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Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaffR) Vom 14. Juni 2016

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaffR) Vom 14. Juni 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 641)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaffR) vom 14. Juni 201601.07.2016
Eingangsformel01.07.2016
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände01.07.2016
§ 2 - Besondere Auslagen01.07.2016
§ 3 - Entstehen der Gebührenpflicht, Vorauszahlung01.07.2016
§ 4 - Gebührenfreiheit01.07.2016
§ 5 - Gebührenermäßigungen01.07.2016
§ 6 - Inkrafttreten01.07.2016
Anlage01.01.2023
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 12, 15, 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 505, 523), wird verordnet:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände

Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1516), in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf dem Waffengesetz (WaffG) beruhenden Rechtsvorschriften werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2 Besondere Auslagen

Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch Kosten für notwendige Übersetzungen zu erstatten.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht, Vorauszahlung

Die Gebührenpflicht und die Pflicht zur Erstattung von notwendigen Auslagen entstehen in Antragsverfahren mit der Antragstellung, im Übrigen mit Bestandskraft der erlassenen Anordnung. Die zuständige Behörde soll die Bearbeitung von Antragsverfahren von der Vorauszahlung der Gebühr und den zu erwartenden notwendigen Auslagen abhängig machen.

§ 4 Gebührenfreiheit

Gebührenfrei
1.
sind Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse oder aufgrund einer Gefährdung wegen einer hoheitlichen Tätigkeit von öffentlich Bediensteten verwendet werden,
2.
ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 WaffG.

§ 5 Gebührenermäßigungen

(1) Bei Rücknahme eines Antrages nach Beginn der Bearbeitung, aber vor deren Beendigung, ermäßigt sich die Gebühr für die Amtshandlung um ein Viertel. Aus Gründen der Billigkeit kann sie um bis zu drei Viertel ermäßigt werden.
(2) Bei erfolglosen Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung wird eine Gebühr bis zur vollen für die angegriffene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben, mindestens jedoch 30 Euro.
(3) Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, wird eine Gebühr bis zu drei Viertel der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhoben. § 12 Absatz 4 des Gebührengesetzes bleibt unberührt.
(4) Bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in waffenrechtlichen Verfahren nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages, mindestens jedoch in Höhe von 30 Euro erhoben. Bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung vor Beginn der sachlichen Bearbeitung wird keine Gebühr erhoben.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro
Abschnitt 1 Waffengesetz
1 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 WaffG 70,-
bis 190,-
2 Regelüberprüfung von Zuverlässigkeit und Eignung nach § 4 Absatz 3 WaffG
2.1 mit geringem Prüfungsaufwand 36,-
2.2 mit erhöhtem Prüfungsaufwand, wenn zusätzliche Akten angefordert werden müssen oder die bzw. der Betroffene in die Überprüfung einbezogen werden muss, zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2.1 27,-
bis 190,-
3 Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG 44,-
Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt wurde.
4 Nachträgliche Auflagen, Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte nach § 9 Absätze 2 und 3 WaffG 35,-
bis 650,-
5 Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 WaffG
5.1 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 91,-
5.2 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe 57,-
5.3 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 13 Absatz 3 WaffG für Jäger 57,-
5.4 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 91,-
5.5 Ausstellung einer WBK für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 6 WaffG 91,-
5.6 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 91,-
5.7 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler 247,-
bis 420,-
5.8 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen WBK 175,-
5.9 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen und Munitionssachverständige nach Verwaltungsaufwand 247,-
bis 420,-
5.10 Ausstellung einer WBK in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 82,-
5.11 Ausstellung einer WBK in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) einschließlich Eintragung eines Voreintrages für eine Waffe 57,-
6 Ausstellung von Folgedokumenten, Eintragungen in eine WBK und Korrekturen einer WBK
6.1 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene WBK in Fällen des § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 6, § 20 WaffG 19,-
6.2 Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene WBK in Fällen der §§ 17 und 18 WaffG 19,-
Aufwendungen werden als besondere Auslagen erhoben.
6.3 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte WBK (Voreintrag) Gebühr in Höhe der jeweiligen Gebühr für die Ausstellung der WBK
6.4 Eintragung einer Waffe in die WBK gemäß § 10 Absatz 1 WaffG, § 20 Absatz 2 WaffG, § 37g WaffG 32,-
6.5 Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn der Anlass nicht durch Behörden verursacht wurde 32,-
7 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument Gebühr in Höhe der jeweiligen Gebühr für die Ausstellung des Dokuments
8 Ausstellung einer WBK nach § 10 Absatz 2 WaffG
8.1 Ausstellung einer Vereins-WBK einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 91,-
8.2 Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine WBK 32,-
8.3 Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG 32,-
9 Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 WaffG
9.1 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG 19,-
9.2 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 57,-
9.3 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Waffen- und Munitionssammler in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 186,-
bis 360,-
9.4 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein für Waffen- und Munitionssammler in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG 186,-
bis 360,-
9.5 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Waffen- und Munitionssachverständige in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 186,-
bis 360,-
9.6 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb für Waffen- und Munitionssachverständige in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG 19,-
9.7 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein in den Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG 19,-
10 Erlaubnis zum Führen einer Waffe nach § 10 Absatz 4 WaffG
10.1 Ausstellung und Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG nach § 10 Absatz 4 Sätze 1 und 2 WaffG 166,-
bis 330,-
10.2 Ausstellung und Verlängerung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG 166,-
bis 330,-
10.3 Ausstellung eines kleinen Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG 57,-
11 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5 WaffG 38,-
bis 380,-
12 Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 WaffG 49,-
13 Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 WaffG 38,-
bis 250,-
14 Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG 61,-
15 Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 5 WaffG 98,-
16 Bewilligungen und Erlaubnisse zum Führen einer Waffe und zum Schießen zur Brauchtumspflege nach § 16 WaffG
16.1 Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen nach § 16 Absatz 2 WaffG 114,-
16.2 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 16 Absatz 3 WaffG 114,-
17 Umschreibung einer WBK nach Änderung des Sammelthemas nach § 17 Absatz 2 WaffG 247,-
bis 420,-
18 Eintragung beziehungsweise Austragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 3 WaffG in Verbindung mit § 37g WaffG 32,-
19 Zulassung einer Ausnahme von der Blockierpflicht je Waffe einer Sammlung nach § 20 Absatz 6 Satz 2 WaffG 32,-
20 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition oder zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 WaffG, auch als Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG 314,-
bis 3200,-
21 Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG auch in Verbindung mit § 21a WaffG 70,-
bis 190,-
22 Anordnung einer Kennzeichnung nach § 25a WaffG 57,-
23 Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 WaffG 113,-
bis 320,-
24 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung nach § 27 Absatz 1 WaffG
24.1 Ortsfeste Schießstätte 182,-
bis 410,-
24.2 Ortsveränderliche Schießstätte 94,-
bis 240,-
25 Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Absatz 4 WaffG 57,-
26 Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte nach § 27a Absatz 1 WaffG 166,-
bis 1 130,-
27 Untersagung der Benutzung der Schießstätte nach § 27a Absatz 2 WaffG 70,-
bis 250,-
28 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen nach § 28 Absatz 3 WaffG 57,-
29 Bescheinigungen oder Änderungen von Bescheinigungen in den Fällen des § 28 WaffG
29.1 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Absatz 4 WaffG 32,-
29.2 Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person für Schusswaffen in eine WBK in den Fällen des § 28 WaffG 32,-
30 Waffenrechtliche Genehmigungen und Bescheinigungen für maritime Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 WaffG
30.1 Waffenrechtliche Genehmigung maritimer Bewachungsaufgaben mit Nebenbestimmungen (Grundbescheid ohne WBK) 328,-
bis 3300,-
30.2 Ausstellung einer Bescheinigung über geprüfte Wachpersonen, je Wachperson 71,-
30.3 Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person für Schusswaffen in eine WBK 71,-
31 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes nach §§ 29 und 30 WaffG
31.1 Erlaubnis zum Verbringen 19,-
bis 220,-
31.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach Nummer 31.1 19,-
32 Allgemeine Erlaubnis nach § 30 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen Staat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 56,-
bis 210,-
33 Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) nach § 32 WaffG
33.1 Verlängerung der Geltungsdauer des EFP oder der Einzelgenehmigung des EFP nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG 19,-
33.2 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EFP 32,-
33.3 Ausstellung eines EFP einschließlich der Eintragung der Waffen nach § 32 Absatz 6 WaffG 32,-
33.4 Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP 32,-
33.5 Eintragung oder Streichung einer Schusswaffe oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem EFP 19,-
33.6 Änderung von sonstigen Eintragungen im EFP 32,-
34 Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 37g WaffG 32,-
Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung der Schusswaffe erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird.
35 Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Vertriebs oder des Überlassens von Waffen oder Munition insbesondere im Reisegewerbe, auf Messen und Märkten nach § 35 Absatz 3 WaffG 57,-
36 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG
36.1 Durchgeführte Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Absatz 3 WaffG 82,-
bis 440,-
36.2 Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung nach § 36 Absatz 6 WaffG 70,-
bis 380,-
37 Sicherstellung oder Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme nach § 37c WaffG 328,-
bis 1 030,-
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit insbesondere bei der freiwilligen Abgabe von Waffen oder Munition ganz oder teilweise abgesehen werden.
38 Betriebsprüfung nach § 39 Absatz 2 WaffG bei Waffenherstellung, Handel, Schießstätten oder Bewachungsunternehmen 102,-
bis 380,-
39 Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Absatz 3 WaffG, wenn der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat 95,-
bis 220,-
40 Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG 113,-
bis 250,-
41 Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition nach § 41 WaffG 265,-
bis 580,-
42 Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Absatz 2 WaffG 67,-
bis 250,-
43 Widerruf oder Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 WaffG, wenn der Berechtigte Anlass zu der Maßnahme gegeben hat 328,-
bis 710,-
44 Weitere Maßnahmen nach § 46 WaffG
44.1 Sicherstellung von Waffen und Munition, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden nach § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 WaffG 113,-
bis 250,-
44.2 Einziehung und Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen und Munition nach § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG 113,-
bis 250,-
Abschnitt 2
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert am 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2698), in der jeweils geltenden Fassung
45 Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV 100,-
bis 440,-
46 Anerkennung des Nachweises der Sachkunde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
46.1 Anerkennung von Sachkundelehrgängen 328,-
bis 3300,-
46.2 Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges 32,-
47 Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes nach § 9 Absatz 2 AWaffV 70,-
bis 250,-
48 Untersagung der Ausübung der Aufsicht nach § 10 Absatz 4 AWaffV 70,-
bis 250,-
49 Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absätze 5 bis 8 AWaffV 67,-
bis 370,-
50 Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 14 AWaffV 67,-
bis 370,-
51 Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 4 AWaffV 32,-
52 Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Absatz 2 AWaffV 32,-
53 Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen, sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes nach § 25 AWaffV 199,-
bis 320,-
Abschnitt 3 Sonstige Amtshandlungen
54 Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, wenn nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses von einer Gebührenerhebung abgesehen wird 34,-
bis 1800,-
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