2. RSammlG
DE - Landesrecht Hamburg

Zweites Gesetz über die Sammlung des hamburgischen Landesrechts (2. RSammlG) Vom 23. Juni 1969

Zweites Gesetz über die Sammlung des hamburgischen Landesrechts (2. RSammlG) Vom 23. Juni 1969
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Die Anlage hat nur noch historische Bedeutung. Sie wird daher in der Loseblattausgabe nicht mehr geführt. Das Gesetz und seine Anlage sind der Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts Teil II vorangestellt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweites Gesetz über die Sammlung des hamburgischen Landesrechts (2. RSammlG) vom 23. Juni 196901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Mit Wirkung vom 1. August 1969 wird aufgehoben:
1.
das als hamburgisches Landesrecht fortgeltende Reichsrecht und Recht der ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
2.
das als hamburgisches Landesrecht fortgeltende früher preußische Recht,
3.
das nicht vom Kontrollrat erlassene Besatzungsrecht, soweit es durch hamburgische Rechtsvorschriften geändert werden konnte,
4.
alles hamburgische Recht, mit dem das in den Nummern 1 bis 3 genannte Recht geändert worden ist.

§ 2

Von der Aufhebung (§ 1) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften ausgenommen.

§ 3

Der Rechtsbereinigung (§§ 1 und 2) unterliegen nicht:
1.
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,
2.
Satzungen von öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbänden,
3.
Fluchtlinienpläne,
4.
Tarifordnungen und Allgemeine Dienstordnungen für Angestellte in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben,
5.
Gesetze und Rechtsverordnungen, mit denen ausschließlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens anderer Rechtsvorschriften bestimmt worden ist,
6.
Übergangsvorschriften.

§ 4

1
Neufassungen ganzer Gesetze oder Rechtsverordnungen sind auch dann die alleinige Grundlage für die Rechtsbereinigung, wenn die Bekanntmachung der Neufassung auf einer Ermächtigung beruhte.
2
Mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Anlage aufgenommen.

§ 5

Durch Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Rechtsvorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift, Bundesrecht nicht Landesrecht.

§ 6

Die nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung dieser Rechtsvorschriften ganz oder teilweise bestanden haben oder entstanden sind.

§ 7

(1) Der Senat wird ermächtigt, das in der Anlage aufgeführte hamburgische Landesrecht in seiner für gültig erachteten Fassung nach Sachgebieten geordnet als Teil II der Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts in einem weiteren Sonderband zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt neu bekannt zu machen.
(2)
1
Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen sind in den Text einzuarbeiten.
2
Unstimmigkeiten des Wortlauts sind zu beseitigen.
3
Die Schreibweise ist der heutigen Rechtschreibung anzugleichen.
4
Überschriften können vereinfacht und verdeutlicht werden.
5
Staats- und verwaltungsrechtlich überholte Bezeichnungen sind an das geltende Recht anzupassen.
6
Behördenbezeichnungen können durch die Wörter »zuständige Behörde« oder in ähnlicher Weise ersetzt werden; dies gilt auch, soweit die Rechtsvorschriften den früheren obersten Reichs- oder Landesbehörden Verwaltungsaufgaben zugewiesen hatten.
7
War in den Rechtsvorschriften eine Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger oder in einem anderen nicht mehr erscheinenden Verkündungs- oder Amtsblatt vorgeschrieben, so ist statt dessen eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder Amtlichen Anzeiger vorzusehen.
(3)
1
Bestimmungen über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften können weggelassen werden.
2
Das Gleiche gilt für Vorworte sowie Einleitungs- und Schlussformeln, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage für den Erlass der Rechtsvorschriften betroffen wird.
(4) Stellen sich der Ermittlung des Wortlauts eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erhebliche Schwierigkeiten entgegen oder steht eine Neuregelung unmittelbar bevor, so genügt es, das Gesetz oder die Rechtsverordnung in der Sammlung lediglich mit der vollständigen Überschrift, der Datierung und der Fundstelle aufzuführen.

§ 8

1
Das Gesetz über Rechtsvereinheitlichung vom 15. Juni 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1010-a) in seiner geltenden Fassung wird aufgehoben.
2
Soweit nach den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auf Rechtsverhältnisse noch preußisches Recht anwendbar ist, ist es auch weiterhin anzuwenden.

§ 9

(1) Als entbehrliches Landesrecht werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben:
1.
Die Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 17. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt I Seite 712),
2.
die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 1433),
3.
die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Reichsärzteordnung vom 31. März 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 338),
4.
die Reichstierärzteordnung vom 3. April 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 347),
5.
die Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 457),
6.
§ 21 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 270).
(2) Das Staatsgesetz, betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in katholischen Diözesen, vom 24. November 1925 (Preußische Gesetzsammlung Seite 161) ist nicht mehr anzuwenden.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juni 1969. Der Senat
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