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DE - Landesrecht Hamburg

Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle Vom 24. März 1998

Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle Vom 24. März 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 § 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627, 634)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März 199801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Benutzungsgebühr und Bemessungsgrundlage01.01.2004
§ 2 - Wechselbehälter01.01.2022
§ 3 - Sammelfahrzeuge01.01.2022
§ 4 - Lose Abfälle01.01.2023
§ 5 - Besonderer Aufwand01.01.2004
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:

§ 1 Benutzungsgebühr und Bemessungsgrundlage

(1)
1
Für die Entsorgung von Abfällen unter Verwendung von Wechselbehältern oder durch Sammelfahrzeuge und für die Entsorgung loser Abfälle werden Benutzungsgebühren erhoben.
2
Erfolgt die öffentliche Abfallentsorgung bei privaten Haushaltungen mit Wechselbehältern anstatt mit Umleer- oder Einwegbehältern, gilt ergänzend § 2der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert am 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 557, 572), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Die Gebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfall unter Verwendung von Wechselbehältern wird auf der Grundlage des durch Verwiegung festgestellten Gewichtes der Abfälle berechnet.
2
Die Gebühr für die Entsorgung loser Abfälle wird auf der Grundlage des in Kubikmetern festgestellten Umfangs der Abfälle berechnet.
3
Diese Gebührenordnung gilt nicht für die Bestellung und Abholung von Sperrmüll aus privaten Haushaltungen.

§ 2 Wechselbehälter

(1)
1
Die Gebühr für Abfuhr und Entsorgung unter Verwendung von Wechselbehältern besteht aus einer Grundgebühr, einer Gebühr für die Arbeitsleistung sowie jeweiliger Zuschläge für zusätzliche Maßnahmen.
2
Die Gebühr für die Arbeitsleistung entfällt, wenn die Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit sortierfähig sind.
3
In diesem Fall sind die Kosten der Sortierung (einschließlich der Verwertung und Beseitigung der Abfälle aus der Sortierung) durch Dritte als besondere Auslagen zu erstatten.
4
Überschreiten die besonderen Auslagen die Gebühr für die entsprechende Arbeitsleistung, so wird diese Gebühr erhoben.
(2) Die Grundgebühr beträgt jeweils für eine Abfuhr
... 159,83 Euro (Gebührenklasse 505).
(3) Wird ein Wechselbehälter gestellt, wird ein Zuschlag zur Grundgebühr für jeden angefangenen Kalendertag der Gestellung erhoben:
1.
für Wechselbehälter ohne Verdichtungseinrichtung
... 2,68 Euro (Gebührenklasse 507),
2.
für Wechselbehälter mit Verdichtungseinrichtung
... 12,29 Euro (Gebührenklasse 508).
(4) Die Gebühr für die Arbeitsleistung beträgt für die ersten 400 kg 63,63 Euro, für jede weiteren angefangenen 20 kg des zu entsorgenden Abfalls 3,182 Euro.
(5) Für den zusätzlichen Aufwand, der durch notwendiges Umsetzen infolge nicht ausreichender Aufstellmöglichkeiten auf dem Grundstück des Abfallerzeugers bzw. der Abfallerzeugerin oder durch notwendige zusätzliche Leerfahrten entsteht, wird folgender Zuschlag erhoben:
1.
für jedes Umsetzen
... 21,38 Euro (Gebührenklasse 509),
2.
für jede zusätzliche Leerfahrt
... 37,42 Euro (Gebührenklasse 510).
(6) Verzögert sich der Arbeitsablauf beim Austausch der Wechselbehälter und hat dies der oder die Gebührenpflichtige zu vertreten, wird ein Zuschlag von 54,52 Euro (Gebührenklasse 511) je Behälter für jede angefangene Stunde erhoben, wenn sich der Arbeitsablauf um mehr als 15 Minuten verzögert.

§ 3 Sammelfahrzeuge

(1) Für die Entsorgung loser Abfälle durch Sammelfahrzeuge mit Wiegevorrichtung wird eine Entsorgungsgebühr von 32,58 Euro für die ersten 200 kg erhoben, für jede weiteren angefangenen 5 kg des zu entsorgenden Abfalls 0,81 Euro.
(2)
1
Erfolgt die Entsorgung aus betrieblichen Gründen mit einem Sammelfahrzeug ohne Wiegevorrichtung, so wird eine Entsorgungsgebühr auf der Grundlage des in Kubikmetern festgestellten Umfangs der Abfälle berechnet.
2
Die Entsorgungsgebühr beträgt für jeden angefangenen Kubikmeter 39,80 Euro (Gebührenklasse 590).
(3) Die Entsorgungsgebühr nach den Absätzen 1 und 2 umfasst nicht den Transport (An- und Abfahrt) und die Verladetätigkeit (Zeit).

§ 4 Lose Abfälle

(1) Für die Entsorgung von höchstens 120 Litern hausmüllartigem Abfall beträgt die Gebühr 3 Euro, wenn dieser auf einem Recyclinghof abgegeben wird.
(2)
1
Für die Entsorgung von mineralischem Bauschutt aus privaten Haushalten, nämlich Abfällen aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Bestandteile enthalten - Abfallschlüssel 17 01 07 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 4. März 2016 (BGBl. I S. 382), - beträgt die Gebühr 16 Euro je angefangene 100 Liter, wenn diese auf einem Recyclinghof abgegeben werden (Gebührenklasse 592).
2
Bei der Abgabe einer Kleinmenge von bis zu 10 Litern beträgt die Gebühr 1,60 Euro (Gebührenklasse 593).
3
Für die Entsorgung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen aus privaten Haushalten, die keine gefährlichen Bestandteile enthalten (Abfallschlüssel 17 09 04 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung), bis maximal 500 Liter beträgt die Gebühr 27,50 Euro je angefangene 100 Liter, wenn diese auf einem Recyclinghof abgegeben werden (Gebührenklasse 594).
(3) Die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden mit Abgabe der Abfälle auf einem Recyclinghof fällig.

§ 5 Besonderer Aufwand

Erfordert die Entsorgung bestimmter Abfälle einen außergewöhnlich hohen Aufwand im Einzelfall, insbesondere dadurch, dass sie nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder weil der oder die Gebührenpflichtige geltende Vorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen zur Getrenntsammlung nicht erfüllt hat, so können Gebühren bis zum Fünffachen der Gebührensätze nach § 2 Absätze 4 und 5 und den §§ 3 und 4 erhoben werden.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 22. Februar 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 47) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
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