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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über das Durchführungsabkommen vom 14. Juni / 7. August 1967 zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 22. September 1967

Gesetz über das Durchführungsabkommen vom 14. Juni / 7. August 1967 zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 22. September 1967
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Durchführungsabkommen vom 14. Juni / 7. August 1967 zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 22. September 196701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 14. Juni/7. August 1967 unterzeichneten Durchführungsabkommen zu Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (»Cuxhaven-Vertrag«) wird zugestimmt.

Artikel 2

1)
(1) Das Durchführungsabkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Durchführungsabkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. September 1967. Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. 10. 1969 gemäß der Bekanntmachung vom 2. 10. 1969 (HmbGVBl. S. 195)
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