HmbLVO-AllgD
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Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (HmbLVO-AllgD) Vom 25. Oktober 2011

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (HmbLVO-AllgD) Vom 25. Oktober 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 206, 208)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (HmbLVO-AllgD) vom 25. Oktober 201105.11.2011
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften05.11.2011
§ 1 - Geltungsbereich05.11.2011
§ 2 - Gestaltung der Laufbahn07.06.2023
Abschnitt II - Befähigungserwerb, Laufbahnzugang05.11.2011
§ 3 - Vorbereitungsdienst23.12.2020
§ 4 - Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit23.12.2020
§ 5 - Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang16.04.2016
Abschnitt III - Berufliche Entwicklung05.11.2011
1. Beförderung05.11.2011
§ 6 - Beförderung23.12.2020
2. Aufstieg05.11.2011
§ 7 - Aufstieg23.12.2020
§ 7a - Aufstieg durch Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen23.12.2020
§ 8 - Gestaltung des Vorbereitungslehrgangs für den Aufstieg nach § 723.12.2020
§ 9 - Leistungsnachweise im Vorbereitungslehrgang05.11.2011
§ 10 - Abschluss, Beendigung des Vorbereitungslehrgangs05.11.2011

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) in der geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Gestaltung der Laufbahn

(1) In der Fachrichtung Allgemeine Dienste sind neben den Aufgabenbereichen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Psychologischen Dienstes einschließlich des Schulpsychologischen Dienstes folgende Laufbahnzweige eingerichtet:
1.
Archivdienst zur Verwendung in den Aufgaben der Archivverwaltung,
2.
Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzuges,
3.
Verfassungsschutzdienst zur Verwendung in den Aufgaben des Verfassungsschutzes.
(2) Nicht zu durchlaufen sind die vorangehenden Ämter der Laufbahn bei der Übertragung
1.
des Amtes einer Staatsrätin oder eines Staatsrates,
2.
des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 aufgrund des Erwerbs des Qualifizierungsstandes nach § 6 Absätze 1 bis 4.

Abschnitt II Befähigungserwerb, Laufbahnzugang

§ 3 Vorbereitungsdienst

Für die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste sind bei der zuständigen Behörde folgende Vorbereitungsdienste eingerichtet:
1.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,
2.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,
3.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,
4.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst,
5.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst,
6.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst,
7.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Verfassungsschutzdienst.

§ 4 Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit

(1) Der Zugang zu der Laufbahn auf Basis einer Berufs- oder Hochschulausbildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit erfordert
1.
für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
a)
eine abgeschlossene kaufmännische oder verwaltungsbezogene Ausbildung und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren,
b)
eine mit einer Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossene Fortbildung zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt (Angestelltenlehrgang I) und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren,
c)
zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst eine Berufsausbildung mit dem Schwerpunkt Informationswesen und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren,
2.
für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
a)
ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss mit dem Schwerpunkt Rechts-, Wirtschafts-, Sozial-, Verwaltungs-, Politik- oder Geschichtswissenschaften oder Informations- und Kommunikationstechnik und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren,
b)
zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss mit dem Schwerpunkt Archivwissenschaft und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren,
3.
für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
a)
ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Rechts-, Wirtschafts-, Sozial-, Verwaltungs-, Politik- oder Geschichtswissenschaften oder Informations- und Kommunikationstechnik und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren,
b)
zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Archivwissenschaft und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren,
c)
zur Verwendung in den Aufgaben des psychologischen Dienstes ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Hauptfach Psychologie und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Mindestdauer der Berufstätigkeit im Einzelfall bis zur Hälfte abkürzen, insbesondere, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Berufsausbildungen oder Studienabschlüsse nachweist. Eine darüber hinausgehende Kürzung ist in Funktionen des schulpsychologischen Dienstes möglich, wenn zuvor die Befähigung für die Laufbahn Bildung in einem Vorbereitungsdienst erworben wurde.

§ 5 Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang

(1) Der Zugang zur Laufbahn ohne den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit auf Basis eines inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechenden Bildungs- oder Studienganges erfordert
1.
für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
a)
die mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten,
b)
zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst die mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv,
2.
für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
a)
den mit dem Bachelorgrad abgeschlossenen Studiengang Public Management an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
b)
ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss mit dem Schwerpunkt Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, wenn das Studium nach Inhalt und Umfang dem Studiengang nach Buchstabe a gleichwertig ist,
3.
für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
a)
den mit dem Mastergrad abgeschlossenen Studiengang Public Management an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
b)
ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, welches nach Inhalt und Umfang dem Studiengang nach Buchstabe a gleichwertig ist.
Die abschließende Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b erfolgt durch die oberste Dienstbehörde auf Vorlage der für den beabsichtigten Vollzug des Besetzungsvorgangs jeweils zuständigen Stelle.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt besitzt auch, wer nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt erworben hat.

Abschnitt III Berufliche Entwicklung

1. Beförderung

§ 6 Beförderung

(1) Der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 HmbLVO erforderliche Qualifizierungsstand für die Übertragung eines über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 liegenden Beförderungsamtes kann von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum ersten Einstiegsamt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erworben werden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HmbLVO zu einer zweijährigen Qualifizierungsmaßnahme in der Form eines Masterstudiengangs Public Management zugelassen werden, wenn sie
1.
mindestens eine Verwendung in einem Amt ab der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A von mindestens zwölfmonatiger Dauer durchlaufen haben,
2.
in ihren bisherigen Verwendungen mindestens zwei sich deutlich voneinander unterscheidende Funktionen der Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer wahrgenommen haben,
3.
in den Gesamtbewertungen der nach Ablauf der Mindestverweildauer in der Verwendung oder den Verwendungen nach Nummer 1 erstellten dienstlichen Beurteilungen jeweils mindestens die Bewertung „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ erhalten haben und die aus Anlass der Bewerbung für die Qualifizierungsmaßnahme gefertigte Anlassbeurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Fach- und Führungspotential ausweist,
4.
einen Hochschulabschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren in einem für den Masterstudiengang einschlägigen Fach der Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- oder Verwaltungswissenschaften aufweisen.
Tarifbeschäftigte können bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zugelassen werden.
(3) Über die Zulassung der Beamtinnen und Beamten und der Tarifbeschäftigten entscheidet die zuständige Behörde nach einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Gesamtpersönlichkeit und den bisherigen Leistungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für die Beförderung in die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt geeignet sind. Im Auswahlverfahren können ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Das Nähere über das Auswahlverfahren regelt die zuständige Behörde.
(4) Die Qualifizierungsmaßnahme des zweijährigen Masterstudiengangs Public Management wird an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg durchgeführt. Der Studiengang enthält Lehrveranstaltungen in der Hochschule und im Selbststudium (Fachstudien) und Lehrveranstaltungen in den Ausbildungsbehörden (berufspraktische Studienzeiten). Die zuständige Behörde bestimmt die wesentlichen Inhalte und Näheres zur Durchführung. Ergänzende Regelungen trifft die Hochschule durch Satzung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit dem Erwerb des Mastergrades wird die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen und der Qualifizierungsstand nach Absatz 1 erworben.
(5) Die Anerkennung des erforderlichen Qualifizierungsstandes nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 HmbLVO auf Basis einer besonderen beruflichen Qualifikation ist insbesondere möglich
1.
beim erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaft mit einer ersten Prüfung oder einem gleichwertigen Abschluss,
2.
beim erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss mit dem Schwerpunkt Rechts-, Wirtschafts-, Sozial-, Verwaltungs-, Politik-, Geschichts- oder Archivwissenschaften, Psychologie oder Informations- und Kommunikationstechnik,
3.
bei einer Promotion mit fachlichem Bezug zu den Aufgaben der Laufbahn.
(6) Beamtinnen und Beamte
1)
können den erforderlichen Qualifizierungsstand nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 HmbLVO auch erwerben, wenn sie
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A erreicht haben,
2.
mindestens zwei verschiedene Verwendungen von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden und mindestens der Wertigkeit nach Nummer 1 zuzuordnenden Funktionen der Laufbahn Allgemeine Dienste durchlaufen haben,
3.
in den Verwendungen nach Nummer 2 überdurchschnittliche
Leistungen gezeigt haben, wovon hier in der Regel dann auszugehen ist, wenn mindestens zum Abschluss der letzten, sowie einer weiteren Verwendung jeweils in den Gesamtbewertungen der dienstlichen Beurteilungen überwiegend mindestens die Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ vergeben wurde und
4.
in der letzten Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Fach- und Führungspotential bescheinigt bekommen haben.
(7) Für die Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst kann die zuständige Behörde nähere oder abweichende Bestimmungen zum Erwerb des Qualifizierungsstandes und zum Auswahlverfahren treffen.
(8) Für die Verwendung im Laufbahnzweig Verfassungsschutzdienst kann die zuständige Behörde nähere oder abweichende Bestimmungen zum Erwerb des Qualifizierungsstandes und zum Auswahlverfahren treffen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Siehe auch die Schlussbestimmungen in Artikel 5 der Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 5. April 2016 (HmbGVBl. S. 161) bezüglich des in Artikel 1 Nr. 2.4 neu gefassten § 6 Absatz 6:
(1) Abweichend von Artikel 1 Nummer 2.4 findet für Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entweder bereits in einer Erprobungszeit für ein über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 liegendes Beförderungsamt befinden oder für die aufgrund einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Besetzungsentscheidung eine solche Erprobung bevorsteht, soweit sie für die Übertragung dieses Beförderungsamtes einen Qualifizierungsstand nach § 6 Absatz 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste nachzuweisen haben, dessen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Fassung Anwendung.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Allgemeine Dienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 oder für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 befinden, setzen ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste befinden, soweit die Studien- und Prüfungsordnung für den dualen Bachelorstudiengang Public Management des Departments Public Management der Fakultät Wirtschaft und Soziales an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 15. August 2013 (Hochschulanzeiger Nr. 89/2013 S. 41, Hochschulanzeiger Nr. 90/2013 S. 9) für sie bereits Anwendung findet.]

2. Aufstieg

§ 7 Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste nach § 8 HmbLVO zugelassen worden sind, nehmen an dem für die Verwendung in der allgemeinen Verwaltung eingerichteten Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 teil. Die Zulassung zu einem anderen für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst ist möglich, wenn eine spätere Verwendung in den Aufgaben vorgesehen ist, zu denen dieser Vorbereitungsdienst hinführt.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um berufspraktische Studienzeiten verkürzt werden, soweit die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer vorherigen berufspraktischen Ausbildung oder Berufstätigkeit anrechenbare Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die in der berufspraktischen Studienzeit vermittelt werden sollen. Zeiten, die bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes bei der Zulassung zum Aufstieg berücksichtigt worden sind, bleiben außer Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung und Verkürzung trifft die zuständige Behörde nach Stellungnahme der Hochschule.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Tarifbeschäftigten entsprechende Anwendung.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die nicht die für die Zulassung zum Aufstieg erforderliche Hochschulzugangsberechtigung oder den von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, ist zum Erwerb der Zulassungsvoraussetzung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HmbLVO ein auf das Hochschulstudium vorbereitender dreimonatiger Lehrgang eingerichtet, der nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 8 bis 10 durchgeführt wird.
(5) Für den Aufstieg zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst kann die zuständige Behörde nähere oder abweichende Bestimmungen zur Aufstiegsqualifizierung und zum Auswahlverfahren treffen. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zu diesem Aufstieg.
(6) Für den Aufstieg zur Verwendung im Laufbahnzweig Verfassungsschutzdienst kann die zuständige Behörde nähere oder abweichende Bestimmungen zur Aufstiegsqualifizierung und zum Auswahlverfahren treffen. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zu diesem Aufstieg.

§ 7a Aufstieg durch Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste können in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste aufsteigen, wenn sie
1.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in Aufgaben ihrer Laufbahn bewährt haben,
2.
über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder über ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium entsprechend den Anforderungen
a)
des § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder
b)
des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2
verfügen, und
3.
sich danach in Aufgaben der Laufbahngruppe 2 bewährt haben.
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a dauert die Bewährungszeit nach Satz 1 Nummer 3 mindestens zwei Jahre; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. In den übrigen Fällen dauert die Bewährungszeit mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.

§ 8 Gestaltung des Vorbereitungslehrgangs für den Aufstieg nach § 7

(1) Ziel des Lehrgangs ist es, Kenntnisse und Schlüsselkompetenzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf einen solchen Stand zu bringen, dass mit dem erfolgreichen Abschluss des Lehrganges von ihrer Studierfähigkeit ausgegangen werden kann. Inhaltlich geht es hierbei um die Vermittlung angemessener Kenntnisse und Fähigkeiten in den für den Lehrgang vorgesehenen Themenfeldern. Die Förderung der Schlüsselkompetenzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer richtet sich insbesondere auf das abstrakte, analytische Denken, das Leseverständnis, die Fähigkeit, sich selbstständig und methodisch in Neues einzuarbeiten sowie auf Diskussions- und Kritikfähigkeit.
(2) Der Lehrgang wird bei einer Dauer von insgesamt drei Monaten vor dem Beginn des Aufstiegsstudiums mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 160 Unterrichtseinheiten von je 90 Minuten Dauer bei der zuständigen Bildungseinrichtung durchgeführt. Ausgefallene Unterrichtseinheiten sind nachzuholen.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zur Anwesenheit in den Unterrichtseinheiten verpflichtet. Nimmt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ohne Entschuldigung nicht an Unterrichtseinheiten teil, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Erholungsurlaub darf während des Lehrgangs nicht genommen werden. Über die Freistellung von einzelnen Unterrichtseinheiten entscheidet die zuständige Bildungseinrichtung.
(4) Der Lehrgang umfasst die Themenfelder
1.
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten,
2.
Politik,
3.
Mathematik,
4.
Wirtschaftslehre sowie
5.
Englisch.
(5) Die in dem Lehrgang zu vermittelnden Inhalte der einzelnen Themenfelder ergeben sich aus den Lehrplänen, die von der zuständigen Bildungseinrichtung gemeinsam mit der Hochschule, die das Hochschulstudium durchführt, erarbeitet werden. Sie enthalten für jedes Themenfeld die Anzahl der Unterrichtseinheiten, die Leitthemen, die Grobziele und die Lerninhalte mit der Verteilung auf die Unterrichtseinheiten. Die Lehrpläne sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Die zuständige Bildungseinrichtung kann ergänzend die Schulung in weiteren Themenfeldern ohne Anrechnung auf die für den Lehrgang festgelegte Mindeststundenzahl, insbesondere in Informations- und Kommunikationstechnik, anbieten oder vermitteln. Die Pflicht zur Teilnahme an solchen ergänzenden Schulungen besteht nicht, eine Leistungsmessung findet nicht statt.

§ 9 Leistungsnachweise im Vorbereitungslehrgang

(1) In den Themenfeldern nach § 8 Absatz 4 Nummern 1 bis 4 sind je zwei schriftliche Leistungsnachweise und im Themenfeld nach Nummer 5 ist ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Leistungsnachweise beträgt jeweils 90 Minuten. Eine mündliche Leistungsmessung findet unterrichtsbegleitend im Rahmen der jeweiligen Themenfelder statt.
(2) Die Leistungen der in den Lehrgang aufgenommenen Beschäftigten sind entsprechend den Bestimmungen für die Bewertung der Leistungen im Rahmen des beim Aufstieg zu absolvierenden Vorbereitungsdienstes zu bewerten. Jedes der angebotenen Themenfelder wird gesondert bewertet. In die Bewertung fließen die mündlichen Leistungen zu einem Drittel, die schriftlichen Leistungsnachweise (Punktzahlen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise dividiert durch die Zahl der schriftlichen Leistungsnachweise) zu zwei Dritteln ein. Grundlagen für die Bewertung der mündlichen Leistungen ergeben sich jeweils aus den Lehrplänen zu den einzelnen Themenfeldern.
(3) Ist nur ein Themenfeld im Ergebnis nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden, kann die Teilnehmerin oder der Teilnehmer auf ihr bzw. sein Verlangen einmalig einen weiteren schriftlichen Leistungsnachweis zu demselben Themenfeld erbringen. Hierfür ist eine Vorbereitungszeit von mindestens vier Ausbildungstagen zu gewähren. Dieser weitere Leistungsnachweis ersetzt die mit dem geringsten Punktwert bewertete Leistung (mündliche Bewertung oder einen der schriftlichen Leistungsnachweise) des betreffenden Themenfeldes.
(4) Für Täuschungen, Täuschungsversuche, unzulässige Hilfestellungen und Ordnungsverstöße finden die geltenden Bestimmungen für den im Rahmen des Aufstiegs zu absolvierenden Vorbereitungsdienst mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Prüfungsausschusses die für die Durchführung des Lehrgangs zuständige Bildungseinrichtung tritt und dass im Fall des nachträglichen Bekanntwerdens einer Täuschung eine Entscheidung der zuständigen Behörde nur innerhalb von drei Monaten nach Aushändigung der Teilnahmebestätigung getroffen werden kann.

§ 10 Abschluss, Beendigung des Vorbereitungslehrgangs

(1) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Themenfelder mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. In das Lehrgangs-Gesamtergebnis fließen die Bewertungen jedes Themenfeldes zu gleichen Teilen ein.
(2) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang stellt die Leiterin bzw. der Leiter der zuständigen Bildungseinrichtung eine Teilnahmebestätigung aus. In die Teilnahmebestätigung sind das Lehrgangs-Gesamtergebnis sowie die Bewertungen der Themenfelder aufzunehmen. Aus der Teilnahmebestätigung darf nicht ersichtlich sein, ob eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer von der Möglichkeit des § 9 Absatz 3 Gebrauch gemacht hat. Eine Ausfertigung der Teilnahmebestätigung ist der Personalabteilung der Beschäftigungsbehörde der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers zur Aufnahme in die Personalakte und eine weitere Ausfertigung ist der zuständigen Behörde zuzuleiten. Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Lehrgang wird kein allgemeiner Bildungsabschluss erworben.
(3) Wurde der Lehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, stellt die Leiterin bzw. der Leiter der zuständigen Bildungseinrichtung hierüber eine schriftliche Mitteilung aus. Eine Wiederholung des Lehrgangs ist ausgeschlossen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die schriftlichen Leistungsnachweise sind von der zuständigen Bildungseinrichtung ein Jahr aufzubewahren, die Frist beginnt mit dem Ende des Lehrgangs. Anschließend können sie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Antrag ausgehändigt werden.
(5) Wenn eine Teilnehmerin bzw. ein Teilnehmer aus Krankheits- oder aus sonstigen zwingenden Gründen mehr als ein Viertel der vorgesehenen Gesamtstundenzahl versäumt, endet die Teilnahme am Lehrgang. Über die vorzeitige Beendigung stellt die Leiterin bzw. der Leiter der zuständigen Bildungseinrichtung eine schriftliche Mitteilung aus. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Auf schriftlichen Antrag kann diese Teilnehmerin bzw. dieser Teilnehmer am nächstfolgend ausgeschriebenen Lehrgang teilnehmen; über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde. Darüber hinaus ist eine nochmalige Teilnahme am Lehrgang ausgeschlossen.
(6) In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 entscheidet die zuständige Behörde aufgrund der Umstände des Einzelfalles darüber, ob der Lehrgang zu beenden oder fortzuführen ist.
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