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Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) Vom 5. November 2013

Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) Vom 5. November 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 608, 609)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) vom 5. November 201301.12.2013
Eingangsformel01.12.2013
§ 101.01.2022
§ 201.12.2013
§ 301.12.2013
§ 401.12.2013
Anlage01.01.2023
Auf Grund der §§ 2, 5, § 6 Absatz 3 und § 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen nach dem Abschnitt 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besondere Auslagen gemäß § 2 erhoben. Die Gebühren der Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage schließen die Prüfung der Unbedenklichkeit des Zugänglichmachens der Information und gegebenenfalls die Beratung der antragstellenden Person, das Ersuchen um Einwilligung der oder des Betroffenen, die Aussonderung von Daten und die Verlängerung der Bescheidungsfrist sowie die Unterrichtung der antragstellenden Person hierüber ein.
(2) Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt oder vor Bescheidung zurückgenommen, werden keine Gebühren erhoben. Amtshandlungen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes stehen der Ablehnung des Antrags nach Satz 1 gleich.
(3) Gebührenfrei sind darüber hinaus
1.
die Erteilung einer mündlichen, einfachen schriftlichen oder einfachen elektronischen Auskunft einschließlich des Verweises auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Information,
2.
die Herstellung von bis zu zehn Kopien, Ausdrucken oder Scans im Format bis zu 210mm x 297mm (DINA 4) je Auskunftsersuchen.

§ 2

Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten
1.
Kosten für die Herstellung von Kopien von Papiervorlagen oder Ausdrucken im Format größer als 297 mm x 420 mm (DIN A 3),
2.
Kosten für die Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern und Filmkopien,
3.
Kosten für besondere Verpackung und besondere Beförderung.

§ 3

Von Gebühren befreit sind
1.
Empfängerinnen und Empfänger der nachstehend genannten Leistungen:
1.1
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2013 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733), in der jeweils geltenden Fassung,
1.3
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch;
2.
antragstellende Personen, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro
1 Zugänglichmachen von Informationen
1.1 Erteilung von Auskünften Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft mit Ausnahme von Auskünften einfacher Art
1.1.1 mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand 31
bis 258
1.1.2 mit besonderem Prüfungsaufwand 62
bis 618
1.2 Gewährung von Akteneinsicht Einsichtnahme bei der auskunftspflichtigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeiten für den Informationszugang
1.2.1 mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand 15
bis 258
1.2.2 mit besonderem Prüfungsaufwand 31
bis 618
1.3 Zugänglichmachen von Informationen in sonstiger Weise
1.3.1 Zur-Verfügung-Stellen von Kopien, auch in elektronischer Form
1.3.1.1 mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand 15
bis 129
1.3.1.2 mit besonderem Prüfungsaufwand 31
bis 618
1.3.2 Zugänglichmachen von Informationsträgern sonstiger Art einschließlich gegebenenfalls von Lesegeräten und den erforderlichen Leseanweisungen
1.3.2.1 mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand 15
bis 129
1.3.2.2 mit besonderem Prüfungsaufwand 31
bis 618
2 Herstellung von Kopien, Ausdrucken und Scans
2.1 schwarz-weiß und farbig bis DIN A4 ab der elften Seite 0,16
2.2 schwarz-weiß und farbig bis DIN A3 je Seite 0,26
2.3 Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,26
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