BestattGebO
DE - Landesrecht Hamburg

Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattGebO) Vom 5. Dezember 2006

Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattGebO) Vom 5. Dezember 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627, 629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattGebO) vom 5. Dezember 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 101.01.2023
§ 201.01.2007
§ 301.01.2007
Anlage01.01.2023
Auf Grund der§§ 2, 15 und 17 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), und des § 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 30), wird verordnet:

§ 1

Für die Überlassung und Vergabe von Grabstätten sowie für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen und für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen sowie für Amtshandlungen in Bestattungsangelegenheiten nach dem Bestattungsgesetz (BestattG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379) und der Bestattungsverordnung (BestattVO) vom 20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 379), in den jeweils geltenden Fassungen, werden die in der Anlage festgelegten Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2

Die Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühren entsteht mit der Antragstellung; die Benutzungsgebühren werden im Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig. Dies gilt nicht für die Bezirksverwaltung, wenn ein vom Gebührenpflichtigen beauftragter Dritter die Festsetzung von Gebühren in regelmäßigem zeitlichen Abstand für eine Mehrzahl von Gebührenfestsetzungen (Sammelverfahren) vereinbart hat.

§ 3

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 3. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 285) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Überlassung einer Grabstätte einschließlich ihrer Mindestunterhaltung und Friedhofsunterhaltung
10 Überlassung oder Verlängerung der Überlassung einer Grabstätte
Die Gräberqualitäten sind in Produktkatalogen beschrieben. Diese sind auf dem jeweiligen Friedhof oder im Internet einzusehen.
101 Sargwahlgrabstätten, je Grabstelle und Jahr
1011 in Standardqualität (mit weniger als 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte oder einfacher Gestaltungsqualität) 68
1012 in gehobener Standardqualität (ab 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte oder gehobener Gestaltungsqualität) 86
1013 mit herausgehobenem Niveau (gesonderte Themengrabstätten mit aufwendiger Rahmenbepflanzung) 105
1014 ohne Gestaltungsvorschriften 105
1015 auf dem Friedhof Ohlsdorf als Hamburger Grab 61
102 Urnenwahlgrabstätten, je Jahr
1021 in Standardqualität, je m² (mit weniger als 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte oder einfacher Gestaltungsqualität) 56
1022 in gehobener Standardqualität, je m² (ab 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte oder gehobener Gestaltungsqualität) 71
1023 mit herausgehobenem Niveau (gesonderte Themengrabstätten mit aufwendiger Rahmenbepflanzung) 91
1024 ohne Gestaltungsvorschriften, je m² 91
1025 im Landschaftsgrab oder Ruhewald, je m² 93
1026 im Kolumbarium in Standardqualität, je Urne 175
1027 im Kolumbarium in gehobener Standardqualität, je Urne 230
1028 im Kolumbarium mit herausgehobenem Niveau, je Urne 270
1029 in der Urnenwand, je Urne 170
103 Kinderwahlgrabstätte für einen Sarg oder eine Urne von vor Vollendung des 14. Lebensjahres Verstorbenen, je Grabstelle und Jahr 24
104 Bei als erhaltenswert anerkannten Grabstätten reduziert sich der Gebührensatz nach den Nummern 1011, 1012 und 1014 für eine Überlassung ab der fünften Grabstelle und Jahr um 50 vom Hundert. Dies gilt nicht für im Rahmen einer Patenschaft überlassene Grabstätten.
11 Überlassung von Reihen-Grabstätten für die Dauer der Ruhezeit
111 Grabstätte für
1111 Sargbeisetzung 1 300
1112 Urnenbeisetzung 1 090
1113 Urnenbeisetzung mit herausgehobenem Niveau (gesonderte Themengrabstätte mit aufwendiger Rahmenbepflanzung) 1 275
112 Anonyme Grabstätte für
1121 Sargbeisetzung 1 475
1122 Urnenbeisetzung 1 225
12 Überlassung einer Urnengrabstätte im unbekannten Feld auf dem Friedhof Öjendorf, nur in Verbindung mit der Einäscherung im Krematorium Öjendorf 290
2 Beisetzung
20 Beisetzung einschließlich Herrichtung eines Urnen- oder Sarggrabes
201 Beisetzung eines Sarges oder Beisetzung eines Verstorbenen ohne Sarg 815
202 Beisetzung einer Urne 270
2021 Grabbeigabe einer Haustierurne im Grabfeld „Mensch und Tier“ 190
203 Beisetzung einer Urne im unbekannten Feld auf dem Friedhof Öjendorf, nur in Verbindung mit der Einäscherung im Krematorium Öjendorf 85
204 Beisetzung eines Sarges oder einer Urne von vor Vollendung des 14. Lebensjahres Verstorbenen 70
21 Beisetzung einer Urne im Kolumbarium oder in der Urnenwand 65
22 Zuschlag für die Beisetzung an Samstagen
221 Sargbeisetzung 830
222 Urnenbeisetzung 330
3 Sonderausstattung
30 Benutzung einer Kapelle oder Feierhalle, eines Feierraums, Abschiedsraums oder Familienzimmers oder sonstiger Flächen
301 Benutzung einer Kapelle oder Feierhalle von Montag bis Freitag
3011 in der Fritz-Schumacher-Halle des Hamburger Bestattungsforums einschließlich der Benutzung des Familienzimmers
je angefangene 90 Minuten 530
3012 in allen anderen Feierhallen oder Kapellen in Ohlsdorf und Öjendorf
je angefangene 90 Minuten 285
3013 auf den bezirklichen Friedhöfen in Hamburg-Mitte, Bergedorf, Harburg, Altona und den Friedhöfen Volksdorf und Wohldorf
je angefangene 90 Minuten 245
302 Benutzung einer Kapelle oder Feierhalle am Samstag
3021 in der Fritz-Schumacher-Halle des Hamburger Bestattungsforums einschließlich der Benutzung des Familienzimmers
je angefangene 90 Minuten 955
3022 in allen anderen Feierhallen oder Kapellen
je angefangene 90 Minuten 525
303 Benutzung eines Feierraums von Montag bis Freitag je angefangene 90 Minuten
3031 auf den Friedhöfen Ohlsdorf und Öjendorf 200
3032 auf allen bezirklichen Friedhöfen 95
304 Benutzung eines Feierraums am Samstag je angefangene 90 Minuten 390
305 Nutzung eines Abschiedsraumes oder eines Raumes für rituelle Waschungen je angefangene 45 Minuten
3051 Montags bis Samstags 120
306 Nutzung eines Abschiedsraumes für bis zu 72 Stunden 310
31 Angelegenheiten der Grabmale nach § 26 BestattG
311 Genehmigung nach Absatz 1, einschließlich Errichtungsgenehmigung, Sicherheitsprüfung, Veränderung am Grabmal mit Fundament (Verwaltungsgebühr) 120
312 Genehmigung nach Absatz 1, einschließlich Errichtungsgenehmigung, Veränderung am Grabmal ohne Fundament (Verwaltungsgebühr) 43
313 Räumung und Entsorgung
3131 Schuhstein-Grabmal 101
3132 Grabmal ohne Fundament 57
3133 Grabmal mit Fundament 191
3134 Grabeinfassung 70
4 Sonderleistungen
40 Ausgrabung für die Umbettung
401 eines Sarges 3 750
402 einer Urne 850
41 Absetzen einer Trauerfeier, Abschiedsnahme oder Beisetzung weniger als 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin
411 Abgeltung des Verwaltungsaufwandes (Verwaltungsgebühr) 38
412 Öffnen und Schließen
4121 einer Sarggruft 790
4122 einer Urnengruft 290
42 Mindestunterhaltung bei Gräbern mit nach § 36 Absätze 4 und 5 BestattG verlängertem Nutzungsrecht oder bei Gräbern mit verlängertem Nutzungsrecht nach dem Bestattungsgesetz in der bis zum 10. Juni 1994 geltenden Fassung, je Jahr
421 für ein Sarggrab, je Grabstelle 35
422 für ein Urnengrab, je m² 30
43 Zeitaufwendige Archivauskünfte je angefangene halbe Stunde 42
44 Sonstige Verwaltungsleistungen (Verwaltungsgebühren)
441 (gestrichen)
442 Ausnahmen
4421 (gestrichen)
4422 Zulassung einer Ausnahme zur Neubelegung einer Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit (§ 28 Absatz 2 BestattG) 165
4423 Zulassung einer Ausnahme zur Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29 BestattG) 190
4424 (gestrichen)
4425 Zulassung einer sonstigen Ausnahme nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des Bestattungsgesetzes und nach der Bestattungsverordnung 5 bis 500
443 Veränderung, Tausch oder Rückgabe einer Grabstätte 190
444 Vorbereitung einer Bestattung oder Beisetzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 4 oder § 16 Absatz 3 Satz 1 BestattG 420
4441 Einleitung einer nicht vollzogenen Bestattung oder Beisetzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 4 oder § 16 Absatz 3 Satz 1 BestattG 40
445 zusätzliche Gebühr bei Erwerb eines zukünftigen Nutzungsrechts an einer Grabstätte beziehungsweise weiterer Friedhofsleistungen im Voraus (Reservierungsgebühr) 220
446 Vorbereitung und Versand eines Aschegefäßes 70
5 Verstorbenenhalle auf bezirklichen Friedhöfen und auf den Friedhöfen Volksdorf und Wohldorf
50 Aufbewahrung eines Verstorbenen
501 bis zu drei Kalendertagen 23
502 vom 4. bis zum 14. Kalendertag 41
503 für jeweils weitere angefangene 14 Kalendertage 51
Markierungen
Leseansicht