SielGebV HA 2012
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr Vom 8. Mai 2012

Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr Vom 8. Mai 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627, 635)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr vom 8. Mai 201201.05.2012
Eingangsformel01.01.2017
§ 101.01.2023
§ 201.01.2017
§ 301.01.2017
Auf Grund von § 15 Absatz 2 und § 15a Absatz 3 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird verordnet:

§ 1

(1) Der Gebührensatz für die Berechnung der Schmutzwassergebühr beträgt 2,19 Euro je Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Der Gebührensatz für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr beträgt je Kalenderjahr 0,76 Euro je Quadratmeter der nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Sielabgabengesetzes maßgeblichen Grundstücksfläche.

§ 2

Die von der Hamburger Stadtentwässerung für eigene Einleitungen zu entrichtende Abwasserabgabe wird im Rahmen der Schmutz- oder Niederschlagswassergebühr abgewälzt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2012 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 533) in der geltenden Fassung außer Kraft soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 533) gilt bis zum 30. April 2014 fort.
(3) Für Abwassermengen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in die öffentlichen Sielanlagen gelangt sind, ist das bisherige Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Mai 2012.
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