Grd/StTSchulGymAPOabwPrV HA 2023
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen für die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums Vom 13. April 2023

Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen für die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums Vom 13. April 2023
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.04.2023 bis 31.07.2023
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 13. April 2023.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen für die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums vom 13. April 202322.04.2023 bis 31.07.2023
Eingangsformel22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 1 - Verzicht auf Abschlussprüfungen zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 2 - Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 3 - Versetzung in die gymnasiale Oberstufe22.04.2023 bis 31.07.2023
Auf Grund von § 25 Absatz 4, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), und § 1 Nummern 8, 15, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550), wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 23. September 2021 (HmbGVBl. S. 685), gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule oder des Gymnasiums besuchen, mit folgenden Maßgaben:

§ 1 Verzicht auf Abschlussprüfungen zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses

(1) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule (§§ 16, 17 und § 18 Absatz 2 Sätze 1 und 2 und Absatz 3 APO-GrundStGy) entfällt. Abweichend von § 24 Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy bezieht sich die abschließende Note in den Prüfungsfächern ausschließlich auf die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung.
(2) § 23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprachfeststellungsprüfung grundsätzlich nur schriftlich stattfindet. Eine mündliche Prüfung erfolgt zusätzlich, wenn der Prüfling den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nur noch durch eine mündliche Prüfung erreichen kann. Hat der Prüfling an Herkunftssprachenunterricht teilgenommen, der in der Verantwortung der für Schule zuständigen Behörde durchgeführt wurde, und sowohl eine schriftliche als auch die mündliche Prüfung abgelegt, findet für die Bildung der Prüfungsnote und der Zeugnisnote § 24 Absätze 1 und 3 APO-GrundStGy Anwendung. Hat nur eine schriftliche Prüfung stattgefunden, wird die in dieser Prüfung erreichte Note bei der Bildung der Zeugnisnote mit 20 vom Hundert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung mit 80 vom Hundert gewichtet. Hat der Prüfling nicht an Herkunftssprachenunterricht teilgenommen, der in der Verantwortung der für Schule zuständigen Behörde durchgeführt wurde, wird die in der Prüfung erreichte Note, gegebenenfalls die gemäß § 24 Absatz 1 APO-GrundStGy gebildete Note, in das Zeugnis übernommen.

§ 2 Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses

(1) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule oder des Gymnasiums (§ 16 und § 18 Absatz 1 APO-GrundStGy) wird mit der Maßgabe durchgeführt, dass die Schülerinnen und Schüler in jedem der drei Prüfungsfächer nur eine Prüfung abzulegen haben, davon zwei in schriftlicher und eine in mündlicher Form. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, in welchem der Prüfungsfächer mündlich geprüft wird. Abweichend von § 24 Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy wird bei der Bildung der abschließenden Note die in der Prüfung erbrachte Leistung mit 20 vom Hundert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung mit 80 vom Hundert gewichtet.
(2) § 23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlrecht nach Absatz 1 auch für die Sprachfeststellungsprüfung gilt. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung, wenn der Prüfling an Herkunftssprachenunterricht teilgenommen hat, der in der Verantwortung der für Schule zuständigen Behörde durchgeführt wurde.

§ 3 Versetzung in die gymnasiale Oberstufe

(1) Die schriftlichen Überprüfungen (§ 32 Absätze 1 und 2 APO-GrundStGy) entfallen und werden durch von den Fachlehrkräften erstellte Klassenarbeiten ersetzt. Die Zeugnisnote in dem Prüfungsfach ohne mündliche Überprüfung beruht auf der im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachten Leistung. Bei der Bildung der Zeugnisnote in den Prüfungsfächern mit mündlicher Überprüfung wird deren Ergebnis mit 15 vom Hundert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung mit 85 vom Hundert gewichtet.
(2) § 23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Prüfung nur mündlich erfolgt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung, wenn der Prüfling an Herkunftssprachenunterricht teilgenommen hat, der in der Verantwortung der für Schule zuständigen Behörde durchgeführt wurde.
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