ReifeAPOabwPrV HA 2023
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über abweichende Ausbildungs- und Prüfungsregelungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Vom 13. April 2023

Verordnung über abweichende Ausbildungs- und Prüfungsregelungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Vom 13. April 2023
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.04.2023 bis 31.07.2023
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 13. April 2023.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über abweichende Ausbildungs- und Prüfungsregelungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom 13. April 202322.04.2023 bis 31.07.2023
Eingangsformel22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 1 - Wahl der Prüfungsfächer22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 2 - Abiturprüfung im Fach Sport22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 3 - Bearbeitungszeit für die schriftlichen Abiturprüfungen22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 4 - Korrekturverfahren22.04.2023 bis 31.07.2023
Auf Grund von § 25 Absatz 4, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), und § 1 Nummern 8, 15, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550), wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) vom 25. März 2008 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561, 575), gilt für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 die gymnasiale Oberstufe der Stadtteilschule oder des Gymnasiums besuchen, infolge der Einschränkungen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit folgenden Maßgaben:

§ 1 Wahl der Prüfungsfächer

§ 20 Absatz 4 Satz 1 APO-AH gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wahl der Prüfungsfächer am Ende des dritten Semesters erfolgt.

§ 2 Abiturprüfung im Fach Sport

Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 4 und § 26 Absatz 1 Satz 3 APO-AH beziehen sich die praktischen Anteile der Aufgaben im Fach Sport auf die Inhalte mindestens eines Bewegungsfeldes und höchstens zweier Bewegungsfelder. Die Prüflinge müssen das Bewegungsfeld oder die Bewegungsfelder in der Studienstufe belegt haben. Beziehen sich die Inhalte nur auf das Bewegungsfeld „Bewegungs- und Sportspiele“ muss eine Zielschuss- und eine Rückschlagsportart geprüft werden.

§ 3 Bearbeitungszeit für die schriftlichen Abiturprüfungen

Soweit die zuständige Behörde die Arbeitszeit sowie etwaige zusätzliche Auswahl-, Einlese- oder sonstige Vorbereitungszeiten nicht festlegt oder die Prüfungsaufgaben nicht zentral gestellt werden, stehen den Prüflingen abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 APO-AH für die Arbeiten in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau jeweils 330 Minuten und für die Arbeiten in den übrigen Fächern jeweils 270 Minuten zur Verfügung.

§ 4 Korrekturverfahren

Abweichend von § 24 Absätze 3 und 4 APO-AH werden die schriftlichen Abitur-Prüfungsarbeiten nur dann von der zweiten Fachlehrkraft durchgesehen, wenn die Bewertung durch die für das Fach zuständige Lehrkraft um mindestens 3,0 Punkte von der in den ersten drei Semestern der Studienstufe durchschnittlich in diesem Fach erreichten Punktzahl abweicht. Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses legt die endgültige Punktzahl unter Berücksichtigung des oder der erstellten Gutachten fest.
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