HmbPsychKG
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Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) Vom 27. September 1995

Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) Vom 27. September 1995
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 27. 9. 1995 (HmbGVBl. S. 235)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) vom 27. September 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Inhaltsverzeichnis05.01.2019
Erster Abschnitt - Allgemeines01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen über Hilfen für psychisch Kranke01.01.2004
§ 2 - Hilfebedürftige Personen12.10.2013
§ 3 - Anspruch auf Hilfen01.01.2004
§ 4 - Umfang der Hilfen01.01.2004
§ 5 - Zusammenarbeit01.01.2004
Dritter Abschnitt - Vorsorgende Hilfe01.01.2004
§ 6 - Ziel der vorsorgenden Hilfe01.01.2004
Vierter Abschnitt - Untersuchung01.01.2004
§ 7 - Maßnahmen der zuständigen Behörde01.01.2004
Fünfter Abschnitt - Unterbringung01.01.2004
Erster Unterabschnitt - Begriff und Voraussetzungen01.01.2004
§ 8 - Begriff der Unterbringung01.01.2004
§ 9 - Voraussetzungen der Unterbringung01.01.2004
Zweiter Unterabschnitt - Anordnung der Unterbringung01.01.2004
§ 10 - Unterbringungsantrag12.10.2013
§ 11 - Berichtspflicht01.01.2004
§ 12 - Sofortige Unterbringung12.10.2013
Dritter Unterabschnitt - Vollzug der Unterbringung01.01.2004
§ 13 - Aufgabe25.02.2017
§ 13 a - Aufgabenübertragung, Fachaufsicht12.10.2013
§ 14 - Maßnahmen beim Beginn der Unterbringung01.01.2004
§ 15 - Eingangsuntersuchung01.01.2004
§ 16 - Behandlung der psychischen Krankheit25.02.2017
§ 17 - Andere ärztliche Behandlungen12.10.2013
§ 18 - Fixierungen05.01.2019
§ 19 - Persönliches Eigentum; Besuchsrecht; Seelsorge12.10.2013
§ 20 - Schrift- und Paketverkehr28.02.2009
§ 21 - Telefongespräche01.01.2004
§ 22 - Beurlaubungen01.01.2004
§ 23 - Aufsichtskommission12.10.2013
§ 23a - Befugnisse internationaler Organisationen05.01.2019
Vierter Unterabschnitt - Entlassung01.01.2004
§ 24 - Entlassung01.01.2004
Sechster Abschnitt - Nachgehende Hilfe01.01.2004
§ 25 - Ziel der nachgehenden Hilfe05.01.2019
§ 26 - Mitwirkung bei einer Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung01.01.2004
Siebenter Abschnitt - Verarbeitung personenbezogener Daten01.01.2004
§ 27 - Datenerhebung01.01.2023
§ 27 a - Datenerhebung durch optisch-elektronische Einrichtungen12.10.2013
§ 28 - Datenspeicherung25.05.2018
§ 29 - Verwendung von personenbezogenen Daten25.05.2018
§ 30 - Offenlegung durch Übermittlung05.01.2019
§ 31 - Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten25.05.2018
§ 32 - Auskunft, Akteneinsicht und Beschränkung der Betroffenenrechte25.05.2018
§ 33 - Datenlöschung01.01.2004
Achter Abschnitt - Kosten01.01.2004
§ 34 - Kosten der Unterbringung01.01.2004
§ 35 - Sonstige Kosten01.01.2004
Neunter Abschnitt - Schlussbestimmungen01.01.2004
§ 36 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhalt
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über Hilfen für psychisch Kranke
§ 2Hilfebedürftige Personen
§ 3Anspruch auf Hilfen
§ 4Umfang der Hilfen
§ 5Zusammenarbeit
Dritter Abschnitt Vorsorgende Hilfe
§ 6Ziel der vorsorgenden Hilfe
Vierter Abschnitt Untersuchung
§ 7Maßnahmen der zuständigen Behörde
Fünfter Abschnitt Unterbringung
Erster Unterabschnitt Begriff und Voraussetzungen
§ 8Begriff der Unterbringung
§ 9Verwendung von personenbezogenen Daten
Zweiter Unterabschnitt Anordnung der Unterbringung
§ 10Unterbringungsantrag
§ 11Berichtspflicht
§ 12Sofortige Unterbringung
Dritter Unterabschnitt Vollzug der Unterbringung
§ 13Aufgabe
§ 13 aAufgabenübertragung, Fachaufsicht
§ 14Maßnahmen beim Beginn der Unterbringung
§ 15Eingangsuntersuchung
§ 16Behandlung der psychischen Krankheit
§ 17Andere ärztliche Behandlungen
§ 18Fixierungen
§ 19Persönliches Eigentum; Besuchsrecht; Seelsorge
§ 29Schrift- und Paketverkehr
§ 21Telefongespräche
§ 22Beurlaubungen
§ 23Aufsichtskommission
§ 23aBefugnisse internationaler Organisationen
Vierter Unterabschnitt Entlassung
§ 24Entlassung
Sechster Abschnitt Nachgehende Hilfe
§ 25Ziel der nachgehenden Hilfe
§ 26Mitwirkung bei einer Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung
Siebenter Abschnitt Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 27Datenerhebung
§ 27 aDatenerhebung durch optisch-elektronische Einrichtungen
§ 28Datenspeicherung
§ 29Datennutzung
§ 30Offenlegung durch Übermittlung
§ 31Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten
§ 32Auskunft, Akteneinsicht und Beschränkung der Betroffenenrechte
§ 33Datenlöschung
Achter Abschnitt Kosten
§ 34Kosten der Unterbringung
§ 35Sonstige Kosten
Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 36Einschränkung von Grundrechten

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt
1.
die Gewährung von Hilfen für Personen, die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden, die von einer psychischen Krankheit bedroht sind oder bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen,
2.
die Untersuchung von Personen, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit sich selbst oder andere erheblich gefährden,
3.
die Unterbringung von Personen, bei denen aufgrund einer psychischen Krankheit die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie sich selbst oder andere Personen erheblich schädigen.
(2)
1
Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Psychosen, behandlungsbedürftige Abhängigkeitskrankheiten und andere behandlungsbedürftige psychische Störungen.
2
Als psychische Krankheit im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine geistige Behinderung, soweit die behinderte Person wegen der psychischen Auswirkungen dieser Behinderung behandlungsbedürftig ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, bei denen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuchs vollzogen werden.

Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über Hilfen für psychisch Kranke

§ 2 Hilfebedürftige Personen

Personen,
1.
die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden,
2.
die von einer psychischen Krankheit bedroht sind oder
3.
bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen
(hilfebedürftige Personen), sollen durch fachgerechte, der Art ihrer Erkrankung angemessene ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung (Hilfe) dazu befähigt werden, ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft zu führen.

§ 3 Anspruch auf Hilfen

1
Die zuständige Behörde hat die Hilfen anzubieten, sobald ihr bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
2
Personen, die aufgrund ihrer psychischen Krankheit nicht in der Lage sind, sich selbst um Hilfen zu bemühen, sollen zu diesem Zweck durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde aufgesucht werden.
3
Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Hilfen den hilfebedürftigen Personen wohnortnah gewährt werden können.
4
Bei der Gewährung von Hilfen an Kinder und Jugendliche sind deren besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen.

§ 4 Umfang der Hilfen

(1) Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles, soweit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt.
(2) Die Hilfen umfassen auch die psychosoziale Beratung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen, die eine hilfebedürftige Person betreuen.
(3) Befindet sich eine hilfebedürftige Person wegen ihrer psychischen Krankheit in ärztlicher Behandlung, so kann die Hilfe zur Ergänzung der Behandlung gewährt werden.
(4)
1
Zur Gewährung von Hilfen sind bei der zuständigen Behörde regelmäßig Sprechstunden unter der Leitung eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes abzuhalten.
2
Sie dienen dazu, im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Weise geholfen werden kann, ob eine Beratung Erfolg gehabt hat und ob weitere ärztliche oder psychosoziale Betreuungsmaßnahmen zu treffen sind.
3
Darüber hinaus sind in dem erforderlichen Umfang Hausbesuche durchzuführen.
(5) Bei der Gewährung der Hilfen sollen in der zuständigen Behörde Angehörige der verschiedenen bei der Beratung und Behandlung psychisch Kranker tätigen Berufsgruppen zusammenwirken.

§ 5 Zusammenarbeit

Die für die Gewährung der Hilfen zuständige Behörde arbeitet mit den in Betracht kommenden Organisationen, den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, den psychiatrischen Krankenhausabteilungen und sonstigen psychiatrischen Einrichtungen einschließlich den dort tätigen Sozialdiensten sowie den niedergelassenen Ärzten zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen zusammen.

Dritter Abschnitt Vorsorgende Hilfe

§ 6 Ziel der vorsorgenden Hilfe

Die vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, dass Personen, die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden oder davon bedroht sind oder bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen,
1.
rechtzeitig, umfassend und ihren Problemen angemessen betreut und behandelt werden,
2.
so lange wie möglich in ihrem jeweiligen Lebenskreis bleiben oder zumindest ein weitgehend selbständiges Leben außerhalb von psychiatrischen Einrichtungen führen können.

Vierter Abschnitt Untersuchung

§ 7 Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1)
1
Sind Anzeichen dafür vorhanden, dass eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit sich selbst oder andere erheblich gefährdet, kann die zuständige Behörde diese Person zu einer Untersuchung in der Sprechstunde der Behörde auffordern.
2
Die Untersuchung soll von einem Arzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet vorgenommen werden; in jedem Fall muss der Arzt in der Psychiatrie erfahren sein.
3
Das Ergebnis der Untersuchung teilt der Arzt der untersuchten Person mit.
4
Soweit es erforderlich erscheint, soll er der untersuchten Person empfehlen, sich ärztlich behandeln zu lassen.
5
Begibt sie sich daraufhin in ärztliche Behandlung, so teilt die Behörde den Untersuchungsbefund dem behandelnden Arzt mit; dies ist der untersuchten Person mitzuteilen.
(2)
1
Der Person, die nach Absatz 1 zu einer Untersuchung in der zuständigen Behörde aufgefordert wird, steht es frei, sich statt dessen innerhalb der gesetzten Frist durch einen Arzt ihrer Wahl mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet untersuchen zu lassen, wenn der zuständigen Behörde dadurch keine Kosten entstehen und der Arzt die zuständige Behörde unverzüglich darüber unterrichtet, ob und welche Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich erscheinen.
2
Die Person ist in der Aufforderung nach Absatz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(3)
1
Folgt die Person der Aufforderung nach Absatz 1 nicht und geht auch keine Mitteilung eines Arztes nach Absatz 2 ein, so soll nach Ablauf der gesetzten Frist durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde, die mit der Durchführung von Hilfen nach § 2 betraut sind, ein Hausbesuch durchgeführt werden.
2
Ist ein Hausbesuch undurchführbar oder unzweckmäßig, so soll versucht werden, sich auf andere Weise einen Eindruck von dem Gesundheitszustand der Person zu verschaffen.
3
Kann dadurch das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht ausgeschlossen werden, so dürfen die Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Wohnung, in der die Person lebt, betreten.
(4)
1
Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass von einer Person eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ausgeht, so kann der Arzt der zuständigen Behörde die Untersuchung unmittelbar durchführen.
2
Er darf zu diesem Zweck die Wohnung, in der die Person lebt oder sich aufhält, betreten.

Fünfter Abschnitt Unterbringung

Erster Unterabschnitt Begriff und Voraussetzungen

§ 8 Begriff der Unterbringung

(1)
1
Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen in den abgeschlossenen Teil einer psychiatrischen Krankenhausabteilung oder in eine sonstige geeignete Einrichtung eingewiesen wird oder dort verbleiben soll.
2
Eine Unterbringung liegt auch dann vor, wenn einer Person untersagt wird, eine nicht abgeschlossene Einrichtung der in Satz 1 genannten Art zu verlassen, oder wenn sie daran gehindert wird.
(2)
1
Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn ein Minderjähriger gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters in eine der in Absatz 1 genannten Einrichtungen eingewiesen wird oder dort verbleiben soll oder wenn der gesetzliche Vertreter hierzu keine Erklärung abgibt.
2
Dies gilt entsprechend, wenn einem Volljährigen ein Betreuer mit dem Recht zur Aufenthaltsbestimmung bestellt worden ist.

§ 9 Voraussetzungen der Unterbringung

(1)
1
Eine Unterbringung ist nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn und solange aufgrund einer psychischen Krankheit der unterzubringenden Person die gegenwärtige Gefahr besteht, dass die Person sich selbst oder eine andere Person erheblich schädigt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
2
Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.
(2) Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht dann, wenn sich die psychische Krankheit so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.
(3) Eine Unterbringung nach diesem Gesetz ist unzulässig, solange die betroffene Person nach § 126 a der Strafprozessordnung einstweilen untergebracht ist.

Zweiter Unterabschnitt Anordnung der Unterbringung

§ 10 Unterbringungsantrag

(1)
1
Die Anordnung der Unterbringung durch das Betreuungsgericht bedarf eines Antrags der zuständigen Behörde.
2
Dies gilt nicht für die Verlängerung der Unterbringung.
(2) Dem Antrag ist das Zeugnis eines Arztes beizufügen.

§ 11 Berichtspflicht

Rechtzeitig vor dem in der gerichtlichen Entscheidung bestimmten Ende der Unterbringung haben die zuständige Behörde und die Krankenhausabteilung oder die sonstige Einrichtung, in der die betroffene Person untergebracht ist, dem Gericht über den Zustand der betroffenen Person und die Aussichten für eine Beendigung der Unterbringung zu berichten.

§ 12 Sofortige Unterbringung

(1) Ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses, das auf einer frühestens am Vortag bei der unterzubringenden Person durchgeführten eigenen Untersuchung beruht, anzunehmen, dass eine Gefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 besteht, und kann diese Gefahr nicht anders abgewendet werden, so kann die zuständige Behörde die sofortige Unterbringung anordnen, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
(2)
1
Die unterzubringende Person soll vor der sofortigen Unterbringung von einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt der zuständigen Behörde aufgesucht und untersucht werden.
2
Ergibt sich hierbei, dass durch eine sofort beginnende ambulante Heilbehandlung die Unterbringung entbehrlich werden würde, so soll, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist, der Arzt mit der Heilbehandlung beginnen.
(3) Ordnet die zuständige Behörde eine sofortige Unterbringung an, so hat sie unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Unterbringung zu beantragen, es sei denn, dass eine gerichtliche Entscheidung voraussichtlich erst nach der Entlassung der untergebrachten Person ergehen würde.
(4)
1
Über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer sofortigen Unterbringung entscheidet auf Antrag der untergebrachten Person das Betreuungsgericht, wenn die untergebrachte Person ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat.
2
Auf das Verfahren finden die für Unterbringungsmaßnahmen geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung; die Beschwerde steht nur der untergebrachten Person und der zuständigen Behörde zu.

Dritter Unterabschnitt Vollzug der Unterbringung

§ 13 Aufgabe

(1) Die vom Betreuungsgericht oder Familiengericht angeordnete Unterbringung und die sofortige Unterbringung nach diesem Gesetz werden von der zuständigen Behörde, vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung, deren Träger die Durchführung dieser Aufgabe von der zuständigen Behörde übertragen wurde, vollzogen.
(2) Die untergebrachte Person unterliegt während der Unterbringung nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit.
(3) Wird eine Person, die in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden landesrechtlichen Vorschriften wegen einer psychischen Krankheit untergebracht ist, nach oder durch Hamburg befördert, so kann der Vollzug der Unterbringung während des Transports auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg von Bediensteten des anderen Bundeslandes nach den bisher für die Unterbringung maßgebenden Rechtsvorschriften und Entscheidungen fortgesetzt werden.

§ 13 a Aufgabenübertragung, Fachaufsicht

(1)
1
Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Aufgabe nach § 13 Absatz 1 auf einen freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen.
2
Die Aufgabenübertragung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Kranken für die Unterbringung geeignet ist.
3
Die Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.
(2)
1
Die Übertragung der Aufgabe nach § 13 Absatz 1 auf einen freigemeinnützigen oder privaten Träger bedarf einer Beleihung mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen.
2
Die Beleihung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger.
3
Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen.
4
Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
5
Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 eingehalten werden,
2.
dem ärztlichen Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 übertragen wird und
3.
der Einsatz von Personal von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt des ärztlichen Leiters der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, abhängig ist.
6
Im Falle der Beleihung und Aufgabenübertragung nach Satz 1 muss der ärztliche Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, seine Vertretung sowie die verantwortliche Pflegedienstleitung und ihre Vertretung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde bestellt sein.
7
Die Bestellung setzt die persönliche und fachliche Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 voraus.
(3)
1
Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde hat die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Unterbringung zu überwachen (Rechts- und Fachaufsicht).
2
Sie hat zu diesem Zweck ein unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber dem Träger der Einrichtung.
3
Kommt der Träger den Weisungen der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde nicht innerhalb der von dieser gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen.
4
Sie tritt dabei in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen.
5
Der Träger ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.
6
Eine Selbstvornahme gegenüber dem Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf erfolgt nur im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde.
7
Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.
8
Der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten, in dem die Unterbringung durchgeführt wird, zu gewähren.

§ 14 Maßnahmen beim Beginn der Unterbringung

(1) Beim Beginn der Unterbringung ist der unterzubringenden Person der Grund der Unterbringung mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen.
(2) Bei einer Abholung der unterzubringenden Person aus ihrer Wohnung ist ihr Gelegenheit zu geben, für die Zeit ihrer Abwesenheit Vorsorge zu treffen, soweit dies mit der Anordnung der Unterbringung vereinbar ist.
(3)
1
Ist die unterzubringende Person nicht in der Lage, selbst Vorsorge für ihre häusliche Umgebung zu treffen, und werden weder Angehörige noch sonstige Vertrauenspersonen von der Unterbringung benachrichtigt, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob in der häuslichen Umgebung der unterzubringenden Person durch deren Abwesenheit Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden, und die zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
2
Zu diesem Zweck darf die Wohnung, in der die unterzubringende Person bisher gelebt hat und die nicht erkennbar durch andere Personen betreut wird, betreten werden.
3
Die Maßnahmen sollen mit der unterzubringenden Person erörtert werden, soweit ihr Gesundheitszustand dies zulässt.
(4) Sofern notwendig, erfolgt die Beförderung der unterzubringenden Person in ein Krankenhaus oder eine sonstige Einrichtung durch die zuständige Behörde mit einem dafür geeigneten Fahrzeug unter Betreuung von zwei im Umgang mit psychisch Kranken erfahrenen Begleitern.

§ 15 Eingangsuntersuchung

(1) Bei der Aufnahme in die psychiatrische Krankenhausabteilung oder die sonstige in § 8 Absatz 1 genannte Einrichtung ist die eingewiesene Person unverzüglich ärztlich zu untersuchen.
(2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist
1.
in den Fällen einer gerichtlich angeordneten Unterbringung das Gericht und die zuständige Behörde, die die Anordnung der Unterbringung nach § 10 beantragt hat, unverzüglich zu unterrichten und die eingewiesene Person bis zur erneuten Entscheidung des Gerichts zu beurlauben,
2.
in den Fällen einer sofortigen Unterbringung die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, damit diese die Anordnung der sofortigen Unterbringung aufheben kann.

§ 16 Behandlung der psychischen Krankheit

(1)
1
Die untergebrachte Person wird wegen der psychischen Krankheit, die zu ihrer Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung), nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst behandelt; die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie die gebotenen psychotherapeutischen und soziotherapeutischen Maßnahmen ein.
2
Die untergebrachte Person ist in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über beabsichtigte Behandlungen und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie mögliche Nebenwirkungen aufzuklären.
(2)
1
Die Behandlung der Anlasserkrankung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person.
2
Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten.
3
Die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten.
(3)
1
Widerspricht die Behandlung dem natürlichen Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsmaßnahme), ist sie zulässig, wenn
1.
die untergebrachte Person auf Grund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2.
zuvor versucht wurde, die untergebrachte Person von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
3.
die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach diesem Gesetz erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden der untergebrachten Person oder einer anderen Person abzuwenden,
4.
der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere der untergebrachten Person zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
2
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach Satz 1 ist nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes zulässig, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden wäre.
3
Bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 sowie die Nachbesprechung zu dokumentieren.
4
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der vorherigen Anordnung des Betreuungsgerichts oder des Familiengerichts, es sei denn, hierdurch würden sich erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben.
5
Der ärztliche Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, ist über die Anzahl und Dauer der ärztlichen Zwangsmaßnahmen fortlaufend zu informieren.
(4)
1
Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig.
2
Ebenfalls unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient.

§ 17 Andere ärztliche Behandlungen

(1) Wegen einer anderen als der in § 16 genannten Krankheit ist eine ärztliche Untersuchung und Behandlung bei Lebensgefahr oder bei schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters zulässig.
(2)
1
Die Zwangsmaßnahme muss für die Beteiligten zumutbar sein.
2
Sie darf insbesondere das Leben der untergebrachten Person nicht gefährden.
(3)
1
Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
2
Die Anordnung und ihre Gründe sind zu dokumentieren.
(4) Eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient, ist unzulässig.

§ 18 Fixierungen

(1)
1
Eine untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
2
Die fixierte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen.
3
Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in dem Raum, in dem die Fixierung erfolgt, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.
(2)
1
Eine Fixierung darf nur von einem Arzt oder einer Ärztin aufgrund einer eigenen Untersuchung befristet angeordnet werden.
2
Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten.
3
Bei Gefahr im Verzug darf eine Fixierung vorläufig auch von einer Pflegekraft angeordnet werden; die Entscheidung eines Arztes oder einer Ärztin ist unverzüglich herbeizuführen.
4
Soll eine Fixierung über 12 Stunden hinaus andauern oder nach weniger als 12 Stunden erneut angeordnet werden, so ist außerdem die Zustimmung des ärztlichen Leiters oder der ärztlichen Leiterin der Krankenhausabteilung oder der sonstigen Einrichtung, in der die fixierte Person untergebracht ist, oder eines weiteren Arztes oder einer weiteren Ärztin mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet erforderlich.
(3)
1
Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung und Überwachung sowie das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 und die entsprechende Umsetzung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren.
2
Der ärztliche Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, ist über die Anzahl und Dauer der Fixierungen fortlaufend zu informieren.
3
Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
4
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(4)
1
Die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen bedarf der vorherigen Anordnung durch das zuständige Gericht.
2
Sie erfolgt auf Grund eines Antrages durch den für die Fixierung zuständigen Arzt oder die dafür zuständige Ärztin oder durch dessen oder deren Vorgesetzen oder Vorgesetzte.
3
Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen.
4
Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist.
5
Eine Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet.
6
Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine untergebrachte Person durch vergleichbare Maßnahmen in ihrer Bewegungsfreiheit auf engen Raum beschränkt wird.

§ 19 Persönliches Eigentum; Besuchsrecht; Seelsorge

1
Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit und das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung nicht erheblich gefährdet werden.
2
Unter den gleichen Voraussetzungen ist die untergebrachte Person berechtigt, die seelsorgerliche Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen.
3
Die Betreuung durch einen Seelsorger anderer Religionsgemeinschaften ist möglich, wenn deren Seelsorger zustimmt.

§ 20 Schrift- und Paketverkehr

(1)
1
Der Schriftverkehr der untergebrachten Person darf überwacht werden, soweit es zur Verhinderung von erheblichen Nachteilen für die untergebrachte Person oder von erheblichen Gefahren für die Sicherheit oder das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung erforderlich ist.
2
Die Anordnung der Überwachung und ihre Gründe sind aufzuzeichnen.
3
Die untergebrachte Person ist unverzüglich über die Überwachung zu unterrichten, sobald ihre Gesundheit dadurch nicht gefährdet wird.
4
Nicht überwacht wird der Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrem gesetzlichen Vertreter, mit dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt oder dem ihr bestellten Pfleger für das Verfahren sowie mit Gerichten, Behörden und Volksvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission für Menschenrechte, der Aufsichtskommission nach § 23 und dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(2)
1
Schreiben an die untergebrachte Person dürfen wegen ihres Inhalts nur angehalten werden, wenn ihre Weiterleitung der untergebrachten Person gesundheitlichen Schaden zufügen oder die Sicherheit oder das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung erheblich gefährden würde.
2
Schreiben der untergebrachten Person dürfen wegen ihres Inhalts nur angehalten werden, wenn durch ihre Weiterleitung erhebliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind und die untergebrachte Person aufgrund ihres Zustandes unfähig ist, die Folgen ihres Verhaltens zu übersehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
3
Schreiben der untergebrachten Person, die unrichtige Darstellungen enthalten oder auf krankhaften Vorstellungen beruhen, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die untergebrachte Person auf der Absendung besteht.
(3)
1
An die untergebrachte Person gerichtete Schreiben, die angehalten werden, sind, sofern die untergebrachte Person einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem zu übergeben.
2
Andernfalls sind die Schreiben an den Absender zurückzugeben oder, wenn dies nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig ist, für die untergebrachte Person zu verwahren.
3
Wird ein solches Schreiben länger als drei Tage angehalten, ohne zurückgegeben zu werden, so ist dies dem Absender und, wenn deren Gesundheit dadurch nicht gefährdet wird, der untergebrachten Person mitzuteilen.
4
Schreiben der untergebrachten Person, die angehalten werden, sind der untergebrachten Person zurückzugeben oder, wenn dies aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig ist, ihrem gesetzlichen Vertreter zu übergeben oder für sie zu verwahren; die Verwahrung ist der untergebrachten Person spätestens am dritten Tag danach mitzuteilen.
(4)
1
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Absendung und den Empfang von Telegrammen und Bild- und Tonträgern sowie für ähnliche Formen der individuellen Nachrichtenübermittlung.
2
Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und die Absätze 2 und 3 gelten außerdem entsprechend für die Absendung und den Empfang von Paketen.
(5)
1
Kenntnisse aus einer Überwachung nach Absatz 1 oder Absatz 4 dürfen außer für den mit der Überwachung verfolgten Zweck nur für die Behandlung der untergebrachten Person und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit oder das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung verwendet werden.
2
Die Kenntnisse dürfen außerdem Polizeidienststellen mitgeteilt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der in § 138 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftaten oder eine gefährliche oder schwere Körperverletzung, eine Kindesentziehung, eine Freiheitsberaubung oder eine Erpressung begangen werden soll.

§ 21 Telefongespräche

(1) Für Telefongespräche gelten die Regelungen über Besuche in § 19 entsprechend.
(2)
1
Telefongespräche dürfen in entsprechender Anwendung des § 20 Absätze 1 und 2 überwacht und abgebrochen werden.
2
Die Überwachung ist nur in der Form zulässig, dass ein Mitarbeiter in Gegenwart der untergebrachten Person das Gespräch verfolgt.
3
Der Gesprächspartner ist hierüber zu Beginn des Gesprächs zu unterrichten.
(3) Für die Verwertung von Kenntnissen aus der Überwachung gilt § 20 Absatz 5 entsprechend.

§ 22 Beurlaubungen

(1) Der behandelnde Arzt kann die untergebrachte Person bis zu einer Dauer von zehn Tagen beurlauben.
(2) Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.
(3) Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere, wenn Auflagen nicht befolgt werden.

§ 23 Aufsichtskommission

(1)
1
Die zuständige Behörde beruft eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Personen nach diesem Gesetz oder wegen einer psychischen Krankheit durch ihren gesetzlichen Vertreter untergebracht sind, besucht und daraufhin überprüft, ob die mit der Unterbringung von psychisch Kranken verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden.
2
Aufgrund besonderer Vereinbarung mit den Trägern kann die Aufsichtskommission auch außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gelegene psychiatrische Krankenhäuser und Einrichtungen besuchen, in denen psychisch Kranke aus Hamburg untergebracht sind.
3
Die untergebrachten Personen, ihre gesetzlichen Vertreter und die Leiter und Mitarbeiter der Krankenhäuser und Einrichtungen können der Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen.
4
Schriftliche Eingaben, die Unterbringungen nach Satz 1 betreffen, nimmt die Aufsichtskommission auch von anderen Personen entgegen.
(2) Die Ärzte der psychiatrischen Krankenhausabteilungen und der Einrichtungen sind verpflichtet, die Aufsichtskommission auf Verlangen bei ihrer Besichtigung zu begleiten und die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsichtskommission ist berechtigt, Krankengeschichten und die über die untergebrachten Personen ausgestellten ärztlichen Zeugnisse und Gutachten einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
(4)
1
Die Aufsichtskommission fertigt alsbald nach einem Besuch einen Bericht für die zuständige Behörde an, der das Ergebnis der Überprüfung sowie die vorgetragenen Wünsche und Beschwerden der untergebrachten Person mit einer Stellungnahme der Aufsichtskommission enthält.
2
Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Krankenhaus oder der Einrichtung sowie dem Träger und, soweit darin Beanstandungen enthalten sind, zusätzlich der hierfür zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
3
Die Aufsichtskommission entscheidet im Einzelfall, ob und wieweit auch Wünsche und Beschwerden mitgeteilt werden.
4
Eine Zusammenfassung der Berichte übersendet der Senat alle zwei Jahre der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.
(5)
1
Der Aufsichtskommission müssen angehören:
1.
ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde,
2.
ein Arzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet,
3.
ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
4.
drei weitere Mitglieder.
2
Die Mitglieder werden für vier Jahre bestellt.
3
Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers fort.
4
Die zuständige Behörde kann weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche der Aufsichtskommission, bestellen.
5
Der Aufsichtskommission müssen sowohl Männer als auch Frauen angehören.
6
Die §§ 83 bis 86 HmbVwVfG gelten entsprechend.
(6)
1
Die Mitglieder wählen für zwei Jahre den Vorsitzenden der Aufsichtskommission.
2
Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Das Petitionsrecht sowie die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 23a Befugnisse internationaler Organisationen

Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs des Krankenhauses oder der sonstigen Einrichtung, in denen die Person nach diesem Gesetz oder wegen einer psychischen Krankheit durch ihren gesetzlichen Vertreter untergebracht ist oder war, auf Verlangen Einsicht in die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist.

Vierter Unterabschnitt Entlassung

§ 24 Entlassung

Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
1.
die ihre Unterbringung anordnende Entscheidung aufgehoben worden ist,
2.
im Falle der sofortigen Unterbringung nicht bis zum Ende des auf ihren Beginn folgenden Tages das Gericht eine Unterbringung angeordnet hat,
3.
die Frist für die Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens abgelaufen ist, sofern nicht das Gericht vorher die vorläufige oder endgültige Unterbringung angeordnet hat,
4.
die Frist für die vorläufige Unterbringung abgelaufen ist, sofern nicht das Gericht vorher die endgültige Unterbringung angeordnet hat,
5.
die Frist für die endgültige Unterbringung abgelaufen ist,
6.
das Gericht die Vollziehung der Unterbringung aussetzt.

Sechster Abschnitt Nachgehende Hilfe

§ 25 Ziel der nachgehenden Hilfe

1
Aufgabe der nachgehenden Hilfe ist es, den Personen, die aus der Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung entlassen wurden, durch fachgerechte, der Art ihrer Erkrankung angemessene ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb des Krankenhauses oder der sonstigen Einrichtung und in der Gemeinschaft zu erleichtern.
2
Angaben über die betroffene Person, die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich sind, soll das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der die betroffene Person stationär behandelt wird, bereits vor deren Entlassung an die für die Gewährung nachgehender Hilfen zuständige Behörde durch Übermittlung offenlegen, soweit die betroffene Person nach Unterrichtung über die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung dieser nicht widersprochen hat.
3
Die die personenbezogenen Daten empfangende Behörde stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten nur von Personen, die einem auf dem Patientengeheimnis nach den Heilberufsordnungen bestehenden Berufsgeheimnis unterliegen, oder anderen Personen die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, verarbeitet werden.
4
Anderen Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind insbesondere Geheimnisträger, die unter den Anwendungsbereich von § 203 Absatz 2 StGB fallen.

§ 26 Mitwirkung bei einer Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung

(1) Ist die Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung mit der Auflage verbunden worden, dass die betroffene Person sich in ärztliche Behandlung begibt, so hat die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter der psychiatrischen Krankenhausabteilung oder der sonstigen Einrichtung, in der sie untergebracht war, unverzüglich den Namen und die Anschrift des behandelnden Arztes mitzuteilen.
(2)
1
Der Arzt, der die betroffene Person während der Unterbringung behandelt hat, übersendet dem nunmehr behandelnden Arzt umgehend einen ärztlichen Entlassungsbericht.
2
Gleichzeitig hat der Arzt die Entlassung und den nunmehr behandelnden Arzt der für die Gewährung nachgehender Hilfen zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3)
1
Die zuständige Behörde hat die Aufgabe, die betroffene Person bei der Einhaltung der Auflage zu unterstützen.
2
Zu diesem Zweck kann sie sich bei dem behandelnden Arzt darüber unterrichten, ob die Auflage von der betroffenen Person eingehalten wird und ob eine ärztliche Behandlung noch erforderlich ist.

Siebenter Abschnitt Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 27 Datenerhebung

(1)
1
Die für die Gewährung von Hilfen zuständige Behörde und die für die Untersuchung nach § 7 zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten über eine hilfebedürftige oder zu untersuchende Person erheben, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob ihr Hilfen zu gewähren sind oder ihre Unterbringung oder die Bestellung eines Betreuers für sie geboten ist.
2
Die für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständige Behörde darf personenbezogene Daten über eine unterzubringende oder untergebrachte Person erheben, soweit dies für die Entscheidung über die Unterbringung und ihre Fortdauer, für eine Behandlung nach § 12 Absatz 2 Satz 2, für die Durchführung des gerichtlichen Unterbringungsverfahrens oder für die Zuführung und die Aufnahme der unterzubringenden Person in das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung erforderlich ist.
3
Das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung darf personenbezogene Daten über eine nach diesem Gesetz dort unterzubringende oder untergebrachte Person erheben, soweit dies für die Durchführung des gerichtlichen Unterbringungsverfahrens, für den Vollzug der Unterbringung bei dieser Person oder für ihre Wiedereingliederung erforderlich ist.
(2)
1
Zu den personenbezogenen Daten einschließlich der Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) über eine in Absatz 1 genannte Person (psychisch kranke Person) können gehören:
1.
die ihrer Identifizierung dienenden Angaben (Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit),
2.
Name, Anschrift und Telefonnummer eines nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für sie bestellten Betreuers oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters sowie von nahen Angehörigen oder sonstigen ihr nahe stehenden Personen,
3.
Name, Anschrift und Telefonnummer von Ärzten und sonstigen Personen oder Stellen, die die psychisch kranke Person behandeln oder betreuen,
4.
Angaben über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die die Unterbringung der psychisch kranken Person oder die Bestellung eines Betreuers für die psychisch kranke Person zum Gegenstand haben oder in denen ein psychiatrisches Gutachten über sie eingeholt worden ist,
5.
ihr Lebenslauf,
6.
Angaben über gegenwärtige und frühere Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der psychisch kranken Person,
7.
Angaben über ihr soziales Umfeld (zum Beispiel über das Bestehen von Miet- und Arbeitsverhältnissen und das Ausmaß der sozialen Kontakte).
2
Die Erhebung weiterer personenbezogener Daten bedarf einer besonderen Begründung.
3
In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 können zu den personenbezogenen Daten über eine psychisch kranke Person auch gehören:
1.
Name, Anschrift und Telefonnummer eines für sie bestellten Pflegers für das gerichtliche Verfahren sowie von Verfahrensbevollmächtigten,
2.
die Angabe des Kostenträgers.
(3)
1
Sonstige personenbezogene Daten, die auch Dritte betreffen, insbesondere Daten über Verwandte der psychisch kranken Person und über Personen aus ihrem sozialen Umfeld, dürfen die in Absatz 1 genannten Behörden, Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen (verantwortliche Stellen) erheben, soweit dies zur Beurteilung des Gesundheitszustands der psychisch kranken Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich ist.
2
Für Fürsorgemaßnahmen nach § 14 Absatz 3 dürfen die verantwortlichen Stellen außerdem Angaben über zu versorgende Personen und Tiere und über den Zustand der häuslichen Umgebung der unterzubringenden Person erheben.
(4)
1
Personenbezogene Daten über die psychisch kranke Person sollen bei ihr erhoben werden.
2
Sie dürfen bei Dritten erhoben werden, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der psychisch kranken Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind oder soweit eine Erhebung bei ihr nicht möglich ist.
(5) Ärzte und Ärztinnen und sonstige behandelnde oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behörden sind, wenn personenbezogene Daten nach Absatz 4 Satz 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den verantwortlichen Stellen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben durch Übermittlung offen zu legen, soweit diese im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach § 7 oder für die Beantragung, Anordnung, Durchführung oder Beendigung einer Unterbringung benötigt werden und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit die Offenlegung durch Übermittlung nicht untersagen.

§ 27 a Datenerhebung durch optisch-elektronische Einrichtungen

(1) Der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen in psychiatrischen Krankenhausabteilungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen, in denen Unterbringungen nach diesem Gesetz durchgeführt werden, ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verboten.
(2)
1
Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung erforderlich ist, dürfen mittels offen angebrachter optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden:
1.
das Gelände, das Gebäude und die öffentlich zugänglichen Bereiche im Gebäudeinneren der Krankenhausabteilung oder sonstigen Einrichtung;
2.
gemeinschaftlich genutzte Bereiche der geschlossen geführten und damit nicht öffentlich zugänglichen Bereiche der Krankenhausabteilung oder sonstigen Einrichtung, insbesondere Aufenthaltsräume sowie Flur-, Hof- und Gartenbereiche.
2
Die Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen in diesen Bereichen kann auch erfolgen, wenn Patienten sowie Besucher unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen.
3
Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3)
1
In einem für die vorübergehende Unterbringung zur Beobachtung geeigneten Raum außerhalb von Patientenzimmern ist die Anordnung eines zeitweisen Einsatzes optisch-elektronischer Einrichtungen zur Überwachung einer nicht fixierten untergebrachten Person unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
1.
vor dem Einsatz der optisch-elektronischen Einrichtungen wurde die untergebrachte Person von einer Ärztin oder einem Arzt persönlich untersucht und in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über die verfügbaren und im Rahmen ihrer Behandlung angezeigten Möglichkeiten der Beobachtung und ihren Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf aufgeklärt;
2.
es liegt keine erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen der untergebrachten Person vor; die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten;
3.
der Einsatz einer optisch-elektronischen Einrichtung ist nach fachlicher Abwägung anstelle einer persönlichen Betreuung aus medizinischen Gründen indiziert und die nach § 18 Absatz 4 geltenden Voraussetzungen für die vorübergehende Unterbringung in einem zur Beobachtung geeigneten Raum sind erfüllt.
2
Die Beobachtung der untergebrachten Person mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist durch die Ärztin oder den Arzt anzuordnen, welche bzw. welcher die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 vorgenommen hat.
3
Die Anordnung bedarf der Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenhausabteilung oder der sonstigen Einrichtung, in der die Person untergebracht ist.
4
Die Anordnung gilt für eine Höchstdauer von 12 Stunden.
5
Entfallen die Gründe, die zu der Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich zurückgenommen werden.
6
Die Anordnung einer Verlängerung der Beobachtung der untergebrachten Person mit optisch-elektronischen Einrichtungen über einen Zeitraum von 12 Stunden hinaus ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 2 und 3 weiterhin erfüllt sind.
7
Die untergebrachte Person ist im Verlauf der Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen auf ihr Verlangen unverzüglich, darüber hinaus regelhaft in angemessenen, mit der Anordnung nach Satz 2 festzulegenden zeitlichen Mindestabständen von einer zur Betreuung geeigneten Mitarbeiterin oder einem zur Betreuung geeigneten Mitarbeiter persönlich aufzusuchen.
8
Der Monitor, auf den das durch die optisch-elektronische Einrichtung erhobene Signal übertragen wird, ist ohne Unterbrechung durch eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter zu beobachten.
9
Wird die betroffene untergebrachte Person gesetzlich vertreten, ist die Person, welche die Betreuung wahrnimmt, unverzüglich über die Maßnahme der Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu informieren.
10
Beginn, Dauer und Ende der Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen, die Gründe für ihre Anordnung, die Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 und die Art der Maßnahmen nach den Sätzen 6 und 7 sind zu dokumentieren.
11
Der für die Aufsicht nach § 13a Absatz 3 zuständigen Behörde sowie der Aufsichtskommission nach § 23 ist jährlich zum Beginn des Monats Februar eine Jahresauswertung für das Vorjahr zu übermitteln, in der die Einzelfälle mit der Dauer der Videobeobachtung ersichtlich sind.
(4)
1
Im Verlauf der Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist sicherzustellen, dass die Monitore zur Beobachtung ausschließlich von den dazu berechtigten Personen eingesehen werden können.
2
Eine Aufzeichnung und Speicherung der Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist unzulässig.

§ 28 Datenspeicherung

(1)
1
Die verantwortlichen Stellen dürfen die nach § 27 erhobenen und die ihnen sonst von anderen mitgeteilten personenbezogenen Daten speichern, soweit dies für die Erfüllung der in § 27 Absatz 1 genannten Zwecke bei der jeweiligen psychisch kranken Person oder für Fürsorgemaßnahmen nach § 14 Absatz 3 erforderlich ist.
2
Ferner dürfen die verantwortlichen Stellen Untersuchungsergebnisse und Diagnosen sowie Angaben über die Behandlung der psychisch kranken Person, über die ihr gewährten Hilfen, über sonstige ihr gegenüber getroffene Entscheidungen und Maßnahmen und über gerichtliche Unterbringungsverfahren speichern.
3
Die in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Daten über Dritte dürfen nur gespeichert werden, wenn nicht entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Dritten überwiegen.
4
Soweit diese Daten nicht bei der psychisch kranken Person oder beim Dritten selbst erhoben worden sind, ist die erstmalige Speicherung dem Dritten mitzuteilen, es sei denn, dass dadurch die Eingliederung oder sonstige schutzwürdige Interessen der psychisch kranken Person beeinträchtigt werden.
(2) Daten über Dritte dürfen nur in den über die jeweilige psychisch kranke Person geführten Aufzeichnungen gespeichert werden und nicht unter dem Namen des Dritten abrufbar sein.

§ 29 Verwendung von personenbezogenen Daten

(1)
1
Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten, die nach § 28 gespeichert sind oder gespeichert werden dürfen, verwenden, soweit dies erforderlich ist für
1.
die Durchführung dieses Gesetzes,
2.
die Abwehr erheblicher Nachteile für die psychisch kranke Person,
3.
Maßnahmen, die der Fürsorge für minderjährige Kinder der psychisch kranken Person dienen,
4.
Maßnahmen zur Abwehr einer von der psychisch kranken Person ausgehenden erheblichen Gefahr für sich selbst oder andere oder für bedeutende Sachwerte,
5.
die Anfertigung von Gutachten für Unterbringungssachen oder Betreuungssachen hinsichtlich der psychisch kranken Person,
6.
die Geltendmachung von Ansprüchen der zuständigen Stelle sowie für die Abwehr von Ansprüchen oder die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen die zuständige Stelle oder ihre Mitarbeiter gerichtet sind,
7.
die Auswertung der Tätigkeit der zuständigen Stelle zu organisatorischen oder statistischen Zwecken,
8.
die Überprüfung der Tätigkeit der in der zuständigen Stelle tätigen Mitarbeiter,
9.
die Aus-, Fort- und Weiterbildung der in der zuständigen Stelle tätigen Mitarbeiter
und soweit dies ferner mit anonymisierten Daten nicht möglich ist und in den Fällen der Nummer 9 überwiegende Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
2
In der für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständigen Behörde und in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung dürfen die personenbezogenen Daten außerdem für die Durchführung des gerichtlichen Unterbringungsverfahrens verwendet werden.
3
In dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung dürfen die personenbezogenen Daten außerdem für die Wiedereingliederung der psychisch kranken Person sowie für die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer zunächst nach diesem Gesetz durchgeführten Behandlung verwendet werden.
(2)
1
Die in den verantwortlichen Stellen tätigen Mitarbeiter dürfen gespeicherte personenbezogene Daten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
2
Sie dürfen personenbezogene Daten anderen Mitarbeitern nur mitteilen, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen.
3
Sind mit den benötigten Daten andere personenbezogene Daten so verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten mitgeteilt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.
4
Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.

§ 30 Offenlegung durch Übermittlung

(1) Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten, die nach § 28 gespeichert sind oder gespeichert werden dürfen, an Dritte durch Übermittlung offenlegen, soweit dies erforderlich ist
1.
in Unterbringungssachen oder Betreuungssachen, die die psychisch kranke Person betreffen,
2.
zur Erläuterung einer Anfrage der verantwortlichen Stelle, die diese an den Dritten zur Durchführung dieses Gesetzes bei der psychisch kranken Person richtet,
3.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für die psychisch kranke Person,
4.
zur Geltendmachung von Ansprüchen der verantwortlichen Stelle sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen die zuständige Stelle oder ihre Mitarbeiter gerichtet sind,
5.
zur Unterrichtung des Dritten im Rahmen einer ihm über die verantwortliche Stelle oder ihre Mitarbeiter obliegenden Aufsicht.
(2)
1
Die für die Gewährung von Hilfen zuständige Behörde darf die Daten darüber hinaus
1.
an Dritte durch Übermittlung offenlegen, soweit dies
a)
zur Abwehr einer von der psychisch kranken Person ausgehenden erheblichen Gefahr für sich selbst oder andere oder für bedeutende Sachwerte erforderlich ist,
b)
zur weiteren Behandlung oder ärztlichen oder psychosozialen Betreuung der psychisch kranken Person erforderlich ist und die psychisch kranke Person nach Unterrichtung über die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung dieser nicht widersprochen hat,
2.
an Angehörige oder sonstige Bezugspersonen der psychisch kranken Person durch Übermittlung offenlegen, soweit dies für die Beratung nach § 4 Absatz 2 erforderlich ist und die psychisch kranke Person nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Offenlegung durch Übermittlung nicht angebracht ist.
2
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Offenlegung durch Übermittlung durch die für die Untersuchung nach § 7 zuständige Behörde.
(3)
1
Die für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständige Behörde darf die Daten über Absatz 1 hinaus an Dritte durch Übermittlung offenlegen,
1.
soweit dies
a)
zur Abwehr einer von der psychisch kranken Person ausgehenden erheblichen Gefahr für sich selbst oder andere oder für bedeutende Sachwerte,
b)
zur Fortsetzung einer nach § 12 Absatz 2 Satz 2 begonnenen Behandlung oder für die Behandlung der unterzubringenden Person durch das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung,
c)
für die Abrechnung der Kosten durch das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung,
erforderlich ist,
2.
um Fürsorgemaßnahmen nach § 14 Absatz 3 zu veranlassen.
2
Im Zusammenhang mit einer Unterbringung darf sie außerdem nahe Angehörige der untergebrachten Person und sonstige ihr nahe stehende Personen sowie die für sie zuständige konsularische Vertretung über ihren Verbleib unterrichten, soweit die untergebrachte Person nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Offenlegung durch Übermittlung nicht angebracht ist.
(4)
1
Das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in denen eine psychisch kranke Person untergebracht ist oder war, darf die Daten über Absatz 1 hinaus an Dritte durch Übermittlung offenlegen,
1.
um Fürsorgemaßnahmen nach § 14 Absatz 3 zu veranlassen,
2.
soweit dies
a)
für die Weiterbehandlung der untergebrachten Person in einer anderen Einrichtung, in die sie verlegt worden ist oder verlegt werden soll, erforderlich ist,
b)
für die sonstige Weiterbehandlung oder die weitere ärztliche oder psychosoziale Betreuung erforderlich ist und die untergebrachte Person nach Unterrichtung über die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung dieser nicht widersprochen hat,
c)
für die Festnahme einer entwichenen oder nicht zurückgekehrten untergebrachten Person erforderlich ist.
2
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
1
Der Empfänger darf die durch Übermittlung offengelegten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihm offengelegt wurden.
2
Er darf sie an andere nur weiterübermitteln, wenn diesen die Daten auch unmittelbar von der verantwortlichen Stelle durch Übermittlung offengelegt werden dürften.
3
Der Empfänger von Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat sicher zu stellen, dass diese Daten nur von Personen, die einem auf dem Patientengeheimnis nach den Heilberufsordnungen bestehenden Berufsgeheimnis unterliegen, oder anderen Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder unter deren Verantwortung stehen, verarbeitet werden.
4
Ein Nachweis hierüber hat vor der Offenlegung zu erfolgen.
5
Ohne entsprechenden Nachweis ist eine Offenlegung unzulässig.

§ 31 Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten

Für die Verarbeitung der nach § 27 erhobenen und der nach § 28 gespeicherten personenbezogenen Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke gilt § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Eine Offenlegung durch Übermittlung an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Daten vor der Offenlegung durch Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist,
2.
über die Offenlegung durch Übermittlung entscheidet
die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde.

§ 32 Auskunft, Akteneinsicht und Beschränkung der Betroffenenrechte

(1)
1
Neben dem Auskunftsrecht der psychisch kranken Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ist dieser auf Verlangen und soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Interessen anderer Personen möglich ist, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der verantwortlichen Stelle zu gewähren.
2
Der psychisch kranken Person können Auskunft und Einsicht versagt werden, wenn eine Verständigung mit ihr wegen ihres Gesundheitszustands nicht möglich ist.
(2) Die für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständige Behörde und das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung haben Auskunft und Einsicht nach Absatz 1 auch dem Pfleger für das gerichtliche Verfahren sowie Verfahrensbevollmächtigten der psychisch kranken Person zu gewähren.
(3)
1
Die verantwortlichen Stellen haben Dritten auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die über sie unter dem Namen der psychisch kranken Person gespeichert sind, soweit dadurch die Eingliederung und sonstige schutzwürdige Interessen der psychisch kranken Person nicht gefährdet werden.
2
Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der psychisch kranken Person angegeben worden ist.
3
Die Auskunft kann ferner verweigert werden, soweit derjenige, der die Daten der zuständigen Stelle mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.
(4) Die Beschränkungen der Betroffenenrechte richten sich im Übrigen nach § 15 Absätze 1 und 3, § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

§ 33 Datenlöschung

1
Die nach § 28 unter dem Namen einer psychisch kranken Person gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1.
von der für die Gewährung von Hilfen zuständigen Behörde spätestens 15 Jahre nach der Beendigung der Gewährung von Hilfen,
2.
von der für die Untersuchung nach § 7 zuständigen Behörde spätestens 15 Jahre nach der letzten Untersuchung,
3.
von der für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständigen Behörde spätestens drei Jahre nach der Beendigung des Unterbringungsverfahrens, sofern die Daten nicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 länger aufbewahrt werden dürfen,
4.
von dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung spätestens 30 Jahre nach der Beendigung der Unterbringung.
2
Ist zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ein Rechtsstreit anhängig, so sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach dessen Beendigung zu löschen.

Achter Abschnitt Kosten

§ 34 Kosten der Unterbringung

(1) Die nach diesem Gesetz untergebrachte Person trägt die Kosten ihres Aufenthalts und ihrer Behandlung in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung nach den hierfür geltenden Pflegesätzen sowie die Fahrkosten einer Beförderung nach § 14 Absatz 4, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein anderer zur Gewährung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist.
(2) Die Kosten einer vorläufigen Unterbringung oder einer Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens sind von der Freien und Hansestadt Hamburg zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben.
(3)
1
In den Fällen des Absatzes 2 hat die in der Hauptsache ergehende Entscheidung auszusprechen, wer die Kosten der vorläufigen Unterbringung oder der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens zu tragen hat.
2
Über die Kosten ist auch zu entscheiden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht, und zwar unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen.
(4) Die Entscheidung über die Kosten der vorläufigen Unterbringung oder der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens ist mit der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar.

§ 35 Sonstige Kosten

Die Kosten der Gewährung von Hilfen und der Maßnahmen der zuständigen Behörde nach § 7 trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.

Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 36 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) sowie auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ausgefertigt Hamburg, den 27. September 1995.
Der Senat
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