Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen Vom 14. Dezember 1999
Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen Vom 14. Dezember 1999
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: neuer § 3 eingefügt und § 3 (alt) wird § 4 durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 616) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen vom 14. Dezember 1999 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Auftragsgemeinkostenzuschläge nach dem Gebührengesetz | 01.01.2022 |
§ 2 - Gemeinkostenzuschläge nach dem Hamburgischen Wegegesetz und dem Sielabgabengesetz | 13.09.2006 |
§ 3 - Umsatzsteuer | 01.01.2023 |
§ 4 - Schluss- und Überleitungsbestimmungen | 01.01.2023 |
Auf Grund von § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), § 62 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 259) und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 7, 33), zuletzt geändert am 6. Mai 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56), wird verordnet:
§ 1 Auftragsgemeinkostenzuschläge nach dem Gebührengesetz
Der Auftragsgemeinkostenzuschlag beträgt 25 Euro bis 500 Euro.
§ 2 Gemeinkostenzuschläge nach dem Hamburgischen Wegegesetz und dem Sielabgabengesetz
(1) Die Gemeinkostenzuschläge betragen
1.
für Arbeiten und Lieferungen, die im Auftrage der Freien und Hansestadt Hamburg, eines anderen Trägers der Wegebaulast oder der Stadtentwässerung von privaten Auftragnehmern ausgeführt werden (Auftragsgemeinkosten), bei einem Rechnungsbetrag
a) bis zu 2500 Euro ... | 12 vom Hundert, |
b) über 2500 Euro bis 5000 Euro ... | 8 vom Hundert, mindestens 300 Euro, |
c) über 5000 Euro ... | 5 vom Hundert, mindestens 400 Euro; |
2.
für Arbeiten, die von der Freien und Hansestadt Hamburg, von einem anderen Träger der Wegebaulast oder der Stadtentwässerung mit eigenem Personal ausgeführt werden (Fertigungsgemeinkosten), 170 vom Hundert der in Rechnung gestellten Löhne;
3.
für Material, das bei der Ausführung von Arbeiten und bei der Beseitigung von Schäden aus Beständen der Freien und Hansestadt Hamburg, eines anderen Trägers der Wegebaulast oder der Stadtentwässerung verwendet wird (Materialgemeinkosten), 25 vom Hundert der in Rechnung gestellten Tagespreise.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird im Gebiet nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810, 1811), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebietes (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen- City) ein Fertigungsgemeinkostenzuschlag von der Hamburg Port Authority nicht erhoben.
2
Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 beträgt der Materialgemeinkostenzuschlag 15 vom Hundert.
(3) Die Gemeinkostenzuschläge können gegenüber öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsunternehmen abweichend auf der Grundlage der Gegenseitigkeit berechnet werden.
§ 3 Umsatzsteuer
Soweit die den Gemeinkostenzuschlägen zugrundeliegende Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer in diesen Fällen zu berücksichtigen.
§ 4 Schluss- und Überleitungsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge nach dem Hamburgischen Wegegesetz und dem Sielabgabengesetz vom 8. Dezember 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Für Arbeiten und Lieferungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Auftrag gegeben wurden oder ausgeführt waren, werden die Gemeinkostenzuschläge nach bisherigem Recht festgesetzt.
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