BauVorlVO
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Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) Vom 30. Juni 2020

Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) Vom 30. Juni 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 125)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 30. Juni 202011.07.2020
Eingangsformel11.07.2020
Inhaltsverzeichnis11.07.2020
Teil I - Bauvorlagen und Bescheinigungen11.07.2020
Abschnitt I - Allgemeines11.07.2020
§ 1 - Begriff, Beschaffenheit, Unterschrift, Verzicht11.07.2020
§ 2 - Anzahl11.07.2020
§ 3 - Übereinstimmungsgebot11.07.2020
Abschnitt II - Verfahrens- und vorhabenbezogene Anforderungen11.07.2020
§ 4 - Vereinfachtes und konzentriertes Verfahren08.03.2023
§ 5 - Werbeanlagen11.07.2020
§ 6 - Beseitigung baulicher Anlagen11.07.2020
§ 7 - Typengenehmigung, Fliegende Bauten11.07.2020
§ 8 - Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung, Zustimmung im Einzelfall11.07.2020
§ 9 - Vorbescheide, Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen11.07.2020
Abschnitt III - Inhaltliche Anforderungen11.07.2020
§ 10 - Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan11.07.2020
§ 11 - Bauzeichnungen11.07.2020
§ 12 - Baubeschreibung11.07.2020
§ 13 - Betriebsbeschreibung11.07.2020
§ 14 - Standsicherheitsnachweis11.07.2020
§ 15 - Brandschutznachweis11.07.2020
§ 16 - Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung11.07.2020
§ 17 - Nachweise des Schall- und Erschütterungsschutzes11.07.2020
§ 18 - Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften11.07.2020
§ 19 - Abwasserrecht11.07.2020
§ 20 - Wegerecht11.07.2020
§ 21 - Naturschutzrecht11.07.2020
§ 22 - Wasserrecht11.07.2020
§ 23 - Immissionsschutzrecht11.07.2020
§ 24 - Abfallrecht11.07.2020
§ 25 - Lebensmittelrecht11.07.2020
§ 26 - Asbestsanierung11.07.2020
Teil II - Verfahren11.07.2020
§ 27 - Elektronisches Verfahren29.03.2023
Teil III - Datenschutz und Aufbewahrungspflicht11.07.2020
§ 28 - Verarbeiten von personen- und vorhabensbezogenen Daten für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden11.07.2020
§ 29 - Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung anderer Stellen11.07.2020
§ 30 - Dauer der Speicherung von Daten11.07.2020
§ 31 - Aufbewahrungspflicht11.07.2020
Teil IV - Schlussbestimmung11.07.2020
§ 32 - Außerkrafttreten11.07.2020
Anlage - Zeichen und Farben für Bauvorlagen (zu § 10 Absatz 4 und § 11 Absatz 2)11.07.2020
Auf Grund von § 81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil I Bauvorlagen und Bescheinigungen
Abschnitt I Allgemeines
§ 1Begriff, Beschaffenheit, Unterschrift, Verzicht
§ 2Anzahl
§ 3Übereinstimmungsgebot
Abschnitt II Verfahrens- und vorhabenbezogene Anforderungen
§ 4Vereinfachtes und konzentriertes Verfahren
§ 5Werbeanlagen
§ 6Beseitigung baulicher Anlagen
§ 7Typengenehmigung, Fliegende Bauten
§ 8Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung, Zustimmung im Einzelfall
§ 9Vorbescheide, Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
Abschnitt III Inhaltliche Anforderungen
§ 10Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan
§ 11Bauzeichnungen
§ 12Baubeschreibung
§ 13Betriebsbeschreibung
§ 14Standsicherheitsnachweis
§ 15Brandschutznachweis
§ 16Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung
§ 17Nachweise des Schall- und Erschütterungsschutzes
§ 18Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
§ 19Abwasserrecht
§ 20Wegerecht
§ 21Naturschutzrecht
§ 22Wasserrecht
§ 23Immissionsschutzrecht
§ 24Abfallrecht
§ 25Lebensmittelrecht
§ 26Asbestsanierung
Teil II Verfahren
§ 27Elektronisches Verfahren
Teil III Datenschutz und Aufbewahrungspflicht
§ 28Verarbeiten von personen- und vorhabensbezogenen Daten für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden
§ 29Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung anderer Stellen
§ 30Dauer der Speicherung von Daten
§ 31Aufbewahrungspflicht
Teil IV Schlussbestimmung
§ 32Außerkrafttreten

Teil I Bauvorlagen und Bescheinigungen

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Begriff, Beschaffenheit, Unterschrift, Verzicht

(1) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die für die Beurteilung von Vorhaben oder die Prüfung von Anträgen im bauaufsichtlichen Verfahren erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(3) Stellt die Bauaufsichtsbehörde Papiervordrucke oder elektronische Formulare zur Verfügung, sind diese zu verwenden.
(4) Anträge sind von der Bauherrin oder dem Bauherrn (§ 54 Absatz 1 HBauO) zu unterschreiben, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 1 HBauO) sind im Antrag zu benennen. Die Bauvorlagen sind von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser oder von der Fachplanerin oder dem Fachplaner (§ 55 Absatz 3 HBauO) zu unterschreiben. Mehrausfertigungen nach § 2 Satz 2 müssen nicht nach § 67 Absatz 1 HBauO unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur Antragstellung verlangen, wenn diese Personen nicht zugleich Bauherrin oder Bauherr sind.
(5) Eine Zustimmungserklärung der Nachbarn nach § 71 Absatz 2 HBauO ist ebenso eine Bauvorlage wie eine Baulasterklärung nach § 79 Absatz 1 HBauO oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag für Sondernutzungen nach § 20 Nummer 3.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese im Einzelfall zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.
(8) Soweit das Verfahren in elektronischer Form (§ 27) geführt wird, finden die Absätze 2 und 3 sowie, soweit das Erfordernis einer Unterschrift oder der Schriftform betroffen ist, Absatz 4 keine Anwendung.

§ 2 Anzahl

Der im bauaufsichtlichen Verfahren zu stellende Antrag und die dazu erforderlichen Bauvorlagen sind einzureichen
1.
in zweifacher Ausfertigung bei Typengenehmigungen und Fliegenden Bauten nach § 7;
2.
in einfacher Ausfertigung bei vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall nach § 8;
3.
in zweifacher Ausfertigung die Bauvorlagen für den Standsicherheitsnachweis nach § 14, den Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung nach § 16;
4.
in dreifacher Ausfertigung bei Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO) nach § 4 Absatz 1, bei Werbeanlagen nach § 5, bei der Beseitigung von Anlagen nach § 6, bei Vorbescheiden und bei Abweichungen nach § 9;
5.
in achtfacher Ausfertigung bei Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO) nach § 4 Absatz 2, davon abweichend jedoch
5.1
in dreifacher Ausfertigung die Bauvorlagen für den Brandschutznachweis nach § 15;
5.2
in dreifacher Ausfertigung die Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach §§ 18, 20 bis 25;
5.3
in jeweils zweifacher Ausfertigung die Bauvorlagen zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange nach § 19.
Weitere Mehrausfertigungen sind einzureichen, wenn eine Beteiligung weiterer Stellen im Verfahren dies erfordert. Soweit das Verfahren in elektronischer Form geführt wird oder die Bauaufsichtsbehörde auf die Einreichung von Mehrausfertigungen verzichtet, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 3 Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

Abschnitt II Verfahrens- und vorhabenbezogene Anforderungen

§ 4 Vereinfachtes und konzentriertes Verfahren

(1) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die einem Verfahren nach § 61 HBauO unterliegen, sind soweit erforderlich vorzulegen:
1.
ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
2.
der Lageplan mit Darstellungen nach § 10 Absatz 6 Nummern 1 bis 10, 12 und 14;
3.
die Bauzeichnungen (§ 11);
4.
die Baubeschreibung (§ 12);
5.
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt;
6.
bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung;
7.
bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen die in § 9 Nummern 2 und 3 genannten Bauvorlagen;
8.
der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er nach § 68 Absatz 2 HBauO bauaufsichtlich geprüft wird;
9.
der Nachweis des Brandschutzes (§ 15), soweit er nach § 68 Absatz 2 HBauO bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist;
10.
der Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung (§ 16), soweit er nach § 68 Absatz 2 HBauO bauaufsichtlich geprüft wird;
11.
bei Eingriffen in Natur und Landschaft die in § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 4. März 2020 (BGBl. I S. 440), in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben;
12.
bei Ausnahmen nach den Vorschriften der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81), in der jeweils geltenden Fassung ein Lageplan auf der Grundlage von § 10 Absätze 2, 4, 5 und 6 im Maßstab 1:500 mit folgenden Darstellungen und Angaben:
a)
Hecken;
b)
geschützter Baumbestand mit eingemessener Lage, Benennung der Arten, Angaben zum Stammdurchmesser (gemessen in 1,30 m Höhe), zum Kronendurchmesser sowie zu den Geländehöhen am Stammfuß der Bäume bei geplanten Geländeveränderungen, auch soweit Baumbestand auf Nachbargrundstücken oder öffentlichen Verkehrsflächen betroffen ist;
c)
Markierung der Bäume und Hecken, die entfernt werden sollen.
(2) Bei Vorhaben, die einem Verfahren nach § 62 HBauO unterliegen, sind soweit erforderlich vorzulegen:
1.
ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
2.
der Lageplan mit Darstellungen nach § 10 Absatz 6;
3.
die in Absatz 1 Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 genannten Bauvorlagen;
4.
die Betriebsbeschreibung (§ 13);
5.
die Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 18 bis 25);
6.
bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen die in § 9 Nummern 2 bis 4 genannten Bauvorlagen;
7.
die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder die Zustimmung im Einzelfall nach § 8 oder die zu ihrer Erteilung erforderlichen Bauvorlagen;
8.
die Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der Anzahl der notwendigen Fahrradplätze (§ 48 Absatz 1 HBauO).
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr können Bauvorlagen, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht berühren, aus der Vollständigkeitsprüfung der Bauvorlagen nach § 70 Absatz 2 HBauO herausnehmen und zu einem späteren Zeitpunkt zur Prüfung nachreichen. Dazu gehören insbesondere
1.
die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder die Zustimmung im Einzelfall nach § 8 oder die zu ihrer Erteilung erforderlichen Bauvorlagen;
2.
der Standsicherheitsnachweis (§ 14);
3.
die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie der Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 15 Absatz 3);
4.
der Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung (§ 16).

§ 5 Werbeanlagen

(1) Vorzulegen sind:
1.
ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
2.
ein Lageplan mit Darstellungen nach § 10 Absatz 6 Nummern 1, 2, 4 und 10 mit Einzeichnung des Standorts der Werbeanlage;
3.
eine Zeichnung (Absatz 2) und Beschreibung (Absatz 3) oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage;
4.
sofern die Standsicherheit betroffen ist, der Standsicherheitsnachweis (§ 14);
5.
bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen die in § 9 Nummern 2 und 4 genannten Bauvorlagen.
(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben. Bei beleuchteten Werbeanlagen ist die Art der Beleuchtung, deren Lichtstärke und Farbgebung anzugeben.

§ 6 Beseitigung baulicher Anlagen

Für die Beseitigung baulicher Anlagen (§ 61 Absatz 1 Nummer 3 HBauO) sind vorzulegen
1.
ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
2.
ein Lageplan mit Darstellungen nach § 10 Absatz 6 Nummern 1, 2, 4 und 10, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer darstellt;
3.
ein Verzeichnis über Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648), in der jeweils geltenden Fassung sowie biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648), in der jeweils geltenden Fassung;
4.
bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 und von baulichen Anlagen von mehr als 15 m Gesamthöhe der Nachweis der sicheren Abbruchfolge; dazu gehören bei einfachen erdgeschossigen Anlagen eine Beschreibung der sicheren Abbruchfolge, bei komplexeren Anlagen auch rechnerische Nachweise mit Angaben zur Standsicherheit.

§ 7 Typengenehmigung, Fliegende Bauten

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung nach § 65 HBauO sind Bauvorlagen nach § 4 Absatz 1 Nummern 3, 4, 8 und 9 sowie der Energieausweis nach § 16 Nummer 2 vorzulegen.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 66 HBauO sind die in § 4 Absatz 1 Nummern 3, 4, 8 und 9 sowie Absatz 2 Nummer 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Ergänzend sind Pläne und technische Angaben zu maschinen-, elektro- und sicherheitstechnischen Einrichtungen vorzulegen. Die Bau- und Betriebsbeschreibung muss ausreichende Angaben über Konstruktion, Aufbau, Betrieb und die den Besucherinnen und Besuchern dienenden Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen enthalten.

§ 8 Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung, Zustimmung im Einzelfall

Für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung gemäß § 19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HBauO und die Zustimmung im Einzelfall gemäß § 20c HBauO sind die für eine Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen, insbesondere Unterlagen mit Material- und Konstruktionsangaben sowie Ausführungspläne, vorzulegen.

§ 9 Vorbescheide, Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen

Im Verfahren zur Entscheidung über
1.
die Erteilung eines Vorbescheides nach § 63 HBauO;
2.
die Zulassung von Abweichungen nach § 69 HBauO;
3.
die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften zum Wärmeschutz und der Energieeinsparung;
4.
die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften in einem Verfahren nach § 62 HBauO
ist neben den nach § 1 Absatz 1 erforderlichen Bauvorlagen jeweils auch eine Begründung vorzulegen.

Abschnitt III Inhaltliche Anforderungen

§ 10 Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan

(1) Der aktuelle Auszug aus dem darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskarte) muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Der Auszug aus dem beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters muss Angaben zu der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer, der oder dem Erbbauberechtigten sowie Hinweise zu möglichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen enthalten. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen und mit einer numerischen Angabe des Maßstabs sowie einer Maßstabsleiste zu versehen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu verwenden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(3) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.
(4) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben nach der Anlage zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1063), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(5) Der Inhalt des Lageplans ist auf mehreren Teilplänen in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(6) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
1.
die Nordrichtung;
2.
die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke;
3.
die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
4.
die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite und der Höhenlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem;
5.
die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße;
6.
Flächen, die von Baulasten oder Hofgemeinschaften betroffen sind;
7.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen;
8.
die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem;
9.
die Aufteilung und Nutzung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Größe und Ausgestaltung der Kinderspielflächen, der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten einschließlich der Rampenneigung, der Anlagen für Abfälle sowie der Flächen, die mittels Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten sind;
10.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung;
11.
Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler sowie Bodendenkmäler gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung, auch solche auf angrenzenden Grundstücken;
12.
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage;
13.
vorhandene Hochspannungsfreileitungen im Bereich des Grundstücks und der angrenzenden Grundstücke (Grundrissprojektion mit Angabe des Abstandsmaßes der Gebäude zur Mittelachse der Freileitung);
14.
Hydranten und andere Entnahmestellen für die Feuerwehr;
15.
ortsfeste Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden, brennbaren oder entzündlichen Stoffen sowie deren Größe und Abstände zu baulichen Anlagen;
16.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern und Hochwasserschutzanlagen;
17.
die Lage in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet;
18.
die Lage in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zu einem Wald.

§ 11 Bauzeichnungen

(1) Jede Bauzeichnung ist mit einer numerischen Angabe des Maßstabs sowie einer Maßstabsleiste zu versehen. Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu verwenden, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann verwendet werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben nach der Anlage zu verwenden.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1.
die Maße;
2.
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten;
3.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen;
4.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
(4) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
1.1
Treppen;
1.2
lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen;
1.3
Abgasanlagen;
1.4
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennwärmeleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes;
1.5
Räume für Mittelspannungsschaltanlagen, Transformatoren, Niederspannungshauptverteilung und Netzersatzaggregat sowie Batterieräume;
1.6
Aufzugsschächte, Aufzüge und deren nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen;
1.7
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen;
1.8
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen;
2.
die Schnitte, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
2.1
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen;
2.2
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche;
2.3
die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem;
2.4
die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum zulässig ist, über der geplanten Geländeoberfläche;
2.5
die lichten Raumhöhen;
2.6
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis sowie die lichten Durchgangshöhen;
2.7
die Wandhöhe im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 HBauO;
2.8
die Dachhöhen und Dachneigungen;
3.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.

§ 12 Baubeschreibung

In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2 HBauO sind anzugeben.

§ 13 Betriebsbeschreibung

Insbesondere bei gewerblichen oder industriellen Vorhaben sind betriebsbedingte Einrichtungen, technische Arbeitsmittel, Anlagen, Arbeits- und Produktionsabläufe, Betriebszeiten und Verkehrsauswirkungen zu beschreiben sowie sich aus der Nutzung und der regelmäßigen Instandhaltung ergebende Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz und die Anzahl der voraussichtlich beschäftigten Personen anzugeben. Weiter sind auch die Art und die Menge der beim Betrieb eingesetzten, verarbeiteten, produzierten, gelagerten oder anfallenden Stoffe, Abfälle, Abwässer und durch den Betrieb zu erwartende Immissionen aufgelistet darzustellen.

§ 14 Standsicherheitsnachweis

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit, auch im Brandfall, der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Konstruktive Einzelheiten wichtiger baulicher Zwischenzustände sind zu erfassen. Bei schwierigen Baukonstruktionen und Umbauten, die mit Hilfe von Schalungs- und Hilfsgerüsten errichtet werden, sind Berechnungen für die Standsicherheit der Gerüste vorzulegen.

§ 15 Brandschutznachweis

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
1.
das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 24 HBauO oder entsprechend den Klassifizierungen nach der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen;
2.
die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen sowie die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung nach § 68 Absatz 1 HBauO, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden;
3.
die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte;
4.
die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes;
5.
der erste und der zweite Rettungsweg nach § 31 HBauO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich Fenster, die als Rettungswege nach § 31 Absatz 2 Satz 2 HBauO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen;
6.
die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge einschließlich ihrer Erreichbarkeit über den öffentlichen Grund mit Schleppkurvennachweis;
7.
die Löschwasserversorgung.
(2) Bei Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 HBauO sowie Mittel- und Großgaragen nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 der Garagenverordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8) in der jeweils geltenden Fassung müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über
1.
brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen;
2.
Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung und der Kennzeichnung;
3.
die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung;
4.
betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften;
5.
die in § 68 Absatz 1 HBauO genannten Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Grundrisszeichnungen, aus denen die Lage der Zentrale und der Wirkbereiche hervorgeht, und einer Anlagenbeschreibung.
(3) Bei
1.
Hochhäusern nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO;
2.
Verkaufsstätten nach § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 413) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Versammlungsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 7 HBauO;
4.
Beherbergungsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 8 HBauO;
5.
Krankenhäusern nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 HBauO;
6.
Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 2 Absatz 4 Nummer 9a HBauO und Einrichtungen mit vergleichbarer Nutzung;
7.
Mittel- und Großgaragen nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 der Garagenverordnung;
8.
Schulen nach § 2 Absatz 4 Nummer 11 HBauO;
9.
Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 1.600 m²
müssen zusätzliche Angaben und Darstellungen gemacht werden für die in § 68 Absatz 1 HBauO genannten
a)
Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung auch mit Strangschemata der allgemeinen Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung, Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Angabe der Lage der Verteiler, der Leitungsführung sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen, die Art und Lage der Verbraucher der Sicherheitsstromversorgungsanlage, der Sicherheitsleuchten und ihrer Stromkreisbezeichnungen;
b)
Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) mit Schemadarstellungen der Lüftungs- und RWA-Anlagen, Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Darstellung der Kanalführungen sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen an den Anlagen, Darstellungen der Zuluft- und Entrauchungsöffnungen für die RWA-Anlagen.
(4) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.

§ 16 Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung

Für den Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung sind
1.
Berechnungen zur Einhaltung der Anforderungen nach den Vorschriften des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung;
2.
der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), in der jeweils geltenden Fassung
vorzulegen.

§ 17 Nachweise des Schall- und Erschütterungsschutzes

Der nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderte Schall- und Erschütterungsschutz ist nachzuweisen.

§ 18 Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Im Genehmigungsverfahren nach § 62 HBauO sind auch die Bauvorlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HBauO erforderlich sind.

§ 19 Abwasserrecht

Zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
für genehmigungspflichtige Einleitungen von Niederschlagswasser mit Begrenzung der Einleitmenge nach § 11a des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), in der jeweils geltenden Fassung:
1.1
aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
1.2
aktueller Auszug aus der Anlagendokumentation (Sielkataster) der Hamburger Stadtentwässerung;
1.3
Entwässerungslageplan auf der Grundlage von § 10 Absätze 2 und 4 mit folgenden Darstellungen:
1.3.1
Darstellungen nach § 10 Absatz 6 Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 10, 15 und 17;
1.3.2
Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen von der Gebäudeaußenwand bis zur Einleitungsstelle einschließlich aller Schächte, Inspektionsöffnungen und Ablaufstellen;
1.3.3
öffentliche Abwasserleitungen vor dem Baugrundstück einschließlich der Deckel- und Sohlhöhen;
1.3.4
Abwasservolumenströme sowie Nennweiten, Gefälle und Sohlhöhen der Rohrleitungen für Misch- und Niederschlagswasser;
1.3.5
abflusswirksame Flächen mit Angabe der Größen und Befestigungsarten;
1.3.6
Höhenangaben bezogen auf Normalhöhennull für die Hoch- und Tiefpunkte des Baugrundstücks, aller zur Grundstücksentwässerungsanlage gehörenden Schachtabdeckungen, der Ablaufstellen für Niederschlagswasser und der Zu- und Abläufe des Regenwasserrückhalteraumes;
1.3.7
Abwasserbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Abwassersammelgruben mit Angabe der Deckel- und Sohlhöhen bezogen auf Normalhöhennull;
1.4
Entwässerungslageplan mit Darstellung der zur Verfügung stehenden Überflutungsflächen mindestens im Maßstab 1:500 mit Höhenangaben des Geländes und der Einstauhöhen bezogen auf Normalhöhennull;
1.5
Dachflächenaufsichtsplan von Dächern, die über Dachabläufe oder innen liegende Rinnen entwässert werden, im Maßstab 1:100 mit Darstellung der Dachentwässerung und dem Gefälle der Dachflächen sowie gegebenenfalls Dachnotentwässerung einschließlich Angabe der Aufstauhöhen;
1.6
Grundrisse der Geschosse, in denen sich Regenwasserrückhaltungen befinden;
1.7
Entwässerungsschema mit Angabe der Volumenströme, Nennweiten und Gefälle der Abwasserleitungen für Niederschlagswasser;
1.8
technische Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 sowie technische Datenblätter von Abwasserhebeanlagen, Regenwasserrückhaltungen und Abflussbegrenzern (Drosseleinrichtungen);
1.9
Erläuterungsbericht zur Entwässerung mit Beschreibung der für die Einleitungsgenehmigung relevanten Entwässerungsgegenstände;
1.10
tabellarische Zusammenstellung der
1.10.1
abflusswirksamen Flächen und dazugehörigen Abflussbeiwerte;
1.10.2
hydraulischen Berechnung und Bemessung für das Regenwassersystem einschließlich der Regenwasserrückhaltung, statischen Drosseln und Drosselstrecken sowie Berechnung für den Nachweis der schadlosen Überflutung und der Dachnotentwässerung bei Retentionsdächern, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik;
2.
für genehmigungspflichtige Einleitungen von Abwasser nach § 11a HmbAbwG im Übrigen:
2.1
aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
2.2
aktueller Auszug aus der Anlagendokumentation (Sielkataster) der Hamburger Stadtentwässerung;
2.3
Entwässerungslageplan auf der Grundlage von § 10 Absätze 2 und 4 mit folgenden Darstellungen:
2.3.1
Darstellungen nach § 10 Absatz 6 Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 10 und 15;
2.3.2
soweit eine Abwasserbehandlungsanlage erforderlich ist, die damit in Verbindung stehenden Leitungen von der Anfallstelle bis zur Einleitungsstelle;
2.3.3
Abwasservolumenströme für Schmutz- und Niederschlagswasser;
2.3.4
Angaben nach Nummer 1.3.5;
2.3.5
Höhenangaben bezogen auf Normalhöhennull für die Hoch- und Tiefpunkte des Baugrundstücks, aller zur Grundstücksentwässerungsanlage gehörenden Schachtabdeckungen, der Zu- und Abläufe der Abwasserbehandlungsanlage und der Ablaufstellen für Niederschlagswasser;
2.3.6
Angaben nach Nummer 1.3.7;
2.4
Grundrisse mit den Anfallstellen für das genehmigungspflichtige Abwasser und zugehörigen Entwässerungsgegenständen;
2.5
Entwässerungsschemata mit Angabe der Volumenströme, Nennweiten und Gefälle der Abwasserleitungen;
2.6
technische Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 sowie technische Datenblätter von Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Regenwasserbehandlungsanlagen;
2.7
Erläuterungsbericht zur Entwässerung mit Angaben zur Abwasserentstehung, -ableitung und -behandlung mit den erforderlichen Angaben zu Art, Menge und Dauer der Einleitung, Art der eingesetzten technischen Verfahren, der Schmutzwasser- beziehungsweise Regenwasserbehandlungsanlagen und -verfahren und der Einleitstellen;
2.8
tabellarische Zusammenstellung der
2.8.1
hydraulischen Berechnung und Bemessung für das Regenwasser- und Schmutzwassersystem;
2.8.2
Berechnung und Bemessung der Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der Regenwasserbehandlungsanlagen;
3.
für genehmigungspflichtige Anschlüsse an das öffentliche Siel nach § 7 HmbAbwG:
3.1
aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
3.2
aktueller Auszug aus der Anlagendokumentation (Sielkataster) der Hamburger Stadtentwässerung;
3.3
Lageplan, Maßstab 1:250 oder 1:500 im Format DIN A 4 oder DIN A 3 mit folgenden Darstellungen und Angaben:
3.3.1
Darstellungen nach § 10 Absatz 6 Nummern 1, 2, 4, 5 und 10;
3.3.2
Leitungsführung Regenwasser und Schmutzwasser auf dem Grundstück mit Kennzeichnung der Einleitungsstellen und der Abwassermengen;
3.3.3
überbaute, bebaute und befestigte (voll- und teilversiegelte) und an das öffentliche Sielnetz direkt oder indirekt angeschlossene Flächen;
3.3.4
Einzugsgebietsgrenzen (Regenwasser), Rückhalteeinrichtungen, Versickerungsanlagen;
3.3.5
Nennweite (DN) der Sielanschlussleitungen, Sielanschlüsse gekennzeichnet mit zum Beispiel „S - Anschluss vorhanden“ oder zum Beispiel „R - Anschluss neu herstellen“, vorhandene Einleitbegrenzungen (Regenwasser in Liter pro Sekunde l/s) bezogen auf die Anschlussleitungen;
3.4
Bei Sielanschlussleitungen eine hydraulische Berechnung der Einleitmengen.

§ 20 Wegerecht

Zur Prüfung wegerechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
Lageplan zum Wegerecht auf der Grundlage von § 10 Absätze 2 und 6 im Maßstab 1:250 mit folgenden Darstellungen und Angaben:
1.1
die für das Bauvorhaben in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlich genutzten privaten Verkehrsflächen;
1.2
Lage und Größe der vorhandenen und geplanten Überfahrten über öffentliche Wege mit Art und Gewicht der Fahrzeuge, Anzahl der betroffenen Stellplätze und der mit der Überfahrt verbundenen Nutzungen, einschließlich der erforderlichen Schleppkurven für Feuerwehr- und Lieferfahrzeuge;
2.
die Beschreibung von Art, Dauer (Beginn und Ende) und Umfang von Sondernutzungen öffentlicher Wege oder öffentlich genutzter privater Verkehrsflächen mit Ausnahme der Sondernutzungen für ausschließlich die Bauausführung betreffende Maßnahmen;
3.
bei Inanspruchnahme von Sondernutzungen die Sondernutzungsverträge nach § 19 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), in der jeweils geltenden Fassung; bei Umbauten des öffentlichen Grundes der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 13 Absatz 5 HWG sowie die Beschreibung der Art, Dauer (Beginn und Ende) und des Umfangs der Maßnahme.

§ 21 Naturschutzrecht

Zur Prüfung naturschutzrechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
Lageplan zum Naturschutzrecht auf der Grundlage von § 10 Absätze 2 und 6 im Maßstab 1:500 mit folgenden Darstellungen und Angaben:
1.1
Gehölzbestand und Hecken, die dem Naturschutz unterliegen;
1.2
geschützter Baumbestand mit eingemessener Lage, Benennung der Arten, Angaben zum Stammdurchmesser (gemessen in 1,30 m Höhe), zum Kronendurchmesser sowie zu den Geländehöhen am Stammfuß der Bäume bei geplanten Geländeveränderungen, auch soweit Baumbestand auf Nachbargrundstücken oder öffentlichen Verkehrsflächen betroffen ist;
1.3
Markierung der Bäume, Gehölze und Hecken, die entfernt werden sollen;
1.4
Naturdenkmale;
1.5
vorhandene oberirdische Gewässer sowie geschützte und schützenswerte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung;
1.6
Angaben und Darstellungen zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Anforderungen des Bebauungsplans;
2.
bei Eingriffen in Natur und Landschaft die in § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Angaben;
3.
Angaben zu vorkommenden geschützten Arten (§ 44 des Bundesnaturschutzgesetzes) und der beabsichtigten Berücksichtigung der Artenschutzbelange.

§ 22 Wasserrecht

(1) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Oberflächengewässer) sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
Lageplan Oberflächengewässer im Maßstab 1:5 000 (Deutsche Grundkarte) als Übersichtsplan mit Angaben zur Lage des Grundstücks und des Einleitgewässers;
2.
aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
3.
Erläuterungsbericht als Betriebsbeschreibung mit Darstellung und Angaben zu relevanten Produktionsprozessen wie Anfallort und Entstehungsprozess des Abwassers, Abwasserkreisläufe, Kontaminationsquellen, zeitliche Veränderung der Abwassermenge sowie chemische und physikalische Eigenschaften, Produktionskapazität, Auslastung, Vermeidungs- und Wiederverwendungsmöglichkeiten für Abwasser, Wassersparmaßnahmen und gegebenenfalls Benennung der verantwortlichen Aufsichtsperson (Gewässerschutzbeauftragter), Bauzeichnung (Draufsicht/ Schnitte/Fließbild), bautechnische Zulassung, Wartungsplan;
4.
Beschreibung der Abwasseranlage, der Abwasserbehandlungsverfahren mit Nachweis insbesondere der Bemessung sowie der Bemessungsgrundlagen, voraussichtliche Reinigungsleistung/Ablaufwerte, Redundanzen, Wartung, Maßnahmen bei Schadens- oder Störfällen, Anfall von Reststoffen, Analyseergebnisse der Rohwasseranalysen, Sicherheitsdatenblätter, Einleitmenge ins Gewässer, zeichnerische Darstellung des Einleitbauwerks, hydraulische Berechnung sowie Bewertung der Behandlungsbedürftigkeit von abzuleitendem Niederschlagswasser nach geltenden Vorschriften;
5.
Nachweis der schadlosen Überflutung und der Regenwasserrückhaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich der erforderlichen Berechnungen und Darstellung der Überflutungsflächen auf einem gesonderten Überflutungsplan (bei Einleitungsmengenbegrenzung);
6.
Beschreibung der Entnahme- beziehungsweise Einleitungsstellen in ein Gewässer;
7.
bei der Gewässerbenutzung nach § 15 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung durch bauliche Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern je nach Erfordernis zusätzlich zu den Angaben in Nummern 1 und 2
7.1
Baubeschreibung mit den erforderlichen Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Gewässer;
7.2
Bauzeitenplan mit Darstellung der Arbeiten am Gewässer.
(2) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Grundwasser) sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
Lageplan zum Wasserrecht im Maßstab 1:500 auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 mit den erforderlichen Darstellungen und Angaben insbesondere zur Lage der geplanten Anlagen, vor allem der Brunnen, der Messstellen, der Versickerungsanlage sowie der Erdwärmesonden und -kollektoren;
2.
Erläuterungsbericht mit Beschreibung der Maßnahmen mit den erforderlichen Angaben wie zur Art, Menge und Dauer der Entnahme oder Einleitung, Ausbautiefen (insbesondere bei Brunnen und Erdwärmesonden), Art und Größe der Versickerungseinrichtungen, Art der eingesetzten technischen Verfahren;
3.
bei der dauerhaften Benutzung von Grundwasser nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254, 2255), in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich zu den Angaben in Nummern 1 und 2 je nach Erfordernis:
3.1
Angaben zur Untergrundbeschaffenheit (insbesondere Bodenschichtenverzeichnisse, Baugrundgutachten, Grundwasserstände);
3.2
Grundwasseranalysen;
3.3
hydraulische Berechnung (bei Versickerungsanlagen);
3.4
Nachweis der schadlosen Überflutung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich der erforderlichen Berechnungen und Darstellung der Überflutungsflächen auf einem gesonderten Überflutungsplan (bei Versickerungsanlagen);
3.5
Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Stoffe (bei Erdwärmesonden und -kollektoren);
3.6
Darstellung der Umweltauswirkungen der verwendeten technischen Verfahren.
(3) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
Betriebsbeschreibung mit den erforderlichen Angaben zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 52, 62 und 63 WHG) und zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Gewässer mit:
1.1
Angabe der Menge der wassergefährdenden Stoffe, unterschieden nach Wassergefährdungsklassen, Aggregatzustand sowie Lagerort;
1.2
Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Verhinderung von Schadensfällen;
2.
zeichnerische Darstellung und Beschreibung der Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von wassergefährdenden Stoffen;
3.
zeichnerische Darstellung und Beschreibung der Bauteile, deren Eignung nach § 63 WHG festzustellen ist;
4.
Nachweis über die Einhaltung der in öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Technischen Baubestimmungen nach § 81a HBauO geregelten Vorgaben für die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe.

§ 23 Immissionsschutzrecht

Zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
Schallquellenplan im Maßstab 1:500 auf Grundlage von § 10 Absatz 2;
2.
Beschreibung der Schallquellen nach Art, Intensität und Dauer;
3.
Lageplan zur Außenbeleuchtung im Maßstab 1:500 auf Grundlage von § 10 Absatz 2;
4.
Beschreibung der Außenbeleuchtung (Art, Lichtabstrahlung, Betriebsdauer);
5.
Lageplan zu Luftemissionsquellen (außer Gebäudeheizung) im Maßstab 1:500 auf Grundlage von § 10 Absatz 2;
6.
Beschreibung der Luftemissionsquellen (Art, Betriebsdauer).

§ 24 Abfallrecht

Zur Prüfung der abfallrechtlichen Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
Angaben über Art und Menge der Abfälle;
2.
Beschreibung der Abfallentsorgung.

§ 25 Lebensmittelrecht

Zur Prüfung lebensmittelrechtlicher Belange sind bei der Errichtung oder Änderung von gewerblichen Küchen folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
Grundrisszeichnung der gesamten Küche mit Darstellung aller Räume, Funktionsbereiche, Arbeitsflächen, Schränke, Handwaschbecken, Kochstellen, fest eingebauten Geräte, Wrasenabzüge, Spülen, Bodeneinläufe und Schmutzwasserausgüsse im Maßstab 1:50, soweit erforderlich im Maßstab 1:20 oder 1:25;
2.
Betriebsbeschreibung und Darstellung der Funktionsabläufe.

§ 26 Asbestsanierung

Der Bauaufsichtsbehörde ist nach einer Asbestsanierung in Gebäuden der Bericht eines akkreditierten Messinstituts über die Erfolgskontrollmessung nach der Sanierung beziehungsweise nach der Durchführung von vorläufigen Maßnahmen innerhalb von Gebäuden vorzulegen. Dies gilt nicht bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für Sanierungsarbeiten geringen Umfangs. Vor Beginn der genehmigungsbedürftigen Beseitigung baulicher Anlagen ist die Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen einzureichen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder dass solche nicht vorhanden sind. Akkreditierte Messinstitute und Sachkundige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige der Organisation oder des Unternehmens bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin, Nachweisersteller, Bauleiterin, Bauleiter, Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

Teil II Verfahren

§ 27 Elektronisches Verfahren

(1) Bauaufsichtliche Verfahren sollen in elektronischer Form über einen von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellten elektronischen Zugang durchgeführt werden (elektronisches Verfahren). Die Bauaufsichtsbehörde kann Bestimmungen zur verpflichtenden Nutzung des elektronischen Verfahrens treffen; sie macht ihre Entscheidung jeweils öffentlich bekannt.
(2) Die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegten technischen Anforderungen an Bauvorlagen, die im elektronischen Verfahren eingereicht werden, werden im elektronischen Zugang nach Absatz 1 Satz 1 hinterlegt und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller dort auf geeignete Art und Weise zur Kenntnis gegeben. Bauvorlagen, die diesen Anforderungen nicht genügen, können als nicht eingereicht behandelt werden. Die übermittelnde Person sowie die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller sind von der Bauaufsichtsbehörde über diese Entscheidung zu informieren.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass
1.
im Einzelnen bezeichnete Daten zum bauaufsichtlichen Verfahren sowie
2.
Anzeigen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
auch außerhalb des elektronischen Verfahrens auf dem von ihr vorgegebenen Weg elektronisch zu übermitteln sind; sie macht ihre Entscheidung jeweils öffentlich bekannt.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann elektronisch übermittelte Dokumente in Papier nachfordern, wenn dies für die Bearbeitung erforderlich ist. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist für die Übereinstimmung der elektronischen mit den Papierdokumenten verantwortlich; die Bauaufsichtsbehörde ist zur Überprüfung dieser Übereinstimmung nicht verpflichtet.
(5) Im bauaufsichtlichen Verfahren erteilte Bescheide bedürfen auch im elektronischen Verfahren der Schriftform. § 3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Der Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten auch mit einem qualifizierten elektronischen Siegel genügt werden.

Teil III Datenschutz und Aufbewahrungspflicht

§ 28 Verarbeiten von personen- und vorhabensbezogenen Daten für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die nach den §§ 1, 2, 4 bis 25 erhobenen Daten zur Erteilung eines baurechtlichen Bescheides sowie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Daten können übermittelt werden, soweit die Übermittlung notwendig ist, um die Vereinbarkeit des Vorhabens oder eines Sachverhalts mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der oder des Bauvorlageberechtigten vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann und wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller entsprechende Bauvorlagen einreicht.

§ 29 Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung anderer Stellen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten nach Maßgabe des Absatzes 2 an Dritte zu deren Aufgabenerfüllung zu übermitteln:
1.
Name und Anschrift der am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 57 HBauO);
2.
Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers, der oder des Erbbau- und Nießbrauchberechtigten;
3.
Lage des Grundstücks, genaue Flurstücksbezeichnung und wenn möglich Hausnummer;
4.
Bauvorlagen nach den §§ 4 bis 9.
Zur Anschrift gehören auch Angaben zu Telekommunikationsmedien.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten zu übermitteln:
1.
über den Eingang eines Antrages Daten nach Absatz 1 Satz 1 an
1.1
die zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Brandschutz und Notfallrettung, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind;
1.2
die Deutsche Post AG und die für die Telekommunikation zuständigen Unternehmen für Entwicklungsplanungen und für Straßenübersichten für das Fernmeldewesen;
1.3
die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser und Abfälle für die Planung und Herstellung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
1.4
die Bezirksschornsteinfegermeisterin beziehungsweise den Bezirksschornsteinfegermeister zur Prüfung von Schornsteinen und anderen Abgasanlagen;
2.
über die Erteilung einer Genehmigung, einer Zustimmung, eines Vorbescheides sowie einer abweichenden Entscheidung Daten nach Absatz 1 Satz 1 an
2.1
die zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, Stadterneuerung und Bodenordnung, Brandschutz und Notfallrettung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind;
2.2
Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im Nahbereich eines Verkehrsweges;
2.3
die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommunikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige Behörde oder Stelle;
2.4
die für den Bauarbeiterschutz zuständige Behörde zur Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von Personen bei der Bauausführung;
2.5
die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle;
2.6
die für die Steuererhebung zuständige Behörde für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer;
2.7
die Berufsgenossenschaften zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften;
2.8
die für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseitigung jeweils zuständigen Behörden;
2.9
die für die Erhebung der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge und Erschließungsbeiträge zuständige Behörde;
2.10
die für die Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht zuständige Behörde;
2.11
die für statistische Erhebungen zuständige Behörde;
2.12
die für die Eintragung ins Wasserbuch zuständige Behörde;
3.
über den Eingang einer Baubeginnanzeige und einer Anzeige über den Beginn einer Beseitigung Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 an
3.1
die auf Baustellen für den Schutz von Personen und der Umwelt zuständige Behörde;
3.2
die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde;
3.3
die örtliche Polizeidienststelle zur Vornahme vorhabenbedingter verkehrsregelnder Maßnahmen;
3.4
die für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseitigung jeweils zuständigen Behörden;
3.5
die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen;
3.6
sofern im Einzelfall erforderlich, Behörden und Stellen nach Nummer 2;
4.
über die Meldung der Aufnahme der Nutzung nach § 77 Absatz 2 HBauO Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 an
4.1
die zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Brandschutz und Notfallrettung, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind;
4.2
die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommunikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige Behörde oder Stelle;
4.3
die für die Steuererhebung zuständige Behörde für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer;
4.4
die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde;
4.5
die für die Erhebung der Sielbenutzungsgebühr, der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge und für Erschließungsbeiträge zuständige Behörde oder Stelle;
4.6
die für statistische Erhebungen zuständige Behörde oder Stelle;
5.
über die Erteilung, Aufhebung und Änderung der Hausnummern zur Vervollständigung und Berichtigung der Unterlagen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 an
5.1
die für die Steuererhebung zuständige Behörde;
5.2
die für die Landesplanung zuständige Behörde;
5.3
die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde;
5.4
die für die Abfallentsorgung zuständige Behörde;
5.5
die für die Grundstücksentwässerung zuständige Behörde;
5.6
die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde;
5.7
die für die Telekommunikation, Post sowie die Elektrizitäts-, Fernwärme-, Wasser- und Gasversorgung zuständigen Unternehmen;
5.8
die für die Führung des Hausnummernverzeichnisses zuständige Stelle;
6.
über die Bestellung und Löschung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 an
6.1
die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde;
6.2
die für die Stadterneuerung und Bodenordnung zuständige Behörde;
6.3
die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist in begründeten Einzelfällen berechtigt, die Daten nach Absatz 1 Satz 1 an die zuständigen Behörden zu übermitteln
1.
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
2.
zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung;
3.
zur Abwehr von Gefahren für die in § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99), in der jeweils geltenden Fassung genannten Schutzgüter.
Die Entscheidung für eine Übermittlung nach Satz 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bauaufsichtsbehörde oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter.
(4) An andere Stellen dürfen Daten mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden.

§ 30 Dauer der Speicherung von Daten

Für die Dauer der Speicherung der Daten gelten für die behördlichen Dienststellen die Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten. Nichtöffentliche Stellen haben die auf Grund der §§ 21 und 22 übermittelten Daten spätestens vier Wochen nach Erfüllung des Zwecks, zu dem sie übermittelt wurden, zu löschen.

§ 31 Aufbewahrungspflicht

Die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerin beziehungsweise Rechtsnachfolger haben die Baugenehmigung einschließlich der geprüften Bauvorlagen, die bautechnischen Nachweise, auch soweit sie nicht bauaufsichtlich geprüft sind, und Bescheinigungen von Prüfsachverständigen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage als solche berührenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Teil IV Schlussbestimmung

§ 32 Außerkrafttreten

Die Bauvorlagenverordnung vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 643) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Anlage

Zeichen und Farben für Bauvorlagen (zu § 10 Absatz 4 und § 11 Absatz 2)
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