Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaffR) Vom 14. Juni 2016
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaffR) Vom 14. Juni 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 641) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaffR) vom 14. Juni 2016 | 01.07.2016 |
Eingangsformel | 01.07.2016 |
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände | 01.07.2016 |
§ 2 - Besondere Auslagen | 01.07.2016 |
§ 3 - Entstehen der Gebührenpflicht, Vorauszahlung | 01.07.2016 |
§ 4 - Gebührenfreiheit | 01.07.2016 |
§ 5 - Gebührenermäßigungen | 01.07.2016 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.07.2016 |
Anlage | 01.01.2023 |
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 12, 15, 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 505, 523), wird verordnet:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände
Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1516), in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf dem Waffengesetz (WaffG) beruhenden Rechtsvorschriften werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 2 Besondere Auslagen
Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch Kosten für notwendige Übersetzungen zu erstatten.
§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht, Vorauszahlung
Die Gebührenpflicht und die Pflicht zur Erstattung von notwendigen Auslagen entstehen in Antragsverfahren mit der Antragstellung, im Übrigen mit Bestandskraft der erlassenen Anordnung. Die zuständige Behörde soll die Bearbeitung von Antragsverfahren von der Vorauszahlung der Gebühr und den zu erwartenden notwendigen Auslagen abhängig machen.
§ 4 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei
1.
sind Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse oder aufgrund einer Gefährdung wegen einer hoheitlichen Tätigkeit von öffentlich Bediensteten verwendet werden,
2.
ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 WaffG.
§ 5 Gebührenermäßigungen
(1) Bei Rücknahme eines Antrages nach Beginn der Bearbeitung, aber vor deren Beendigung, ermäßigt sich die Gebühr für die Amtshandlung um ein Viertel. Aus Gründen der Billigkeit kann sie um bis zu drei Viertel ermäßigt werden.
(2) Bei erfolglosen Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung wird eine Gebühr bis zur vollen für die angegriffene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben, mindestens jedoch 30 Euro.
(3) Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, wird eine Gebühr bis zu drei Viertel der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhoben. § 12 Absatz 4 des Gebührengesetzes bleibt unberührt.
(4) Bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in waffenrechtlichen Verfahren nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages, mindestens jedoch in Höhe von 30 Euro erhoben. Bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung vor Beginn der sachlichen Bearbeitung wird keine Gebühr erhoben.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
Anlage
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren- satz in Euro |
Abschnitt 1 Waffengesetz | ||
1 | Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 WaffG | 70,- |
bis | 190,- | |
2 | Regelüberprüfung von Zuverlässigkeit und Eignung nach § 4 Absatz 3 WaffG | |
2.1 | mit geringem Prüfungsaufwand | 36,- |
2.2 | mit erhöhtem Prüfungsaufwand, wenn zusätzliche Akten angefordert werden müssen oder die bzw. der Betroffene in die Überprüfung einbezogen werden muss, zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2.1 | 27,- |
bis | 190,- | |
3 | Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG | 44,- |
Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt wurde. | ||
4 | Nachträgliche Auflagen, Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte nach § 9 Absätze 2 und 3 WaffG | 35,- |
bis | 650,- | |
5 | Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 WaffG | |
5.1 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe | 91,- |
5.2 | Ausstellung einer WBK in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe | 57,- |
5.3 | Ausstellung einer WBK in Fällen des § 13 Absatz 3 WaffG für Jäger | 57,- |
5.4 | Ausstellung einer WBK in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe | 91,- |
5.5 | Ausstellung einer WBK für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 6 WaffG | 91,- |
5.6 | Ausstellung einer WBK in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 91,- |
5.7 | Ausstellung einer WBK in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler | 247,- |
bis | 420,- | |
5.8 | Ausstellung einer WBK in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen WBK | 175,- |
5.9 | Ausstellung einer WBK in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen und Munitionssachverständige nach Verwaltungsaufwand | 247,- |
bis | 420,- | |
5.10 | Ausstellung einer WBK in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe | 82,- |
5.11 | Ausstellung einer WBK in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) einschließlich Eintragung eines Voreintrages für eine Waffe | 57,- |
6 | Ausstellung von Folgedokumenten, Eintragungen in eine WBK und Korrekturen einer WBK | |
6.1 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene WBK in Fällen des § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 6, § 20 WaffG | 19,- |
6.2 | Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene WBK in Fällen der §§ 17 und 18 WaffG | 19,- |
Aufwendungen werden als besondere Auslagen erhoben. | ||
6.3 | Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte WBK (Voreintrag) | Gebühr in Höhe der jeweiligen Gebühr für die Ausstellung der WBK |
6.4 | Eintragung einer Waffe in die WBK gemäß § 10 Absatz 1 WaffG, § 20 Absatz 2 WaffG, § 37g WaffG | 32,- |
6.5 | Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn der Anlass nicht durch Behörden verursacht wurde | 32,- |
7 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument | Gebühr in Höhe der jeweiligen Gebühr für die Ausstellung des Dokuments |
8 | Ausstellung einer WBK nach § 10 Absatz 2 WaffG | |
8.1 | Ausstellung einer Vereins-WBK einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 91,- |
8.2 | Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine WBK | 32,- |
8.3 | Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG | 32,- |
9 | Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 WaffG | |
9.1 | Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG | 19,- |
9.2 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG | 57,- |
9.3 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Waffen- und Munitionssammler in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 186,- |
bis | 360,- | |
9.4 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein für Waffen- und Munitionssammler in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG | 186,- |
bis | 360,- | |
9.5 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Waffen- und Munitionssachverständige in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 186,- |
bis | 360,- | |
9.6 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb für Waffen- und Munitionssachverständige in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG | 19,- |
9.7 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein in den Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG | 19,- |
10 | Erlaubnis zum Führen einer Waffe nach § 10 Absatz 4 WaffG | |
10.1 | Ausstellung und Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG nach § 10 Absatz 4 Sätze 1 und 2 WaffG | 166,- |
bis | 330,- | |
10.2 | Ausstellung und Verlängerung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG | 166,- |
bis | 330,- | |
10.3 | Ausstellung eines kleinen Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG | 57,- |
11 | Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5 WaffG | 38,- |
bis | 380,- | |
12 | Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 WaffG | 49,- |
13 | Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 WaffG | 38,- |
bis | 250,- | |
14 | Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG | 61,- |
15 | Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 5 WaffG | 98,- |
16 | Bewilligungen und Erlaubnisse zum Führen einer Waffe und zum Schießen zur Brauchtumspflege nach § 16 WaffG | |
16.1 | Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen nach § 16 Absatz 2 WaffG | 114,- |
16.2 | Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 16 Absatz 3 WaffG | 114,- |
17 | Umschreibung einer WBK nach Änderung des Sammelthemas nach § 17 Absatz 2 WaffG | 247,- |
bis | 420,- | |
18 | Eintragung beziehungsweise Austragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 3 WaffG in Verbindung mit § 37g WaffG | 32,- |
19 | Zulassung einer Ausnahme von der Blockierpflicht je Waffe einer Sammlung nach § 20 Absatz 6 Satz 2 WaffG | 32,- |
20 | Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition oder zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 WaffG, auch als Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG | 314,- |
bis | 3200,- | |
21 | Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG auch in Verbindung mit § 21a WaffG | 70,- |
bis | 190,- | |
22 | Anordnung einer Kennzeichnung nach § 25a WaffG | 57,- |
23 | Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 WaffG | 113,- |
bis | 320,- | |
24 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung nach § 27 Absatz 1 WaffG | |
24.1 | Ortsfeste Schießstätte | 182,- |
bis | 410,- | |
24.2 | Ortsveränderliche Schießstätte | 94,- |
bis | 240,- | |
25 | Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Absatz 4 WaffG | 57,- |
26 | Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte nach § 27a Absatz 1 WaffG | 166,- |
bis | 1 130,- | |
27 | Untersagung der Benutzung der Schießstätte nach § 27a Absatz 2 WaffG | 70,- |
bis | 250,- | |
28 | Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen nach § 28 Absatz 3 WaffG | 57,- |
29 | Bescheinigungen oder Änderungen von Bescheinigungen in den Fällen des § 28 WaffG | |
29.1 | Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Absatz 4 WaffG | 32,- |
29.2 | Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person für Schusswaffen in eine WBK in den Fällen des § 28 WaffG | 32,- |
30 | Waffenrechtliche Genehmigungen und Bescheinigungen für maritime Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 WaffG | |
30.1 | Waffenrechtliche Genehmigung maritimer Bewachungsaufgaben mit Nebenbestimmungen (Grundbescheid ohne WBK) | 328,- |
bis | 3300,- | |
30.2 | Ausstellung einer Bescheinigung über geprüfte Wachpersonen, je Wachperson | 71,- |
30.3 | Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person für Schusswaffen in eine WBK | 71,- |
31 | Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes nach §§ 29 und 30 WaffG | |
31.1 | Erlaubnis zum Verbringen | 19,- |
bis | 220,- | |
31.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach Nummer 31.1 | 19,- |
32 | Allgemeine Erlaubnis nach § 30 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen Staat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG | 56,- |
bis | 210,- | |
33 | Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) nach § 32 WaffG | |
33.1 | Verlängerung der Geltungsdauer des EFP oder der Einzelgenehmigung des EFP nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG | 19,- |
33.2 | Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EFP | 32,- |
33.3 | Ausstellung eines EFP einschließlich der Eintragung der Waffen nach § 32 Absatz 6 WaffG | 32,- |
33.4 | Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP | 32,- |
33.5 | Eintragung oder Streichung einer Schusswaffe oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem EFP | 19,- |
33.6 | Änderung von sonstigen Eintragungen im EFP | 32,- |
34 | Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 37g WaffG | 32,- |
Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung der Schusswaffe erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird. | ||
35 | Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Vertriebs oder des Überlassens von Waffen oder Munition insbesondere im Reisegewerbe, auf Messen und Märkten nach § 35 Absatz 3 WaffG | 57,- |
36 | Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG | |
36.1 | Durchgeführte Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Absatz 3 WaffG | 82,- |
bis | 440,- | |
36.2 | Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung nach § 36 Absatz 6 WaffG | 70,- |
bis | 380,- | |
37 | Sicherstellung oder Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme nach § 37c WaffG | 328,- |
bis | 1 030,- | |
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit insbesondere bei der freiwilligen Abgabe von Waffen oder Munition ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
38 | Betriebsprüfung nach § 39 Absatz 2 WaffG bei Waffenherstellung, Handel, Schießstätten oder Bewachungsunternehmen | 102,- |
bis | 380,- | |
39 | Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Absatz 3 WaffG, wenn der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat | 95,- |
bis | 220,- | |
40 | Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG | 113,- |
bis | 250,- | |
41 | Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition nach § 41 WaffG | 265,- |
bis | 580,- | |
42 | Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Absatz 2 WaffG | 67,- |
bis | 250,- | |
43 | Widerruf oder Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 WaffG, wenn der Berechtigte Anlass zu der Maßnahme gegeben hat | 328,- |
bis | 710,- | |
44 | Weitere Maßnahmen nach § 46 WaffG | |
44.1 | Sicherstellung von Waffen und Munition, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden nach § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 WaffG | 113,- |
bis | 250,- | |
44.2 | Einziehung und Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen und Munition nach § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG | 113,- |
bis | 250,- | |
Abschnitt 2 | ||
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert am 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2698), in der jeweils geltenden Fassung | ||
45 | Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV | 100,- |
bis | 440,- | |
46 | Anerkennung des Nachweises der Sachkunde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV | |
46.1 | Anerkennung von Sachkundelehrgängen | 328,- |
bis | 3300,- | |
46.2 | Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges | 32,- |
47 | Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes nach § 9 Absatz 2 AWaffV | 70,- |
bis | 250,- | |
48 | Untersagung der Ausübung der Aufsicht nach § 10 Absatz 4 AWaffV | 70,- |
bis | 250,- | |
49 | Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absätze 5 bis 8 AWaffV | 67,- |
bis | 370,- | |
50 | Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 14 AWaffV | 67,- |
bis | 370,- | |
51 | Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 4 AWaffV | 32,- |
52 | Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Absatz 2 AWaffV | 32,- |
53 | Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen, sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes nach § 25 AWaffV | 199,- |
bis | 320,- | |
Abschnitt 3 Sonstige Amtshandlungen | ||
54 | Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, wenn nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses von einer Gebührenerhebung abgesehen wird | 34,- |
bis | 1800,- |
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