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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952

Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11)1)
Fußnoten
1)
Beachte die Schlussvorschriften des Artikel 3 Absatz 2 bis 6 des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 195201.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.04.2023
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 7 - (aufgehoben)07.11.2020
§ 8 - (aufgehoben)01.03.2006
§ 9 - (aufgehoben)07.11.2020
§ 10 - (aufgehoben)07.11.2020
§ 11 - (aufgehoben)07.11.2020
§ 12 - (aufgehoben)07.11.2020
§ 13 - (aufgehoben)07.11.2020
§ 14 - (aufgehoben)07.11.2020
§ 15 - (aufgehoben)07.11.2020
§ 1607.11.2020
§ 1701.01.2004
§ 18 - (aufgehoben)01.01.2004

§ 1

(1)
1
Der Senat führt die Verwaltung.
2
Soweit er Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, kann er mit ihrer Durchführung Senatskommissionen und Senatsämter beauftragen.
(2)
1
Zusammensetzung und Zuständigkeit der Senatskommissionen und Senatsämter werden vom Senat bestimmt.
2
Den Senatskommissionen können auch Senatssyndici angehören.
(3) Der Senat kann Senatoren und Senatssyndici mit der Dienstaufsicht über Senatsämter beauftragen.
(4) Der Senat kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen und Angelegenheiten selbst erledigen, auch soweit eine Fachbehörde oder ein Bezirksamt zuständig ist.

§ 2

¹Der Senat beschließt über Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen.
2
Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.

§ 3

Der Senat ist die oberste Beschwerdeinstanz in allen Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 4

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Verwaltungsaufgaben, die der Senat nicht selbst wahrnimmt, von den Fachbehörden und den Bezirksämtern selbständig erledigt.
(2)
1
Fachbehörden sind:
1.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
2.
die Behörde für Schule und Berufsbildung,
3.
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
4.
die Behörde für Kultur und Medien,
5.
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
6.
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
7.
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
8.
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
9.
die Behörde für Inneres und Sport,
10.
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
11.
die Finanzbehörde.
2
Ihre Zuständigkeit wird vom Senat bestimmt.
(3) Die Gliederung und der Aufbau der Bezirksverwaltung werden besonders geregelt.
(4)
1
Im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde wird das Amt Hamburg Service errichtet, das Verwaltungsaufgaben erledigt, die ihm durch den Senat zugewiesen werden.
2
Die für die Bezirke zuständige Behörde übt die Dienstaufsicht aus.
3
Die Rechts- und Fachaufsicht wird durch die jeweils zuständige Fachbehörde gegenüber dem Amt Hamburg Service ausgeübt.

§ 5

Der Senat bestimmt für jede Fachbehörde die Senatoren, unter ihnen den Präses und mindestens einen Stellvertreter.

§ 6

(1) Die Finanzbehörde ist allgemein, die übrigen Behörden sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie und Hansestadt Hamburg vermögensrechtlich und vor den Gerichten zu vertreten.
(2) Der Senat erlässt Vorschriften für den Geschäftsverkehr mit auswärtigen Dienststellen.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16

¹Die Behörden können für einzelne Abteilungen oder Dienstzweige der Behörde oder für ihnen unterstehende Ämter Verwaltungsausschüsse einsetzen.
2
In dem Einsetzungsbeschluss sind Zusammensetzung und Zuständigkeit des Ausschusses zu regeln.

§ 17

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.

§ 18

(aufgehoben)
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