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Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches IT-Souveränitätsgesetz - HmbITSG) Vom 20. Dezember 2022

Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches IT-Souveränitätsgesetz - HmbITSG) Vom 20. Dezember 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches IT-Souveränitätsgesetz - HmbITSG) vom 20. Dezember 202211.01.2023
Eingangsformel11.01.2023
§ 111.01.2023
§ 211.01.2023
§ 311.01.2023
Anlage - Fachverfahren und Fachanwendungen im Sinne von § 3 Satz 111.01.2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, die digitale Souveränität der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten und dadurch deren Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Die Vorschriften des Datenschutzrechts sowie die Regelungen des § 74 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 2

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Fachverfahren sind Verfahren, bei denen die thematisch als zusammengehörig empfundene Verarbeitung von Informationen zu einem dienstlichen Zweck erfolgt; eine Fachanwendung ist das durch elektronische Datenverarbeitung unterstützte Teilsystem eines Fachverfahrens, einschließlich Unterstützungssoftware und zentraler Services, die für die Funktion und Funktionsfähigkeit zwingend notwendig sind,
2.
informations- und kommunikationstechnischer Betrieb (IT-Betrieb) bezeichnet die Bewirtschaftung einer Rechenzentrumsinfrastruktur einschließlich der dazugehörigen Räume, Gerätschaften, systemnaher Software und Dienstleistungen, damit Fachverfahren und Fachanwendungen jederzeit anforderungsgerecht, sicher und ablauffähig zur Nutzung bereitgestellt und bereitgehalten werden können.
Fachverfahren im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere solche aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Rechtswesens, der kritischen Infrastruktur, zur Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden, im Bereich der Strafverfolgung, der Personalverwaltung, der Finanzverwaltung sowie der Schul- und der Sozialverwaltung.

§ 3

Aufträge der Behörden und Ämter der Freien und Hansestadt Hamburg für den IT-Betrieb im Rahmen von in den in der Anlage genannten Fachverfahren und Fachanwendungen, deren Einsatz für die Ausübung hoheitlicher Aufgaben unverzichtbar ist, sind ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts, für die im Verhältnis zu der beauftragenden öffentlichen Stelle die Voraussetzungen des § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214, 1225), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, zu vergeben, soweit sie nicht von staatlichen Stellen selbst betrieben werden. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von Fachverfahren und Fachanwendungen im Rahmen von Kooperationen mit Behörden anderer Länder, dem Bund oder der Europäischen Union.

Anlage

Fachverfahren und Fachanwendungen im Sinne von § 3 Satz 1
1.
im Bereich Justiz und Verbraucherschutz:
1.1
bei Gerichten und Staatsanwaltschaften,
1.2
beim Justizvollzug,
1.3
bei der Justizkasse,
1.4
beim Arbeitsschutz,
2.
im Bereich Innere Sicherheit, Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen:
2.1
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung, der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
2.2
zur informations- und kommunikationstechnisch basierten Gebäudeautomation und zur Planung von Spezialimmobilien,
2.3
bei Wahlen und Volksabstimmungen sowie Bürgerentscheiden und Volksentscheiden,
2.4
für die amtliche Statistik, insbesondere für die beim Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Statistikamt Nord) angewandten Fachverfahren und Fachanwendungen für Europäische-, Bundes- und Länderstatistiken,
2.5
zur Wahrnehmung von Aufgaben der technischen und personellen Selbstverwaltung wie Verwaltungs- und Managementsysteme einschließlich Dateisysteme zur Personal- und Zeitwirtschaft,
2.6
zur Wahrnehmung und zum Betrieb von technischen Aufgaben im Bereich der Ausländerangelegenheiten, des Personenstandswesens sowie im Pass-, Ausweis-, und Meldewesen,
3.
im Bereich Schulwesen:
3.1
bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Schulrechts wie der Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und von Verwaltungs-, Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren,
3.2
bei der Verarbeitung besonders vertraulicher Gesundheits-, Therapie- und Förderbedarfsdaten der Schülerinnen und Schüler zu den Zwecken der Organisation und Durchführung schulischer Verwaltungsprozesse innerhalb der zentralen Digitalinfrastruktur, der Verwirklichung besonderer schulrechtlicher Ansprüche und der Statistik,
4.
im Bereich Personalwesen:
für Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft betreffend die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg,
5.
im Bereich Kultur:
bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben des Denkmalschutzamtes auf der Grundlage denkmalrechtlicher Regelungen,
6.
im Bereich Wohnungswesen und Stadtteilentwicklung:
6.1
bei der sozialen Wohnraumversorgung, beim Wohngeld und beim Wohnraumschutz,
6.2
beim Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung,
6.3
bei der Führung, Bereitstellung und Präsentation von Geobasis- und Geofachdaten, der Bereitstellung eines einheitlichen geodätischen Bezugssystems sowie zum Zwecke der Herbeiführung der Transparenz des Immobilienmarktes,
7.
im Bereich Datenschutz:
zum Zwecke der Vorgangsbearbeitung im Aufgabenbereich der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
8.
im Bereich Finanzen:
8.1
bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Vermögensmanagements,
8.2
bei den Behörden nach § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes,
9.
im Bereich Soziales:
9.1
bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz,
9.2
bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Achten Buches Sozialgesetzbuch, der Kindertagesbetreuung, der Beistandschaften, der Jugendgerichtshilfe und des Unterhaltsvorschusses sowie in den Bereichen der Verarbeitung von besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Daten im Rahmen jugendhilferechtlicher Verwaltungsprozesse,
9.3
im Bereich des Versorgungsamtes,
10.
im Bereich Gesundheit:
bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Rechts der Gesundheitsberufe und in den Bereichen der Verarbeitung von besonders schutzbedürftigen Daten im Amt für Gesundheit,
11.
im Bereich Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft:
bei der Verarbeitung von besonders schutzbedürftigen Daten im Institut für Hygiene und Umwelt
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