StArchivGebO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gebührenordnung für das Staatsarchiv Vom 6. Februar 1987

Gebührenordnung für das Staatsarchiv Vom 6. Februar 1987
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 635)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar 198701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2017
§ 201.01.2004
§ 301.01.2006
Anlage01.01.2023
Auf Grund der §§ 2 , 5 und 17 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) wird verordnet:

§ 1

¹Das Staatsarchiv erhebt für seine Inanspruchnahme die in der Anlage festgelegten Gebühren und besondere Auslagen gemäß § 2.
2
Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage wird bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht erhoben.

§ 2

Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten
1.
die über das Entgelt für einen Standardbrief hinausgehenden Entgelte der Deutschen Post AG,
2.
Kosten für Versand- und Verpackungsmaterial.

§ 3

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 1987 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 14. September 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 298) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1. Nachforschungen, Auskünfte und andere archivische Leistungen, je angefangene halbe Arbeitsstunde 31,20
Leistungen dieser Art werden bei Leistungen nach den Nummern 2 und 3 gesondert berechnet.
2. Beglaubigungen von Reproduktionen von Archivgut je Beglaubigungsvorgang
für die erste Seite 6,-
jede weitere Seite 0,75
höchstens 12,-
3. Digitale Reproduktionen durch das Staatsarchiv Hamburg (soweit keine Digitalisierung durch Dienstleister möglich)
3.1 Digitale Reproduktion von Vorlagen bis DIN A2, je Vorlagenseite 9,-
3.2 Digitale Reproduktion von Vorlagen bis DIN A0, je Vorlagenseite 14,-
3.3 Digitale Reproduktion von Negativen im Kleinbildformat, Dias oder Glasplatten, je Negativ 14,-
3.4 Weitergabe von digital vorliegendem Archivgut, je Archivguteinheit 5,-
3.5 Für Leistungen nach den Nummern 3.1 bis 3.4 mit besonderer Schwierigkeit (z.B. Ausleuchten des Archivguts, Migration des vorliegenden Formats) werden 150 vom Hundert des jeweiligen Gebührensatzes veranschlagt
3.6 Speicherung und Übermittlung von Reproduktionen
Die Wahl des Übermittlungsweges und des Datenträgers bemisst sich nach dem Umfang des bereitzustellenden Archivguts
3.6.1 auf DVD oder digitale Übermittlung 6,-
3.6.2 auf USB-Stick mit 16 Gigabyte Kapazität 10,-
3.6.3 auf USB-Stick mit 32 Gigabyte Kapazität 15,-
Markierungen
Leseansicht