DSGebO
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Gebührenordnung für die datenschutzrechtliche Kontrolle im nichtöffentlichen Bereich (Datenschutzgebührenordnung - DSGebO) Vom 3. Dezember 2019

Gebührenordnung für die datenschutzrechtliche Kontrolle im nichtöffentlichen Bereich (Datenschutzgebührenordnung - DSGebO) Vom 3. Dezember 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 608)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die datenschutzrechtliche Kontrolle im nichtöffentlichen Bereich (Datenschutzgebührenordnung - DSGebO) vom 3. Dezember 201901.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 101.01.2020
§ 201.01.2020
§ 301.01.2020
Anlage01.01.2023
Auf Grund von § 25 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) und §§ 2, 3 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:

§ 1

Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nichtöffentlicher Stellen durch die Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung dienen sowie für Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2

Von einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies zur Abwendung einer besonderen persönlichen Härte geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Verzicht besteht. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde. Sie soll nur auf Antrag gewährt werden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Datenschutzgebührenordnung vom 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 401) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro
1 Kontrolle ohne besondere Prüfintensität 210
2 Kontrolle mit besonderer Prüfintensität 250
bis 6 140
Besondere Prüfintensität liegt insbesondere vor, wenn die Kontrolle drei oder mehr als drei Arbeitsstunden in Anspruch nimmt. Regelmäßig ist eine besondere Prüfintensität bei der Ausübung von Abhilfebefugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben b bis h und j der Verordnung (EU) 2016/679 anzunehmen.
3 Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten einer nichtöffentlichen Stelle nach § 40 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes 480
bis 3 080
4 Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 1 170
bis 22 980
5 Genehmigung von verbindlichen internen Vorschriften gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 1 170
bis 22 980
6 Abgabe einer Stellungnahme und Billigung von Entwürfen von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 2 320
bis 45 950
7 Akkreditierungen von Zertifizierungsstellen nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 1 170
bis 22 980
8 Billigung von Kriterien für die Zertifizierung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 1 170
bis 22 980
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