Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 Vom 27. Februar 2023
Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 Vom 27. Februar 2023
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 vom 27. Februar 2023 | 08.03.2023 |
Eingangsformel | 08.03.2023 |
Einziger Paragraph | 08.03.2023 |
Anlage | 08.03.2023 |
Auf Grund von § 14, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 vom 22. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 131) festgesetzte Veränderungssperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie begrenzte Fläche für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Wilhelmsburg 102 (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 137) wird um ein Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass
1.
Vorhaben im Sinne von § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichnete Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
2.
Unbeachtlich wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Anlage
zur Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Wilhelmsburg 102
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