409
jedoch höchstens 1 125
f) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 HmbWoSchG, auch in den Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 3 Hmb- WoSchG
je Wohnung 1 000
jedoch höchstens 3 000
Ausgenommen sind Fälle nach den Buchstaben a bis f, in denen Wohnraum für Zwecke der öffentlich-rechtlichen Unterbringung genutzt wird.
3.7 Erteilung eines Negativattests zur Bescheinigung, dass keine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 9 HmbWoSchG erforderlich ist, oder zur Bescheinigung, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot nicht vorliegt
a) je Wohnung 339
jedoch höchstens 900
b) je Raum 170
jedoch höchstens 493
3.8 Wohnnutzungsgebot, Räumungsgebot oder Wiederherstellungsgebot nach § 12 HmbWoSchG
je Wohnung 546
bis 1 590
3.9 Treuhänder nach §§ 12a und 12b HmbWoSchG
a) Einsetzung eines Treuhänders 2 500
b) Einsetzung eines Treuhänders, wenn die Einsetzung mit dem Wohnnutzungsgebot verbunden wird 2 000
Die Gebühr nach Nummer 3.8 bleibt unberührt.
3.10 Erlass einer Anordnung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen nach § 13 HmbWoSchG, wenn der Adressat sich geweigert hat, seinen Verpflichtungen nach § 13 HmbWoSchG nachzukommen, ohne dass die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 4 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen
a) je Wohnung 300
b) bei Mängeln außerhalb von Wohnungen 300
3.11 Erlass einer Besichtigungsbeziehungsweise Duldungsverfügung nach § 13a HmbWoSchG, wenn der Adressat sich geweigert hat, seinen Verpflichtungen nach § 13a HmbWoSchG nachzukommen, ohne dass die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 4 HmbVwVfG vorliegen
a) je Wohnung 500
b) bei Mängeln außerhalb von Wohnungen 500
3.12 Wiederholte Aufforderung zur Entfernung ordnungswidriger Angebote und Werbung im Internet nach § 15 Absatz 4 HmbWoSchG, wenn der Adressat der vorangegangenen Aufforderung nicht gefolgt ist
a) je betroffene Wohnung 71
b) jedoch höchstens 1 200
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