Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten der Bürgerschaft für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Vom 24. Februar 1975
Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten der Bürgerschaft für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Vom 24. Februar 1975
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten der Bürgerschaft für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Februar 1975 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Einziger Paragraph | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Verstößen gegen Anordnungen der Bürgerschaft oder ihres Präsidenten der Präsident der Bürgerschaft.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Februar 1975. Der Senat
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