Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Bürgerschaftswahlen an Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber Vom 15. Juli 2015
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Bürgerschaftswahlen an Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber Vom 15. Juli 2015
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Wahlkampfkostenerstattung vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 187)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Bürgerschaftswahlen an Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber vom 15. Juli 2015 | 01.08.2015 |
§ 1 - Grundsätze und Umfang der Erstattung | 01.08.2015 |
§ 2 - Erstattungsverfahren | 01.08.2015 |
§ 3 - Bereitstellung von Landesmitteln | 01.08.2015 |
§ 1 Grundsätze und Umfang der Erstattung
(1) Die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes sind Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern zu erstatten.
(2) Wählervereinigungen, für die eine Landesliste zugelassen war, erhalten für jede für sie abgegebene gültige Gesamtstimme (Personen- und Listenstimmen) 0,70 Euro, wenn sie nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,5 vom Hundert der für die Landeslisten insgesamt abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erreicht haben.
(3) Wählervereinigungen, für die keine Landesliste zugelassen war, und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber erhalten für jede für sie abgegebene gültige Wahlkreisstimme 0,70 Euro, wenn sie nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 10 vom Hundert der im jeweiligen Wahlkreis insgesamt abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben.
§ 2 Erstattungsverfahren
(1) Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt der Bürgerschaft bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu beantragen. Die für den Wahlkampf aufgewendeten Kosten sind nachzuweisen.
(2) Der Erstattungsbetrag wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft festgesetzt und ausgezahlt. Der zu erstattende Betrag darf den Gesamtbetrag der nachgewiesenen Wahlkampfaufwendungen nicht übersteigen.
§ 3 Bereitstellung von Landesmitteln
(1) Die nach § 1 erforderlichen Mittel sind - ebenso wie die für die Leistungen an Parteien erforderlichen Mittel - im Haushaltsplan der Bürgerschaft auszubringen.
(2) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg prüft, ob die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft die Wahlkampfkosten entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes erstattet hat.
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