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Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg (GebOPflSchA) Vom 7. Dezember 2010

Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg (GebOPflSchA) Vom 7. Dezember 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 621)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg (GebOPflSchA) vom 7. Dezember 201001.01.2011
Eingangsformel01.01.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2023
§ 2 - Allgemeine Berechnungsmaßstäbe01.01.2023
§ 3 - Pauschgebühren01.01.2011
§ 4 - Besondere Auslagen01.01.2011
§ 5 - Schlussvorschriften01.01.2011
Anlage01.01.2023
Auf Grund der §§ 2, 5 und 8 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Pflanzenschutzamtes Hamburg werden Verwaltungsgebühren nach den §§ 2 und 3 und nach der Anlage sowie besondere Auslagen erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe

(1) Bei Leistungen nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.7.4, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6, 4.6, 4.6.3.2, 4.6.3.3, 4.9.1, 4.9.2, 4.9.3, 4.9.4 und 4.13 der Anlage und bei Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, wird für jede im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene Arbeitsviertelstunde eine Gebühr von 13,50 Euro erhoben.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 erhöht sich, wenn die Leistung
1.
montags bis freitags in der Zeit von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr oder an einem Sonnabend vorgenommen wird, um 75 vom Hundert oder
2.
Sonn- oder Feiertags vorgenommen wird, um 100 vom Hundert.
(3) Soweit die Erstellung eines Gutachtens nach Absatz 1 Leistungen erfordert, die in der Anlage aufgeführt sind, werden die in der Anlage genannten Gebühren zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben.

§ 3 Pauschgebühren

Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen können im Einzelfall Pauschgebühren festgesetzt werden.

§ 4 Besondere Auslagen

Über die in § 5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten
1.
Kosten, die durch verbrauchtes Material (außerhalb der Leistungen nach der Anlage) entstehen,
2.
die Sachkosten der Amtshandlungen nach § 2, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 2 abgegolten werden,
3.
Kosten des Transports von Waren, Untersuchungsgeräten und anderen Gegenständen.

§ 5 Schlussvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt und die Amtliche Pflanzenbeschau vom 1. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 243) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Leistungen und Untersuchungen des Pflanzenschutzdienstes
1.1 Schadenerhebungen an Pflanzen, Pflanzenbeständen sowie Vorräten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und Begutachtung der Schadensursache Gebühr nach § 2 Absatz 1
1.2 Nachweis und Identifizierung von Krankheitserregern, Schädlingen und Konkurrenzpflanzen sowie von nichtparasitären Krankheiten und Immissionen Gebühr nach § 2 Absatz 1
1.3 (gestrichen)
1.4 Phytosanitäre Überwachung und Betreuung von Erwerbsbetrieben Gebühr nach § 2 Absatz 1
1.5 Unterrichtung und Beratung von Fachfirmen auf dem Sektor des Vorrats- und Materialschutzes Gebühr nach § 2 Absatz 1
1.6 Diagnose von Krankheitserregern und Schädlingen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen je nach Arbeitsaufwand 45,-
bis 4 000,-
1.7 Pflanzenschutz-Sachkundenachweis Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1530), in der jeweils geltenden Fassung
1.7.1 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) 52,-
1.7.2 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zum Sachkundenachweis (§§ 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) 52,-
1.7.3 Anerkennung einer nicht in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung genannten Aus-, Fort- oder Weiterbildung 40,-
1.7.4 Entscheidung über die Anerkennung eines Zeugnisses oder Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) oder anderer Staaten als Mitgliedsstaaten nach § 6 der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung Gebühr nach § 2 Absatz 1
1.7.5 Ausstellen des Sachkundenachweises 41,-
1.7.6 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung 80,-
bis 500,-
1.7.7 Ausstellen einer Teilnahmebescheinigung für eine Fortbildungsveranstaltung 21,-
1.8 Prüfung der biologischen Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Zulassung, je angefangener Stunde 65,90
1.9 Allgemeine Pflanzenschutzberatungen Gebühr nach § 2 Absatz 1
Für mündliche Auskünfte ohne weiteren Aufwand werden keine Gebühren erhoben
2 Phytosanitäre Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen
2.1 Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Export Gebühr nach § 2 Absatz 1
2.2 Untersuchung von Schiffen auf Vorratsschädlinge sowie Überwachung von Schiffsladeraumbehandlungen gegen Vorratsschädlinge Gebühr nach § 2 Absatz 1
2.3 Überwachung von phytosanitären Maßnahmen an Exportsendungen, deren Durchführung nach Pflanzenschutzbestimmungen der Einfuhrländer erforderlich sind sowie Überwachung von phytosanitären Maßnahmen an Importsendungen, die nach nationalen und nach den Bestimmungen der Europäischen Union erforderlich sind Gebühr nach § 2 Absatz 1
2.4 (gestrichen)
2.5 Gutachten zur Schaduntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen auf Antrag Gebühr nach § 2 Absatz 1
2.6 Laboruntersuchungen auf mikrobielle Schaderreger Gebühr nach § 2 Absatz 1
3 Phytosanitäre Import- und Durchfuhruntersuchungen und Überwachung der Einhaltung der phytosanitären Anforderungen an der Grenzkontrollstelle und an anderen Kontrollstellen gemäß Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/ 2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/ EG, 1999/74/EG, 2007/43/ EG, 2008/119/EG und 2008/ 120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/ 425/EWG, 91/496/EEG, 96/ 23/EG, 96/93/EG und 97/78/ EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1, 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85), zuletzt geändert am 10. Oktober 2019 (ABl. EU Nr. L 321 S. 111), sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/ 2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 321 S. 73)
3.1 Dokumentenkontrolle (Vorhandensein, Richtigkeit und Vollständigkeit von Pflanzengesundheitszeugnissen und Warenbegleitpapieren) einschließlich Einfuhrfähigkeitsbestätigung je Sendung 13,-
3.1.1 Bestimmungsortkontrollen (Dokumentenkontrolle und Weiterleitung einer Sendung zur Bestimmungsortkontrolle) 22,-
Bei mehreren Anträgen für eine Sendung wird die Gebühr je Einfuhrfähigkeitsbestätigung erhoben.
3.2 Nämlichkeitskontrolle (Prüfung der Übereinstimmung der Dokumentenangaben mit der vollständigen Sendung oder mit einer oder mehreren repräsentativen Stichproben), je Sendung
3.2.1 bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 10,-
3.2.2 bei größeren Sendungen 20,-
3.3 Pflanzengesundheitsuntersuchungen
3.3.1 von Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung
bis zu 10 000 Stück 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 1000 Stück 0,84
bis 500 000 Stück höchstens 150,-
Höchstbetrag 200,-
3.3.2 von Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung
bis zu 1000 Stück 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 100 Stück 0,53
Höchstbetrag 200,-
3.3.3 von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung
bis zu 200 kg Gewicht 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 10 kg 0,19
Höchstbetrag 200,-
3.3.4 von Samen, Gewebekulturen je Sendung
bis 100 kg Gewicht 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 10 kg 0,22
Höchstbetrag 200,-
3.3.5 von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig aufgeführt sind, je Sendung
bis zu 5000 Stück 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 100 Stück 0,22
Höchstbetrag 200,-
3.3.6 von Schnittblumen je Sendung
bis zu 20 000 Stück 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 1000 Stück 0,17
Höchstbetrag 200,-
3.3.7 von Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 100 kg 2,10
Höchstbetrag 200,-
3.3.8 von gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung
bis zu 1000 Stück 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 100 Stück 2,10
Höchstbetrag 200,-
3.3.9 von Blättern von Pflanzen (zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 10 kg 2,10
Höchstbetrag 200,-
3.3.10 von Obst und Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung
bis zu 25 000 kg Gewicht 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 1000 kg 0,84
3.3.11 von Kartoffelknollen je Partie
bis zu 25 000 kg Gewicht 64,-
zusätzlich je weiterer angefangener 25 000 kg 64,-
3.3.12 von Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung
bis zu 100 m³ Volumen 22,-
zusätzlich je weiterem angefangenen m³ Volumen 0,22
3.3.13 von Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung
bis zu 25 000 kg Gewicht 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 1000 kg Gewicht 1,-
Höchstbetrag 200,-
3.3.14 von Getreidekörnern je Sendung
bis zu 25 000 kg Gewicht 22,-
zusätzlich je weiterer angefangener 1000 kg 0,80
Höchstbetrag 700,-
3.3.15 von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einschließlich Verpackungsholz, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, je Sendung 22,-
3.3.16 Kleinstmenge 10,-
4 Sonstige Leistungen
4.1 Die Gebühren für die Erstausfertigung aller in den nachstehenden Nummern nicht aufgeführten Zertifikate sowie eventueller Vor- und Zwischenberichte sind in den Verwaltungsgebühren der Nummern 1 bis 2.6 enthalten.
4.2 Ausfertigung eines Pflanzengesundheitszeugnisses (Phytosanitary Certificate) 21,-
4.3 Ausfertigung eines Wiederausfuhrzeugnisses (Phytosanitary Certificate for reexport) einschließlich einer beglaubigten Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses des Ursprungslandes 24,-
4.4 Ausfertigung eines Vorzeugnisses zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Intra-EC Phytosanitary Communication Document) 21,-
4.5 Bestätigte Kopie eines Pflanzengesundheitszeugnisses 4,80
4.6 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung, Zustimmung oder Anerkennung nach pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsgebühr) Gebühr nach § 2 Absatz 1
4.6.1 Genehmigung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1529), in der jeweils geltenden Fassung
4.6.1.1 erstmalige Beantragung 74,-
4.6.1.2 Folgeantrag 40,-
4.6.2 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach § 22 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes
4.6.2.1 Einzelantrag 60,-
4.6.2.2 Verlängerungsantrag 22,-
4.6.2.3 Folgeantrag je Saison 22,-
4.6.2.4 Sammelantrag für mehrere Pflanzenschutzmittel 60,-
zusätzlich je weiterer Pflanzenschutzmittelantrag 22,-
4.6.2.5 Sammelantrag nach der vom Pflanzenschutzamt Hamburg herausgegebenen Liste für mehrere Pflanzenschutzmittel 65,-
zusätzlich je weiterer Betrieb 22,-
4.6.3 Ausnahmegenehmigungen zur Einfuhr und zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
4.6.3.1 Ermächtigungen zur Einfuhr und zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen für amtliche Tests, für wissenschaftliche oder Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen (ABl. EU Nr. L 137 S. 15) 30,-
4.6.3.2 Ausnahmegenehmigungen zur Einfuhr und zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen im Rahmen von EU-Verordnungen, EU-Durchführungsbeschlüssen und EU-Entscheidungen im Bereich Pflanzengesundheit Gebühr nach § 2 Absatz 1
4.6.3.3 Physische Kontrollen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie Laboreinrichtungen im Rahmen der Erteilung von Ermächtigungen und Ausnahmegenehmigungen Gebühr nach § 2 Absatz 1
4.7 Anfertigung von Fotokopien, je Seite 0,60
4.8 Amtliche Beglaubigung einer Abschrift oder einer Fotokopie eines Attestes oder Untersuchungszeugnisses 3,60
4.9 Erstmalige und jährliche Betriebsanerkennung (Verwendung Pflanzenpass, Behandlung und Herstellung von Verpackungsmaterial aus Holz nach dem „Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen“ (ISPM) Nummer 15) gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/ 91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. EU 2016 Nr. L 317 S. 4, 2020 Nr. L 35 S. 51), zuletzt geändert am 15. März 2017 (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1, 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85), sowie erstmalige Betriebsanerkennung als benannte Kontrollstelle, gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 74,-
4.9.1 Registrierung und Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen, Behandlung und Herstellung von Verpackungsmaterial aus Holz nach dem „Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen“ (ISPM) Nummer 15 gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 Gebühr nach § 2 Absatz 1
4.9.2 Registrierung (Import, Export) gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie Registrierung nach § 3 der Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), zuletzt geändert am 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 2 Absatz 1
4.9.3 Benennung als Kontrollstelle gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 2 Absatz 1
4.9.4 bei weitergehenden Untersuchungen Gebühr nach § 2 Absatz 1
4.9.5 Ausstellung eines Pflanzenpasses im Rahmen der Einfuhr und des Binnenhandels 25,-
4.10 Verplomben oder Siegeln von Transportbehältnissen und -mitteln, je Plombe oder Siegel 2,60
4.11 Versendung von Dokumenten per Telefax oder E-Mail, je Sendung 2,60
4.12 Fahrtkostenpauschale 6,-
4.13 Fehlfahrten, Wartezeiten, Mehraufwand (zum Beispiel Zusatzaufwand bei Ersatz beziehungsweise Neuausfertigung eines Pflanzengesundheits- beziehungsweise Wiederausfuhrzeugnisses, manuelle Datenerfassung, Aufwand bei Stornierungen, Transportpauschale für Proben) Gebühr nach § 2 Absatz 1
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