Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vom 7. Dezember 1993
Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vom 7. Dezember 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 641, 643) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 09.06.2021 |
§ 2 | 01.01.2019 |
§ 3 | 01.01.2015 |
§ 4 | 01.01.2023 |
§ 5 | 01.01.2023 |
Anlage 1 | 01.01.2023 |
Anlage 2 | 01.01.2023 |
Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), wird verordnet:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen der Polizei auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung werden die in der Anlage 1 festgelegten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben.
(2) Für Amtshandlungen nach
1.
der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478),
2.
der Gewerbeordnung,
3.
der Feiertagsschutzverordnung vom 15. Februar 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a-2), zuletzt geändert am 7. November 1995 (HmbGVBl. S. 290),
4.
dem Bestattungsgesetz vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 18),
5.
dem Hamburgischen Hafensicherheitsgesetz vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311),
6.
der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93)
in der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage 2 festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.
(3) Für Amtshandlungen nach § 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und der unmittelbaren Ausführung werden die in Anlage 2 festgelegten Verwaltungsgebühren zuzüglich besonderer Auslagen erhoben.
§ 2
(1) Für die Gestellung von Bediensteten, Land- und Wasserfahrzeugen, Geräten, Pferden und Hunden der Polizei werden Verwaltungsgebühren nur erhoben
1.
bei Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher Güter zu Lande, und zwar ausschließlich nach Nummer 22 der Anlage 1,
2.
bei Begleitung von Transporten gefährlicher Güter zu Wasser,
3.
bei Begleitung oder sonstiger Bewachung gefährdeter Güter auf Antrag und
4.
für die Planung, Vor- und Nachbereitung einer unter den Nummern 1 bis 3 genannten Begleitung.
In anderen Fällen der Gestellung werden Verwaltungsgebühren nur erhoben, wenn sie auf Antrag oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines Einzelnen vorgenommen wird; Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Gestellung überwiegend der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient.
(2) Gebühren werden ferner für Einsätze der Polizei erhoben,
1.
wenn für sie kein Anlass bestand und sie vorsätzlich oder grob fahrlässig oder
2.
die auf Grund eines Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage oder einer Brandmeldeanlage herbeigeführt wurden; als Fehlalarm gilt auch ein Alarm, für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist.
(3) Für die Berechnung der Gebühren ist
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 bei
-
Landfahrzeugen die Strecke sowie die Dauer des Einsatzes,
-
Wasserfahrzeugen die Dauer des Einsatzes,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die Fahrstrecke vom Standort des Fahrzeuges bei Auftragserteilung bis zur Rückkehr an seinen bisherigen oder einen neuen Standort zu Grunde zu legen.
§ 3
(1) Die Gestellung von Bediensteten, Fahrzeugen und Geräten nach den Nummern 10.3, 20.2 und 20.3.1 der Anlage 1 ist gebührenfrei, wenn für die Gestellung ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Nicht in der Anlage 2 genannte Amtshandlungen nach der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg sind gebührenfrei. Gebührenfreiheit besteht nicht für einen ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruch.
§ 4
Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 5
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 21. Dezember 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 443) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Anlage 1
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | Allgemeines | |
10.1 | Bescheinigung über eine Verlust- oder Diebstahlanzeige ... | gebührenfrei |
10.2 | Bearbeitungsgebühr zu den Nummern 10.3, 20.1, 20.2.1 bis 20.2.3, 20.3.1, 20.3.2 und 21 | |
je Antrag ... | 17,70 | |
10.3 | Gestellung von Bediensteten je Bediensteten und je angefangene halbe Stunde ... | 33,20 |
2 | Sicherheit und Verkehr zu Lande und zu Wasser | |
20 | Einsatz oder Gestellung von Diensthunden, Dienstpferden, Landfahrzeugen und Geräten | |
20.1 | Gestellung von Tieren, je Tier und je angefangene halbe Stunde | |
20.1.1 | Diensthunde einschließlich Hundeführerin bzw. Hundeführer ... | 41,50 |
20.1.2 | Dienstpferde einschließlich Reiterin bzw. Reiter ... | 40,20 |
20.2 | Gestellung von Fahrzeugen je km | |
20.2.1 | Kraftrad ... | 1,80 |
20.2.2 | Personenkraftwagen ... | 1,- |
20.2.3 | sonstige Kraftfahrzeuge ... | 1,- |
bis | 10,- | |
20.2.4 | Wird in den Fällen der Nummern 20.2.1 bis 20.2.3 ein Fahrzeug ohne gleichzeitige Gestellung von Bediensteten an einem Tag weniger als 100 km gefahren, wird für diesen Tag der Gestellung eine Gebühr für mindestens 100 km berechnet. | |
20.3 | Gestellung von Gerät | |
je angefangene 24 Stunden | ||
20.3.1 | je Absperrgitter ... | 3,80 |
20.4 | Verwahrung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen | |
20.4.1 | Überführung mit Begleitung zum Verwahrungsort | |
20.4.1.1 | Für die Begleitung eines Fahrrades mit Hilfsmotor, eines Kraftrades mit oder ohne Beiwagen, von Kraftfahrzeugteilen, sonstigen Kraftfahrzeugen oder eines Anhängers sind Gebühren nach den Nummern 10.3 und 20.2 zu berechnen. | |
20.4.1.2 | Die Aufwendungen für die Überführung eines Fahrzeuges, Anhängers, Fahrrades mit Hilfsmotor, Kraftrades oder von Kraftfahrzeugteilen durch ein Abschleppunternehmen sind als besondere Auslagen zu erstatten. | |
20.4.2 | Verwahrung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen im geschlossenen Raum oder im umfriedeten Gelände ohne Wartung bei gefahrenrechtlicher Sicherstellung | |
20.4.2.1 | eines Fahrrades mit Hilfsmotor, eines Kraftrades mit oder ohne Beiwagen, von Fahrzeugteilen | |
20.4.2.1.1 | für die ersten angefangenen 24 Stunden ... | 113,40 |
20.4.2.1.2 | für jede weiteren angefangenen 24 Stunden ... | 5,- |
20.4.2.2 | eines sonstigen Fahrzeuges oder von Fahrzeugteilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3.000 kg | |
20.4.2.2.1 | für die ersten angefangenen 24 Stunden ... | 114,60 |
20.4.2.2.2 | für jede weiteren angefangenen 24 Stunden ... | 10,- |
20.4.2.3 | Bearbeitungsgebühr für die Verwahrung eines Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3.000 kg bei einem Abschleppunternehmer für die ersten angefangenen 24 Stunden nach Bekanntgabe | 80,20 |
20.4.2.4 | Die Aufwendungen für die Unterbringung eines gefahrenrechtlich sichergestellten Fahrzeugs über 3.000 kg durch einen Abschleppunternehmer sind als besondere Auslagen zu erstatten. | |
20.5 | Einsätze, für die kein Anlass bestand bzw. auf Grund von Fehlalarmen | |
20.5.1 | Einsatz infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 | 90,- |
bis | 13 200,- | |
20.5.2 | Einsatz infolge Fehlalarms einer Überfall- oder Einbruchmeldeanlage | 270,- |
20.5.3 | Einsatz infolge Fehlalarms einer Brandmeldeanlage | 180,- |
20.6 | Zulassung und Abnahme des Anschlusses privater Überfall- und Einbruchmeldeanlagen an die Polizeieinsatzzentrale oder ein örtliches Polizeirevier | |
20.6.1 | Folgeabnahme des Anschlusses einer privaten Überfall- und Einbruchmeldeanlage je ... | 33,20 |
bis | 332,- | |
21 | Gestellung von Luft- und Wasserfahrzeugen je Fahrzeug und je angefangene halbe Stunde ... | 87,- |
bis | 3 709,- | |
22 | Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher Güter zu Lande und damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Planung, Vor- und Nachbereitung) | |
je eingesetztes Polizeifahrzeug je gefahrenen Kilometer ... | 1,- | |
und je Bediensteter je angefangene halbe Stunde | 33,20 | |
23 | (aufgehoben) | |
24 | (aufgehoben) | |
25 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von im öffentlichen Raum verbotswidrig abgestellten oder liegengebliebenen Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen mit Verbringung | |
25.1 | auf einen behördlichen Verwahrplatz ... | 70,70 |
25.2 | auf einen sonstigen Verwahrplatz ... | 89,10 |
26 | Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei Mit Ablieferung des Fahrzeuges auf dem Verwahrplatz wird eine Gebühr je Fahrzeug nach den Nummern 26.1 bis 26.6.2 fäll | |
26.1 | Fahrrad, Mofa, Moped oder Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen | |
26.1.1 | für die ersten angefangenen 24 Stunden ... | 20,80 |
26.1.2 | je weitere angefangene 24 Stunden | 4,- |
26.2 | Kraftrad | |
26.2.1 | für die ersten angefangenen 24 Stunden ... | 52,- |
26.2.2 | je weitere angefangene 24 Stunden | 10,- |
26.3 | Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4 t oder einachsiger Anhänger | |
26.3.1 | für die ersten angefangenen 24 Stunden ... | 103,90 |
26.3.2 | je weitere angefangene 24 Stunden | 15,- |
26.4 | Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 4 t bis 7,5 t | |
26.4.1 | für die ersten angefangenen 24 Stunden ... | 155,80 |
26.4.2 | je weitere angefangene 24 Stunden | 30,- |
26.5 | Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t bis 12 t | |
26.5.1 | für die ersten angefangenen 24 Stunden ... | 207,70 |
26.5.2 | je weitere angefangene 24 Stunden | 35,- |
26.6 | Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 t, Anhänger mit mehr als einer Achse oder Sattelanhänger | |
26.6.1 | für die ersten angefangenen 24 Stunden ... | 415,40 |
26.6.2 | je weitere angefangene 24 Stunden | 55,- |
27 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Gebührenforderungen – Verwertung sichergestellter Fahrzeuge | |
27.1 | Versteigerung ... | 193,30 |
27.2 | Verschrottung ... | 106,30 |
28 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung verbotswidrig abgestellter oder liegengebliebener Fahrzeuge oder Fahrzeugteile sowie im Zusammenhang mit abgebrochenen Umsetzungen und Sicherstellungen | 89,10 |
29 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme von Personen nach § 13 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), in der jeweils geltenden Fassung | |
29.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen je Kilometer | |
29.1.1 | Personenkraftwagen | 1,- |
29.1.2 | sonstige Kraftfahrzeuge | 1,- |
bis | 10,- | |
29.2 | Einsatz je Bediensteter oder Bedienstetem je angefangene halbe Stunde | 33,20 |
29.3 | Aufenthalt im Verwahrraum | |
29.3.1 | für die ersten 6 Stunden | 40,- |
29.3.2 | je angefangene weitere Stunde | 6,20 |
Anlage 2
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | gestrichen | |
2 | Ausnahmeerlaubnis für den Gebrauch von Geräten und Maschinen nach § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - ... | 33,20 |
bis | 135,- | |
3 | Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Absatz 2 der Gewerbeordnung | |
3.1 | Bescheinigung ... | 33,20 |
bis | 135,- | |
3.2 | Verlängerung ... | 35,30 |
4 | Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes ... | 12,30 |
5 | Ausnahmeerlaubnis nach § 5 der Feiertagsschutzverordnung ... | 33,20 |
bis | 335,- | |
6 | Amtshandlungen nach der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg | |
6.1 | Erteilung von Ausnahmen für das Abweichen von den Mengengrenzen, den besonderen Sicherheitsanforderungen oder Zulassungsbeschränkungen beim zeitweiligen Aufenthalt gefährlicher Güter nach § 5 Absatz 3 | |
6.1.1 | einmalig ... | 80,60 |
6.1.2 | für ein Jahr ... | 201,30 |
6.2 | Erteilung von Ausnahmen für das Abweichen von den Mengengrenzen, Bedingungen oder Sicherheitsmaßnahmen bei der unmittelbaren Überladung und der Durchfuhr gefährlicher Güter nach § 6 Absatz 2 | 76,- |
bis | 345,- | |
6.3 | Erteilung von Ausnahmen für den Umschlag, das Abweichen von Sicherheitsvorschriften beim Umschlag sowie das Anlaufen des Hamburger Hafens mit unverpackten gefährlichen Gütern nach § 7 Absatz 2 | 76,- |
bis | 345,- | |
6.4 | Erteilung von Ausnahmen für das Abweichen von den Liegeplatzvorschriften nach § 10 Absatz 5 | 99,- |
bis | 615,- | |
6.5 | Erteilung von Ausnahmen für den Verkehr und das Abweichen von Sicherheitsmaßnahmen beim Aufenthalt in Tankschiffhäfen nach § 11 Absatz 3 | 76,- |
bis | 810,- | |
6.6 | Erteilung von Ausnahmen für das Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen nach § 14 Absatz 2 | |
6.6.1 | einmalig ... | 76,- |
bis | 545,- | |
6.6.2 | für ein Jahr ... | 228,- |
bis | 1 635,- | |
6.7 | Erteilung von Ausnahmen von den Verboten über das Rauchen nach § 16 Absatz 4 | |
6.7.1 | einmalig | 80,60 |
6.7.2 | für sechs Monate | 161,10 |
6.7.3 | für ein Jahr | 201,30 |
6.8 | Erteilung von Ausnahmen zur Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten nach § 16 Absatz 4 | |
6.8.1 | einmalig | 92,30 |
6.8.2 | für sechs Monate | 184,60 |
6.8.3 | für ein Jahr | 230,70 |
7 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter oder liegengebliebener oder den Marktbetrieb störender Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Markt- und Volksfestplätzen nach dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten ... | 89,10 |
8 | Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Hafensicherheitsgesetz | |
8.1 | Plan zur Gefahrenabwehr nach § 7 Absatz 1 | |
8.1.1 | Genehmigung des Planes ... | gebührenfrei |
8.1.2 | Wesentliche Änderug des Planes ... | gebührenfrei |
8.2 | Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Absatz 4 ... | 132,10 |
8.3 | Erteilung von Ausnahmen vom Verbot der Abfertigung von Schiffen nach § 7 Absatz 5 ... | 50,- |
bis | 500,- |
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