GebOFw
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Gebührenordnung für die Feuerwehr (GebOFw) Vom 2. Dezember 1997

Gebührenordnung für die Feuerwehr (GebOFw) Vom 2. Dezember 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2023 (HmbGVBl. S. 149)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Feuerwehr (GebOFw) vom 2. Dezember 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände01.01.2021
§ 2 - Gebührenfreiheit01.01.2023
§ 3 - Höhe einzelner Gebühren01.01.2004
§ 4 - Berechnung der Gebühren01.01.2023
§ 5 - Besondere Auslagen01.01.2004
§ 6 - Regelungen zur Umsatzsteuer01.01.2023
§ 7 - Schlussvorschrift01.01.2023
Anlage01.04.2023
Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 392), in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 137), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 34), wird verordnet:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände

(1) Für Amtshandlungen der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besondere Auslagen erhoben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
die Bekämpfung von Bränden und die Verhinderung ihrer Ausbreitung,
2.
Maßnahmen zur Rettung von Menschen aus einer Notlage,
3.
die Bekämpfung von Katastrophen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90), sofern und soweit durch die zuständige Behörde der Katastrophenfall nach § 14 Absatz 2 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes festgestellt worden ist,
4.
Maßnahmen auf Grund eines Ereignisses, das wegen seiner räumlich und zeitlich begrenzten Ausprägung ein über das Normalmaß hinausgehendes Schadenspotential entwickelt hat und mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von weniger als ein Mal in zehn Jahren als außergewöhnlich bezeichnet werden kann (katastrophenähnliche Zustände),
5.
die Beseitigung von Störungen oder Gefährdungen des fließenden öffentlichen Verkehrs durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse.
Im Falle von Satz 1 Nummer 1 werden für die Bekämpfung von Schiffsbränden und in den Fällen von Satz 1 Nummern 2 bis 5 für die Beförderung von Kranken, Notfallpatienten oder anderen Hilfsbedürftigen und für sonstige Rettungsdienstleistungen ohne Beförderung jedoch Gebühren erhoben. Die Regelungen zur Kostenerstattung nach §§ 25a und 25b des Feuerwehrgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Gebührenfreiheit

Werden Feuerwehrangehörige oder -fahrzeuge am Einsatzort nicht eingesetzt, so werden dafür keine Gebühren erhoben. Satz 1 gilt nicht für
1.
Einsätze der Feuerwehr infolge eines durch eine automatische Warn-, Melde- oder Alarmierungsanlage ausgelösten Fehlalarms,
2.
die Gestellung von Brandsicherheitswachen sowie
3.
Einsätze nach Nummer 1.9 der Anlage und Einsätze des Rettungsdienstes nach Nummer 4 der Anlage.

§ 3 Höhe einzelner Gebühren

Wird bei einem Einsatz statt eines Feuerwehrfahrzeuges, dessen Verwendung auf Grund seiner feuerwehrtechnischen Ausrüstung im Einzelfall ausreichend wäre, ein anderes benutzt, für dessen Einsatz ein höherer Gebührensatz gilt, so ist eine Gebühr nur in der Höhe des für das ausreichende Feuerwehrfahrzeug geltenden Gebührensatzes zu erheben.

§ 4 Berechnung der Gebühren

(1) Ist die Gebühr nach zeitlichem Aufwand zu erheben, so wird die Zeit vom Ausrücken oder Überlassen bis zum Wiedereinrücken oder bis zur Rückgabe berechnet.
(2) Bei der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1.1.1, 2.1.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4 und 2.3.8 der Anlage sind, wenn mehrere Feuerwehrangehörige eingesetzt oder gestellt worden sind, deren zusammengerechnete Einsatzzeiten zugrunde zu legen.

§ 5 Besondere Auslagen

Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch Kosten für den Anschluss von Standleitungen privater Krankentransportunternehmen an das Einsatzleitsystem der Feuerwehr, für Änderungen des Standleitungsanschlusses durch den Fortschritt der Technik oder im Interesse der Einheitlichkeit der Standleitungen und der technischen Einrichtungen der Feuerwehreinsatzzentrale und für Störungsbeseitigungen als besondere Auslagen zu erstatten.

§ 6 Regelungen zur Umsatzsteuer

Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 7 Schlussvorschrift

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 6. Februar 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 62) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Technische Hilfeleistung und Brandschutz
1.1 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen
1.1.1 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen je angefangene halbe Stunde, soweit nicht gesondert in den nachstehenden Gebühren geregelt 38,60
1.1.2 Pauschale je Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr neben der Gebühr nach Nummer 1.1.1 206,-
1.2 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrfahrzeugen (Landfahrzeuge und Kleinboote) einschließlich Ausrüstung, ausschließlich Personal, je angefangene halbe Stunde
1.2.1 Einsatzleitwagen oder Kleinlöschfahrzeug 62,-
1.2.2 Löschfahrzeug (auch Tank-/Hamburger Löschfahrzeug) 125,-
1.2.3 Rüstwagen, Rüstgerätewagen, Gerätekraftwagen 130,-
1.2.4 Wechselladerfahrzeug (ohne Abrollbehälter) 80,-
1.2.5 je Abrollbehälter 70,-
1.2.6 Feuerwehrkranwagen 185,-
1.2.7 Drehleiter oder Teleskopmastfahrzeug 185,50
1.2.8 Befehlswagen oder Gerätewagen Führung und Kommunikation 210,-
1.2.9 Löschunterstützungsfahrzeug 65,-
1.2.10 Gerätewagen Taucher 70,-
1.2.11 sonstige Gerätewagen 46,50
1.2.12 Großrettungswagen 170,-
1.2.13 Vorausrüstwagen-Tunnel 70,-
1.2.14 Kleinboot 57,-
1.2.15 sonstige Anhänger 80,-
1.2.16 Gabelstapler 189,-
1.3 Einsatz oder Gestellung von Rettungsdienstfahrzeugen einschließlich Ausrüstung und Personal außerhalb von Rettungsdiensteinsätzen je angefangene halbe Stunde
1.3.1 Rettungswagen oder Krankentransportwagen 100,70
1.3.2 Notarzteinsatzfahrzeug/arztbesetztes Rettungsmittel 144,90
1.4 Einsatz oder Gestellung von Löschbooten einschließlich Ausrüstung und Personal je angefangene halbe Stunde
1.4.1 Löschboot, mittel (LB 30) 360,-
1.4.2 Löschboot, groß (LB 40) 525,-
1.5 Nutzung oder Gestellung von Ausstattungs- oder Ausrüstungsgegenständen
1.5.1 Leichter Chemikalienschutzanzug (CSA), Körperschutz Form 2 gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ 20,-
1.5.2 Schwerer Chemikalienschutzanzug (CSA), Körperschutz Form 3 gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ 2 249,-
1.6 Gestellung von Feuerwehrfahrzeugen oder von Ausrüstungsgegenständen für Film- und Fernsehaufnahmen jeweils die Hälfte der Gebühr nach den Nummern 1.2.1 bis 1.5.2
1.7 Einsatz in Folge eines Fehlalarms durch eine automatische Warn-, Melde- oder Alarmierungsanlage
1.7.1 Einsatz eines Fahrzeugs einschließlich Personal 393,-
1.7.2 Einsatz je Löschgruppe 835,-
1.7.3 Einsatz je Löschzug einschließlich weiterer Fahrzeuge und Personal 1 571,-
1.8 Einsatz von Feuerwehrangehörigen und- fahrzeugen einschließlich Ausrüstung im Rahmen von Türöffnungen
1.8.1 eine Türöffnung werktags in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr 136,50
1.8.2 eine Türöffnung an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie werktags in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 186,50
1.9 Einsatz von Feuerwehrangehörigen und -fahrzeugen im Rahmen einfacher Hilfeleistungseinsätze
1.9.1 Einfache Hilfeleistung im Rahmen eines Einsatzes (Tragehilfe) ohne den Einsatz von technischem Gerät
1.9.1.1 innerhalb Hamburgs 240,50
1.9.1.2 außerhalb Hamburgs Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.2.14
1.9.2 Einfache Hilfeleistungen im Rahmen der Befreiung von Personen aus einem Aufzug 375,-
2 Vorbeugender Brandschutz - Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen
2.1 als Brandsicherheitswache je Feuerwehrangehöriger
2.1.1 je Vorstellung oder Veranstaltung bis zur Dauer von 4 Stunden 353,-
2.1.2 je weitere angefangene halbe Stunde 38,60
2.1.3 bei Nichtabsage einer nicht stattfindenden Veranstaltung 155,-
2.2 Gestellung einer Verbindungsbeamtin oder eines Verbindungsbeamten insbesondere für die Barclaycard Arena, das Volksparkstadion sowie das Millerntorstadion, je angefangene halbe Stunde 42,-
2.3 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen einschließlich Wegezeit im Zusammenhang mit Brandverhütungsschauen, Nachschauen, feuersicherheitlichen Überprüfungen, Genehmigung nach Sprengstoffgesetz und Abnahme am Ort der Vorführung sowie sonstigen Fällen
2.3.1 für die Brandverhütungsschau oder Nachschau nach der Brandverhütungsschauverordnung vom 1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403), geändert am 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Büroarbeit und Schlussbesprechung je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 63,50
2.3.2 für die Durchführung einer feuersicherheitlichen Überprüfung in betrieblicher Hinsicht und der Nachschau nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung bei den in § 51 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 HBauO genannten baulichen Anlagen und Räumen bei festgestellten Mängeln einschließlich Büroarbeit und Besprechungszeit je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 63,50
2.3.3 für die Genehmigung zur Vorführung von pyrotechnischen Effekten nach § 23 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (BAnz. AT 21.12.2020 V1), in der jeweils geltenden Fassung, sowie vergleichbare Vorführungen anderer pyrotechnischer Effekte vor Publikum einschließlich Büroarbeit und Abnahme am Ort der Vorführung je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 63,50
2.3.4 in sonstigen Fällen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger einschließlich Büroarbeit und Besprechungszeit 63,50
2.3.5 für die Abgabe ohne Nachschau an die zuständige Behörde je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 60,-
2.3.6 für die Mängelnachverfolgung (Nachprüfung) ohne Nachschau (Nachprüfung aufgrund Schriftlage im Büro) je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehörige 37,-
2.3.7 für Ortstermine Brandverhütungsschau je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 72,-
2.3.8 für die Begutachtung von Feuerwehraufzügen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 69,-
2.4 Fahrtkostenpauschale je Tatbestand nach den Nummern 2.1 bis 2.3 Gebühr in Höhe der aktuellen Ganztageskarte des Hamburger Verkehrsverbundes „Hamburg AB“
3 Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) und Kampfmittelräumdienst (KRD)
3.1 Antragsgebundene Prüfung von Luftbildern und anderen Unterlagen auf Kampfmittel sowie Auskünfte aus vorhandenen Unterlagen und Verzeichnissen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 100,-
3.2 sonstige Beratungsleistungen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 63,50
4 Einsatz von Rettungsfahrzeugen einschließlich Personal
4.1 Notfallbeförderung mit einem Rettungswagen, Babyintensivtransportwagen, Infektionsrettungswagen, Schwerlastrettungswagen oder Großrettungswagen 533,-
4.2 Einsatz eines Rettungswagens, Babyintensivtransportwagens, Infektionsrettungswagens, Schwerlastrettungswagens oder Großrettungswagens ohne Beförderung 439,-
4.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges oder arztbesetzen Rettungsmittels
4.3.1 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges oder Notarztwagens 322,-
4.3.2 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges oder Notarztwagens mit Behandlung durch eine Notärztin oder einen Notarzt 406,-
4.3.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges oder Notarztwagens mit Behandlung und Begleitung durch eine Notärztin oder einen Notarzt 505,-
4.4 Krankenbeförderung innerhalb Hamburgs 586,-
4.5 Einsatz eines Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers, je Flugminute 80,02
4.6 Einsatz eines Intensivtransportwagens innerhalb Hamburgs 958,-
4.7 Alleinige Beförderung von Blutkonserven, Arzneimitteln, Sauerstoffflaschen oder anderen dem Gesundheitsdienst dienenden Gegenständen sowie alleinige Beförderung von medizinischem Personal oder Blutspenderinnen und Blutspendern innerhalb Hamburgs 182,-
4.8 Einsätze gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4 sowie 4.6 und 4.7 von Hamburg nach außerhalb und umgekehrt
4.8.1 für die ersten 20 km Gebühr nach Nummern 4.1 bis 4.4 sowie 4.6 und 4.7
4.8.2 für jeden weiteren Kilometer 4,08
5 Genehmigungen nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331), in der jeweils geltenden Fassung
5.1 Genehmigung für das Betreiben von Notfallrettung
5.1.1 mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 1 060,-
5.1.2 ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 577,-
5.2 Genehmigung für das Betreiben von Krankentransport
5.2.1 mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 620,-
5.2.2 ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 585,50
5.3 Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung eines Betriebes
5.3.1 mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 210,40
5.3.2 ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 176,20
5.4 Genehmigung für den Austausch beziehungsweise die erstmalige Inbetriebnahme von Krankenkraftwagen sowie Luft- und Wasserfahrzeugen je Fahrzeug 272,30
5.5 Berichtigung der Genehmigungsurkunde 106,50
5.6 Bestätigung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder deren bzw. dessen Stellvertretung oder Bestätigung der Vertreterin oder des Vertreters des auswärtigen Unternehmens 279,-
5.7 Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten oder eines Teils des genehmigten Betriebes 142,-
5.8 Widerruf einer Genehmigung 350,-
6 Zuschläge (Abrechnungs- und Leitstellenpauschale)
6.1 Zusätzliche Bearbeitungspauschale je Einsatz oder Abrechnungsfall (Abrechnungspauschale)
6.1.1 nach den Nummern 1 bis 1.5.2 und 1.8 bis 1.9.2 45,50
6.1.2 nach den Nummern 1.6 bis 1.7.3, 2 bis 3.2, 5 bis 5.8 und 7 bis 8.3 28,50
6.2 Zusätzliche Bearbeitungsgebühr je von der Leitstelle disponiertem einsatzbezogenen Abrechnungsfall, nicht jedoch bei Rettungsdiensteinsätzen gemäß Nummer 4 (Leitstellenpauschale) 193,-
7 Amtshandlungen im vorbeugenden Brandschutz (unter anderem Brandmeldeanlagen, Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrpläne)
7.1 Erstellung der erforderlichen Unterlagen zum Erwerb und dem Einbau einer Brandmeldeanlage (BMA) mit Feuerwehrschlüsseldepot der Sicherheitsstufe A (FSD A) oder B (FSD B) zur Inbetriebnahme, einschließlich Vorabsprachen mit der Bauträgerin oder dem Bauträger 235,-
7.2 In- und Außerbetriebnahme einer Brandmeldeanlage mit oder ohne Schlüsseldepot (FSD A) 202,-
7.3 In- und Außerbetriebnahme eines Schlüsseldepots (FSD B) ohne Anbindung einer Brandmeldeanlage 202,-
7.4 Schlüsseltausch oder Neueinlage bei einem FSD A oder FSD B 202,-
7.5 Öffnung einer Feuerwehrschließung (Überprüfung des Freischaltelementes der FSD A, der FSD B, des Schließsystems ABLOY und weiterer Feuerwehrschließungen) 202,-
7.6 Durchsicht, Prüfung und Empfehlungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Bauphase (einschließlich Feuerwehrzufahrten) je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 106,-
7.7 Prüfung von Feuerwehrplänen im Rahmen der Begutachtung von brandschutztechnischen Anlagen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 106,-
8 Gebäudefunkanlagen/Objektversorgungsanlagen
8.1 Antragsbearbeitung für die Genehmigung einer geforderten Objektversorgungsanlage einschließlich funktionalem Praxistest 978,-
8.2 Folgetermin zur Nachprüfung von Objektversorgungsanlagen 390,-
8.3 sonstige Beratungsleistungen je angefangene halbe Stunde 70,50
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