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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht Vom 10. Juli 1973

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht Vom 10. Juli 1973
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Bei Erlass des Gesetzes sind hinsichtlich des Staatsvertrages die Voraussetzungen des Artikels 51 der Verfassung in der seinerzeit geltenden Fassung eingehalten worden, vgl. Artikel 76 der Verfassung.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht vom 10. Juli 197301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
StVtr - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Karte - Änderung der Landesgrenzen im Bereich der Staustufe Geesthacht01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz nachdem festgestellt
worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung
erfüllt sind:

Artikel 1

Dem am 29. März / 9. April / 30. April 1973 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über
Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht
wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

2)
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist
im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Juli 1975. Der Senat
Fußnoten
2)
In Kraft getreten am 1. 1. 1974 gemäß der Bekanntmachung vom 2. 1. 1974 (HmbGVBl. S. 1)

StVtr

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über
Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe
Geesthacht
Um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenzen im Bereich der Staustufe Geesthacht herbeizuführen, schließen
die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen und das Land Schleswig-Holstein
auf Grund des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (vom 16. März 1965 Bundesgesetzbl. I S. 65), geändert durch das Gesetz vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1241), nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

1)
(1) Das Land Niedersachsen tritt aus der Flur 2 der Gemarkung
Winser Marsch der Gemeinde Drage im Landkreis Harburg folgende Flurstücke
ab:
a)
an die Freie und Hansestadt Hamburg die Flurstücke 1, 3/1, 7 bis 18 und 21,
b)
an das Land Schleswig-Holstein die Flurstücke 2, 3/2, 4 bis 6, 19, 20 und 22 bis 26.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg tritt aus der Gemarkung Altengamme
an das Land Schleswig-Holstein die Flurstücke 1915 und 1927 ab.
(3)
1
Die Grenzänderung ist aus der diesem Vertrag als Anlage beigefügten
Karte ersichtlich.
2
Maßgeblich ist die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Grenzziehung.
3
Die Bezeichnungen der betroffenen Flurstücke entsprechen denen der Flurbereinigung »Staustufe Geesthacht«
Lbg. Nr. 7 des Kulturamtes Lübeck nach dem Stande vom 1. Februar 1969.
Fußnoten
1)
Die in Absatz 3 genannte Karte wurde verkleinert wiedergegeben

Artikel 2

Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände geht mit allen Rechten,
Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden
Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen
Rechts über.

Artikel 3

(1) Die Regierungen der Vertragsschließenden werden dafür
Sorge tragen, dass die mit dem Übergang der Gebiete zusammenhängenden
Fragen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen
geregelt werden.
(2) Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet,
innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen die
mit der Verwaltung der übergehenden Gebiete zusammenhängenden Fragen
zu regeln, dem neuen Verwaltungsträger die auf die Verwaltung bezogenen
Akten, Urkunden, Register und dergleichen zu übergeben und die für
die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Artikel 4

(1)
1
Dieser Staatsvertrag wird in drei gleich lautenden Urschriften abgeschlossen.
2
Jeder der Vertragsschließenden erhält eine Urschrift.
(2)
1
Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe
der vertragsschließenden Länder.
2
Seine Wirksamkeit ist davon abhängig, dass jedes vertragsschließende
Land beim Niedersächsischen Ministerpräsidenten - Staatskanzlei
- in Hannover eine Urkunde mit der Feststellung hinterlegt, dass alle Voraussetzungen
seiner Verfassung für das Zustandekommen des Staatsvertrages erfüllt
sind.
(3) Der Niedersächsische Ministerpräsident - Staatskanzlei
- wird für alle vertragsschließenden Länder, in deren Namen
handelnd, gemäß § 2 Abs. 3 des vor Artikel 1 genannten Bundesgesetzes der Bundesregierung den Abschluss
und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitteilen.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft,
der auf den Tag folgt, an dem die letzte Urkunde gemäß Artikel 4 Abs. 2 hinterlegt ist.
Hamburg, den 9. April 1973 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez.
Schulz Hannover, den 29. März 1973 Für das Land Niedersachsen gez.
Kubel Kiel, den 50. April 1973 Für das Land Schleswig-Holstein gez.
Stoltenberg

Karte

Änderung der Landesgrenzen im Bereich der Staustufe Geesthacht
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