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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten der Bürgerschaft für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Vom 24. Februar 1975

Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten der Bürgerschaft für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Vom 24. Februar 1975
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten der Bürgerschaft für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Februar 197501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Einziger Paragraph01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Einziger Paragraph

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Verstößen gegen Anordnungen der Bürgerschaft oder ihres Präsidenten der Präsident der Bürgerschaft.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Februar 1975. Der Senat
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