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Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll Vom 5. Dezember 2000

Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll Vom 5. Dezember 2000
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627, 634)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 1 der Verordnung vom 5. 12. 2000 (HmbGVBl. S. 366)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 200001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Gebühren für die Abfallentsorgung01.01.2011
§ 2 - Grundgebühr01.01.2023
§ 3 - Entsorgungsgebühr18.10.2017
§ 4 - Transportgebühren18.10.2017
§ 5 - Spitzenanfall18.10.2017
§ 5a - Sperrmüll01.01.2023
§ 6 - Besondere Gebühren01.01.2023
§ 6a - Gebühren für die Erfassung von Restmüll, Altpapier und Bioabfällen in Unterflurbehältern auf öffentlichem und privatem Grund01.01.2012
§ 6b - Höhe der Entsorgungsgebühren, Standplatzgebühr, Gestellungsgebühren und Änderungsgebühr für Unterflurbehälter zur Erfassung von Restmüll01.01.2023
§ 6c - Höhe der Entsorgungsgebühren, Standplatzgebühr, Gestellungsgebühren und Änderungsgebühr für Unterflurbehälter zur Erfassung von Bioabfall01.01.2023
§ 7 - Gebührenpflichtige18.10.2017
§ 8 - Entstehen der Gebührenpflicht18.10.2017
§ 9 - Fälligkeit01.01.2019
§ 10 - Erlöschen der Gebührenpflicht01.01.2010
§ 11 - Anwendung von Vorschriften des Gebührengesetzes18.10.2017
Anlage 1 - Entsorgungsgebühren für Restmüllbehälter01.01.2023
Anlage 2 - Entsorgungsgebühren für Bioabfallbehälter01.01.2022
Anlage 2a - Entsorgungsgebühren für Altpapierbehälter (über § 20 Absatz 5 AbfBenVO hinaus)01.01.2023
Anlage 3 - Transportgebühren für Restmüll-, Bioabfall- und Altpapierbehälter01.01.2023
Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 22. Februar 2000 (HmbGVBl. S. 60), wird verordnet:

§ 1 Gebühren für die Abfallentsorgung

1
Die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung (Vorhaltung von Abfallentsorgungseinrichtungen, Gestellung von Umleer- und Einwegbehältern, Entsorgung der Abfälle) ist gebührenpflichtig.
2
Es werden eine pauschale Grundgebühr und daneben behälterbezogene Entsorgungs- und Transportgebühren erhoben.
3
Leistungen im Rahmen der getrennten Erfassung von Altpapier, Bioabfällen und Wertstoffen im Rahmen der Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne sind mit der Grundgebühr und der Restmüllgebühr abgegolten, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Grundgebühr

(1)
1
Für jede an die öffentliche Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern angeschlossene Benutzungseinheit wird eine pauschale Grundgebühr (Gebührenklasse G0001) erhoben.
2
Dies gilt auch, wenn die öffentliche Abfallentsorgung bei privaten Haushaltungen mit Wechselbehältern anstatt mit Umleer- oder Einwegbehältern erfolgt.
3
Die Grundgebühr beträgt monatlich 7,39 Euro.
(2)
1
Benutzungseinheit nach Absatz 1 ist auf jedem angeschlossenen Grundstück jede
1.
Wohnung,
2.
andere Nutzung innerhalb von in sich abgeschlossenen Einrichtungen wie Läden, Handwerksbetrieben und Geschäftsräumen.
2
Je Grundstück wird mindestens eine Grundgebühr erhoben.
3
Satz 1 gilt für Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten, die ständig festliegen, entsprechend.
(3)
1
Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf behördliche Anforderung die Zahl der für die Berechnung zugrunde zu legenden Benutzungseinheiten je Grundstück mitzuteilen.
2
Diese Mitteilung ist schriftlich abzugeben und hat neben der Zahl der Benutzungseinheiten auch Angaben über Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift der oder des Gebührenpflichtigen, Belegenheit des angeschlossenen Grundstücks sowie Zahl und Größe der darauf befindlichen Abfallbehälter zu enthalten.
3
Auf Verlangen hat die oder der Gebührenpflichtige die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.
4
Änderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
(4)
1
Die Gebührenpflichtigen haben Änderungen der Zahl der Benutzungseinheiten unverzüglich mitzuteilen.
2
Soweit sich Ermäßigungen bei der Zahl der zugrunde zu legenden Benutzungseinheiten ergeben, werden diese entsprechend § 10 durch Abbestellen von Behältern wirksam.
3
Wenn sich die Zahl der Benutzungseinheiten je Grundstück erhöht, entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung entsprechend § 8 durch Gestellung von Behältern.
(5) Soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Zahl der festgesetzten Benutzungseinheiten führen, hat die oder der Gebührenpflichtige die Grundgebühren nachzuentrichten.
(6)
1
Soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer geringeren Zahl der festgesetzten Benutzungseinheiten führen, werden die Grundgebühren auf schriftlichen Antrag der oder des Gebührenpflichtigen erstattet, wenn sie oder er allen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nachgekommen ist und dabei nicht vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.
2
Gebühren für Zeiträume, die länger als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei der zuständigen Behörde zurückliegen, werden nicht erstattet.

§ 3 Entsorgungsgebühr

(1)
1
Es wird eine Entsorgungsgebühr für die von der zuständigen Behörde bereitgestellten Restmüll- und Bioabfallbehälter erhoben.
2
Die Entsorgungsgebühr für die wöchentlich einmalige Leerung der Restmüllbehälter je Monat ergibt sich aus der Anlage 1.
3
Für die wöchentlich einmalige Leerung der Bioabfallbehälter bis zu einem Volumen von 1100 Litern sind monatliche Gebühren gemäß Anlage 2 zu entrichten.
4
Werden Restmüll- und Bioabfallbehälter mehr als einmal wöchentlich geleert, vervielfachen sich die Entsorgungsgebühren entsprechend der Zahl der behördlich angeordneten oder zugelassenen Leerungen.
(2)
1
Bei zweiwöchentlicher Leerung beträgt die Entsorgungsgebühr nach Absatz 1 60 vom Hundert (v. H.) der Entsorgungsgebühr für die wöchentlich einmalige Abfuhr gemäß den Anlagen 1 und 2, jedoch je Behälter höchstens die Gebühr für die wöchentlich einmalige Abfuhr eines Behälters mit der Hälfte des tatsächlich bereitgestellten Volumens.
2
Bei vierwöchentlicher Leerung des 60-Liter- oder 80-Liter Restmüllbehälters beträgt die Entsorgungsgebühr 60 v. H. der Gebühr für die zweiwöchentliche Leerung.
(3)
1
Für die von der zuständigen Behörde bereitgestellten Altpapierbehälter werden Entsorgungsgebühren nur für weitere Leerungen über die Leistungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung (AbfBenVO) vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319) in der jeweils geltenden Fassung hinaus erhoben.
2
Die monatliche Entsorgungsgebühr für eine weitere regelmäßige Leerung in einem Zeitraum von vier Wochen ergibt sich aus Anlage 2a.
3
Bei mehreren weiteren regelmäßigen Leerungen in einem Zeitraum von vier Wochen vervielfacht sich die monatliche Entsorgungsgebühr entsprechend.

§ 4 Transportgebühren

(1)
1
Für die Abholung von Restmüll- und Bioabfallbehältern vom Standplatz und den Transport sind Transportgebühren je Monat gemäß Anlage 3 in Abhängigkeit von der Anzahl der Transporte innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen zu entrichten.
2
Bei Gefäßgrößen über 240 Liter ist der Transport obligatorisch und bis zu einem Transportweg von 25 Metern bereits in der Entsorgungsgebühr nach § 3 enthalten.
(2)
1
Für die Abholung von Altpapierbehältern mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern (Gebührenklasse P0120), 240 Litern (Gebührenklasse P0240) sowie 1100 Litern (Gebührenklasse P1100) vom Standplatz und den Transport sind Transportgebühren je Monat entsprechend Absatz 1 zu entrichten.
2
Dies gilt nicht für Grundstücke mit mehrgeschossigen Wohngebäuden im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c AbfBenVO.
(3)
1
Transportweg im Sinne der Anlage 3 ist der Weg vom Standplatz des Behälters bis zum Rand des von einem Abfallsammelfahrzeug befahrbaren Bereiches der nächstgelegenen Straße.
2
Werden die Behälter mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde an einem anderen Platz zur Abholung bereitgehalten, so ist dieser Platz für die Berechnung des Transportweges maßgebend.
(4) Bioabfallbehälter werden grundsätzlich über nicht mehr als eine Stufe transportiert.

§ 5 Spitzenanfall

(1) Für den Erwerb und die Abfuhr eines 100 Liter fassenden Abfallsackes oder zweier je 50 Liter fassenden Abfallsäcke für Spitzenanfall und die Behandlung der darin enthaltenen Abfälle beträgt die Gebühr 3 Euro.
(2) Für den Erwerb und die Abfuhr eines 100 Liter fassenden Abfallsackes für Laub (Laubsack) und die Behandlung des darin befindlichen Laubes beträgt die Gebühr 1 Euro.

§ 5a Sperrmüll

(1)
1
Für die Abholung von Sperrmüll auf Bestellung wird eine Gebühr erhoben.
2
Bei einer Bereitstellung des Sperrmülls außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück der privaten Haushaltung beträgt die Gebühr für die ersten 8 Kubikmeter je Abfuhr und Anfallstelle 35 Euro.
3
Für eine Abholung des Sperrmülls aus dem Gebäude der privaten Haushaltung beträgt die Gebühr für die ersten 8 Kubikmeter je Abfuhr und Anfallstelle 50 Euro.
4
Für jeden weiteren Kubikmeter Sperrmüll wird eine Gebühr je Abfuhr und Anfallstelle in Höhe von 5 Euro erhoben.
5
Erfolgt die Abholung auf Antrag an einem Sonnabend, so wird ein Zuschlag von 20 v. H. auf die jeweils zu entrichtende Gebühr erhoben.
6
Erfolgt die Abholung von maximal 10 m³ Sperrmüll auf Antrag an dem auf die Bestellung folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag), so wird je Anfahrt und Anfallstelle neben der Gebühr nach Satz 2 eine Zusatzgebühr in Höhe von 95 Euro erhoben.
7
Kann die Abholung aus von der Bestellerin oder vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, wird 50 v. H. der jeweiligen Gebühr erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gebühr für die einmalige Gestellung eines 30m³-Wechselbehälters 150 Euro.

§ 6 Besondere Gebühren

(1)
1
Für die Änderung von Zahl, Art und Größe der bereitgestellten Restmüll-, Bioabfall- oder Altpapierbehälter, für die vorübergehende Gestellung solcher Behälter sowie Änderungen des Transportweges oder des Leerungsrhythmus und sonstige Änderungen, die zu einem Wechsel der Gebührenklasse führen, wird eine Gebühr von 20,85 Euro für Behälter bis zu einem Volumen von 240 Litern (Gebührenklasse U1) und von 41,70 Euro (Gebührenklasse U2), soweit größere Behälter betroffen sind, erhoben.
2
Je angeschlossenem Grundstück bleibt jährlich eine der in Satz 1 genannten Änderungen gebührenfrei.
3
Weitere Änderungen sind nur dann gebührenfrei, wenn sie zusammen mit der gebührenfreien Änderung vorgenommen werden.
(2) Befährt das Abfallsammelfahrzeug private Grundstücksflächen außerhalb von eigens für den Kraftfahrzeugverkehr hergerichteten Wegen und werden dadurch Transportwege zur nächstgelegenen Straße verkürzt, so wird, falls sich dadurch ein zusätzlicher Aufwand ergibt, eine Gebühr von 25,42 Euro monatlich erhoben (Gebührenklasse H1).
(3) Für die Bereitstellung eines 770-Liter- oder 1100-Liter-Behälters als Reservebehälter bei Abwurfanlagen ohne Sperrvorrichtung am Abfallaustritt beträgt die Gebühr ohne Transport und Behandlung der Abfälle 14,27 Euro monatlich (Gebührenklasse E1).
(4) Werden private Fördereinrichtungen für Abfallbehälter durch die zuständige Behörde bedient, wird für jeden Abfallbehälter eine Gebühr von 4,08 Euro monatlich erhoben (Gebührenklasse F1).
(5) Die Beträge nach den Absätzen 2 und 4 vervielfachen oder ermäßigen sich entsprechend der Anzahl der behördlich angeordneten oder zugelassenen Leerungen.
(6)
1
Werden Behälter nur vorübergehend gestellt (zum Beispiel für besondere Veranstaltungen), wird eine Gebühr nach der Formel
Anzahl der Behälter x Anzahl der Leerungen x (Entsorgungs + Transportgebühr) x 66 v. H.
errechnet.
2
Für Bioabfall- oder Altpapierbehälter wird hierbei der Gebührensatz für Restmüllbehälter zugrunde gelegt.
(7)
1
Werden Behälter über die behördlich angeordneten Leerungen hinaus zusätzlich geleert, werden für die zusätzlichen Leerungen Entsorgungs- und Transportgebühren nach der Formel
Anzahl der Behälter x Anzahl der Leerungen x (Entsorgungs- + Transportgebühr) x 0,3
errechnet.
2
Für Bioabfallbehälter wird hierbei der Gebührensatz für Restmüllbehälter zugrunde gelegt.
3
Werden Altpapierbehälter über die regelmäßigen Leerungen hinaus zusätzlich geleert, beträgt die Gebühr für jede zusätzliche Leerung bei einem Fassungsvermögen von bis zu 240 Litern 28,90 Euro (Gebührenklasse PZL01), bei einem Fassungsvermögen von mehr als 240 bis zu 1100 Litern 35,09 Euro (Gebührenklasse PZL02).
(8) Errichtet und betreibt die zuständige Behörde Standplätze für Abfallbehälter auf öffentlichem Grund, so wird für jede angeschlossene Benutzungseinheit eine Gebühr von 3,12 Euro pro Monat erhoben (Gebührenklasse Ö 1).
(9) Stehen für mehrere Grundstücke Behälter zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung, berechnet sich die Entsorgungsgebühr einer oder eines Gebührenpflichtigen anteilig nach der Anzahl der Benutzungseinheiten auf dem Grundstück.
(10) Bei Verwendung von Verdichtungseinrichtungen werden die Entsorgungsgebühren mit dem Faktor 2,00 vervielfacht.
(11) Erfordert die Entsorgung von Abfällen einen außergewöhnlich hohen Aufwand im Einzelfall, insbesondere dadurch, dass sie nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder dass sich der Arbeitsablauf aus sonstigen von der oder dem Gebührenpflichtigen zu vertretenden Gründen verzögert (zum Beispiel durch Verschmutzungen des Standplatzes), können Entsorgungs- und Transportgebühren bis zum Fünffachen der festgelegten Gebührensätze festgesetzt werden.

§ 6a Gebühren für die Erfassung von Restmüll, Altpapier und Bioabfällen in Unterflurbehältern auf öffentlichem und privatem Grund

(1) Für den Einsatz von Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund zur Erfassung von Restmüll werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Grundgebühr je Benutzungseinheit (§ 2),
2.
Entsorgungsgebühr,
3.
Standplatzgebühr je Benutzungseinheit,
4.
Gestellungsgebühr.
(2) Für den Einsatz von Unterflurbehältern auf privatem Grund zur Erfassung von Restmüll werden die Gebühren gemäß Absatz 1 mit Ausnahme der Standplatzgebühr gemäß Absatz 1 Nummer 3 erhoben.
(3) Für den Einsatz von Unterflurbehältern zur Erfassung von Altpapier auf öffentlichem Grund werden die Gebühren gemäß Absatz 1 Nummern 3 und 4 erhoben, auf privatem Grund wird nur die Gebühr gemäß Absatz 1 Nummer 4 erhoben.
(4) Für den Einsatz von Unterflurbehältern zur Erfassung von Bioabfällen auf öffentlichem Grund werden die Gebühren gemäß Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 erhoben, auf privatem Grund werden die Gebühren gemäß Absatz 1 Nummern 2 und 4 erhoben.

§ 6b Höhe der Entsorgungsgebühren, Standplatzgebühr, Gestellungsgebühren und Änderungsgebühr für Unterflurbehälter zur Erfassung von Restmüll

(1)
1
Die Höhe der monatlichen Entsorgungsgebühr gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 2 für Restmüll für die wöchentlich einmalige Leerung des Unterflurbehälters ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Behältergröße in Litern Gebührenklasse Gebührensatz in Euro je Monat
2000 R2000 224,29
3000 R3000 336,44
4000 R4000 448,56
5000 R5000 560,69
2
Für Abweichungen in der regelmäßigen Abfuhrhäufigkeit gelten § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 entsprechend.
3
Bei regelmäßig einmaliger Leerung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen beträgt die Entsorgungsgebühr 37,5 v. H. der monatlichen Entsorgungsgebühr für die wöchentlich einmalige Leerung nach der Tabelle gemäß Satz 1.
(2)
1
Die Höhe der monatlichen Standplatzgebühr für Unterflurbehälter auf öffentlichem Grund gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 beträgt für jede angeschlossene Benutzungseinheit 7,40 Euro (Gebührenklasse Ö2).
2
§ 6 Absatz 8 gilt bei Einsatz von Unterflurbehältern nicht.
(3) Die Höhe der Gestellungsgebühr für Unterflurbehälter gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 4 ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Behältergröße in Litern Gebührenklasse Gebührensatz in Euro je Monat
2000 GUR2000 52,12
3000 GUR3000 60,46
4000 GUR4000 67,76
5000 GUR5000 72,97
(4) Für Änderungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 bei Unterflurbehältern wird eine Gebühr von 166,79 Euro (Gebührenklasse U3) erhoben. Die Gebührensätze des § 6 Absatz 1 gelten bei Einsatz von Unterflurbehältern nicht.
(5)
1
Wird ein Unterflurbehälter für Restmüll über die regelmäßigen Leerungen hinaus zusätzlich im Einzelfall geleert, gilt § 6 Absatz 7 Satz 1 entsprechend.
2
Wird ein Unterflurbehälter für Altpapier über die regelmäßigen Leerungen hinaus zusätzlich im Einzelfall geleert, beträgt die Gebühr pro Zusatzleerung 41,70 Euro (Gebührenklasse PZLU01).

§ 6c Höhe der Entsorgungsgebühren, Standplatzgebühr, Gestellungsgebühren und Änderungsgebühr für Unterflurbehälter zur Erfassung von Bioabfall

(1)
1
Die Höhe der monatlichen Entsorgungsgebühr gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 2 für Bioabfall für die wöchentlich einmalige Leerung eines 2000 Liter Unterflurbehälters beträgt monatlich 41,55 Euro (Gebührenklasse B2000), für die wöchentlich einmalige Leerung eines 3000 Liter Unterflurbehälters monatlich 62,33 Euro (Gebührenklasse B3000).
2
Für Abweichungen in der regelmäßigen Abfuhrhäufigkeit gilt § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 entsprechend.
3
Bei regelmäßig einmaliger Leerung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen beträgt die Entsorgungsgebühr 37,5 v. H. der monatlichen Entsorgungsgebühr für die wöchentlich einmalige Leerung nach Satz 1.
(2)
1
Die Höhe der monatlichen Standplatzgebühr für Unterflurbehälter auf öffentlichem Grund gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 beträgt für jede angeschlossene Benutzungseinheit 7,40 Euro (Gebührenklasse Ö2).
2
§ 6 Absatz 8 gilt bei Einsatz von Unterflurbehältern nicht.
(3) Die Höhe der Gestellungsgebühr gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 4 beträgt für einen 2000 Liter Unterflurbehälter monatlich 67,19 Euro (GUB2000), für einen 3000 Liter Unterflurbehälter monatlich 72,28 Euro (Gebührenklasse GUB3000).
(4)
1
Für Änderungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 bei Unterflurbehältern wird eine Gebühr von 166,79 Euro (Gebührenklasse U3) erhoben.
2
Die Gebührensätze des § 6 Absatz 1 gelten bei Einsatz von Unterflurbehältern nicht.
(5) Wird ein Unterflurbehälter für Bioabfall über die regelmäßigen Leerungen hinaus zusätzlich im Einzelfall geleert, gilt § 6 Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

§ 7 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige für die Gebühren nach den §§ 2, 3, 4, § 6 Absätze 1 bis 5 und 8 sowie §§ 6a, 6b und § 6c Absätze 1 bis 4 sind
1.
die Eigentümerin oder der Eigentümer, die oder der Erbbauberechtigte oder die Erbpächterin oder der Erbpächter des an die öffentliche Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücks;
2.
die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund;
3.
die Person, der das Grundstück oder ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude bei der Feststellung des Einheitswertes auf Grund des § 39 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 613, 1977 S. 269), zuletzt geändert am 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433, 1460), in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet worden ist;
4.
die sonst zur Nutzung des Grundstücks oder Grundstücksteils berechtigte Person;
5.
die sonstige Benutzerin oder der sonstige Benutzer der öffentlichen Abfallbeseitigung.
(2) Gebührenpflichtige nach § 6 Absätze 6 und 7 sowie § 6b Absatz 5 und § 6c Absatz 5 sind diejenigen, die die Gestellung oder die zusätzliche Leerung veranlasst haben.
(3) Gebührenpflichtige nach § 5 sind die Erwerberinnen und Erwerber von Abfallsäcken für Spitzenanfall und Laubsäcken.
(4) Gebührenpflichtige nach § 5 a sind diejenigen, die die Sperrmüllabholung oder die Gestellung des Wechselbehälters veranlasst haben.

§ 8 Entstehen der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht
1.
in den Fällen der §§ 3, 4, des § 6 Absätze 2 bis 4 und 8 sowie des § 6a
a)
mit Beginn des auf die Gestellung des Behälters oder mit dem auf die Veränderung des Transportweges folgenden Monats;
b)
sofern bis zum 15. eines Monats die Gestellung eines kleineren anstelle eines bisher genutzten größeren Gefäßes beantragt wird, mit Beginn des folgenden Monats;
2.
in den Fällen des § 6 Absätze 1 und 6 sowie § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 4 mit der Gestellung oder Umstellung des Behälters;
3.
in den Fällen des § 6 Absatz 7, des § 6b Absatz 5 und des § 6c Absatz 5 mit der zusätzlichen Leerung des Behälters;
4a.
in den Fällen des § 5 Absatz 1 mit dem Erwerb des Abfallsackes;
4b.
in den Fällen des § 5 Absatz 2 mit dem Erwerb des Laubsackes;
5.
in den Fällen des § 5 a Absatz 1 mit Zugang der Bestellung und nach § 5 a Absatz 2 mit Gestellung des Wechselbehälters.
(2)
1
Die Gebührenpflicht nach § 2 Absatz 1 entsteht gleichzeitig mit der Gebührenpflicht für Entsorgungs- und Transportgebühren nach Absatz 1.
2
In den Fallen des § 2 Absatz 1 Satz 2 entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf die erstmalige Gestellung eines Wechselbehälters folgenden Monats.

§ 9 Fälligkeit

(1)
1
Die Gebühren nach den §§ 2 bis 4, § 6 Absätze 2 bis 4 und 8, § 6a Absatz 1 Nummern 2 bis 4 werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
2
Auf Antrag ist die Fälligkeit der Gebühr für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 1. Juli festzusetzen.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht nach den in Absatz 1 genannten Fälligkeitsterminen, so wird der Teilbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) In den Fällen des § 6 Absätze 1, 6 und 7, § 6b Absätze 4 und 5 sowie § 6c Absätze 4 und 5 wird die Gebühr mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 1 wird die Gebühr mit dem Erwerb des Abfallsackes fällig, in den Fällen des § 5 Absatz 2 wird die Gebühr mit dem Erwerb des Laubsackes fällig.
(5) In den Fällen des § 5a Absatz 1 Satz 2 wird die Gebühr mit Abholung des Sperrmülls und des § 5a Absatz 2 mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 10 Erlöschen der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht erlischt in den Fällen der §§ 3, 4, § 6 Absätze 2 bis 4 und 8, § 6a Absatz 1 Nummern 2 bis 4
1.
bei Abbestellung des Behälters bis zum 15. eines Monats mit Ablauf des Monats;
2.
bei Abbestellung des Behälters nach dem 15. eines Monats
a)
mit Ablauf des Monats, sofern der Behälter im gleichen Monat eingezogen wird,
b)
mit Ablauf des darauf folgenden Monats, wenn der Behälter nach Ablauf des Monats der Abbestellung eingezogen wird.
(2)
1
Die Gebührenpflicht nach § 2 erlischt gleichzeitig mit der Gebührenpflicht für Entsorgungs- und Transportgebühren nach Absatz 1.
2
In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 11 Anwendung von Vorschriften des Gebührengesetzes

Die Vorschriften des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.

Anlage 1

zu § 3 Absatz 1
Entsorgungsgebühren für Restmüllbehälter
Behälter- größe in Liter Transport- weg in Meter Maximale Stufenzahl Gebühren- klasse Gebührensatz in Euro je Monat
60***) Eigentransport - S0060 12,21
120***) Eigentransport - S0120 18,84
60 Eigentransport - R0060 13,53
80 Eigentransport - R0080 15,52
120 Eigentransport - R0120 17,74
240 Eigentransport - R0240 27,99
500 bis 25 - R0500 80,28
770 bis 25 - R0770 101,57
1100 bis 25 - R1100 123,33
Fußnoten
***)
Abfallsack
Abfallsack

Anlage 2

zu § 3 Absatz 1
Entsorgungsgebühren für Bioabfallbehälter
Behälter- größe in Liter Transport- weg in Meter Maximale Stufenzahl Gebühren- klasse Gebührensatz in Euro je Monat
80 Eigentransport - B0080 2,87
100*) Eigentransport - 1,-
120 Eigentransport - B0120 3,29
240 Eigentransport - B0240 5,17
500 bis 25 - B0500 14,86
770 bis 25 - B0770 18,81
1 100 bis 25 - B1100 22,85
Fußnoten
*)
Laubsack

Anlage 2a

zu § 3 Absatz 3
Entsorgungsgebühren für Altpapierbehälter (über § 20 Absatz 5 AbfBenVO hinaus)
Behältergröße in Liter Transportweg in Meter Maximale Stufenzahl Gebührenklasse Gebührensatz in Euro/Monat je weiterer Leerung innerhalb von vier Wochen
bis 240 Eigentransport - PZ01 8,38
bis 1100 bis 25 - PZ02 16,77

Anlage 3

zu § 4 Absätze 1 und 2
Transportgebühren für Restmüll-, Bioabfall- und Altpapierbehälter
Behältergröße in Liter Transportweg in Meter Maximale Stufenzahl Gebührenklasse Gebührensatz in Euro/Monat je Transport innerhalb von vier Wochen
60-240 bis 15 1 T 1 0,89
60-240 bis 50 1 T 2 1,94
60-240 bis 15 2 und mehr T 3 2,93
60-240 bis 50 2 und mehr T 4 4,19
bis 1100 über 25 bis 50*** - T 5 5,14
Fußnoten
***)
Bei Behältergrößen über 240 Liter ist der Transportweg bis 25 Meter bereits in der Entsorgungsgebühr nach den Anlagen 1, 2 und 2a enthalten.
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