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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über den Eingabenausschuss Vom 18. April 1977

Gesetz über den Eingabenausschuss Vom 18. April 1977
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 534)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Eingabenausschuss vom 18. April 197701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Eingaberecht31.12.2009
§ 2 - Eingaberecht in besonderen Fällen31.12.2009
§ 3 - Form der Eingabe31.12.2009
§ 4 - Benachteiligungsverbot31.12.2009
§ 5 - Rechte des Eingabenausschusses31.12.2009
§ 6 - Anhörungen und Sprechstunden31.12.2009
§ 7 - Wahrnehmung der Befugnisse31.12.2009
§ 8 - Bericht des Senats31.12.2009
§ 9 - Verschwiegenheitspflicht31.12.2009
§ 10 - Verfahren31.12.2009
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Eingaberecht

(1) Das Recht, sich mit Eingaben an die Bürgerschaft zu wenden, steht jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu.
(2) Das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sich mit Eingaben an die Bürgerschaft zu wenden, unterliegt keinen Beschränkungen. Der Dienstweg braucht nicht eingehalten zu werden.
(3) Das Recht, sich an andere staatliche Stellen zu wenden, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 Eingaberecht in besonderen Fällen

(1)
1
Eingaben von Straf- und Untersuchungsgefangenen sowie von sonstigen Personen in einem Verwahrungsverhältnis sind ohne Kontrolle durch die Anstalt oder die verwahrende Einrichtung und verschlossen unverzüglich der Bürgerschaft zuzuleiten.
2
Das gilt auch für den mit der Eingabe zusammenhängenden Schriftverkehr mit der Bürgerschaft.
(2) Gemeinsame Eingaben der in Absatz 1 genannten Personen können nur dann untersagt werden, wenn das gemeinschaftliche Vorbereiten und Verfassen der Eingabe die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder verwahrenden Einrichtung gefährden oder dem Vollzugs- oder Verwahrungszweck zuwiderlaufen würden.

§ 3 Form der Eingabe

(1)
1
Eingaben sind schriftlich einzureichen und zu unterzeichnen.
2
Die Schriftform der Eingabe kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
3
Bei elektronisch übermittelten Eingaben ist die Schriftform gewahrt, wenn die Urheberin oder der Urheber sowie deren oder dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet und vollständig ausgefüllt wird.
(2) Werden Eingaben in Vertretung eingereicht, kann die Bekanntgabe eines Ergebnisses des Eingabeverfahrens an die Vertreterin oder den Vertreter vom Nachweis der Vertretungsbefugnis abhängig gemacht werden.

§ 4 Benachteiligungsverbot

(1) Niemand darf wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Eingabe an die Bürgerschaft gewandt hat, benachteiligt werden.
(2) Insbesondere darf wegen dieser Tatsache gegen Angehörige des öffentlichen Dienstes und den im § 3 Absatz 1 genannten Personenkreis keine Disziplinarmaßnahme oder sonstige Maßregel ergriffen werden.
(3) Von der Absicht einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch eine hamburgische Behörde wegen des Inhalts einer Eingabe ist der Eingabenausschuss vorher zu unterrichten.

§ 5 Rechte des Eingabenausschusses

(1)
1
Der Senat hat dem Eingabenausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und jederzeit Zutritt zu seinen Einrichtungen zu gestatten.
2
Schriftliche Auskünfte und Berichte sind, wenn Senatsämter und Fachbehörden unmittelbar betroffen sind, binnen einer Frist von vier Wochen, in anderen Fällen binnen einer Frist von sechs Wochen zu erstatten, sofern nicht der Ausschuss jeweils einer Verlängerung der Frist zustimmt.
(2) Hamburgische Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die auf hamburgischem Recht beruhen und der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen, sind dem Eingabenausschuss und den in § 7 genannten Ausschussmitgliedern zur Amtshilfe verpflichtet.
(3) Unter den Voraussetzungen des Artikels 30 der Verfassung hat der Senat dem Eingabenausschuss auf Verlangen Akten vorzulegen.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Eingabenausschuss berechtigt, Angehörige des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige anzuhören.
(5) Auf Verlangen des Eingabenausschusses hat der Senat zu den Sitzungen des Eingabenausschusses Vertreter zu entsenden.
(6)
1
In den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 trifft die Entscheidung der Senat.
2
Stehen gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl dem Verlangen entgegen, so bescheidet er es abschlägig oder schränkt die Aussagegenehmigung ein.
3
Eine abschlägige Entscheidung ist zu begründen und vor dem Eingabenausschuss zu vertreten.

§ 6 Anhörungen und Sprechstunden

(1)
1
Der Eingabenausschuss kann Sachverständige, andere Auskunftspersonen sowie die Petentin oder den Petenten anhören.
2
Ein Anspruch auf Anhörung besteht nicht.
(2)
1
Der Eingabenausschuss führt regelmäßig Sprechstunden durch.
2
Die Sprechstunden werden von der oder dem Vorsitzenden und vom Ausschuss gemäß § 7 beauftragten Ausschussmitgliedern durchgeführt.
3
Auf die Sprechstunden findet § 5 Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

§ 7 Wahrnehmung der Befugnisse

Der Eingabenausschuss kann die Ausübung seiner Rechte nach den §§ 5 und 6 im Einzelfall auf Ausschussmitglieder übertragen.

§ 8 Bericht des Senats

Wird dem Senat eine Eingabe mit einer Empfehlung überwiesen, so ist er verpflichtet, darüber zu berichten, was er auf Grund der überwiesenen Eingabe veranlasst hat.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

1
Die Mitglieder der Bürgerschaft, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sowie Personen, die in amtlicher Tätigkeit Eingaben bearbeiten, haben über Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Eingabe bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der damit zusammenhängenden Tätigkeit.
3
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die durch oder auf Grund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen.
4
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.

§ 10 Verfahren

Im Übrigen wird das Verfahren des Eingabenausschusses durch die Geschäftsordnung der Bürgerschaft geregelt.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. April 1977. Der Senat
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