Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg Vom 7. Dezember 1993
Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg Vom 7. Dezember 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 der Verordnung vom 31. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 58) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände | 01.01.2023 |
§ 2 - Besondere Auslagen | 01.01.2004 |
§ 3 - Schlussvorschrift | 01.01.2004 |
Anlage | 01.01.2023 |
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), wird verordnet:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände
(1) Das Geologische Landesamt Hamburg erhebt für mündliche und schriftliche Auskünfte, für Gutachten, für Labor- und Geländeuntersuchungen, für wissenschaftliche Untersuchungen eingereichter Bohrungen sowie für die Bereitstellung geowissenschaftlich interpretierter Daten aus dem Archiv des Geologischen Landesamtes Benutzungsgebühren nach der Anlage.
(2) Für mündliche Auskünfte und Beratungen werden Gebühren nur dann erhoben, wenn diese einen Zeitraum von einer halben Stunde überschreiten oder in derselben Angelegenheit mehrfach Auskunft gegeben oder beraten wird.
(3) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 2 Besondere Auslagen
Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten Kosten hinaus sind als besondere Auslagen zu erstatten:
1.
Kosten, die nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber durch die Tätigkeit Dritter im Zusammenhang mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung entstehen,
2.
Kosten für Fotokopien, soweit diese nicht vom Geologischen Landesamt gebührenpflichtig gefertigt werden,
3.
die entstehenden Entnahme- und Transportkosten.
§ 3 Schlussvorschrift
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg vom 22. Juli 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt. Entstehen aus einem solchen Gebührenrechtsverhältnis wiederkehrende Gebührenschulden, so ist auf nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung entstehende Gebührenschulden das neue Recht anzuwenden.
Anlage
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | Personalleistungen | |
Leistungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden | ||
für jede angefangene halbe Arbeitsstunde | ||
1.1 | einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten | 39,40 |
1.2 | einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten | 32,20 |
1.3 | einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten | 25,30 |
2 | Auskünfte und Gutachten | |
2.1 | Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Gutachten | nach Zeitaufwand |
3 | Untersuchung von Bohrungen | |
Untersuchung der Proben einer Bohrung einschließlich Berichtigung der eingereichten Schichtenverzeichnisse | ||
3.1 | von 0 bis 10 Meter Bohrungstiefe | 30,- |
3.2 | von 10 bis 20 Meter Bohrungstiefe | 46,- |
3.3 | bei größeren Tiefen je weitere angefangene 10 Meter | 16,25 |
4 | Nutzung geowissenschaftlich interpretierter Daten | |
4.1 | Auskunft über vorhandene und verfügbare Archivunterlagen | nach Zeitaufwand |
4.2 | Bereitstellung von Archivunterlagen für Eigentümer oder deren Bevollmächtigte | nach Zeitaufwand |
4.3 | Bereitstellung wissenschaftlich interpretierter Bohrungen | |
4.3.1 | als Schichtenverzeichnis | 7,85 |
4.3.2 | als Säulenprofil | 18,- |
5 | Geologische, hydrogeologische und ingenieurgeologische Arbeiten | |
5.1 | Geländearbeiten | |
5.1.1 | Durchführung von Schlitzsondierungen einschließlich Ansprache des erbohrten Profils | |
je angefangener Meter | 16,40 | |
Mindestgebühr | 68,50 | |
5.1.2 | Entnahme und Bestimmung ungestörter Proben aus vom Auftraggeber hergestellten Schürflöchern nach DIN 4021 | |
je Probe | 24,- | |
5.1.3 | Entnahme von Wasserproben aus vorhandenen Wasserbeobachtungs-Bohrungen nach DIN 4021 | |
je Probe | 24,- | |
5.1.4 | Bestimmung der Dichte des Bodens nach DIN 18125, Teil 2 | |
je Probe | 55,50 | |
5.2 | Laborarbeiten | |
5.2.1 | Bestimmung des Wassergehaltes nach DIN 18121 | 19,- |
5.2.2 | Bestimmung der Korngrößenverteilung nach DIN 18123 | |
5.2.2.1 | durch Trockensiebung und Sedimentation | 118,- |
5.2.2.2 | durch Trockensiebung | 48,- |
5.2.2.3 | durch Siebung nach nassem Abtrennen der Feinteile | 72,50 |
5.2.2.4 | durch Sedimentation je Fraktion | 55,50 |
5.2.2.5 | durch Sedimentation (Aräometermethode) | 87,50 |
5.2.2.6 | (aufgehoben) | |
5.2.2.7 | Bestimmung des Glühverlusts nach DIN 18128 | 25,50 |
5.2.3 | Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwertes nach DIN 18130 | |
5.2.3.1 | Untersuchung im Versuchszylinder bei konstantem oder veränderlichem hydraulischem Gefälle | |
je Probe | 76,- | |
6 | Mineralogisch/petrographische und geochemische Arbeiten | |
6.1 | Elementaranalyse von Gesteinen, Böden und Feststoffen (Boden-ph-Wert) je Probe | 18,25 |
7 | Bereitstellung oder Aufbereitung von Unterlagen und Daten | |
7.1 | Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Beispiel auf Disketten oder CD-ROM), einschließlich Umsatzsteuer | 53,50 |
bis | 2 675,- | |
Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Beispiel auf Disketten oder CD-ROM), in denen keine Umsatzsteuer anfällt | 50,- | |
bis | 2 500,- | |
7.2 | Mehraufwand für erforderliche gesonderte Arbeiten (zum Beispiel Datennachbearbeitung) | nach Zeitaufwand |
8 | Bereitstellung von geologischen Übersichtskarten | |
8.1 | Analoge Karten, einschließlich Umsatzsteuer | 10,70 |
bis | 53,50 | |
Analoge Karten in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt | 10,- | |
bis | 50,- | |
8.2 | Digitale Karten, einschließlich Umsatzsteuer | 37,45 |
bis | 1 337,50 | |
Digitale Karten in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt | 35,- | |
bis | 1 250,- | |
9. | Bereitstellung von Flächeninformationen aus vorhandenen digitalen geologischen Modellen | |
9.1 | Datenzusammenstellung und Export | 69,- |
9.2 | zuzüglich je berücksichtigter Bohrung | |
9.2.1 | bei der Übermittlung von Daten mit bis zu vier stratigraphischen Einheiten | 14,- |
9.2.2 | bei der Übermittlung von Daten mit fünf bis acht stratigraphischen Einheiten | 27,- |
9.2.3 | bei der Übermittlung von Daten mit neun oder mehr stratigraphischen Einheiten | 40,- |
9.3 | weitere Bearbeitung (zum Beispiel Daten aus verschiedenen Einzelmodellen konsistent zusammenstellen und bereitstellen) | nach Zeitaufwand |
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