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Hamburgisches Gesetz über den Beruf der Hebamme (Hamburgisches Hebammengesetz - HmbHebG) Vom 13. September 1990

Hamburgisches Gesetz über den Beruf der Hebamme (Hamburgisches Hebammengesetz - HmbHebG) Vom 13. September 1990
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Titel geändert, Teile 1 und 2 mit §§ 1 bis 6 neu gefasst, Teile 3 und 4 mit §§ 7 bis 12 neu eingefügt und alter § 7 wird § 13 durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 13)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz über den Beruf der Hebamme (Hamburgisches Hebammengesetz - HmbHebG) vom 13. September 199001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Teil 1 - Allgemeines11.01.2023
§ 1 - Geltungsbereich11.01.2023
§ 2 - Beschäftigungsart11.01.2023
Teil 2 - Vorschriften zum berufspraktischen Teil des Studiums11.01.2023
§ 3 - Eignung von Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen11.01.2023
§ 4 - Abweichung vom Umfang der Praxisanleitung11.01.2023
§ 5 - Berufspädagogische Zusatzqualifikation und Fortbildung11.01.2023
§ 6 - Statistische Erhebungen11.01.2023
Teil 3 - Berufsausübung11.01.2023
§ 7 - Allgemeine Berufspflichten11.01.2023
§ 8 - Weitere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit11.01.2023
§ 9 - Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes11.01.2023
§ 10 - Aufsicht11.01.2023
Teil 4 - Schlussvorschriften11.01.2023
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten11.01.2023
§ 12 - Verordnungsermächtigungen11.01.2023
§ 13 - Schlussbestimmungen11.01.2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Hebammen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben. Es ist gemäß § 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes (HebG) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), geändert am 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274, 293), in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Entbindungspfleger anzuwenden.
(2) Es gilt auch für Hebammen, die als dienstleistungserbringende Personen gemäß den §§ 60 bis 62 HebG in der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind.

§ 2 Beschäftigungsart

(1) Hebammen können ihren Beruf im ambulanten und stationären Bereich ausüben.
(2) Zu den in § 1 HebG enthaltenen Aufgaben der Hebammen gehören insbesondere die in § 9 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 HebG genannten Tätigkeiten.
(3) Eine freiberufliche Tätigkeit besteht auch dann, wenn diese nur in geringem Umfang beispielsweise neben einer angestellten Tätigkeit ausgeübt wird.

Teil 2 Vorschriften zum berufspraktischen Teil des Studiums

§ 3 Eignung von Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen

(1) Krankenhäuser, freiberufliche Hebammen, ambulante hebammengeleitete und weitere Einrichtungen gemäß § 13 Absatz 1 HebG sind grundsätzlich zur Durchführung von Praxiseinsätzen im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums gemäß § 13 Absatz 3 HebG geeignet, wenn sie Kompetenzen des in Anlage 1 Abschnitt I Nummern 1 bis 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) genannten Kompetenzbereichs vermitteln.
(2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung informiert die zuständige Behörde umgehend über die Unterschreitung der gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 HebG vorgesehenen Stundenzahl.
(3) Sowohl für den klinischen als auch für den außerklinischen Bereich sind gemeinsame Qualitätsanforderungen für den berufspraktischen Teil der Hebammenausbildung durch die jeweiligen Hochschulen und Universitäten sowie der Landesvertretung des Deutschen Hebammenverbandes im Benehmen mit der zuständigen Behörde festzulegen. Sie sind in den jeweiligen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Hochschulen und den verantwortlichen Praxiseinrichtungen aufzuführen.

§ 4 Abweichung vom Umfang der Praxisanleitung

(1) Abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 HebG stellen Krankenhäuser, freiberufliche Hebammen, ambulante hebammengeleitete Einrichtungen oder weitere Einrichtungen, die Praxiseinsätze durchführen, Praxisanleitung
1.
ab dem 1. Januar 2021 in einem Umfang von mindestens 15 vom Hundert (v. H.),
[1]
2.
ab dem 1. Januar 2025 in einem Umfang von mindestens 20 v. H.
sicher.
(2) Ab dem 1. Januar 2030 ist gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 HebG eine Praxisanleitung im Umfang von mindestens 25 v. H. zu gewährleisten.
(3) Die Möglichkeit für Einrichtungen, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 HebG einen höheren Umfang an Praxisanleitung während des Praxiseinsatzes vorzusehen, bleibt unberührt.
Fußnoten
[1])
Gemäß § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Hebammengesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 13) tritt § 4 Absatz 1 Nummer 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

§ 5 Berufspädagogische Zusatzqualifikation und Fortbildung

(1) Die berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HebStPrV in der jeweils geltenden Fassung ist nachgewiesen, wenn sie bei staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens absolviert wurde und von den erforderlichen Stunden mindestens 200 Unterrichtsstunden in Präsenz erfolgt sind.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde vorhandene Hochschulqualifikationen mit pädagogischen Inhalten in Gänze oder in Teilen auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HebStPrV in der jeweils geltenden Fassung anrechnen.
(3) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HebStPrV wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang erhöht sich entsprechend.

§ 6 Statistische Erhebungen

Verantwortliche Praxiseinrichtungen und Hochschulen sind verpflichtet, sich an landesrechtlichen statistischen Erhebungen über ausbildungsbezogene Tatbestände der Ausbildung und der Qualitätssicherung zu beteiligen und diese in anonymisierter Form den zuständigen Stellen zu übermitteln.

Teil 3 Berufsausübung

§ 7 Allgemeine Berufspflichten

(1) Hebammen sind verpflichtet,
1.
ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend den aktuellen wissenschaftlichen Regeln der Hebammen- und Geburtshilfe sowie der medizinischen, psychologischen und soziologischen Erkenntnisse auszuüben, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen,
2.
sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten,
3.
sich sowohl untereinander als auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen im Rahmen einer interprofessionellen Zusammenarbeit kollegial zu verhalten,
4.
sich regelmäßig beruflich fortzubilden,
5.
die Regeln der Hygiene, insbesondere der Infektionsverhütung, zu beachten,
6.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
7.
die Schweigepflicht zu beachten,
8.
die in Ausübung ihres Berufs getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen sowie die Anwendung von Arzneimitteln zu dokumentieren.
(2) Hebammen haben
1.
die physische und psychische Gesundheit der betreuten Frauen und Kinder zu fördern, zu schützen und zu erhalten,
2.
die betreuten Frauen über jede beabsichtigte Maßnahme und deren Folgen aufzuklären und, falls vorhanden, auf Behandlungsalternativen hinzuweisen,
3.
bei der Betreuung sowie Aufklärung neben medizinischen auch soziale und psychosoziale Faktoren, insbesondere in belastenden Lebenssituationen, sowie Fragen der Lebenseinstellung und des Selbstbestimmungsrechtes der Frau zu berücksichtigen; sie ermutigen die Schwangere, Gebärende, Wöchnerin und Mutter zur Mitarbeit und fördern ihre Selbstverantwortlichkeit,
4.
Frauen ohne Bewertung von Nationalität, Glauben, politischer Einstellung, Kultur, sexueller Identität, Hautfarbe, Alter, Geschlecht oder sozialem Status zu betreuen.
(3) Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2788), ist die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde.

§ 8 Weitere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet,
1.
ihren Anzeige-, Mitteilungs- und Meldepflichten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (HmbGDG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), nachzukommen,
2.
dafür zu sorgen, dass ihnen jederzeit Nachrichten übermittelt oder hinterlassen werden können, oder eine Vertretung zu gewährleisten, wenn sie nicht unmittelbar zu erreichen sind,
3.
sich gegenseitig kollegial zu vertreten,
4.
die von ihnen betreuten Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit, Vertretungsregelungen und die Inanspruchnahme anderer Dienste für den Bedarfsfall aufzuklären,
5.
sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung, insbesondere an bundes- und landesweiten Perinatalerhebungen, zu beteiligen,
6.
berufsunwürdige Werbung zu unterlassen,
7.
ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das ihren Namen, die Berufsbezeichnung sowie die Erreichbarkeit ausweist.

§ 9 Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes

(1) Hebammen haben eigenverantwortlich Hilfe bei allen Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts zu leisten. Wird von Schwangeren oder Gebärenden die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes gewünscht, so haben Hebammen diesem Wunsch zu entsprechen.
(2) Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten haben Hebammen die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen, sofern dies medizinisch notwendig ist.
(3) Lehnt die Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder Mutter die notwendige Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes ab, sind Hebammen verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen wird oder eine Einweisung in ein Krankenhaus erfolgt. Bleibt es bei der Ablehnung, soll dies von der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin oder Mutter schriftlich bestätigt werden. Sofern dies nicht möglich ist, hat die Hebamme dies zu dokumentieren.
(4) Übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung im Falle einer Regelwidrigkeit oder eines Verdachtes auf eine Regelwidrigkeit, so ist sie oder er gegenüber der Hebamme weisungsbefugt.
(5) Verlangt die Ärztin oder der Arzt von der Hebamme eine geburtshilfliche Handlung, die den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, hat die Hebamme die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren. In diesem Fall kann die Hebamme die Ausführung verweigern, sofern es die geburtshilfliche Situation erlaubt.

§ 10 Aufsicht

(1) Freiberuflich tätige Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht der zuständigen Behörde aus. Bei gegen Entgelt beschäftigten Hebammen wird gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 HmbGDG die Überwachung auf die Gewährleistung und Durchführung einer qualifizierten fachlichen Aufsicht durch den Arbeitgeber beschränkt.
(2) Freiberuflich tätige Hebammen haben der zuständigen Behörde die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Einblick in Aufzeichnungen und Fortbildungsnachweise zu gewähren. Auf Verlangen haben sie der zuständigen Behörde den in angemessener Höhe bestehenden Versicherungsschutz nachzuweisen.
(3) Die in den Bezirksämtern für die Durchführung einer auf Grund von § 12 erlassenen Rechtsverordnung zuständigen Stellen oder diejenigen, die eine Hebamme gegen Entgelt beschäftigen, haben wiederholte Verstöße einer Hebamme gegen die dort oder in den §§ 7 und 8 genannten Pflichten der für die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ zuständigen Behörde zu melden.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 5 die Regeln der Hygiene nicht beachtet,
2.
sich entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 6 nicht ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert,
3.
den Anzeige-, Mitteilungs- und Meldepflichten nach § 8 Nummer 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 1 HmbGDG nicht nachkommt,
4.
sich entgegen § 8 Nummer 5 nicht an Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere an bundes- und landesweiten Perinatalerhebungen beteiligt,
5.
entgegen § 8 Nummer 6 in berufsunwürdiger Weise wirbt,
6.
entgegen § 8 Nummer 7 der Kennzeichnungspflicht der Praxis nicht nachkommt,
7.
entgegen § 9 Absatz 2 bei Vorliegen einer Regelwidrigkeit oder eines entsprechenden Verdachts keine Ärztin oder keinen Arzt hinzuzieht oder keine Krankenhauseinweisung vornimmt,
8.
entgegen § 10 Absatz 2 der zuständigen Behörde die für deren Aufsicht notwendigen Auskünfte nicht erteilt, Einblicke nicht gewährt oder Nachweise nicht führt,
9.
einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit des Absatzes 1 Nummer 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 20000 Euro geahndet werden. Im Übrigen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 12 Verordnungsermächtigungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften über besondere Berufspflichten der Hebammen zu erlassen und dabei insbesondere nähere Regelungen zu treffen über
1.
Fortbildungspflichten,
2.
die Haftpflichtversicherung,
3.
das Verhalten in Fällen pathologischen, ungewöhnlichen Schwangerschafts- und Geburtsverlaufs,
4.
Dokumentationspflichten,
5.
spezifische Vorschriften zum Datenschutz,
6.
Maßnahmen der Qualitätssicherung,
7.
die Verwendung von Arzneimitteln und Geräten,
8.
besondere Meldepflichten,
9.
die Werbung.
(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen gemäß § 2 durch freiberuflich tätige Hebammen, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Vergütung (Vergütung, Zuschläge, Auslagen und Wegegelder) für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlassen. Hierzu sind in der Regel Mindest- und Höchstsätze festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung ist den berechtigten Interessen der Hebammen sowie der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Rechnung zu tragen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten in ihren geltenden Fassungen außer Kraft
1.
das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2124-d),
2.
die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 13. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2124-d-3),
3.
die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung der Hebammen) vom 16. September 1941 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2124-d-4),
4.
die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 20. August 1942 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2124-d-5),
5.
die Verordnung über die Gewährleistung des Mindesteinkommens der Hebammen vom 14. Juni 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2124-c),
6.
die §§ 13 bis 19 sowie § 59 Absatz 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b-3),
7.
die Dienstordnung für Hebammen vom 25. Juli 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 269).
(3) Die Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 17. Dezember 1985 mit der Änderung vom 22. Dezember 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1985 Seite 387, 1987 Seite 252) gilt als auf Grund von § 5 dieses Gesetzes erlassen.
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