Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes Vom 14. Dezember 2010
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes Vom 14. Dezember 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 635) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010 | 01.01.2011 |
Eingangsformel | 01.01.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2011 |
§ 2 - Vorauszahlungen | 01.01.2011 |
§ 3 - Allgemeine Berechnungsmaßstäbe | 01.01.2020 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.2011 |
Anlage | 01.01.2023 |
Auf Grund der §§ 2, 10 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), sowie § 29 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 2 Vorauszahlungen
Die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren sind in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren im Voraus zu entrichten, soweit dies in der Anlage ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 3 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
(1) Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene halbe Arbeitsstunde
1. | einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten | 40 Euro, |
2. | einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten | 32 Euro, |
3. | einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten | 25 Euro |
erhoben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anlage
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals bei | |
1.1 | Antragstellung über das Hamburg Service-Portal | 7,- |
1.2 | sonstiger Antragstellung | 19,50 |
2 | Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts | nach Zeitaufwand |
2.1 | Antragstellung über das Hamburg Service-Portal | nach Zeitaufwand, mindestens 47,- |
2.2 | sonstiger Antragstellung | nach Zeitaufwand, mindestens 59,50 |
3 | Bescheinigung oder vorläufige Bescheinigung gemäß §§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122), in der jeweils geltenden Fassung und § 82 i der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730), in der jeweils geltenden Fassung | nach Zeitaufwand |
Die Gebühr ist gemäß § 2 vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten. | ||
4 | Genehmigung oder Untersagung (§§ 8 und 9 DSchG) | nach Zeitaufwand |
5 | Verfügungen zur denkmalgerechten Erhaltung und Verwendung von Denkmälern (§ 7 Absätze 1 und 6 Satz 1 DSchG) | nach Zeitaufwand |
6 | Selbstvornahme oder Anordnung der Ersatzvornahme (§ 7 Absatz 6 Satz 2 DSchG) | nach Zeitaufwand |
7 | Anordnung der vorläufigen Einstellung von genehmigungspflichtigen Maßnahmen (§ 13 Absatz 2 Satz 1 DSchG) | nach Zeitaufwand |
8 | Versiegelung und Ingewahrsamnahme (§ 13 Absatz 2 Satz 2 DSchG) | nach Zeitaufwand |
9 | Genehmigungen für Ausgrabungen (§ 14 DSchG) | gebührenfrei |
10 | Genehmigungen für Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten (§ 16 DSchG) | gebührenfrei |
11 | Enteignungen (§ 19 DSchG) | nach Zeitaufwand |
12 | Anordnungen zur Behebung von Beeinträchtigungen (§ 13 Absatz 1 DSchG) | nach Zeitaufwand |
13 | Unterschutzstellung sowie vorläufige Unterschutzstellung (§ 5 Absatz 1 DSchG) | gebührenfrei |
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