Gebührenordnung für das Staatsarchiv Vom 6. Februar 1987
Gebührenordnung für das Staatsarchiv Vom 6. Februar 1987
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 635) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar 1987 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2017 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2006 |
Anlage | 01.01.2023 |
Auf Grund der §§ 2 , 5 und 17 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) wird verordnet:
§ 1
¹Das Staatsarchiv erhebt für seine Inanspruchnahme die in der Anlage festgelegten Gebühren und besondere Auslagen gemäß § 2.
2
Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage wird bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht erhoben.
§ 2
Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten
1.
die über das Entgelt für einen Standardbrief hinausgehenden Entgelte der Deutschen Post AG,
2.
Kosten für Versand- und Verpackungsmaterial.
§ 3
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 1987 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 14. September 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 298) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Anlage
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1. | Nachforschungen, Auskünfte und andere archivische Leistungen, je angefangene halbe Arbeitsstunde | 31,20 |
Leistungen dieser Art werden bei Leistungen nach den Nummern 2 und 3 gesondert berechnet. | ||
2. | Beglaubigungen von Reproduktionen von Archivgut je Beglaubigungsvorgang | |
für die erste Seite | 6,- | |
jede weitere Seite | 0,75 | |
höchstens | 12,- | |
3. | Digitale Reproduktionen durch das Staatsarchiv Hamburg (soweit keine Digitalisierung durch Dienstleister möglich) | |
3.1 | Digitale Reproduktion von Vorlagen bis DIN A2, je Vorlagenseite | 9,- |
3.2 | Digitale Reproduktion von Vorlagen bis DIN A0, je Vorlagenseite | 14,- |
3.3 | Digitale Reproduktion von Negativen im Kleinbildformat, Dias oder Glasplatten, je Negativ | 14,- |
3.4 | Weitergabe von digital vorliegendem Archivgut, je Archivguteinheit | 5,- |
3.5 | Für Leistungen nach den Nummern 3.1 bis 3.4 mit besonderer Schwierigkeit (z.B. Ausleuchten des Archivguts, Migration des vorliegenden Formats) werden 150 vom Hundert des jeweiligen Gebührensatzes veranschlagt | |
3.6 | Speicherung und Übermittlung von Reproduktionen | |
Die Wahl des Übermittlungsweges und des Datenträgers bemisst sich nach dem Umfang des bereitzustellenden Archivguts | ||
3.6.1 | auf DVD oder digitale Übermittlung | 6,- |
3.6.2 | auf USB-Stick mit 16 Gigabyte Kapazität | 10,- |
3.6.3 | auf USB-Stick mit 32 Gigabyte Kapazität | 15,- |
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