MedZulB/ZulZ2023V HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Sommersemester 2023 Vom 22. Februar 2023

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Sommersemester 2023 Vom 22. Februar 2023
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Sommersemester 2023 vom 22. Februar 202301.03.2023
Eingangsformel01.03.2023
Einziger Paragraph01.03.2023
Anlage - Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Sommersemester 202301.03.2023
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) An der Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im Sommersemester 2023 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Studiengängen werden für das Sommersemester 2023 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt.

Anlage

Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Sommersemester 2023
Studienfach Studienabschluss Sommersemester 2023 Zulassungszahl Zulassungen für höhere Semester/ Sommersemester 2023
Medizin 1. Abschnitt 1. - 4. Fachsemester1) Staatsprüfung 0 0
Medizin 2. Abschnitt 5. - 10. Fachsemester1), 2), 3) Staatsprüfung 357 0
Zahnmedizin1) Staatsprüfung 0 0
Fußnoten
1)
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge „iMED“ beziehungsweise „iMED dent“ durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge „iMED“ beziehungsweise „iMED dent“ durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge „iMED“ beziehungsweise „iMED dent“ durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2)
Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.
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