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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher öffentlicher Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz Vom 17. Februar 2004

Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher öffentlicher Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz Vom 17. Februar 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher öffentlicher Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 17. Februar 200426.02.2004
Eingangsformel26.02.2004
§ 101.07.2020
§ 226.02.2004
Auf Grund der §§ 33 und 34 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (HmbSÜG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 330), wird verordnet:

§ 1

Sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche im Sinne von § 34 Absatz 1 HmbSÜG sind:
1.
für die Wahrnehmung von Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik
a)
sämtliche Tätigkeiten mit Funktionen der Systemadministration (Netzwerkverantwortliche),
b)
unabhängig von den wahrgenommenen Funktionen sämtliche Tätigkeiten in Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht von der Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher Bereiche nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 21. März 2000 (HmbGVBl. S. 72), geändert am 26. August 2003 (HmbGVBl. S. 463), erfasst sind, sowie sämtliche Tätigkeiten in der Senatskanzlei, bei der Polizei und beim Rechnungshof,
2.
die VI. Psychiatrische Abteilung, Abteilung für forensische Psychiatrie der Asklepios Klinik Nord, Ochsenzoll,
3.
das Amt für Justizvollzug und Recht der Justizbehörde einschließlich der Justizvollzugsanstalten und, soweit sicherheitserhebliche Belange dies erfordern, auch die übrigen Organisationseinheiten der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, die Gerichte und die Staatsanwaltschaften,
4.
das Amt für Innere Verwaltung und Planung der Behörde für Inneres und Sport, alle Polizeidienststellen (das Polizeipräsidium, die Landesbereitschaftspolizei, die Wasserschutzpolizei mit ihren örtlichen Dienststellen, die örtlichen Dienststellen der Zentraldirektion, die ausgelagerten Dienststellen des Landeskriminalamtes, die Verkehrsdirektion (VD) sowie deren örtliche Dienststellen, die ausgelagerten Dienststellen der Landespolizeiverwaltung, das Dezernat Interne Ermittlungen, und, soweit sicherheitserhebliche Belange dies erfordern, auch die Akademie der Polizei Hamburg mit ihren Teilbereichen),
5.
soweit Funktionen zur Erfüllung der Sicherungs- und Obhutspflichten nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden
a)
die zentrale Fahrzeugverwahrstelle,
b)
der Landesbetrieb Hamburgische Münze,
6.
die Senatskanzlei außer dem Bürgermeisterbüro und der Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund.

§ 2

Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden der Betroffenen oder des Betroffenen aus der Tätigkeit in dem sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich nach § 1 sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung zu vernichten und in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, dass die Betroffene oder der Betroffene in die weitere Aufbewahrung oder Speicherung einwilligt oder beabsichtigt ist, der Betroffenen oder dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine weitere Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich nach § 1 oder eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 HmbSÜG zuzuweisen, zu übertragen oder sie oder ihn dazu zu ermächtigen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 17. Februar 2004.
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