ExPOabwPrV HA 2023
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe Vom 13. April 2023

Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe Vom 13. April 2023
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.04.2023 bis 31.07.2023
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 13. April 2023.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe vom 13. April 202322.04.2023 bis 31.07.2023
Eingangsformel22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 1 - Bearbeitungszeit für schriftliche Abschlussprüfungen22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 2 - Korrekturverfahren22.04.2023 bis 31.07.2023
Auf Grund von § 25 Absatz 4, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), und § 1 Nummern 8, 15, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550), wird verordnet:
Die Externenprüfungsordnung (ExPO) vom 25. April 2012 (HmbGVBl. 2012, S. 159, 2020 S. 158), geändert am 27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121, 123), gilt mit folgenden Maßgaben:

§ 1 Bearbeitungszeit für schriftliche Abschlussprüfungen

Für die Bearbeitung der Prüfungsarbeiten zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses stehen den Prüflingen abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 2 ExPO je drei bis fünf Zeitstunden zur Verfügung. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife stehen den Prüflingen abweichend von § 29 Absatz 1 ExPO in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau jeweils vier bis sechs und in den anderen Fächern jeweils drei bis fünf Zeitstunden zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit nach Satz 2 kann bei besonderen Aufgabenstellungen um bis zu eine Stunde verlängert werden.

§ 2 Korrekturverfahren

Abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 ExPO werden die Prüfungsarbeiten zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von einem beisitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses begutachtet und von dem anderen beisitzenden Mitglied durchgesehen. Das andere beisitzende Mitglied schließt sich entweder der Bewertung des zuerst genannten beisitzenden Mitgliedes an oder fertigt ein ergänzendes Gutachten mit Bewertung an. Abweichend von § 29 Absatz 2 Sätze 6 bis 10 ExPO gilt: Beträgt die Differenz der in den beiden Gutachten erteilten Punktzahlen mehr als drei Punkte, legt das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses die endgültige Punktzahl unter Berücksichtigung des oder der erstellten Gutachten fest. Ein Drittgutachten entfällt.
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