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Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung Vom 6. Februar 1987

Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung Vom 6. Februar 1987
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung vom 6. Februar 198701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2023
§ 201.01.2008
§ 301.01.2004
Anlage01.01.2023
Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) wird verordnet:

§ 1

Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2

(1) Anstelle der in der Anlage festgelegten Jahresgebühr für Buchmacher oder Totalisatorbetreiber kann die Gebühr für jeden Monat auf ein Zwölftel der Jahresgebühr festgesetzt werden.
(2) Die in der Anlage festgelegte Jahresgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators wird mit je einem Viertel am ersten Tag eines Berechnungsvierteljahres fällig.

§ 3

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung vom 21. Juni 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 (gestrichen)
2 (gestrichen)
3 Fischerei
Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142) und der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) vom 4. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 169) in ihren jeweils geltenden Fassungen
3.1 Erteilung eines Fischereischeins (§ 10 Absatz 1 HmbFAnG)
3.1.1 an Angelfischerinnen und Angelfischer ... 15,-
3.1.2 an Haupterwerbs-, Nebenerwerbs- und Bedarfsfischerinnen und -fischer ... 30,-
3.1.3 an ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz im Inland ... 35,-
3.2 Bearbeitung eines gültigen Fischereischeins
3.2.1 Änderung oder Ersatz eines Fischereischeins ... 15,-
3.2.2 Erneuerung eines gültigen Fischereischeins zum Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe (§ 12 HmbFAnG) ... 10,-
3.3 Rücknahme oder Widerruf eines Fischereischeins ... 75 vom Hundert der Gebühren nach Nummer 3.1
3.4 Abnahme der Angelprüfung (§ 11 HmbFAnG, § 3 HmbFAnGDVO), erstmalig und im Wiederholungsfall
3.4.1 theoretischer Prüfungsteil 30,-
3.4.2 praktischer Prüfungsteil 25,-
3.5 Genehmigung der Elektrofischerei (§ 16 HmbFAnG) ... 50,-
3.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 HmbFAnGDVO, je Ausnahme 5,-
bis 40,-
3.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 HmbFAnG, je Ausnahme ... 25,-
bis 108,-
3.8 Erteilung eines Fischereikennzeichens für Fischereifahrzeuge (§ 11) ... 35,-
5 Rennwettbetriebe
Amtshandlungen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065), geändert am 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 752), und der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) vom 16. Juni 1922 (BGBl. III 611-14-1), zuletzt geändert am 10. November 2021 (BGBl. I S. 4900), in der jeweils geltenden Fassung
5.1 Erlaubnis für einen Renn- oder Pferdezuchtverein
5.1.1 zum Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde (§ 1 Absatz 1 RennwLottG)
5.1.1.1 je Tag ... 90,-
5.1.1.2 für das Jahr ... 2500,-
5.1.2 Zusätzliche Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen (§ 1 Absatz 4 RennwettLottG) 50,-
bis 300,-
5.2 Erlaubnis für einen Renn- oder Pferdezuchtverein zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 4 Satz 2 RennwLottDV) für jeweils ein Jahr 150,-
5.2.1 für jede weitere Wettannahmestelle für das Jahr ... 75,-
5.2.2 für die Verlegung einer Wettannahmestelle ... 50,-
5.3 Erlaubnis für die Öffentlichkeit für einen Buchmacher und für eine Wettannahmestelle für jeweils ein Jahr (§ 2 Absatz 2 Satz 1 RennwLottG) 500,-
5.3.1 für jede weitere Wettannahmestelle für das Jahr ... 80,-
5.3.2 für die Verlegung einer Wettannahmestelle ... 80,-
5.4 Erlaubnis für einen Buchmacher und für eine Wettannahmestelle für die Personen, derer sie sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen wollen für jeweils ein Jahr (§ 2 Absatz 2 Satz 1 RennwLottG) 150,-
5.5 Erlaubnis für einen Buchmacher zum Abschluss oder zur Vermittlung von Wetten auf einer Rennbahn je Tag (§ 5 Absatz 2 RennwLottDV) 25,-
5.6 Genehmigung einer Änderung von Totalisatorerlaubnissen nach Nummern 5.1 und 5.2 ... 50,-
bis 250,-
5.7 Genehmigung einer Änderung von Buchmachererlaubnissen nach Nummern 5.3 bis 5.5 ... 25,-
bis 125,-
6 (gestrichen)
7 Maßnahmen der Wirtschaftsförderung für landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere die Gewährung von Krediten, Zinsverbilligungen und Zuschüssen, sind auch gebührenfrei, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
8 Erfolglose Widerspruchsverfahren bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ... 25,-
bis 250,-
Bei Teilerfolg des Rechtsbehelfs ist die Gebühr anteilig festzusetzen.
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