Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg (GebOPflSchA) Vom 7. Dezember 2010
Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg (GebOPflSchA) Vom 7. Dezember 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 621) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg (GebOPflSchA) vom 7. Dezember 2010 | 01.01.2011 |
Eingangsformel | 01.01.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2023 |
§ 2 - Allgemeine Berechnungsmaßstäbe | 01.01.2023 |
§ 3 - Pauschgebühren | 01.01.2011 |
§ 4 - Besondere Auslagen | 01.01.2011 |
§ 5 - Schlussvorschriften | 01.01.2011 |
Anlage | 01.01.2023 |
Auf Grund der §§ 2, 5 und 8 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Pflanzenschutzamtes Hamburg werden Verwaltungsgebühren nach den §§ 2 und 3 und nach der Anlage sowie besondere Auslagen erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 2 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
(1) Bei Leistungen nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.7.4, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6, 4.6, 4.6.3.2, 4.6.3.3, 4.9.1, 4.9.2, 4.9.3, 4.9.4 und 4.13 der Anlage und bei Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, wird für jede im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene Arbeitsviertelstunde eine Gebühr von 13,50 Euro erhoben.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 erhöht sich, wenn die Leistung
1.
montags bis freitags in der Zeit von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr oder an einem Sonnabend vorgenommen wird, um 75 vom Hundert oder
2.
Sonn- oder Feiertags vorgenommen wird, um 100 vom Hundert.
(3) Soweit die Erstellung eines Gutachtens nach Absatz 1 Leistungen erfordert, die in der Anlage aufgeführt sind, werden die in der Anlage genannten Gebühren zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben.
§ 3 Pauschgebühren
Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen können im Einzelfall Pauschgebühren festgesetzt werden.
§ 4 Besondere Auslagen
Über die in § 5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten
1.
Kosten, die durch verbrauchtes Material (außerhalb der Leistungen nach der Anlage) entstehen,
2.
die Sachkosten der Amtshandlungen nach § 2, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 2 abgegolten werden,
3.
Kosten des Transports von Waren, Untersuchungsgeräten und anderen Gegenständen.
§ 5 Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt und die Amtliche Pflanzenbeschau vom 1. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 243) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
Anlage
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | Leistungen und Untersuchungen des Pflanzenschutzdienstes | |
1.1 | Schadenerhebungen an Pflanzen, Pflanzenbeständen sowie Vorräten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und Begutachtung der Schadensursache | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
1.2 | Nachweis und Identifizierung von Krankheitserregern, Schädlingen und Konkurrenzpflanzen sowie von nichtparasitären Krankheiten und Immissionen | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
1.3 | (gestrichen) | |
1.4 | Phytosanitäre Überwachung und Betreuung von Erwerbsbetrieben | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
1.5 | Unterrichtung und Beratung von Fachfirmen auf dem Sektor des Vorrats- und Materialschutzes | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
1.6 | Diagnose von Krankheitserregern und Schädlingen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen je nach Arbeitsaufwand | 45,- |
bis | 4 000,- | |
1.7 | Pflanzenschutz-Sachkundenachweis Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1530), in der jeweils geltenden Fassung | |
1.7.1 | Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) | 52,- |
1.7.2 | Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zum Sachkundenachweis (§§ 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) | 52,- |
1.7.3 | Anerkennung einer nicht in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung genannten Aus-, Fort- oder Weiterbildung | 40,- |
1.7.4 | Entscheidung über die Anerkennung eines Zeugnisses oder Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) oder anderer Staaten als Mitgliedsstaaten nach § 6 der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
1.7.5 | Ausstellen des Sachkundenachweises | 41,- |
1.7.6 | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung | 80,- |
bis | 500,- | |
1.7.7 | Ausstellen einer Teilnahmebescheinigung für eine Fortbildungsveranstaltung | 21,- |
1.8 | Prüfung der biologischen Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Zulassung, je angefangener Stunde | 65,90 |
1.9 | Allgemeine Pflanzenschutzberatungen | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
Für mündliche Auskünfte ohne weiteren Aufwand werden keine Gebühren erhoben | ||
2 | Phytosanitäre Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen | |
2.1 | Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Export | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
2.2 | Untersuchung von Schiffen auf Vorratsschädlinge sowie Überwachung von Schiffsladeraumbehandlungen gegen Vorratsschädlinge | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
2.3 | Überwachung von phytosanitären Maßnahmen an Exportsendungen, deren Durchführung nach Pflanzenschutzbestimmungen der Einfuhrländer erforderlich sind sowie Überwachung von phytosanitären Maßnahmen an Importsendungen, die nach nationalen und nach den Bestimmungen der Europäischen Union erforderlich sind | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
2.4 | (gestrichen) | |
2.5 | Gutachten zur Schaduntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen auf Antrag | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
2.6 | Laboruntersuchungen auf mikrobielle Schaderreger | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
3 | Phytosanitäre Import- und Durchfuhruntersuchungen und Überwachung der Einhaltung der phytosanitären Anforderungen an der Grenzkontrollstelle und an anderen Kontrollstellen gemäß Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/ 2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/ EG, 1999/74/EG, 2007/43/ EG, 2008/119/EG und 2008/ 120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/ 425/EWG, 91/496/EEG, 96/ 23/EG, 96/93/EG und 97/78/ EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1, 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85), zuletzt geändert am 10. Oktober 2019 (ABl. EU Nr. L 321 S. 111), sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/ 2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 321 S. 73) | |
3.1 | Dokumentenkontrolle (Vorhandensein, Richtigkeit und Vollständigkeit von Pflanzengesundheitszeugnissen und Warenbegleitpapieren) einschließlich Einfuhrfähigkeitsbestätigung je Sendung | 13,- |
3.1.1 | Bestimmungsortkontrollen (Dokumentenkontrolle und Weiterleitung einer Sendung zur Bestimmungsortkontrolle) | 22,- |
Bei mehreren Anträgen für eine Sendung wird die Gebühr je Einfuhrfähigkeitsbestätigung erhoben. | ||
3.2 | Nämlichkeitskontrolle (Prüfung der Übereinstimmung der Dokumentenangaben mit der vollständigen Sendung oder mit einer oder mehreren repräsentativen Stichproben), je Sendung | |
3.2.1 | bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe | 10,- |
3.2.2 | bei größeren Sendungen | 20,- |
3.3 | Pflanzengesundheitsuntersuchungen | |
3.3.1 | von Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung | |
bis zu 10 000 Stück | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 1000 Stück | 0,84 | |
bis 500 000 Stück höchstens | 150,- | |
Höchstbetrag | 200,- | |
3.3.2 | von Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung | |
bis zu 1000 Stück | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 100 Stück | 0,53 | |
Höchstbetrag | 200,- | |
3.3.3 | von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung | |
bis zu 200 kg Gewicht | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 10 kg | 0,19 | |
Höchstbetrag | 200,- | |
3.3.4 | von Samen, Gewebekulturen je Sendung | |
bis 100 kg Gewicht | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 10 kg | 0,22 | |
Höchstbetrag | 200,- | |
3.3.5 | von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig aufgeführt sind, je Sendung | |
bis zu 5000 Stück | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 100 Stück | 0,22 | |
Höchstbetrag | 200,- | |
3.3.6 | von Schnittblumen je Sendung | |
bis zu 20 000 Stück | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 1000 Stück | 0,17 | |
Höchstbetrag | 200,- | |
3.3.7 | von Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung | |
bis zu 100 kg Gewicht | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 100 kg | 2,10 | |
Höchstbetrag | 200,- | |
3.3.8 | von gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung | |
bis zu 1000 Stück | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 100 Stück | 2,10 | |
Höchstbetrag | 200,- | |
3.3.9 | von Blättern von Pflanzen (zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung | |
bis zu 100 kg Gewicht | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 10 kg | 2,10 | |
Höchstbetrag | 200,- | |
3.3.10 | von Obst und Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung | |
bis zu 25 000 kg Gewicht | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 1000 kg | 0,84 | |
3.3.11 | von Kartoffelknollen je Partie | |
bis zu 25 000 kg Gewicht | 64,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 25 000 kg | 64,- | |
3.3.12 | von Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung | |
bis zu 100 m³ Volumen | 22,- | |
zusätzlich je weiterem angefangenen m³ Volumen | 0,22 | |
3.3.13 | von Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung | |
bis zu 25 000 kg Gewicht | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 1000 kg Gewicht | 1,- | |
Höchstbetrag | 200,- | |
3.3.14 | von Getreidekörnern je Sendung | |
bis zu 25 000 kg Gewicht | 22,- | |
zusätzlich je weiterer angefangener 1000 kg | 0,80 | |
Höchstbetrag | 700,- | |
3.3.15 | von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einschließlich Verpackungsholz, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, je Sendung | 22,- |
3.3.16 | Kleinstmenge | 10,- |
4 | Sonstige Leistungen | |
4.1 | Die Gebühren für die Erstausfertigung aller in den nachstehenden Nummern nicht aufgeführten Zertifikate sowie eventueller Vor- und Zwischenberichte sind in den Verwaltungsgebühren der Nummern 1 bis 2.6 enthalten. | |
4.2 | Ausfertigung eines Pflanzengesundheitszeugnisses (Phytosanitary Certificate) | 21,- |
4.3 | Ausfertigung eines Wiederausfuhrzeugnisses (Phytosanitary Certificate for reexport) einschließlich einer beglaubigten Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses des Ursprungslandes | 24,- |
4.4 | Ausfertigung eines Vorzeugnisses zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Intra-EC Phytosanitary Communication Document) | 21,- |
4.5 | Bestätigte Kopie eines Pflanzengesundheitszeugnisses | 4,80 |
4.6 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung, Zustimmung oder Anerkennung nach pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsgebühr) | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
4.6.1 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1529), in der jeweils geltenden Fassung | |
4.6.1.1 | erstmalige Beantragung | 74,- |
4.6.1.2 | Folgeantrag | 40,- |
4.6.2 | Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach § 22 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes | |
4.6.2.1 | Einzelantrag | 60,- |
4.6.2.2 | Verlängerungsantrag | 22,- |
4.6.2.3 | Folgeantrag je Saison | 22,- |
4.6.2.4 | Sammelantrag für mehrere Pflanzenschutzmittel | 60,- |
zusätzlich je weiterer Pflanzenschutzmittelantrag | 22,- | |
4.6.2.5 | Sammelantrag nach der vom Pflanzenschutzamt Hamburg herausgegebenen Liste für mehrere Pflanzenschutzmittel | 65,- |
zusätzlich je weiterer Betrieb | 22,- | |
4.6.3 | Ausnahmegenehmigungen zur Einfuhr und zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen | |
4.6.3.1 | Ermächtigungen zur Einfuhr und zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen für amtliche Tests, für wissenschaftliche oder Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen (ABl. EU Nr. L 137 S. 15) | 30,- |
4.6.3.2 | Ausnahmegenehmigungen zur Einfuhr und zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen im Rahmen von EU-Verordnungen, EU-Durchführungsbeschlüssen und EU-Entscheidungen im Bereich Pflanzengesundheit | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
4.6.3.3 | Physische Kontrollen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie Laboreinrichtungen im Rahmen der Erteilung von Ermächtigungen und Ausnahmegenehmigungen | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
4.7 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite | 0,60 |
4.8 | Amtliche Beglaubigung einer Abschrift oder einer Fotokopie eines Attestes oder Untersuchungszeugnisses | 3,60 |
4.9 | Erstmalige und jährliche Betriebsanerkennung (Verwendung Pflanzenpass, Behandlung und Herstellung von Verpackungsmaterial aus Holz nach dem „Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen“ (ISPM) Nummer 15) gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/ 91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. EU 2016 Nr. L 317 S. 4, 2020 Nr. L 35 S. 51), zuletzt geändert am 15. März 2017 (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1, 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85), sowie erstmalige Betriebsanerkennung als benannte Kontrollstelle, gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 | 74,- |
4.9.1 | Registrierung und Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen, Behandlung und Herstellung von Verpackungsmaterial aus Holz nach dem „Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen“ (ISPM) Nummer 15 gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
4.9.2 | Registrierung (Import, Export) gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie Registrierung nach § 3 der Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), zuletzt geändert am 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168), in der jeweils geltenden Fassung | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
4.9.3 | Benennung als Kontrollstelle gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
4.9.4 | bei weitergehenden Untersuchungen | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
4.9.5 | Ausstellung eines Pflanzenpasses im Rahmen der Einfuhr und des Binnenhandels | 25,- |
4.10 | Verplomben oder Siegeln von Transportbehältnissen und -mitteln, je Plombe oder Siegel | 2,60 |
4.11 | Versendung von Dokumenten per Telefax oder E-Mail, je Sendung | 2,60 |
4.12 | Fahrtkostenpauschale | 6,- |
4.13 | Fehlfahrten, Wartezeiten, Mehraufwand (zum Beispiel Zusatzaufwand bei Ersatz beziehungsweise Neuausfertigung eines Pflanzengesundheits- beziehungsweise Wiederausfuhrzeugnisses, manuelle Datenerfassung, Aufwand bei Stornierungen, Transportpauschale für Proben) | Gebühr nach § 2 Absatz 1 |
Feedback