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Verordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft (Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung - HmbBüWO) Vom 27. Mai 2014

Verordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft (Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung - HmbBüWO) Vom 27. Mai 2014
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung von Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 27. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 179)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft (Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung - HmbBüWO) vom 27. Mai 201404.06.2014
Eingangsformel04.06.2014
Inhaltsverzeichnis26.10.2019
Abschnitt I - Wahlorgane04.06.2014
§ 1 - Wahlorgane26.10.2019
§ 2 - Bekanntmachung der Landeswahlleitung und der Bezirkswahlleitungen04.06.2014
§ 3 - Wahlausschüsse04.06.2014
§ 4 - Wahlbezirksleitung und Wahlvorstand04.06.2014
§ 5 - Aufwandsentschädigung26.10.2019
Abschnitt II - Wahlbezirke und Wahlräume04.06.2014
§ 6 - Allgemeine Wahlbezirke04.06.2014
§ 7 - Sonderwahlbezirke04.06.2014
§ 8 - Wahlräume04.06.2014
Abschnitt III - Wahlberechtigtenverzeichnis04.06.2014
§ 9 - Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses04.06.2014
§ 10 - Eintragung der Wahlberechtigten01.07.2020
§ 11 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten26.10.2019
§ 12 - Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis26.10.2019
§ 13 - Widerspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis04.06.2014
§ 14 - Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses04.06.2014
§ 15 - Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses04.06.2014
Abschnitt IV - Wahlscheine04.06.2014
§ 16 - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen04.06.2014
§ 17 - Wahlscheinanträge26.10.2019
§ 18 - Ausstellen von Wahlscheinen04.06.2014
§ 19 - Unterrichtung über die Briefwahl in besonderen Fällen04.06.2014
Abschnitt V - Wahlvorschläge und Stimmzettel04.06.2014
§ 20 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen04.06.2014
§ 21 - Beteiligungsanzeigen04.06.2014
§ 22 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge26.10.2019
§ 23 - Vorprüfung der Beteiligungsanzeigen und der Wahlvorschläge04.06.2014
§ 24 - Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen04.06.2014
§ 25 - Zulassung der Wahlvorschläge für die Bürgerschaftswahl26.10.2019
§ 26 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge26.10.2019
§ 27 - Stimmzettel04.06.2014
Abschnitt VI - Wahlhandlung04.06.2014
§ 28 - Wahlzeit und Wahlbekanntmachung04.06.2014
§ 29 - Ausstattung des Wahlvorstandes und des Wahlraumes04.06.2014
§ 30 - Eröffnung der Wahlhandlung04.06.2014
§ 31 - Stimmabgabe26.10.2019
§ 32 - Beanstandung des Wahlrechts04.06.2014
§ 33 - Stimmabgabe behinderter Menschen04.06.2014
§ 34 - Stimmabgabe mit Wahlschein04.06.2014
§ 35 - Schluss der Wahlhandlung04.06.2014
Abschnitt VII - Besondere Regelungen04.06.2014
§ 36 - Wahl in Sonderwahlbezirken und vor beweglichen Wahlvorständen04.06.2014
§ 37 - Briefwahl04.06.2014
Abschnitt VIII - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses04.06.2014
§ 38 - Zählen der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine04.06.2014
§ 39 - Vorab-Auszählung zur Ermittlung der voraussichtlichen Verteilung der Bürgerschaftssitze auf die Parteien und Wählervereinigungen26.10.2019
§ 40 - Sicherung nicht ausgezählter Stimmzettel04.06.2014
§ 41 - Auszählen der Stimmzettel26.10.2019
§ 41a - Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel26.10.2019
§ 41b - Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettel26.10.2019
§ 42 - Ungültige Stimmen26.10.2019
§ 43 - (aufgehoben)26.10.2019
§ 44 - Niederschriften26.10.2019
§ 45 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen04.06.2014
§ 46 - Behandlung der Wahlbriefe und Vorbereitung der Feststellung der Briefwahlergebnisse04.06.2014
§ 47 - Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse04.06.2014
§ 48 - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis26.10.2019
§ 49 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses26.10.2019
§ 50 - Veröffentlichung der Wahlergebnisse04.06.2014
§ 51 - Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber04.06.2014
§ 51a - Öffentliche Bekanntmachung26.10.2019
§ 51b - Datenschutzrechtliche Spezialregelung26.10.2019
§ 52 - Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen04.06.2014
Auf Grund von § 47 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 48), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Wahlorgane
§ 1Wahlorgane
§ 2Bekanntmachung der Landeswahlleitung und der Bezirkswahlleitungen
§ 3Wahlausschüsse
§ 4Wahlbezirksleitung und Wahlvorstand
§ 5Aufwandsentschädigung
Abschnitt II Wahlbezirke und Wahlräume
§ 6Allgemeine Wahlbezirke
§ 7Sonderwahlbezirke
§ 8Wahlräume
Abschnitt III Wahlberechtigtenverzeichnis
§ 9Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses
§ 10Eintragung der Wahlberechtigten
§ 11Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 12Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis
§ 13Widerspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis
§ 14Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses
§ 15Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses
Abschnitt IV Wahlscheine
§ 16Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 17Wahlscheinanträge
§ 18Ausstellen von Wahlscheinen
§ 19Unterrichtung über die Briefwahl in besonderen Fällen
Abschnitt V Wahlvorschläge und Stimmzettel
§ 20Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 21Beteiligungsanzeigen
§ 22Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 23Vorprüfung der Beteiligungsanzeigen und der Wahlvorschläge
§ 24Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
§ 25Zulassung der Wahlvorschläge für die Bürgerschaftswahl
§ 26Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 27Stimmzettel
Abschnitt VI Wahlhandlung
§ 28Wahlzeit und Wahlbekanntmachung
§ 29Ausstattung des Wahlvorstandes und des Wahlraumes
§ 30Eröffnung der Wahlhandlung
§ 31Stimmabgabe
§ 32Beanstandung des Wahlrechts
§ 33Stimmabgabe behinderter Menschen
§ 34Stimmabgabe mit Wahlschein
§ 35Schluss der Wahlhandlung
Abschnitt VII Besondere Regelungen
§ 36Wahl in Sonderwahlbezirken und vor beweglichen Wahlvorständen
§ 37Briefwahl
Abschnitt VIII Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38Zählen der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine
§ 39Vorab-Auszählung zur Ermittlung der voraussichtlichen Verteilung der Bürgerschaftssitze auf die Parteien und Wählervereinigungen
§ 40Sicherung nicht ausgezählter Stimmzettel
§ 41Auszählen der Stimmzettel
§ 41aAuszählung der Landeslisten-Stimmzettel
§ 41bAuszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettel
§ 42Ungültige Stimmen
§ 43(aufgehoben)
§ 44Niederschriften
§ 45Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 46Behandlung der Wahlbriefe und Vorbereitung der Feststellung der Briefwahlergebnisse
§ 47Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse
§ 48Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis
§ 49Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 50Veröffentlichung der Wahlergebnisse
§ 51Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
§ 51aÖffentliche Bekanntmachung
§ 51bDatenschutzrechtliche Spezialregelung
§ 52Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

Abschnitt I Wahlorgane

§ 1 Wahlorgane

Wahlorgane im Sinne dieser Verordnung sind die Wahlorgane nach § 19 Absatz 1 BüWG.

§ 2 Bekanntmachung der Landeswahlleitung und der Bezirkswahlleitungen

Die zuständige Behörde macht die Namen der Landeswahlleitung und der Bezirkswahlleitungen, ihrer Stellvertretungen und die Anschriften ihrer Dienststelle öffentlich bekannt.

§ 3 Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzenden beschlussfähig.
(2) Die vorsitzende Person bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie lädt die Beisitzenden zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzenden beschlussfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Die vorsitzende Person bestellt die Schriftführung; diese ist nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzende ist.
(5) Die vorsitzende Person weist die Beisitzenden und die Schriftführung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hin.
(6) Die vorsitzende Person darf Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg, die mit der Bearbeitung von Wahlangelegenheiten betraut sind, zur Beratung hinzuziehen und ihnen in der Sitzung das Wort erteilen.
(7) Die vorsitzende Person ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(8) Über jede Sitzung ist von der Schriftführung eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführung zu unterzeichnen.

§ 4 Wahlbezirksleitung und Wahlvorstand

(1) Die zuständige Behörde weist die Wahlbezirksleitungen und ihre Stellvertretungen auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hin.
(2) Der Wahlvorstand wird von der Wahlbezirksleitung einberufen. Er tritt am Wahltage vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Fehlende Beisitzende dürfen von der Wahlbezirksleitung durch anwesende Wahlberechtigte ersetzt werden; dies hat zu geschehen, wenn es für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.
(3) Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, zu denen die Wahlbezirksleitung und die Schriftführung oder deren Stellvertretungen gehören müssen, beschlussfähig.
(4) Während der Wahlhandlung muss die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands des Wahlbezirks jederzeit gewährleistet sein.
(5) Für die Briefwahlbezirksleitung und den Briefwahlvorstand gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Bezirkswahlleitungen machen Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt.
(6) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Die beweglichen Wahlvorstände eines Wahlbezirks bestehen jeweils aus der Wahlbezirksleitung oder ihrer Stellvertretung und zwei Beisitzenden des Wahlvorstandes; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Bezirkswahlleitungen können auch die beweglichen Wahlvorstände eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
(7) Bei Bedarf stellt die Freie und Hansestadt Hamburg dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
(8) Für die Auszählung am Tag nach dem Wahltag können andere Mitglieder als am Wahltag in den Wahlvorstand berufen werden.

§ 5 Aufwandsentschädigung

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlkreiskommission erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro.
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten:
1.
Für den Wahltag folgende Aufwandsentschädigung:
a)
in einem Wahlvorstand: der Vorsitz 60 Euro, die Stellvertretung 45 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro,
b)
in einem Briefwahlvorstand: der Vorsitz 50 Euro, die Stellvertretung 35 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro,
2.
für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand oder einem Briefwahlvorstand zur Ermittlung des Ergebnisses am Folgetag des Wahltages erhalten die Wahlbezirksleitung oder Briefwahlbezirksleitung 120 Euro, deren Stellvertretung 110 Euro und jedes weitere Mitglied 100 Euro als Aufwandsentschädigung.
Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 2 wird neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Einkünfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden.

Abschnitt II Wahlbezirke und Wahlräume

§ 6 Allgemeine Wahlbezirke

Bei der nach § 18 a BüWG vorzunehmenden Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke soll die Abgrenzung nach den örtlichen Verhältnissen so erfolgen, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so klein sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

§ 7 Sonderwahlbezirke

Für Krankenhäuser, Alten-, Altenwohn-, Pflege- und Erholungsheime sowie gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die nicht in der Lage sind, einen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufzusuchen, dürfen Sonderwahlbezirke gebildet werden.

§ 8 Wahlräume

(1) Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum zu bestimmen und bereitzustellen.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die zuständige Behörde macht frühzeitig und in geeigneter Weise bekannt, welche Wahlräume barrierefrei sind.

Abschnitt III Wahlberechtigtenverzeichnis

§ 9 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses

(1) Die zuständige Behörde legt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift an. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern zu gliedern. Es darf jeweils eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.
(2) Das Wahlberechtigtenverzeichnis kann im elektronischen Verfahren geführt werden.

§ 10 Eintragung der Wahlberechtigten

(1) Von Amts wegen sind in das Wahlberechtigtenverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor den Wahlen (Stichtag) bei der Meldebehörde mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind.
(2) Auf Antrag sind in das Wahlberechtigtenverzeichnis Wahlberechtigte einzutragen, die sich, ohne eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes innezuhaben,
1.
im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sonst gewöhnlich aufhalten oder
2.
im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung in der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand oder der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Glasmoor befinden.
Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum Beginn der Einsichtsfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Behörde zu stellen, im Falle von Satz 1 Nummer 2 bei der für den Sitz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zuständigen Behörde.
(3) Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 hat die Person in ihrem Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis an Eides statt zu versichern, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehat und die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt.
(4) Verzieht eine wahlberechtigte Person, die nach Absatz 1 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, in das Gebiet eines anderen Wahlkreises, so wird sie in das Wahlberechtigtenverzeichnis für die neue Wohnung eingetragen, wenn sie dies unter Hinweis auf ihre Anmeldung schriftlich bis zum Beginn der Einsichtsfrist beantragt hat. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung der Wohnung auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die sich innerhalb desselben Wahlkreises für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für die sie am Stichtag gemeldet war.
(5) Wird einem Eintragungsantrag nicht stattgegeben oder wird eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Person gestrichen, so ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Widerspruch einlegen, § 13 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist hinzuweisen.

§ 11 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sollen bis zum 21. Tage vor der Wahl schriftlich, insbesondere über den Wahltag, die Anschrift des Wahlraums und die Wahlzeit, benachrichtigt werden. Es ist darauf hinzuweisen, ob der Wahlraum barrierefrei zugänglich ist.
(2) In der Benachrichtigung ist die wahlberechtigte Person darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird. Der Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines ist der Benachrichtigung beizufügen.

§ 12 Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann (Einsichtsfrist). Wird das Wahlberechtigtenverzeichnis im elektronischen Verfahren geführt, so genügt es, die Einsichtnahme an einem Datensichtgerät zu ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der zuständigen Behörde bedient werden. Die Einsichtsstellen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.
(2) Zeit und Ort der Einsicht in die Wahlberechtigtenverzeichnisse sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Widerspruch gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse erhoben werden kann.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann die zuständige Behörde das Anfertigen von Auszügen aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis durch Wahlberechtigte gestatten, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unberührt bleibt der Anspruch auf eine Kopie zu den zu der eigenen Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gespeicherten Daten.

§ 13 Widerspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis

(1) Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Widerspruch erheben.
(2) Der Widerspruch wird bei der zuständigen Behörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Widersprechende oder der Widersprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die zuständige Behörde legt den Widerspruch der Bezirkswahlleitung vor.
(3) Will die Bezirkswahlleitung einem Widerspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung über den Widerspruch ist der oder dem Widersprechenden, der betroffenen Person und der zuständigen Behörde spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 14 Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses

(1) Ist das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so darf der Mangel von Amts wegen behoben werden.
(2) Vom Beginn der Einsichtsfrist bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses dürfen Personen auf Grund eines rechtzeitig eingelegten und begründeten Einspruchs in das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist an vorgenommenen Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern. Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses dürfen Eintragungen mit Ausnahme der nach Absatz 1 und § 30 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 15 Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses

Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl durch die zuständige Behörde unter Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten im Wahlbezirk abzuschließen. Der Abschluss ist im Wahlberechtigtenverzeichnis durch einen besonderen Vermerk zu beurkunden.

Abschnitt IV Wahlscheine

§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Eine wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1.
sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder die Widerspruchsfrist nach § 13 Absatz 1 versäumt hat,
2.
ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen entstanden ist,
3.
ihr Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss der Wahlberechtigtenverzeichnisse zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt ist.

§ 17 Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder in den Fällen des § 16 Absatz 2 einzutragen wäre. Abweichend kann ein Wahlschein auch unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bei einer hierfür eingerichteten zentralen Dienststelle beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Email oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 33 gilt entsprechend.
(2) In dem Antrag sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) anzugeben. Bei mehreren Vornamen genügt die Angabe eines Vornamens. Für Rückfragen soll eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer mitgeteilt werden.
(3) Wahlscheine können bis 18.00 Uhr des zweiten Tages vor der Wahl beantragt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 2 können Wahlscheine noch am Wahltage bis 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. In diesem Falle ist vor der Ausstellung des Wahlscheines durch Rückfrage bei der für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständigen Wahlbezirksleitung festzustellen, ob noch keine Stimmabgabe stattgefunden hat. Die Wahlbezirksleitungen und ihre Stellvertretungen sind von der Ausstellung des Wahlscheines zu unterrichten; das Wahlberechtigtenverzeichnis ist in gleicher Weise wie in den Fällen des § 30 Absatz 2 zu berichtigen.
(4) Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Sofern die zuständige Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihn mit den Vorgängen unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlleitung vor. Die Entscheidung ist der den Widerspruch führenden Person und der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(5) Verspätet eingegangene Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Unterlagen solange aufzubewahren, bis über etwaige Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entschieden ist.

§ 18 Ausstellen von Wahlscheinen

(1) Für den Wahlschein ist ein Vordruck zu verwenden. Soweit der Wahlschein nicht im elektronischen Verfahren erstellt wird, ist er von der oder dem mit der Ausstellung beauftragten Bediensteten zu unterschreiben.
(2) Dem Wahlschein sind beizufügen:
1.
die Stimmzettel,
2.
ein Stimmzettelumschlag,
3.
ein Wahlbriefumschlag und
4.
das jeweilige Merkblatt zur Briefwahl.
(3) An eine andere als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie bei Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die zuständige Behörde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen durch Luftversand, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung des Luftversands sonst geboten erscheint.
(4) Über die ausgestellten Wahlscheine ist ein Wahlscheinverzeichnis zu führen. Das Verzeichnis kann als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt werden. Auf dem Wahlschein werden der Wahlbezirk und die Nummer eingetragen, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten werden dies und die Zuordnung zu einem bestimmten Wahlbezirk auf dem Wahlschein vermerkt. Werden nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses noch Wahlscheine an darin eingetragene Wahlberechtigte erteilt, so sind die jeweiligen Wahlvorstände hierüber zu unterrichten.
(5) Verloren gegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15.00 Uhr des Wahltages ein neuer Wahlschein erteilt werden. Der bisherige Wahlschein ist für ungültig zu erklären und das Verzeichnis gemäß Absatz 4 zu berichtigen. § 17 Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Über auf diese Weise und nach Absatz 5 für ungültig erklärte Wahlscheine ist eine Liste anzufertigen, die den Wahlbezirksleitungen und ihren Stellvertretungen sowie den Briefwahlbezirksleitungen und ihren Stellvertretungen in geeigneter Weise bekannt zu geben ist.
(7) Die Ausstellung eines Wahlscheines ist in dem Wahlberechtigtenverzeichnis in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte durch ein „W“ (Wahlschein) zu vermerken.

§ 19 Unterrichtung über die Briefwahl in besonderen Fällen

Die zuständige Behörde veranlasst rechtzeitig vor der Wahl, dass die Leitungen der Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten die in der Einrichtung befindlichen wahlberechtigten Personen und die dort Beschäftigten über die Möglichkeit der Briefwahl informieren.

Abschnitt V Wahlvorschläge und Stimmzettel

§ 20 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Landeswahlleitung fordert durch öffentliche Bekanntmachung dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl zur Bürgerschaft einzureichen. Sie gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Beteiligungsanzeigen und Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weist auf Voraussetzungen, Inhalt und Form nach §§ 22 bis 25 BüWG hin.

§ 21 Beteiligungsanzeigen

(1) Die Landeswahlleitung vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Sie prüft unverzüglich, ob die Beteiligungsanzeige den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wird der Landeswahlausschuss nach § 25a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BüWG angerufen, hat er unverzüglich zu entscheiden. Dem Vorstand der betroffenen Vereinigung ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Landeswahlleitung lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über ihre Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung für die Wahl zur Bürgerschaft entschieden wird. Sie legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3) Die Landeswahlleitung verkündet die Feststellungen des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung.

§ 22 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Für die ordnungsgemäße Stimmzettelerstellung und das Wahlvorschlagverfahren richtet die Landeswahlleitung ein technisches Verfahren ein. Es ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle getroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der in dem elektronischen Wahlvorschlagsystem gespeicherten und der übermittelten Daten.
(2) Die Wahlvorschläge sollen von den Wahlvorschlagträgern vor dem Einreichen in das nach Absatz 1 eingerichtete elektronische System eingegeben werden. Nach Abschluss der Eingabe können der Wahlvorschlag für die formelle schriftliche Einreichung nach Absatz 3 sowie die Formulare der Wählbarkeitsbescheinigungen zur Einholung der jeweiligen Bescheinigung der Wählbarkeit und der Zustimmungserklärungen vorausgefüllt ausgedruckt werden.
(3) Wahlvorschläge für die Landesliste und die Wahlkreisliste sollen auf von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblättern eingereicht werden. Zusätzlich zu den notwendigen Angaben nach § 25 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 BüWG darf in dem Wahlvorschlag zur Bezeichnung einer sich bewerbenden Person ein von ihr erlangter Doktorgrad sowie ein eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden. Hat eine sich bewerbende Person mehrere Vornamen, darf in dem Wahlvorschlag bestimmt werden, welcher oder welche der Vornamen zur Bezeichnung dieser Person in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen.
(4) Muss ein Wahlvorschlag für die Landesliste von mindestens 1000 oder ein Wahlvorschlag für eine Wahlkreisliste von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt zu erbringen. Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der sich bewerbenden Personen unterzeichnet werden; zuvor geleistete Unterschriften sind ungültig. Hat eine wahlberechtigte Person mehr als jeweils einen Wahlvorschlag für eine Wahlkreisliste oder für eine Landesliste unterschrieben, so ist nur die erste geprüfte Unterschrift gültig, die Unterschriften auf weiteren Wahlvorschlägen sind ungültig.
(5) Formblätter nach Absatz 4 Satz 1 sind bei der Landeswahlleitung (Landeslisten) oder bei der Bezirkswahlleitung (Wahlkreislisten) anzufordern. Bei der Anforderung ist die erfolgte Kandidatenaufstellung darzulegen und sind der Name der Partei, der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort oder das Kennwort der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers anzugeben. Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist auch diese anzugeben. Die Angaben werden auf den Formblättern amtlich vermerkt. Sofern die ausgegebenen Formblätter vervielfältigt werden, dürfen Größe und Inhalt nicht verändert und auch auf der Rückseite nicht mit sonstigen Angaben versehen werden.
(6) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
1.
die Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber über ihren Beruf oder Stand und dass sie ihrer Aufstellung zustimmen,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Behörde nach einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Muster, dass die im Wahlvorschlag benannten Personen wählbar sind,
3.
bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Wahlniederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach einem von der Landeswahlleitung oder der Bezirkswahlleitung zugelassenen Muster sowie die eidesstattliche Versicherung, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt worden sind, nach einem von der Landeswahlleitung oder der Bezirkswahlleitung zugelassenen Muster,
4.
die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen,
5.
eine Versicherung der unterzeichnenden Person oder der sich bewerbenden Person, falls diese in der Freien und Hansestadt Hamburg keine Wohnung innehat, dass sie die Wahlrechtsvoraussetzungen zur Bürgerschaftswahl erfüllt; zusätzlich sind Ausweisnummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben; die Versicherung ist bei Einreichung mit dem jeweiligen von einem von der Landeswahlleitung oder der Bezirkswahlleitung zugelassenen Formblatt nach Absatz 4 Satz 1 zu verbinden.
(7) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und die Bescheinigungen des Wahlrechts sind kostenfrei zu erteilen. Die zuständige Behörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur jeweils einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nur festhalten, dass die erteilte Bescheinigung für einen Wahlvorschlag der Bürgerschaftswahl bestimmt ist. Die Bescheinigung der Wählbarkeit kann durch einen automatischen Abruf aus dem Melderegister ersetzt werden.

§ 23 Vorprüfung der Beteiligungsanzeigen und der Wahlvorschläge

(1) Auf jedem Wahlvorschlag sind der Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Die Bezirkswahlleitung übermittelt der Landeswahlleitung eine Kopie der eingereichten Wahlvorschläge.
(2) Wird der Landeswahlausschuss oder der Bezirkswahlausschuss nach § 25 a Absatz 5 BüWG angerufen, hat er unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 24 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert und bis zur Entscheidung über die Zulassung zurückgenommen werden. Für die Änderung ist eine schriftliche Erklärung der Vertrauensperson nötig, für die Zurücknahme eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung.

§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge für die Bürgerschaftswahl

(1) Die Landeswahlleitung lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge für die Landeslisten zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Die Landeswahlleitung legt dem Landeswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge für die Landeslisten vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Landeswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder ihre Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bewerberinnen und Bewerber, deren Zustimmungserklärung nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vorgelegen hat, deren Bescheinigung der Wählbarkeit fehlt oder die gestorben sind, sind im Wahlvorschlag zu streichen. Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einem oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(4) Die Landeswahlleitung gibt die Entscheidungen des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Landeslisten sind in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung der Niederschrift über die Sitzung beizufügen.
(6) Für die Zulassung der Wahlkreislisten gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Landeswahlausschusses der jeweilige Bezirkswahlausschuss tritt und die Bezirkswahlleitung berichtet. Hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidung nach Absatz 3 Satz 4 getroffen, so gilt diese auch für die Wahlkreislisten; bei abweichenden Angaben zu einer Person auf einer Landesliste und einer Wahlkreisliste gilt die Feststellung des Landeswahlausschusses. Die Bezirkswahlleitung gibt die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung bekannt, weist auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 26 Absatz 1 BüWG hin und übermittelt der Landeswahlleitung eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(7) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung oder die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorsitz des Landeswahlausschusses einzulegen. Wurde Beschwerde eingelegt, lädt der Vorsitz des Landeswahlausschusses die Vertrauensperson des betroffenen Wahlkreisvorschlags und die Bezirkswahlleitung zu der Verhandlung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Vorsitz gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 26 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Die Landeswahlleitung macht die zugelassenen Landeslisten und die Bezirkswahlleitungen machen die Wahlkreislisten jeweils nach der Zulassung zur Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag folgende Angaben zu den sich bewerbenden Personen: Familienname, Vornamen, Geburtsjahr und Beruf.

§ 27 Stimmzettel

(1) Bei der Bürgerschaftswahl wird für die Landeslisten und für die Wahlkreislisten mit getrennten Stimmzetteln gewählt. Die Stimmzettel müssen sich in der Farbe des Papiers erkennbar unterscheiden.
(2) Für wahlstatistische Auszählungen nach § 45 BüWG können den Stimmzetteln Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
(3) Die Stimmzettel werden von der zuständigen Behörde bereitgestellt.
(4) Inhalt und Gestaltung der Stimmzettel werden von der Landeswahlleitung festgelegt.
(5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(6) Die zuständige Behörde erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch ihre Herstellung und Verteilung veranlassten notwendigen Ausgaben.

Abschnitt VI Wahlhandlung

§ 28 Wahlzeit und Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlen finden von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
(2) Die Landeswahlleitung veröffentlicht rechtzeitig vor den Wahlen eine Bekanntmachung mit allen für die Ausübung des Wahlrechts wichtigen Hinweisen.
(3) Die Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Der Bekanntmachung sind die Stimmzettel für die Landesliste und die Wahlkreisliste als Muster beizufügen.

§ 29 Ausstattung des Wahlvorstandes und des Wahlraumes

(1) Der Wahlbezirksleitung ist spätestens am Tage vor der Wahl durch die zuständige Behörde das erforderliche Wahlmaterial zu übergeben. Der Wahlbezirksleitung ist dabei auch das Wahlberechtigtenverzeichnis auszuhändigen. Sie ist für die sichere Aufbewahrung des Wahlberechtigtenverzeichnisses verantwortlich.
(2) Die zuständige Behörde soll mindestens je eine Wahlurne und Wahlkabine im Wahlraum bereitstellen.
(3) Die Wahlkabinen sind so aufzustellen, dass die Wählerinnen und Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereit liegen.
(4) Die Wahlurnen sollen an den Tisch des Wahlvorstands gestellt werden.

§ 30 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Die Wahlbezirksleitung eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie die Beisitzenden des Wahlvorstands auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlbezirksleitung das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über nachträglich ausgestellte Wahlscheine erhalten hat (§ 17 Absatz 3), indem sie bei den betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk ein „W“ (Wahlschein) einträgt. Sie berichtigt ferner die Abschlussbescheinigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses in der dafür vorgesehenen Spalte und bescheinigt die Berichtigung.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurnen leer sind. Die Wahlbezirksleitung verschließt die Wahlurnen. Sie dürfen bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.
(4) Vor Beginn der Stimmabgabe bestimmt die Wahlbezirksleitung die Schriftführung und deren Stellvertretung.

§ 31 Stimmabgabe

(1) Die Wahlberechtigten erhalten im Wahlraum jeweils einen Stimmzettel für die Wahl nach Landeslisten und nach Wahlkreislisten.
(2) Die Wählerin oder der Wähler begibt sich sodann in die Wahlkabine und kennzeichnet dort die Stimmzettel. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und nur solange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt die Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen hat sich die Wählerin oder der Wähler auszuweisen.
(4) Sobald die Schriftführung den Namen im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 besteht, wird die jeweilige Wahlurne durch ein Mitglied des Wahlvorstands freigegeben. Die Wählerin oder der Wähler soll die Stimmzettel in die für die jeweilige Wahl vorgesehene Wahlurne legen. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen, im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, die Feststellung der Wahlberechtigung erfordert es.
(5) Der Wahlvorstand hat durch Beschluss eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der
1.
sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
2.
nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen für diesen Wahlkreis ausgestellten Wahlschein besitzt,
3.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wahlberechtigtenverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 18 Absatz 7) befindet, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass kein Wahlschein ausgestellt wurde,
4.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis hat (Absatz 4), es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er noch nicht gewählt hat,
5.
den oder die Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet hat,
6.
Stimmzettel mit einer das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen hat oder
7.
die Stimmabgabe bildlich dokumentiert hat.
(6) Hat die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, hat sie oder er ihn versehentlich unbrauchbar gemacht oder ist die Wählerin oder der Wähler nach Absatz 5 Nummer 4 oder 5 zurückgewiesen worden, so ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem die Wählerin oder der Wähler den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat. Der zerrissene Stimmzettel ist von der Wählerin oder dem Wähler bei Verlassen des Wahllokals mitzunehmen.

§ 32 Beanstandung des Wahlrechts

Meint ein Mitglied des Wahlvorstands, das Wahlrecht einer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Abweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 33 Stimmabgabe behinderter Menschen

(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung gehindert ist, die Stimmzettel zu kennzeichnen, diese selbst in die Wahlurne zu legen oder der Wahlbezirksleitung zu übergeben, kann eine Hilfsperson bestimmen, die bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Sie oder er hat dies dem Wahlvorstand bekannt zu geben. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer oder eines anderen erlangt hat. Der Wahlvorstand hat auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
(4) Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung ihrer Stimmzettel auch Stimmzettelschablonen bedienen.

§ 34 Stimmabgabe mit Wahlschein

Für die Stimmabgabe mit Wahlschein muss sich die Person ausweisen und den Wahlschein an die Wahlbezirksleitung aushändigen. Diese prüft, ob der Wahlschein für den Wahlkreis ausgestellt ist und klärt mit der Bezirkswahlleitung, ob er auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufgeführt ist. Entstehen Zweifel an der Gültigkeit des Wahlscheines oder an dem rechtmäßigen Besitz, entscheidet der Wahlvorstand über die Zulassung. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlschein wird auch im Falle der Zurückweisung einbehalten. Im Übrigen gilt § 31.

§ 35 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlbezirksleitung bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Fasst der Wahlraum nicht alle Personen, so begibt sich um 18.00 Uhr ein Mitglied des Wahlvorstands vor den Wahlraum und weist alle Personen zurück, die nach 18.00 Uhr eintreffen. Die bis 18.00 Uhr vor dem Wahlraum befindlichen Wahlberechtigten sind noch zur Stimmabgabe zuzulassen. Im Anschluss an deren Stimmabgabe erklärt die Wahlbezirksleitung die Wahlhandlung für geschlossen.

Abschnitt VII Besondere Regelungen

§ 36 Wahl in Sonderwahlbezirken und vor beweglichen Wahlvorständen

(1) Die zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt auch im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung nach dem tatsächlichen Bedürfnis die Zeit für die Stimmabgabe im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit.
(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten spätestens am Tage vor der Wahl den Wahlraum und die Wahlzeit bekannt und weist sie auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 4 hin.
(4) Für die Stimmabgabe können bewegliche Wahlvorstände eingesetzt werden. Diese dürfen für die Zulassung zur Wahl das Wahlberechtigtenverzeichnis oder den Wahlschein zugrunde legen.
(5) Im Einverständnis mit der Leitung der Einrichtung dürfen sich die beweglichen Wahlvorstände unter Mitnahme zweier verschlossener Wahlurnen und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet gegebenenfalls mit Hilfe einer Hilfsperson zu kennzeichnen. § 33 gilt entsprechend. Nach Abschluss der Stimmabgabe sind die Wahlurnen, das Wahlberechtigtenverzeichnis oder die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort sind die Wahlurnen bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurnen vermengt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(6) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(7) Die Öffentlichkeit soll durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(9) Für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand nach § 4 Absatz 6 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 entsprechend.

§ 37 Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt, hat in folgender Weise vorzugehen: Sie oder er
1.
kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
2.
unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Versicherung unter Angabe des Ortes und des Tages,
3.
steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,
4.
verschließt den Wahlbriefumschlag und
5.
übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die darauf angegebene Adresse oder gibt ihn dort ab.
(2) Die Stimmzettel sind unbeobachtet zu kennzeichnen und unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag zu legen. Für die Stimmabgabe Behinderter gilt § 33 entsprechend. Hat die Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass sie die Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Jugendanstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wählerinnen und Wählern bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
(4) Die zuständige Behörde weist die Leitungen der Einrichtungen rechtzeitig auf die Regelung von Absatz 3 hin.

Abschnitt VIII Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 38 Zählen der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine

Nach Beendigung der Wahlhandlung (§ 28 Absatz 1) werden vor dem Öffnen der Wahlurnen alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Gesamtzahl der Stimmabgabevermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und die Gesamtzahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.

§ 39 Vorab-Auszählung zur Ermittlung der voraussichtlichen Verteilung der Bürgerschaftssitze auf die Parteien und Wählervereinigungen

(1) Am Wahltag wird durch eine vereinfachte Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel die voraussichtliche Verteilung der Sitze in der Bürgerschaft auf die Parteien und Wählervereinigungen (Fraktionsstärken) ermittelt.
(2) Die der Wahlurne entnommenen Stimmzettel sind nach Landeslisten und Wahlkreislisten getrennt zu stapeln und zu zählen. Die Ergebnisse sind in der Auszählungsniederschrift zu vermerken.
(3) Die Wahlkreislisten-Stimmzettel sind zusammen mit der Wahlniederschrift in die Wahlurne zu legen.
(4) Der Wahlvorstand sortiert die Stimmzettel der Landesliste in zwei Stapel:
1.
eindeutig gültige Stimmzettel und
2.
übrige Stimmzettel.
Die Stimmzettelstapel werden durchgezählt und die jeweilige Anzahl der Stimmzettel wird in der Wahlniederschrift vermerkt. Die Stimmzettel nach Satz 1 Nummer 2 werden gebündelt in die Wahlurne gelegt.
(5) Anschließend werden die eindeutig gültigen Landeslisten-Stimmzettel von jeweils zwei Beisitzenden unter gegenseitiger Kontrolle ausgezählt. Dabei wird die Anzahl der für eine Landesliste insgesamt abgegebenen Personen- und Listenstimmen festgestellt. Die Wahlbezirksleitung sagt die Ergebnisse laut an und lässt sie in der Niederschrift vermerken.
(6) Die Wahlbezirksleitung verkündet das jeweilige Ergebnis der Vorab-Auszählung im Wahlraum unmittelbar nach der Feststellung und meldet es unverzüglich der Bezirkswahlleitung.
(7) Die ausgezählten Stimmzettel werden gebündelt und mit der von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichneten Wahlniederschrift in die Wahlurne gelegt. Die Wahlurne wird verschlossen und versiegelt.

§ 40 Sicherung nicht ausgezählter Stimmzettel

Bis zur Auszählung sind die Wahlurnen mit den nicht ausgezählten Stimmzetteln durch Verschluss und Versiegelung vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

§ 41 Auszählen der Stimmzettel

(1) Die Auszählung zur Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt am Tag nach der Wahl. Zu Beginn der Auszählung überprüft der Wahlvorstand den unversehrten Zustand der Wahlurne.
(2) Die Landeslisten-Stimmzettel und die Wahlkreislisten-Stimmzettel werden nacheinander ausgezählt, mit den Landeslisten-Stimmzetteln wird begonnen.

§ 41a Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel

(1) Der Wahlvorstand nimmt die auszuzählenden Landeslisten-Stimmzettel aus der Wahlurne, zählt die Stimmzettel und vermerkt das Zählergebnis in der Niederschrift. Anschließend prüft und sortiert er die eindeutig gültigen Stimmzettel nach Stimmabgaben, die insgesamt auf eine Liste entfallen, und solchen, die sich auf unterschiedliche Listen verteilen. Für jede Liste wird ein Stapel gebildet und ein weiterer für die auf mehrere Listen verteilten Stimmen.
(2) Nachdem die Stimmzettel der Landeslisten sortiert sind, wird zuerst der Sonderstapel bearbeitet. Die Wahlbezirksleitung nimmt jeden Stimmzettel des Sonderstapels einzeln zur Hand und schlägt nach Prüfung eine Beschlussfassung für den Stimmzettel vor. Der gefasste Beschluss wird jeweils laut angesagt und auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Werden eine oder mehrere Stimmen für gültig erkannt, wird dies auf den betreffenden Abstreichlisten vermerkt.
(3) Nach der Bearbeitung des Sonderstapels nimmt die Wahlbezirksleitung den Stapel mit verteilten Stimmen und sagt jeweils laut die Stimmabgabe an, die von den Beisitzenden in der jeweiligen Abstreichliste notiert werden. Anschließend werden die nach Stimmabgabe für nur eine Liste sortierten Stapel mit den eindeutig gültigen Stimmzetteln von jeweils zwei Beisitzenden unter gegenseitiger Kontrolle durchgezählt.
(4) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen einschließlich der Stimmzettel mit nach § 42 Absatz 2 als gültig gewerteten Stimmen und der ungültigen Stimmzettel ermittelt. Die ausgezählten Stimmzettel werden beiseitegelegt und bleiben unter Aufsicht.
(5) Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die Niederschrift. Zwei von der jeweiligen Wahlbezirksleitung bestimmte Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung sowie die Kontrollrechnung. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet und es werden die eingenommenen Wahlscheine sowie die Stimmzettel, über die ein Beschluss nach Absatz 2 ergangen ist, beigefügt. Die Wahlbezirksleitung verkündet das Ergebnis und meldet es unverzüglich der Bezirkswahlleitung.

§ 41b Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettel

(1) Im Anschluss an die Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel werden die Wahlkreislisten-Stimmzettel ausgezählt. Hierfür teilt sich der Wahlvorstand in Zweiergruppen auf. In jeder Gruppe sieht eine Person die Stimmzettel durch und ordnet sie in zwei Stapel: einen Stapel für die eindeutig gültigen Stimmzettel und einen Sonderstapel für nicht eindeutig gültige Stimmzettel. Die zweite Person prüft und sortiert die eindeutig gültigen Stimmzettel nach Stimmabgaben, die insgesamt auf eine Liste entfallen, und solchen, die sich auf unterschiedliche Listen verteilen. Für jede Liste wird ein Stapel gebildet und ein weiterer für die auf mehrere Listen verteilten Stimmen. Die weitere Auszählung erfolgt unter entsprechender Anwendung von § 41a Absätze 2 und 3.
(2) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel ermittelt. Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die Niederschrift. Zwei von der jeweiligen Wahlbezirksleitung bestimmte Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung sowie die Kontrollrechnung. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet und es werden die eingenommenen Wahlscheine sowie die Stimmzetteln, über die ein Beschluss im Sinne von § 41a Absatz 2 ergangen ist, beigefügt. Die Wahlbezirksleitung verkündet das Ergebnis und meldet es unverzüglich der Bezirkswahlleitung.

§ 42 Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt sind,
2.
keine Kennzeichnung enthalten,
3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
5.
mehr als fünf Stimmen enthalten.
Die Stimmen für die Wahlkreise sind überdies ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind in dem Fall, dass auf dem Landeslisten-Stimmzettel mehr als fünf Stimmen für einen einzigen Wahlvorschlag abgegeben wurden, fünf Gesamtstimmen zu werten.

§ 43 (aufgehoben)

§ 44 Niederschriften

(1) Über den Wahltag und die Auszählung nach § 39 ist von der Schriftführung eine Niederschrift (Wahlniederschrift) zu fertigen. Über die Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel und der Wahlkreislisten-Stimmzettel nach § 41 ist jeweils eine Niederschrift (Auszählungsniederschrift) zu fertigen. Die Niederschriften sind von den jeweiligen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Vorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die Stimmzettel beizufügen, über die der Wahlvorstand nach § 41a Absatz 2 und § 41b Absatz 1 besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 34 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Die Wahlbezirksleitungen haben sicher zu stellen, dass die Niederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Die Wahlniederschrift ist der Bezirkswahlleitung zusammen mit der Niederschrift über die Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel zu übergeben. Die Auszählungsniederschriften sind der Bezirkswahlleitung unverzüglich nach Beendigung der jeweiligen Auszählung zu übergeben.

§ 45 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Haben die Wahlvorstände ihre Aufgaben erledigt, verpacken die Wahlbezirksleitungen gemeinsam die benutzten Stimmzettel und die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, verschließen die einzelnen Pakete und übergeben diese der zuständigen Behörde. Bis zur Übergabe an die zuständige Behörde haben die Wahlbezirksleitungen sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die zuständige Behörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 52 Absatz 4). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlbezirksleitungen geben der zuständigen Behörde die ihnen außerdem zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die zuständige Behörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Bezirkswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so öffnet die zuständige Behörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen, entnimmt ihm den angeforderten Teil und verschließt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 46 Behandlung der Wahlbriefe und Vorbereitung der Feststellung der Briefwahlergebnisse

(1) Die Bezirkswahlleitungen sammeln die eingehenden Wahlbriefe ungeöffnet und halten sie unter Verschluss. Sie vermerken auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. Die in Satz 2 genannten Wahlbriefe sind ungeöffnet zu verpacken und so lange aufzubewahren, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.
(2) Die Bezirkswahlleitungen übergeben die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe mit der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine dem zuständigen Briefwahlvorstand.

§ 47 Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse

(1) Ein von den Briefwahlbezirksleitungen gemeinsam bestimmtes Mitglied eines Wahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einer Liste für die ungültig erklärten Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlbezirksleitungen auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die Stimmzettelumschläge aus den zugelassenen Wahlbriefen werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt. Abweichend zu Satz 3 dürfen die Stimmzettelumschläge zur Beschleunigung der Auszählung vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden. Vor dem Einlegen der Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen die Stimmzettelumschläge nicht eingesehen und dürfen die Stimmzettel nicht entnommen werden.
(2) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
6.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
7.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen und fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift beizufügen. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermitteln und stellen die Briefwahlvorstände das Wahlergebnis nach den entsprechend anzuwendenden §§ 38 bis 43 fest.
(5) §§ 44 und 45 finden entsprechende Anwendung.
(6) Wenn die Landeswahlleitung feststellt, dass durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Versandstempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zum Versand gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Falle werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 10. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und den Briefwahlvorständen zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.

§ 48 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis

(1) Die Bezirkswahlleitungen prüfen die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie stellen nach den Wahlniederschriften jeweils das Ergebnis der Wahl zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Ablaufs der Wahl, so klärt sie die Bezirkswahlleitung so weit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch die Bezirkswahlleitung ermittelt der Bezirkswahlausschuss das Ergebnis der Bürgerschaftswahl im Bezirk. Der Bezirkswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Für den Bezirk stellt der Bezirkswahlausschuss folgende Zahlen fest:
1.
Wahlberechtigte,
2.
Wählerinnen und Wähler,
3.
insgesamt abgegebene Stimmzettel,
4.
ungültige Stimmzettel,
5.
gültige Stimmzettel,
6.
Landesstimmen für jede Person einer Landesliste (Personenstimmen),
7.
Landesstimmen für alle Personen einer Landesliste (Summe der Personenstimmen),
8.
Landesstimmen für jede Landesliste in ihrer Gesamtheit (Listenstimmen),
9.
Stimmen für jede Landesliste nach der Heilungsregelung,
10.
Gesamtstimmen für jede Landesliste (Personen- und Listenstimmen sowie Stimmen nach der Heilungsregelung).
(4) Für jeden Bürgerschaftswahlkreis im Bezirk stellt der Bezirkswahlausschuss folgende Zahlen fest:
1.
Wahlkreisstimmen für jede Person einer Wahlkreisliste,
2.
Wahlkreisstimmen für alle Personen einer Wahlkreisliste (Summe der Wahlkreisstimmen).
(5) Der Bezirkswahlausschuss ermittelt sodann die auf die jeweiligen Wahlkreislisten entfallenden Sitze sowie die gewählten Personen gemäß § 4 BüWG.
(6) Im Anschluss an die Beschlussfassungen geben die Bezirkswahlleitungen die Wahlergebnisse und die sonstigen Feststellungen mündlich und durch Aushang bekannt.
(7) Die Bezirkswahlleitungen übersenden der Landeswahlleitung umgehend eine Ausfertigung der Wahlniederschrift ihres Bezirkswahlausschusses mit den dazugehörigen Anlagen sowie die Ergebnisse nach den Absätzen 3 und 4.

§ 49 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Die Landeswahlleitung prüft die Wahlniederschriften der Bezirkswahlausschüsse und stellt danach das Wahlergebnis für die Bürgerschaftswahl zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleitung ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Bürgerschaftswahl. Er stellt folgende Zahlen fest:
1.
Wahlberechtigte,
2.
Wählerinnen und Wähler,
3.
gültige Stimmzettel für die Wahl zur Bürgerschaft,
4.
ungültige Stimmzettel für die Wahl zur Bürgerschaft,
5.
gültige Stimmen für die einzelnen Landeslisten insgesamt und unterteilt nach Listenstimmen, Stimmen nach der Heilungsregelung und Personenstimmen für die in ihr benannten Personen.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Bezirkswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Der Landeswahlausschuss stellt ferner fest, welche Landeslisten an der Verteilung der Sitze teilnehmen, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche der in den Landeslisten benannten Personen zur Bürgerschaft gewählt sind.
(4) Im Anschluss an die Beschlussfassungen gibt die Landeswahlleitung das Wahlergebnis für die Bürgerschaftswahl mündlich und durch Aushang bekannt.

§ 50 Veröffentlichung der Wahlergebnisse

Die Landeswahlleitung veröffentlicht das Ergebnis der Bürgerschaftswahl sowie die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber im Amtlichen Anzeiger.

§ 51 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Die Landeswahlleitung benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Bürgerschaftswahl über ihre Wahl durch Zustellung unter Hinweis auf die Vorschriften in §§ 34 und 34a BüWG.

§ 51a Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen nach dem Gesetz über die Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft und nach dieser Verordnung erfolgen im Amtlichen Anzeiger. Personenbezogene Angaben der Bekanntmachung nach § 26 sind in der Wiedergabe des jeweiligen Amtlichen Anzeigers im Internet spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses zu löschen.
(2) Für die Bekanntmachung der Sitzungen der Wahlausschüsse genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Für die Bekanntmachung von besonderen Auszählungsorten, Auszählungszeiten und andernorts ausgezählten Wahlbezirken genügt die Veröffentlichung im Internet.

§ 51b Datenschutzrechtliche Spezialregelung

(1) Hinsichtlich der im Wahlberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) nach Maßgabe der §§ 13 und 14 dieser Verordnung ausgeübt.
(2) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Einreichung der Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 25a Absatz 6 Nummer 2 BüWG ausgeübt.

§ 52 Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

(1) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen und Wahlscheinverzeichnissen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde vernichtet die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen unverzüglich nach der Wahl. Die übrigen Wahlunterlagen sind nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn die Landeswahlleitung mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder auf ein Verfahren zur Aufklärung oder Verfolgung einer Straftat nicht etwas anderes anordnet.
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