BürgGO HA 2020
DE - Landesrecht Hamburg

Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft Vom 1. April 2020

Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft Vom 1. April 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Befristete Geltung des § 57 Absatz 4 Satz 1 und der Änderung des § 57 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben durch Beschluss vom 29.06.2022 (Amtl. Anz. S. 985)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 1. April 202001.04.2020
Eingangsformel01.04.2020
I. Abschnitt - Konstituierung; Wahlämter01.04.2020
§ 1 - Konstituierung01.04.2020
§ 2 - Wahlämter01.04.2020
II. Abschnitt - Aufgaben und Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten; Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer01.04.2020
§ 3 - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten01.04.2020
§ 4 - Vertretung01.04.2020
§ 5 - Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer01.04.2020
III. Abschnitt - Ältestenrat01.04.2020
§ 6 - Zusammensetzung, Einberufung und Aufgaben des Ältestenrats01.04.2020
IV. Abschnitt - Fraktionen und Gruppen01.04.2020
§ 7 - Begriff und Rechtsstellung01.04.2020
§ 8 - Reihenfolge der Fraktionen17.12.2020
V. Abschnitt - Bürgerschaft und Senat01.04.2020
§ 9 - Verkehr mit dem Senat01.04.2020
§ 10 - Auskunfts- und Aktenvorlagerecht, Zitierrecht01.04.2020
§ 11 - Anwesenheit des Senats, Ordnungsgewalt01.04.2020
§ 12 - Erklärungen des Senats01.04.2020
VI. Abschnitt - Beratung von Gesetzesvorlagen und Haushaltsvorlagen01.04.2020
§ 13 - Beratung von Gesetzesvorlagen01.04.2020
§ 14 - Verfassungsändernde Gesetze01.04.2020
§ 15 - Beratung von Haushaltsvorlagen01.04.2020
VII. Abschnitt - Beratung von Anträgen und sonstigen Vorlagen01.04.2020
§ 16 - Anträge01.04.2020
§ 17 - Sonstige Vorlagen01.04.2020
VIII. Abschnitt - Anfragen, Fragestunde, Aktuelle Stunde01.04.2020
§ 18 - Anfragen01.04.2020
§ 19 - Kleine Anfragen01.04.2020
§ 20 - Große Anfragen01.04.2020
§ 21 - (aufgehoben)01.04.2020
§ 22 - Aktuelle Stunde01.04.2020
IX. Abschnitt - Verfahren im Plenum01.04.2020
Erster Titel - Einberufung und Tagesordnung der Bürgerschaft01.04.2020
§ 23 - Einberufung, Ladung01.04.2020
§ 24 ) - Tagesordnung01.04.2020
Zweiter Titel - Sitzungen01.04.2020
§ 25 - Öffentlichkeit01.04.2020
§ 26 ) - Ablauf der Sitzung01.04.2020
§ 27 - Sitzungsleitung, Geschäftliche Mitteilungen, Erklärungen der Präsidentin oder des Präsidenten01.04.2020
§ 28 - Vertagung01.04.2020
§ 29 - Schluss der Beratung01.04.2020
§ 30 - Übergang zur Tagesordnung01.04.2020
§ 31 - Unterbrechung der Sitzung01.04.2020
Dritter Titel - Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen01.04.2020
§ 3201.04.2020
§ 33 - Fragestellung, Teilung der Frage bei Abstimmungen01.04.2020
§ 34 - Abstimmung01.04.2020
§ 35 - Reihenfolge der Abstimmung01.04.2020
§ 36 - Namentliche Abstimmung01.04.2020
§ 37 - Feststellung des Abstimmungsergebnisses01.04.2020
§ 38 - Wahlen01.04.2020
Vierter Titel - Redeordnung01.04.2020
§ 39 - Rederecht, Reihenfolge der Rednerinnen und Redner01.04.2020
§ 40 - Vertreterinnen oder Vertreter des Senats01.04.2020
§ 41 - Die Rede01.04.2020
§ 42 - Redezeit01.04.2020
§ 43 - Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen01.04.2020
§ 44 - Worterteilung zur Geschäftsordnung01.04.2020
§ 45 - Persönliche Bemerkungen01.04.2020
Fünfter Titel - Ordnungsbestimmungen01.04.2020
§ 46 - Sachruf und Ordnungsruf01.04.2020
§ 47 - Entziehung des Wortes01.04.2020
§ 48 - Ausschluss von Mitgliedern01.04.2020
§ 49 - Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschluss01.04.2020
§ 50 - Ordnung im Sitzungssaal01.04.2020
§ 51 - Ordnung auf der Zuhörertribüne01.04.2020
X. Abschnitt - Ausschüsse und Enquete-Kommissionen01.04.2020
Erster Titel - Fachausschüsse01.04.2020
§ 52 - Ständige Fachausschüsse, Unterausschüsse, Sonderausschüsse01.04.2020
§ 53 - Aufgaben der Ausschüsse01.04.2020
§ 54 - Zusammensetzung01.04.2020
§ 55 - Vorsitz, Schriftführung01.04.2020
§ 56 - Öffentlichkeit, Verschwiegenheit01.04.2020
§ 57 - Einberufung und Tagesordnung15.07.2020
§ 57a - Zulässigkeit von Telefon- und Videokonferenzen in Ausnahmefällen29.12.2021
§ 58 - Sitzungen29.12.2021
§ 59 - Öffentliche Anhörungen01.04.2020
§ 60 - Ausschussprotokolle01.04.2020
§ 60a - Schriftliches Beschlussverfahren in außergewöhnlichen Fällen01.04.2020
§ 61 - Berichte der Ausschüsse01.04.2020
Zweiter Titel - Untersuchungsausschüsse, Enquete-Kommissionen01.04.2020
§ 62 - Untersuchungsausschüsse01.04.2020
§ 63 - Enquete-Kommissionen01.04.2020
Dritter Titel - Volkspetitionen01.04.2020
§ 64 - Volkspetitionen01.04.2020
Vierter Titel - Eingabenausschuss01.04.2020
§ 65 - Verfahren01.04.2020
§ 66 - Erledigung der Eingaben01.04.2020
§ 67 - Benachrichtigung01.04.2020
XI. Abschnitt - Behandlung von Immunitätsangelegenheiten01.04.2020
§ 68 - Behandlung von Immunitätsangelegenheiten01.04.2020
XII. Abschnitt - Verhandlungsberichte, Beschlussausfertigungen01.04.2020
§ 69 - Verhandlungsbericht01.04.2020
§ 70 - Niederschrift der Reden01.04.2020
§ 71 - Ausfertigung der Beschlüsse01.04.2020
XIII. Abschnitt - Schlussbestimmungen01.04.2020
§ 72 - Fragen der Geschäftsordnung01.04.2020
§ 72a - Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22 . Wahlperiode04.07.2020
§ 73 - Ende der Wahlperiode01.04.2020
§ 74 - Fortführung der Geschäfte01.04.2020
§ 75 - Schriftformerfordernis01.04.2020
§ 76 - Geltungsdauer01.04.2020
§ 77 - Inkrafttreten01.04.2020
Anlage 1 - Beschluss der Bürgerschaft „Beginn und Ende der Plenarsitzungen"01.04.2020
Anlage 2 - Beschluss der Bürgerschaft zu § 42 Absatz 1 der Geschäftsordnung01.04.2020
Die Bürgerschaft gibt sich gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a) die nachstehende Geschäftsordnung.

I. Abschnitt Konstituierung; Wahlämter

§ 1 Konstituierung

(1) Die erste Sitzung der neugewählten Bürgerschaft muss in den ersten vier Wochen nach der Wahl stattfinden; sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen.
(2) In der ersten Sitzung führt das an Lebensjahren älteste und zur Übernahme dieses Amtes bereite Mitglied (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) den Vorsitz, bis die neu gewählte Präsidentin oder der neu gewählte Präsident das Amt übernimmt.
(3) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten und zur Übernahme des Amtes bereiten Mitglieder der Bürgerschaft zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern, lässt die Namen der Mitglieder der Bürgerschaft (Mitglieder) aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit fest und erklärt die Bürgerschaft für konstituiert.

§ 2 Wahlämter

1
Die Bürgerschaft wählt für die Dauer der Wahlperiode in getrennten Wahlgängen
1.
die Präsidentin oder den Präsidenten,
2.
abweichend von § 8 aus der Mitte der Bürgerschaft auf Vorschlag der Fraktionen vier Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten,
3.
zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.
2
Sie bilden gemeinsam das Präsidium.
3
Die zweitgrößte Fraktion stellt die Erste Vizepräsidentin beziehungsweise den Ersten Vizepräsidenten.

II. Abschnitt Aufgaben und Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten; Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer

§ 3 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident schützt die Bürgerschaft und jedes ihrer Mitglieder in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
2
Sie oder er wahrt die Würde der Bürgerschaft, fördert deren Arbeit, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch, überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause.
(2)
1
Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den von der Bürgerschaft benutzten Räumen aus.
2
Sie oder er kann im Einzelfall, nach Anhörung des Ältestenrats auch allgemein Anordnungen über den Zutritt zu und den Aufenthalt in den von der Bürgerschaft genutzten Räumen erlassen, um Sicherheit und Ordnung zur gewährleisten.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplans über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft und vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.
(4)
1
Der Präsidentin oder dem Präsidenten untersteht die Bürgerschaftskanzlei.
2
Sie oder er ernennt und entlässt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat die Plätze der Fraktionen und Gruppen im Plenum.

§ 4 Vertretung

(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident wird in der Leitung der Sitzung (Sitzungspräsidentin oder Sitzungspräsident) durch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten.
2
Wenn alle gleichzeitig verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, wählt die Bürgerschaft unter Vorsitz der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten für diese Sitzung Vertreterinnen oder Vertreter.
(2)
1
Bei Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer oder seiner Benennung nach § 8 der Geschäftsordnung vertreten.
2
Die jeweilige Vizepräsidentin oder der jeweilige Vizepräsident übernimmt die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten in vollem Umfang.

§ 5 Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer

(1)
1
Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in den Sitzungen der Bürgerschaft.
2
Im Besonderen nehmen sie Wortmeldungen entgegen, nehmen den Namensaufruf vor, sammeln die Stimmzettel ein und ermitteln die Wahlergebnisse.
3
Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer unterzeichnet zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten den Verhandlungsbericht (§ 69 Absatz 1 Satz 3).
(2) Im Bedarfsfalle kann die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident stellvertretende Schriftführerinnen oder Schriftführer aus der Mitte der Bürgerschaft ernennen.

III. Abschnitt Ältestenrat

§ 6 Zusammensetzung, Einberufung und Aufgaben des Ältestenrats

(1)
1
Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Vertreterinnen oder Vertretern der Fraktionen.
2
Gruppen können eine Vertreterin oder einen Vertreter als Gast in den Ältestenrat entsenden.
(2)
1
Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen.
2
Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn eine Fraktion es verlangt.
3
Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn die Mehrheit der Fraktionen vertreten ist.
(3)
1
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten in ihrer oder seiner Amtsführung zu unterstützen.
2
Der Ältestenrat berät die Präsidentin oder den Präsidenten in allen wesentlichen Fragen, die die Bürgerschaft insgesamt betreffen, insbesondere in Personal- und Haushaltsangelegenheiten.
3
Er soll vornehmlich eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan der Bürgerschaft herbeiführen.
4
Er ist kein Beschlussorgan.
(4) Sind Abweichungen von den Vereinbarungen im Ältestenrat beabsichtigt, so sollen die Präsidentin oder der Präsident und die Fraktionen und Gruppen vorher verständigt werden.
(5) Der vorherigen Erörterung im Ältestenrat bedürfen die Genehmigung von Reisen von bürgerschaftlichen Gremien oder Delegationen sowie die Bewilligung von Mitteln für Gutachten oder Anhörungen nach § 58 Absatz 2 und § 59, sofern die Kosten 5000 Euro übersteigen oder die Gutachten oder Anhörungen nicht einstimmig beschlossen worden sind. Bei Anträgen auf Bewilligung von Mitteln von bis zu 5000 Euro kann die Präsidentin oder der Präsident den Ältestenrat beteiligen.
(6) Vereinbarungen im Ältestenrat von grundsätzlicher Bedeutung sind den Fraktionen und Gruppen mitzuteilen.

IV. Abschnitt Fraktionen und Gruppen

§ 7 Begriff und Rechtsstellung

(1) Begriff und Rechtsstellung der Fraktionen und Gruppen richten sich nach dem Fraktionsgesetz.
(2) Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe, das Verzeichnis ihrer Mitglieder und Gäste sowie die Namen der Vorsitzenden sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Reihenfolge der Fraktionen

(1) Die Besetzung der bürgerschaftlichen Ämter und der Sitze in den Ausschüssen sowie die Besetzung anderer Ämter, für die die Bürgerschaft ein Wahlrecht hat, erfolgt, soweit diese Geschäftsordnung keine abweichenden Regelungen enthält, nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens nach Hare/Niemeyer, wobei für die Fraktionsstärke Gäste mitzählen, nach folgenden Regeln:
1.
Die Stärke der Fraktionen ist maßgebend für das Vorschlagsrecht zu Ämtern, die von der Bürgerschaft durch Wahl zu besetzen sind. Die Bürgerschaft wirkt darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.
2.
Die Stärke der Fraktionen und Gruppen ist maßgebend für das Recht zur Besetzung bürgerschaftlicher Ausschüsse. Es wird in der Weise wahrgenommen, dass die Ausschussmitglieder der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt werden.
3.
Die Stärke der Fraktionen ist maßgebend für die Benennung von Vorsitzenden oder Schriftführerinnen und Schriftführern bürgerschaftlicher Ausschüsse, wobei durch Besprechung im Ältestenrat auszuschließen ist, dass in einem Ausschuss beide Ämter an dieselbe Fraktion fallen. Ständige Fachausschüsse und Sonderausschüsse bilden eine Zählreihe.
(2) Bei gleicher Fraktionsstärke ist für die Reihenfolge die Zahl der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft erzielten Wählerstimmen maßgebend.
(3)
1
Für Sonderausschüsse kann die Bürgerschaft mit dem Einsetzungsbeschluss Abweichungen von Absatz 1 beschließen.
2
Dabei darf jedoch keine Fraktion oder Gruppe von der Mitwirkung ausgeschlossen werden.
(4)
1
Für an die Bürgerschaft herangetragene Begehren, Gremien oder Ämter zu besetzen oder Vorschläge zu deren Besetzung zu unterbreiten, für die § 8 Absatz 1 Nummer 1 mangels eines gesetzlich bestimmten Wahlrechts keine Anwendung findet, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend.
2
Besteht im Ältestenrat kein Einvernehmen hinsichtlich eines Verfahrens der Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten, werden auf Grund des Vorschlagsrechts entsprechend § 8 Absatz 1 Nummer 1 Wahlen durchgeführt.

V. Abschnitt Bürgerschaft und Senat

§ 9 Verkehr mit dem Senat

Die Präsidentin oder der Präsident führt die Verhandlungen und den Schriftwechsel zwischen der Bürgerschaft und dem Senat.

§ 10 Auskunfts- und Aktenvorlagerecht, Zitierrecht

(1) Der Senat hat der Bürgerschaft und den von ihr eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen eines Fünftels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen, soweit dem Bekanntwerden des Inhalts nicht gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen.
(2)
1
Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können die Entsendung des für die zur Beratung anstehende Angelegenheit zuständigen Mitglieds des Senats verlangen.
2
Es kann sich durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter, in einem Ausschuss auch durch die zuständige Staatsrätin oder den zuständigen Staatsrat, vertreten lassen.

§ 11 Anwesenheit des Senats, Ordnungsgewalt

(1) Die Mitglieder des Senats haben zu allen Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse, mit Ausnahme der Untersuchungsausschüsse, Zutritt; der Senat hat das Recht, auch andere Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats unterstehen in der Sitzung der Bürgerschaft der Ordnungsgewalt der Sitzungspräsidentin oder des Sitzungspräsidenten, in der Sitzung eines Ausschusses der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden.

§ 12 Erklärungen des Senats

(1) Der Senat kann aus besonderen Anlässen jederzeit verlangen, dass seiner Vertreterin oder seinem Vertreter außerhalb der Tagesordnung das Wort zu einer Erklärung erteilt wird.
(2) Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder findet eine Beratung statt.
(3) Die Absicht einer Erklärung, deren Thema und das die Erklärung abgebende Mitglied des Senats sind der Präsidentin oder dem Präsidenten grundsätzlich bis spätestens Mittwoch, 15.30 Uhr, in der Woche vor der Sitzung der Bürgerschaft, in der der Senat seine Erklärung abgeben will, mitzuteilen.

VI. Abschnitt Beratung von Gesetzesvorlagen und Haushaltsvorlagen

§ 13 Beratung von Gesetzesvorlagen

(1)
1
Gesetzesvorlagen können vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht werden.
2
Die Einbringung durch Volksbegehren regelt das Gesetz.
3
Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Bürgerschaft müssen von mindestens fünf Mitgliedern schriftlich eingebracht werden.
4
Zum Nachweis dieser Zahl genügt die Unterschrift der oder des Fraktions- bzw. Gruppenvorsitzenden oder einer oder eines ihrer Vertreterinnen oder Vertreter.
(2)
1
Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen Lesung der Bürgerschaft (Beratung und Abstimmung), ohne dass es einer Debatte bedarf.
2
Zwischen der ersten und zweiten Lesung müssen mindestens sechs Tage liegen.
3
Dem Senat ist das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich mitzuteilen, was während der Sitzungen mündlich erfolgen kann.
(3)
1
Mit Einverständnis des Senats kann die zweite Lesung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.
2
Dies darf am gleichen Tage nur geschehen, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
3
Widerspruch kann nur von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder erhoben werden.
(4) Sofern die Gesetzesvorlage einem Ausschuss zur Beratung überwiesen war, ist Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschussempfehlung, wobei Änderungsanträge vorgehen.
(5) Die erste Lesung ist zu wiederholen, wenn die Gesetzesvorlage im Anschluss daran einem Ausschuss überwiesen wird.
(6) Änderungsanträge können bis zum Beginn der Abstimmung in zweiter Lesung gestellt werden.

§ 14 Verfassungsändernde Gesetze

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2)
1
Zu einem die Verfassung ändernden Gesetz der Bürgerschaft sind zwei übereinstimmende Beschlüsse erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 13 Tagen liegen muss.
2
Beide Beschlüsse müssen bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 15 Beratung von Haushaltsvorlagen

(1) Einer zweimaligen Lesung bedürfen
1.
der Haushaltsplan;
2.
Staatsverträge, soweit sie Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind;
3.
Beschlüsse der Bürgerschaft nach den Artikeln 69 und 72 der Verfassung.
(2) Auf die Behandlung von Haushaltsvorlagen finden die Bestimmungen über die Beratung von Gesetzesvorlagen entsprechende Anwendung.
(3)
1
Anträge des Senats auf Entsperrung von Haushaltsmitteln werden dem Haushaltsausschuss ohne Mitteilung an die Bürgerschaft überwiesen und den Fraktionen und Gruppen mitgeteilt.
2
Sie werden auf die Tagesordnung der Bürgerschaft gesetzt, wenn eine Fraktion oder Gruppe dies im Haushaltsausschuss verlangt.
3
Anderenfalls gilt die Entscheidung des Haushaltsausschusses als Entscheidung der Bürgerschaft.
4
Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten dem Senat sowie den Mitgliedern mitgeteilt.

VII. Abschnitt Beratung von Anträgen und sonstigen Vorlagen

§ 16 Anträge

(1)
1
Anträge können von mindestens fünf Mitgliedern eingebracht werden.
2
Sie sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von den Antragstellerinnen oder Antragstellern unterzeichnet sein.
3
§ 13 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
4
Bei schriftlichen Anträgen einer Fraktion oder Gruppe auf Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss reicht die Unterschrift einer oder eines Beauftragten einer Fraktion oder Gruppe.
(2)
1
Die Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt.
2
Sie können angenommen, abgelehnt, für erledigt erklärt oder an einen Ausschuss, in besonderen Fällen an mehrere Ausschüsse, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen werden.
3
Anträge können nur dann für erledigt erklärt werden, wenn die Antragstellerinnen oder Antragsteller nicht widersprechen.
(3)
1
Änderungs- und Zusatzanträge sollen den Mitgliedern im Wortlaut vorliegen.
2
Sie sind spätestens vor dem Schluss der Beratungen schriftlich bei der Sitzungspräsidentin oder dem Sitzungspräsidenten einzureichen und von dieser oder diesem alsbald der Bürgerschaft bekannt zu geben.
3
Steht ein als Änderungs- oder Zusatzantrag bezeichneter Antrag zum Gegenstand der Beratung in keinem sachlichen Zuammenhang, so weist ihn die Präsidentin oder der Präsident zurück.
(4)
1
Anträge sollen knapp und sachlich gefasst sein.
2
Ihnen darf eine Begründung beigegeben werden.
3
Die Wortwahl muss parlamentarischem Brauch entsprechen.
4
Anträge, die dagegen verstoßen, weist die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Ältestenrats zurück.
(5)
1
Anträge können bis zur Schlussabstimmung in der Bürgerschaft zurückgenommen werden.
2
Eine weitere Beratung über den Gegenstand ist nicht zulässig; dies gilt nicht, wenn der Antrag während der Beratung in der Bürgerschaft über den Antrag zurückgenommen wird.
(6)
1
Geschäftsordnungsanträge können von jedem Mitglied gestellt werden und bedürfen nicht der Schriftform.
2
Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere Anträge auf Übergang zur Tagesordnung, Vertagung und Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss.
(7) Inhalt eines Antrags kann auch die Einholung eines externen Gutachtens zu einem konkret benannten Gegenstand sein. Welche Person oder Institution das Gutachten erstellen soll, kann durch den Antrag festgelegt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt - sofern dies nicht bereits durch Beschluss des Antrags erfolgt ist - im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Person oder Institution mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wird. Der Senat hat der Bürgerschaft auf Verlangen die für die Begutachtung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die mit Zustimmung des Senats an die das Gutachten erstellende Person oder Institution weitergegeben werden dürfen.

§ 17 Sonstige Vorlagen

Für sonstige Vorlagen, insbesondere Vorlagen der Präsidentin oder des Präsidenten, des Senats sowie Vorlagen der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs gilt § 16 sinngemäß.

VIII. Abschnitt Anfragen, Fragestunde, Aktuelle Stunde

§ 18 Anfragen

(1)
1
Die Mitglieder sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten Große und Kleine Anfragen an den Senat zu richten.
2
Die Anfragen sind schriftlich bei der Bürgerschaftskanzlei einzureichen.
(2) Die Anfragen werden unverzüglich dem Senat zur fristgerechten Beantwortung übermittelt.
(3) Die Bürgerschaftskanzlei übermittelt den Fragestellerinnen und Fragestellern sowie den Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Abgeordneten die Antworten des Senats.
(4) Der Wortlaut von Anfragen muss der parlamentarischen Ordnung entsprechen.
(5) Anfragen, die gegen Absatz 4 verstoßen, hat die Präsidentin oder der Präsident zurückzuweisen.

§ 19 Kleine Anfragen

Kleine Anfragen sind vom Senat binnen acht Tagen zu beantworten. Sie werden den Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Abgeordneten zur Kenntnis gegeben und nach Eingang der Antwort des Senats zusammen mit dieser als Drucksache verteilt.

§ 20 Große Anfragen

(1) Große Anfragen sind vom Senat binnen vier Wochen schriftlich zu beantworten.
(2)
1
Große Anfragen müssen von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sein.
2
§ 13 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
3
Sie werden als Drucksache verteilt.
4
Große Anfragen werden mit der Antwort des Senats auf die Tagesordnung der Bürgerschaft gesetzt.
5
Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine Besprechung in der nächsten Sitzung.
(3) Große Anfragen können nach § 26 zur Beratung angemeldet werden, sofern die Antwort des Senats spätestens am Freitag vor der Bürgerschaftssitzung vorgelegen hat.
(4)
1
Zum Gegenstand der Großen Anfrage können Anträge gestellt werden.
2
Diese sind bis spätestens Montag, 9.30 Uhr, vor der Bürgerschaftssitzung, auf deren Tagesordnung die Große Anfrage steht, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
(5) Die Bürgerschaft kann Große Anfragen und Anträge nach Absatz 4 einem Ausschuss überweisen.

§ 21

(aufgehoben)

§ 22 Aktuelle Stunde

(1)
1
Auf Antrag einer Fraktion findet über einen bestimmt bezeichneten Gegenstand eine Aussprache (Aktuelle Stunde) statt.
2
Bei jeder Bürgerschaftssitzung können vier Fraktionen jeweils einen Gegenstand anmelden; die Berechtigung zur Anmeldung richtet sich nach der Regelung in Absatz 2 Satz 2.
3
Der Antrag ist spätestens bis Montag, 13.30 Uhr, vor einer Bürgerschaftssitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
4
Diese oder dieser unterrichtet unverzüglich die übrigen Fraktionen und den Senat.
5
§ 16 Absatz 4 gilt sinngemäß.
(2)
1
Die Aktuelle Stunde findet als Punkt 1 der Tagesordnung statt.
2
Die Aussprache über die angemeldeten Gegenstände erfolgt in rotierender Reihenfolge der Fraktionen beginnend mit der stärksten Fraktion.
(3)
1
Die Dauer der Aussprache soll 75 Minuten nicht überschreiten.
2
Die von Vertreterinnen und Vertretern des Senats in Anspruch genommene Redezeit bleibt dabei unberücksichtigt.
3
Nimmt der Senat nach Ablauf der so berechneten 75 Minuten Minuten oder so kurz vor deren Ablauf, dass den Fraktionen und Gruppen eine Erwiderung nicht mehr möglich ist, noch einmal zu einem Gegenstand der Aktuellen Stunde das Wort, so ist im Anschluss hieran je einer Sprecherin oder einem Sprecher der Fraktionen und Gruppen auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(4)
1
Die einzelnen Rednerinnen und Redner dürfen in der ersten Runde nicht länger als fünf Minuten, in jeder weiteren Runde nicht länger als drei Minuten sprechen.
2
Fraktionslose Abgeordnete dürfen nur zu einem Gegenstand und nur einmalig im Rahmen der nach Satz 1 vorgegebenen Redezeit sprechen.
3
Eine Verlängerung der Redezeit und die Verlesung von Erklärungen oder Reden ist unzulässig.
(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

IX. Abschnitt Verfahren im Plenum

Erster Titel Einberufung und Tagesordnung der Bürgerschaft

§ 23 Einberufung, Ladung

(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Bürgerschaft ein.
2
Sie oder er setzt den Sitzungstermin fest, sofern nicht die Bürgerschaft selbst darüber Beschluss gefasst hat.
(2)
1
Tag und Stunde der Sitzung sind öffentlich bekannt zu machen.
2
Die Mitglieder sind gesondert durch die Bürgerschaftskanzlei einzuladen.
3
Die Einladung soll mit der Tagesordnung und den dazugehörigen Vorlagen spätestens am 13. Tage vor der Sitzung versandt werden.
(3) Die förmliche Einladung und Bekanntmachung soll auch dann erfolgen, wenn die Bürgerschaft die Weiterberatung ihrer Tagesordnung auf eine neue Sitzung verlegt, es sei denn, dass die Sitzung noch am gleichen Tage stattfindet.
(4) Die Bürgerschaft ist einzuberufen
1.
auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,
2.
auf Verlangen des Senats.

§ 24

*)
) Tagesordnung
(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Tagesordnung auf.
2
Sie oder er setzt alle ihr oder ihm zwei Wochen vor der Sitzung zugegangenen Vorlagen auf die Tagesordnung und teilt diese den Mitgliedern und dem Senat schriftlich mit.
3
Zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegende Ausschussberichte sind auf einvernehmliche Bitte des Ausschusses ebenfalls auf die Tagesordnung zu setzen.
(2)
1
Die Präsidentin oder der Präsident fasst für die Tagesordnung solche Punkte zusammen, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
2
Eine Trennung dieser Punkte der Tagesordnung kann durch Einvernehmen im Ältestenrat oder durch Geschäftsordnungsbeschluss der Bürgerschaft erfolgen.
(3) Die Bürgerschaft kann beschließen, mehrere Punkte der Tagesordnung gemeinsam zu beraten.
(4)
1
Nachträge sollen nur im Einvernehmen mit dem Ältestenrat auf die Tagesordnung gesetzt werden. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung oder einem Nachtrag stehen, können nicht verhandelt werden.
(5) Anträge auf Aufhebung der Immunität werden nur auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sich im Verfahren nach § 68 dieser Geschäftsordnung Widerspruch gegen die Empfehlung des Ausschusses ergibt.
Fußnoten
*)
Mit der Bekanntmachung vom 22.01.2013 (HmbGVBI. S. 13) ist aus dem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15.01.2013 - HVerfG 3/12 - die folgende Entscheidungsformel mit Gesetzeskraft veröffentlicht worden:
2. ”§ 24 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 2 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 7. März 2011 sind nicht dahingehend auszulegen, dass die Erweiterung der Tagesordnung während einer laufenden Bürgerschaftssitzung zur Durchführung eines Wahlvorganges nach Antrag des Senats ohne Herstellung des Einvernehmens des Ältestenrats nicht zulässig ist, auch wenn zwei Drittel der Anwesenden dieses Vorgehen unterstützen.”

Zweiter Titel Sitzungen

§ 25 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.
(2) Beantragt ein Zehntel der Mitglieder oder der Senat, die Beratung und Abstimmung in geheimer Sitzung stattfinden zu lassen, so beschließt die Bürgerschaft darüber in nichtöffentlicher Verhandlung.
(3) Beschließt die Bürgerschaft geheime Sitzung, dürfen nur Mitglieder, Senatsvertreterinnen oder Senatsvertreter sowie die von der Sitzungspräsidentin oder dem Sitzungspräsidenten zugelassenen Personen im Sitzungssaal verbleiben.

§ 26

*)
) Ablauf der Sitzung
(1) Die Bürgerschaft legt zu Beginn jeder Sitzung auf Empfehlung des Ältestenrats fest:
1.
welche Punkte der Tagesordnung in welcher Reihenfolge beraten werden sollen,
2.
wie mit den sonstigen Punkten der Tagesordnung verfahren werden soll, wobei - abgesehen von Wahlen - Vertagungen, auch hinsichtlich nachrichtlich am Ende der Tagesordnung mitgeteilter Vorlagen, nur einmalig auf die nächste Sitzung zulässig sind,
3.
wie die außerhalb der der Aktuellen Stunde (§ 22) und des Zeitbedarfs für geschäftliche Vorgänge verfügbare Zeit verteilt werden soll.
(2) Der Ältestenrat soll bei seiner Empfehlung anstreben, dass
1.
grundsätzlich jeweils neun Punkte beraten werden, wobei er Wünsche einer Fraktion oder Gruppe nach Vertagung eines Punktes im Rahmen von Absatz 1 Nummer 2 entsprechen soll,
2.
genügend Zeiten für Wahlen, Abstimmungen und die sonstige geschäftliche Behandlung von Vorlagen verbleibt.
(3)
1
Die Empfehlung des Ältestenrats soll den Fraktionen und Gruppen bis spätestens Montag, 15 Uhr, vor der Sitzung der Bürgerschaft vorliegen.
2
Kommt es im Ältestenrat zu keiner Verständigung, hat die Präsidentin oder der Präsident unter Berücksichtigung des Meinungsbildes im Ältestenrat zum gleichen Zeitpunkt eine eigene Empfehlung vorzulegen.
(4)
1
Die Empfehlung nach Absatz 3 gilt für den jeweiligen Sitzungstag als beschlossen, wenn sich nicht zu Beginn des jeweiligen Sitzungstages Widerspruch erhebt; bei Widerspruch ist über die Empfehlung abzustimmen.
2
Spätere einvernehmliche Abweichungen vom Beschluss sind zulässig; erhebt sich Widerspruch, so bedarf eine Abweichung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5)
1
Punkte der Tagesordnung, von denen die Bürgerschaft Kenntnis nehmen soll und die nicht zur Beratung angemeldet worden sind oder vertagt werden sollen, einvernehmliche Ausschussempfehlungen, die sich nicht auf einen Gesetzentwurf beziehen, einvernehmliche Verlangen nach § 20 Absatz 2 Satz 5 sowie einvernehmliche Ausschussüberweisungen werden in eine Sammelübersicht aufgenommen.
2
Diese soll den Fraktionen und Gruppen bis Dienstag, vor der Sitzung der Bürgerschaft vorliegen.
3
Über die in der Sammelübersicht aufgeführten Ausschussempfehlungen und Überweisungen wird in der Gesamtheit abgestimmt, sofern sich kein Widerspruch erhebt; bei Widerspruch ist über die Ausschussempfehlungen und Überweisungen, auf die sich der Widerspruch bezieht, gesondert abzustimmen.
(6) Unbeschadet der Regelung nach Absatz 1 kann jedes Mitglied einmalig das Wort begehren zu allen Punkten der Tagesordnung, die nicht zur weiteren Behandlung in einen Ausschuss überwiesen werden sollen und nicht vertagt werden, sofern über den Punkt keine Beratung stattfindet.
Fußnoten
*)
Mit der Bekanntmachung vom 22.01.2013 (HmbGVBl. S. 13) ist aus dem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15.01.2013 - HVerfG 2/11 - die folgende Entscheidungsformel mit Gesetzeskraft veröffentlicht worden:
2. ”§ 24 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 2 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 7. März 2011 sind nicht dahingehend auszulegen, dass die Erweiterung der Tagesordnung während einer laufenden Bürgerschaftssitzung zur Durchführung eines Wahlvorganges nach Antrag des Senats ohne Herstellung des Einvernehmens des Ältestenrats nicht zulässig ist, auch wenn zwei Drittel der Anwesenden dieses Vorgehen unterstützen.”

§ 27 Sitzungsleitung, Geschäftliche Mitteilungen, Erklärungen der Präsidentin oder des Präsidenten

(1)
1
Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen.
2
Will sie oder er sich selbst an der Beratung als Rednerin oder Redner beteiligen, muss sie oder er während dieser Zeit den Vorsitz abgeben.
(2) Die Sitzung beginnt mit den erforderlichen geschäftlichen Mitteilungen.
(3)
1
Die Präsidentin oder der Präsident kann bei besonderen Anlässen jederzeit zu einer Erklärung das Wort ergreifen.
2
Eine Beratung findet nicht statt.
3
Jeder Fraktion und Gruppe steht es frei, ihre abweichende Meinung durch Verlesung einer Gegenerklärung auszudrücken.
4
Auf Verlangen ist die Sitzung vorher zu unterbrechen.
(4) Schriftliche Erklärungen von Mitgliedern über Vorgängen in den Sitzungen sind von der Sitzungspräsidentin oder dem Sitzungspräsidenten zu verlesen oder inhaltlich bekannt zu geben.

§ 28 Vertagung

1
Die Sitzung kann durch Beschluss der Bürgerschaft vertagt werden.
2
Dringliche Senatsanträge dürfen nicht vertagt werden.

§ 29 Schluss der Beratung

(1) Liegen keine Wortmeldungen vor oder sind alle Wortmeldungen erledigt, so schließt die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident die Beratung.
(2) Ergreift nach Schluss der Beratung eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Beratung wieder eröffnet.
(3) Wird ein Überweisungsantrag abgelehnt, ist die Beratung wieder eröffnet, wenn mindestens zehn der anwesenden Mitglieder es verlangen.

§ 30 Übergang zur Tagesordnung

(1)
1
Die Bürgerschaft kann über einen Gegenstand zur Tagesordnung übergehen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder widerspricht.
2
Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann nur nach Eröffnung der Beratung bis zur Abstimmung von einem Viertel der anwesenden Mitglieder gestellt werden.
(2) Bei Widerspruch gegen den Antrag darf über ihn erst abgestimmt werden, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag sprechen konnten.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung des gleichen Gegenstandes nicht wiederholt werden.
(4) Bei Beratungen über Vorlagen des Senats ist der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung nicht zulässig.
(5) Ist zu einem Gegenstand der Übergang zur Tagesordnung beschlossen worden, so gilt er als erledigt; eine weitere Behandlung findet nicht statt.

§ 31 Unterbrechung der Sitzung

1
Wenn in der Bürgerschaft störende Unruhe entsteht, kann die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident die Sitzung unterbrechen.
2
Sie oder er setzt gleichzeitig den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Sitzung fest.

Dritter Titel Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen

§ 32

(1)
1
Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2
Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung oder Wahlhandlung angezweifelt worden ist.
(2)
1
Auf Antrag ist die Beschlussfähigkeit von der Sitzungspräsidentin oder dem Sitzungspräsidenten festzustellen.
2
Mit der Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist die Ladung zu einer neuen Sitzung zu verbinden, die auch am gleichen Tag stattfinden kann.
3
Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung die Abstimmung oder Wahl wiederholt.
4
Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
(3)
1
Die Anzweiflung der Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft ist nur unmittelbar vor einer Abstimmung oder Wahl zulässig.
2
Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt.
3
Solange die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt ist, darf das Wort auch zur Geschäftsordnung nicht mehr erteilt werden.
(4) Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident kann die Auszählung auf kurze Zeit aussetzen.
(5)
1
Soweit nach der Verfassung die Anwesenheit einer größeren Anzahl von Mitgliedern erforderlich ist, muss die vorgeschriebene Zahl der Anwesenden ausdrücklich festgestellt werden.
2
Die Feststellung kann mit der sachlichen Abstimmung verbunden werden.

§ 33 Fragestellung, Teilung der Frage bei Abstimmungen

(1)
1
Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident stellt die Fragen bei Abstimmungen so, dass sie sich mit »ja« oder »nein« beantworten lassen.
2
Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
3
Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Geschäftsordnung erteilt werden.
4
Wird der vorgeschlagenen Fassung widersprochen, entscheidet die Bürgerschaft.
(2) Jedes Mitglied kann vor der Abstimmung verlangen, dass über einzelne Teile einer Vorlage gesondert abgestimmt wird.
(3)
1
Liegen bei Aktenvorlageverlangen nach Artikel 30 der Verfassung oder Prüfungs- oder Berichtsersuchen an den Rechnungshof nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung Unterstützungsunterschriften von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft vor, so verkündet die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident nach Aufruf des Tagesordnungspunktes die Feststellung, dass das erforderliche Quorum erreicht ist.
2
Eine Abstimmung erfolgt nicht.
3
Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident richtet an das Plenum die Frage, ob das Wort gewünscht wird.

§ 34 Abstimmung

(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
(2)
1
Die Bürgerschaft fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf »ja« oder »nein« lautenden Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2
Stimmenthaltungen werden nur auf Wunsch festgestellt.
(3) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident festzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.
(4)
1
Wird das von der Sitzungspräsidentin oder dem Sitzungspräsidenten festgestellte Abstimmungsergebnis angezweifelt, so entscheidet die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident über die Wiederholung der Abstimmung.
2
Ist der Sitzungspräsidentin oder dem Sitzungspräsidenten das Ergebnis auch nach der Wiederholung der Abstimmung zweifelhaft, so wird das Ergebnis durch Auszählen ermittelt.
3
Auf ein Zeichen der Sitzungspräsidentin oder des Sitzungspräsidenten verlassen die Mitglieder den Saal und betreten ihn auf ein weiteres Zeichen einzeln durch eine der drei geöffneten Türen.
4
An jeder Tür zählt eine Schriftführerin oder ein Schriftführer mit lauter Stimme die Eintretenden; sie oder er teilt der Sitzungspräsidentin oder dem Sitzungspräsidenten das Ergebnis mit.
5
Verspätet eintreffende Mitglieder werden nicht mitgezählt.
6
Danach stimmen die im Saal verbliebenen Schriftführerinnen und Schriftführer und die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident ab.
(5) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort auch zur Geschäftsordnung nicht erteilt.

§ 35 Reihenfolge der Abstimmung

(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
1.
Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,
2.
Anträge auf Vertagung,
3.
Anträge auf Überweisung an einen oder mehrere Ausschüsse,
4.
Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.
(2)
1
Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen.
2
Gehen die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen.
(3)
1
Über Änderungsanträge ist vor Hauptanträgen abzustimmen.
2
Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht.

§ 36 Namentliche Abstimmung

(1)
1
Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung schriftlich von mindestens sechs anwesenden Mitgliedern oder namens einer Fraktion oder Gruppe verlangt werden.
2
Über die geschäftliche Behandlung der Vorlagen sowie über Geschäftsordnungsfragen findet eine namentliche Abstimmung nicht statt.
3
Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident kann vor der namentlichen Abstimmung eine kurze Pause einlegen.
(2)
1
Namentlich abgestimmt wird durch Aufruf der Namen der Mitglieder.
2
Die anwesenden Mitglieder haben beim Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
3
Die Stimmabgabe ist bis zur Beendigung des Namensaufrufs möglich.
4
Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied abgestimmt hat, befragt die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident das Mitglied.
(3) Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident die Abstimmung für geschlossen.

§ 37 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

1
Das Ergebnis jeder Abstimmung wird von der Sitzungspräsidentin oder dem Sitzungspräsidenten festgestellt und verkündet.
2
Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in den Verhandlungsbericht als Anlage aufzunehmen.

§ 38 Wahlen

(1)
1
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel und geheim.
2
Die Präsidentin oder der Präsident kann nach Anhörung des Ältestenrats für die Wahlhandlung Wahlkabinen vorschreiben.
3
Jeder Aufgerufene ist zur Stimmabgabe berechtigt, bis die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident die Wahlhandlung für abgeschlossen erklärt hat.
(2) Die Stimmzettel müssen Zustimmung, Ablehnung oder Wahlenthaltung ermöglichen.
(3) Nach Vereinbarung im Ältestenrat können in einer Wahlhandlung mehrere Personen gewählt werden.
(4)
1
Sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
2
Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit.
3
Ungültig sind insbesondere Stimmen, die den Willen des Mitglieds nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder die Zusätze enthalten.
(5)
1
Eine Beratung findet außerhalb des Verfahrens nach Artikel 35 Absatz 3 der Verfassung nicht statt.
2
Die Abgabe allgemeiner Erklärungen ist zulässig, die Erörterung von Personalfragen ausgeschlossen.

Vierter Titel Redeordnung

§ 39 Rederecht, Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

(1) Wünscht ein Mitglied zu sprechen, hat es sich zu Wort zu melden.
(2)
1
Sprechen darf nur, wem die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident das Wort erteilt hat.
2
Ertönt die Glocke der Sitzungspräsidentin oder des Sitzungspräsidenten, hat die Rednerin oder der Redner ihre oder seine Ausführungen zu unterbrechen.
(3)
1
Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner.
2
Sie oder er kann dabei von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, um unterschiedliche Auffassungen deutlich werden zu lassen.
3
Mitglieder derselben Fraktion oder Gruppe sollen nicht nacheinander das Wort erhalten.
4
Bei zur Beratung angemeldeten Punkten ist in der Regel einer Rednerin oder einem Redner der anmeldenden Fraktion oder Gruppe zunächst das Wort zu erteilen.
5
Im Anschluss daran ist auf Wunsch Rednerinnen und Rednern der anderen Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung der Stärke der Fraktionen und Gruppen das Wort zu erteilen.
(4) Jedes Mitglied kann seinen Platz auf der Redeliste an ein anderes Mitglied seiner Fraktion oder Gruppe abtreten.

§ 40 Vertreterinnen oder Vertreter des Senats

Vertreterinnen oder Vertreter des Senats erhalten auf ihr Verlangen jederzeit das Wort.

§ 41 Die Rede

(1)
1
Die Rede wird in der Regel frei vorgetragen.
2
Stichwortartige Aufzeichnungen dürfen benutzt werden.
3
Anfragen und Anträge dürfen verlesen werden.
4
Zitate sind kenntlich zu machen.
(2)
1
Die Rednerinnen und Redner sprechen vom Redepult aus.
2
Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident kann, insbesondere für kurze Bemerkungen zur Geschäftsordnung, Ausnahmen zulassen; bei Zwischenfragen sprechen die Mitglieder aus dem Saal heraus.

§ 42 Redezeit

(1)
1
Die außerhalb der Aktuellen Stunde (§ 22) und des Zeitbedarfs für geschäftliche Abwicklungen verfügbare Redezeit kann je nach Beschluss der Bürgerschaft gemäß § 26 ganz oder teilweise verteilt werden
1.
als Gesamtredezeit der einzelnen Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Mitglieder.
2
Dabei ist für jede Fraktion die gleiche Grundredezeit und ein Zuschlag zur Redezeit unter Berücksichtigung ihrer Stärke sowie für fraktionslose Abgeordnete und den Senat eine gesonderte Redezeit vorzusehen.
3
Das Recht zur Anmeldung von Tagesordnungspunkten zur Beratung wird durch Beschluss der Bürgerschaft (siehe Anlage) auf die Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung ihrer Stärke verteilt;
2.
als Beratungszeit für einzelne Punkte der Tagesordnung (z. B. Haushalt, Bericht eines Untersuchungsausschusses und ähnliches) mit einer Aufteilung auf die Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Mitglieder entweder nach Nummer 1 oder nach Beratungsrunden mit festgelegter Redezeit für jede Rednerin oder jeden Redner je Runde;
3.
nach Beratungsrunden mit festgelegter Redezeit für jede Rednerin oder jeden Redner je Runde.
(2) Unabhängig von Absatz 1 beträgt die Redezeit der einzelnen Mitglieder
1.
bei Wortmeldungen nach
a)
§ 26 Absatz 6 drei Minuten,
b)
§ 30 Absatz 2 drei Minuten,
c)
§ 33 Absatz 1 zwei Minuten,
d)
§ 38 Absatz 5 zwei Minuten,
2.
bei Bemerkungen zur Geschäftsordnung (§ 44) zwei Minuten,
3.
bei persönlichen Bemerkungen (§ 45) drei Minuten.
(3) Soweit Einzelredezeiten gelten, weist die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident die Rednerin oder den Redner auf den Ablauf der Redezeit hin und befragt, wenn die Rednerin oder der Redner es wünscht, die Bürgerschaft, ob die Redezeit verlängert werden soll.
(4) Spricht eine Rednerin oder ein Redner über die Redezeit hinaus, so kann ihr oder ihm die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
(5) Zwischenfragen oder Zwischenbemerkungen (§ 43) sowie ihre Beantwortung bzw. Erwiderung bis zu einer Dauer von maximal einer Minute werden nicht auf die Redezeit angerechnet.

§ 43 Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

(1) Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident kann mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Mitgliedern, die Zwischenfragen zu stellen wünschen oder Zwischenbemerkungen von maximal einer Minute Dauer machen wollen, das Wort erteilen.
(2)
1
Die Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein. Zwischenfragen oder Zwischenbemerkungen sind über das Saalmikrofon zu stellen.
(3) Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind unzulässig bei Regierungserklärungen, Erklärungen des Senats (§ 12) und Erklärungen der Präsidentin oder des Präsidenten sowie förmlichen Erklärungen der Fraktionen und Gruppen (§ 27).

§ 44 Worterteilung zur Geschäftsordnung

1
»Zur Geschäftsordnung« muss das Wort erteilt werden bei Anträgen über die Anwendung der Geschäftsordnung oder zum Geschäftsablauf des Hauses.
2
Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.

§ 45 Persönliche Bemerkungen

(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung oder im Falle der Vertagung am Schluss der Sitzung, jedoch vor der Abstimmung, zulässig; findet eine Abstimmung nicht statt, wird das Wort vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt.
(2) Das Mitglied darf nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

Fünfter Titel Ordnungsbestimmungen

§ 46 Sachruf und Ordnungsruf

(1) Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident kann Rednerinnen oder Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
(2)
1
Verletzt ein Mitglied die Ordnung des Hauses, soll die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident es zur Ordnung rufen.
2
Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen oder Rednern nicht behandelt werden.

§ 47 Entziehung des Wortes

Ist ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so entzieht die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident ihm das Wort; es darf ihm zu diesem Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.

§ 48 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident soll ein Mitglied, das sich einer gröblichen Verletzung der Ordnung des Hauses schuldig macht, von der Sitzung ausschließen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann nach Anhörung des Ältestenrats ein Mitglied bei großer Ungebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen ausschließen.

§ 49 Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschluss

1
Das Mitglied kann spätestens bis zur folgenden Sitzung gegen einen Ruf zur Sache oder zur Ordnung oder gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen.
2
Über den Einspruch entscheidet ohne Beratung die Bürgerschaft.

§ 50 Ordnung im Sitzungssaal

1
Im Sitzungssaal dürfen sich während der Sitzung außer den Mitgliedern und Vertreterinnen oder Vertretern des Senats nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei, der Fraktionen und Gruppen und der Rathausverwaltung aufhalten.
2
Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 51 Ordnung auf der Zuhörertribüne

1
Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident kann Zuhörerinnen oder Zuhörer, die Beifall oder Missbilligung äußern oder die Ordnung des Hauses verletzen, des Raumes verweisen.
2
Sie oder er kann bei Unruhe die Zuhörertribüne räumen lassen und die Sitzung unterbrechen, sofern dies zur Beseitigung der Störung erforderlich erscheint.
3
Eine Sitzungsunterbrechung soll in der Regel nur nach vorheriger Ankündigung erfolgen.

X. Abschnitt Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

Erster Titel Fachausschüsse

§ 52 Ständige Fachausschüsse, Unterausschüsse, Sonderausschüsse

(1)
1
Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse setzt die Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates ständige Fachausschüsse für bestimmte Sachgebiete ein.
2
Die Bürgerschaft bestimmt mit der Einsetzung der Ausschüsse zugleich die Zahl ihrer Mitglieder.
3
Die Zahl soll so festgelegt werden, dass sowohl jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied vertreten ist als auch die Zusammensetzung des Ausschusses die Mehrheitsverhältnisse in der Bürgerschaft widerspiegelt.
4
Die Anzahl ständiger Vertreterinnen oder Vertreter, welche für die Ausschüsse benannt werden können, beträgt bei Fraktionen ab 20 Mitgliedern bis zu zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter, bei Fraktionen weniger als 20 Mitgliedern bis zu einer ständigen Vertreterin bzw. einem ständigen Vertreter je Ausschuss.
(2)
1
Jeder Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Arbeiten aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen.
2
In den Unterausschüssen muss jede Fraktion und Gruppe auf Verlangen mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
3
Der Ausschuss kann den Unterausschuss jederzeit auflösen.
4
Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen überwiesen worden, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss einsetzen.
(3)
1
Die Bürgerschaft kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen, die mit der Erledigung ihres Auftrages zu bestehen aufhören.
2
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 53 Aufgaben der Ausschüsse

(1)
1
Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen von der Bürgerschaft erteilten Aufträge tätig.
2
Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Vorlage im Vorwege einem Ausschuss überweisen; sie wird nachrichtlich am Ende der Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung mitgeteilt und kann zur Beratung angemeldet werden.
(2)
1
Die Ausschüsse können beschließen, zu ihrer Unterrichtung und zur Vorbereitung der Arbeit der Bürgerschaft Angelegenheiten zu behandeln, die mit ihrem Aufgabenbereich in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
2
Die Beratung kann in der gleichen Sitzung stattfinden, in der der Antrag gestellt worden ist, sofern nicht eine Fraktion oder Gruppe widerspricht.
(3) Die Bürgerschaft kann einem Ausschuss einen Gegenstand zur abschließenden Beratung überweisen, sofern nach Verfassung oder Gesetz nicht eine Entscheidung der Bürgerschaft erforderlich ist.
(4)
1
Wird ein Gegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen.
2
Der federführende Ausschuss kann im Einvernehmen mit dem mitberatenden Ausschuss auch gemeinsame Beratungen anberaumen; die Abstimmung erfolgt dabei getrennt.
(5) Sind von den Ausschüssen der alten Bürgerschaft die Beratungen über einzelne Vorlagen nicht abgeschlossen worden, so kann die neue Bürgerschaft auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder des Ältestenrates bestimmen, dass sie von ihren Ausschüssen ohne Wiederholung der bisherigen Beratungen fortgeführt werden, sofern die entsprechenden Vorlagen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode erneut eingebracht werden.

§ 54 Zusammensetzung

(1) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt § 8.
(2) Die Fraktionen und Gruppen benennen der Präsidentin oder dem Präsidenten die Ausschussmitglieder einschließlich der ständigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 52 Absatz 1.
(3) Die Ausschussmitglieder können sich im Einzelfall durch andere Mitglieder vertreten lassen.
(4)
1
Ein Ausschussmitglied scheidet aus, wenn es der Fraktion oder Gruppe, von der es benannt worden ist, nicht mehr angehört oder von ihr abberufen wurde.
2
Scheidet ein Ausschussmitglied aus, benennt die Fraktion oder Gruppe, die das Ausschussmitglied benannt hatte, ein neues Ausschussmitglied.
(5) Mitglieder, die nicht dem Ausschuss angehören, sind berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
(6)
1
Fraktionslose Mitglieder können der Präsidentin oder dem Präsidenten zwei Ausschüsse nennen, in denen sie unbeschadet von Absatz 5 ständig mitarbeiten möchten.
2
Sie haben in diesen Ausschüssen Rede und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 55 Vorsitz, Schriftführung

(1) Die Fraktionen benennen der Präsidentin oder dem Präsidenten die Vorsitzenden und Schriftführerinnen und Schriftführer nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Nummer 3.
(2) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden oder der Schriftführerin oder des Schriftführers benennt für die Dauer der Verhinderung in diesem Amt die nach Absatz 1 berechtigte Fraktion eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(3) Bei Abwesenheit einer den Vorsitz oder die Schriftführung stellenden Fraktion während einer Sitzung wählt der Ausschuss für die Dauer der Abwesenheit eine Vertreterin oder einen Vertreter für die betreffende Funktion.

§ 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

(1)
1
Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.
2
Dies gilt nicht für die Rechnungsprüfung, die Behandlung von Eingaben sowie von Erwerb und Veräußerung von Staatsgut.
3
Die Öffentlichkeit ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten der Zutritt gestattet wird.
4
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat und unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange sowie der technischen und organisatorischen Voraussetzungen, ob bei besonderen Anlässen eine Übertragung der Ausschusssitzung erfolgt.
5
Aufzeichnungen von Ton oder Bild, insbesondere Ton-, Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen, sind nur zu Beginn der Sitzung zulässig.
6
Der Ausschuss kann bei Sachverständigenanhörungen nach vorheriger Erörterung im Ältestenrat Ausnahmen zulassen.
(2)
1
Der Ausschuss hat die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Belange Einzelner dies erfordern; auch in sonstigen Fällen kann der Ausschuss die Öffentlichkeit ausschließen.
2
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
3
Soweit nach Absatz 1 Satz 2 in nichtöffentlicher Sitzung beraten wird, kann der Ausschuss für bestimmte Verhandlungsgegenstände die Öffentlichkeit herstellen.
(3)
1
Eine Behandlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit im Einzelfall die Behandlung anonymisierter Angaben für eine sachgerechte Ausschussberatung nicht ausreicht und eine schriftliche Einwilligung der oder des Betroffenen vorliegt.
2
Fehlt es an einer solchen Einwilligung, ist eine Behandlung in öffentlicher Sitzung gleichwohl zulässig, soweit der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht berührt ist, es keine der personenbezogenen öffentlichen Erörterung entgegenstehenden Rechtsvorschriften, Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisse gibt und das Interesse an einer personenbezogenen öffentlichen Beratung gegenüber schutzwürdigen Interessen der oder des Betroffenen überwiegt.
3
Auch in nichtöffentlicher Sitzung ist eine Behandlung des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung nur zulässig, soweit hierfür eine schriftliche Einwilligung der oder des Betroffenen vorliegt.
(4)
1
Der Ausschuss kann beschließen, dass über den Inhalt der Beratungen über einen Gegenstand oder Teile desselben oder über bestimmte Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung sowie über Beratungsunterlagen Verschwiegenheit zu bewahren ist, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Ausschussmitglieder widerspricht.
2
Der Ausschuss hat zu beschließen, dass über personenbezogene Beratungsgegenstände, Mitteilungen und Beratungsunterlagen Verschwiegenheit zu bewahren ist, soweit schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen dies erfordern.
3
Die oder der Vorsitzende befragt die Ausschussmitglieder, die der Beratung beiwohnenden Mitglieder und Auskunftspersonen (§ 58 Absatz 2), ob sie gewillt sind, sich diesem Beschluss zu fügen.
4
Wird die Erklärung verweigert oder später die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt, so kann der Ausschuss die betreffenden Mitglieder und Auskunftspersonen (§ 58 Absatz 2) von seinen weiteren Beratungen über diesen Gegenstand ausschließen.

§ 57 Einberufung und Tagesordnung

(1)
1
Die oder der Vorsitzende bestimmt - sofern nicht der Ausschuss selbst darüber Beschluss gefasst hat - im Benehmen mit den Fraktionen und Gruppen Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen.
2
Sie oder er veranlasst die Einladung der Ausschussmitglieder unter Angabe der geplanten Dauer und leitet die Beratung.
3
Sie oder er ist auf Verlangen von zwei Ausschussmitgliedern zur Einberufung einer Ausschusssitzung innerhalb einer Woche verpflichtet, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat vergangen ist.
(2) Der Ausschuss kann die Tagesordnung ändern; erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder Gruppe widerspricht.
(3)
1
Die Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern in der Regel spätestens eine Woche vor der Sitzung zugeleitet werden.
2
Ausnahmen sind im Einvernehmen zwischen den Fraktionen und Gruppen zulässig.
3
Die Einladungen sind dem Senat mitzuteilen.
(4)
1
Es ist anzustreben, dass Ausschusssitzungen bereits ab 14 Uhr stattfinden und bis 19 Uhr beendet sind.
2
Ausschusssitzungen sollen in der Regel nicht über 22 Uhr ausgedehnt werden.
3
Während Sitzungen der Bürgerschaft sind Ausschusssitzungen nicht zulässig.

§ 57a Zulässigkeit von Telefon- und Videokonferenzen in Ausnahmefällen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf begründeten Antrag des oder der Vorsitzenden eines Ausschusses zulassen, dass Sitzungen ausnahmsweise, insbesondere wenn ein Zusammentreffen des Ausschusses an einem Sitzungsort erschwert ist, im Wege einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz abgehalten werden.
(2) Diese Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich; unter den Voraussetzungen des § 56 Absatz 1 Satz 4 soll der Öffentlichkeit Zugang über elektronische Übermittlungswege gewährt werden. Beschlüsse zur Bewahrung der Verschwiegenheit nach § 56 Absatz 4 können nicht gefasst werden. Abstimmungen erfolgen als namentliche Abstimmungen in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 2.

§ 58 Sitzungen

(1) Auf die Sitzungen der Ausschüsse finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung über die Sitzungen der Bürgerschaft sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Die Ausschüsse können Sachverständigen, Interessenvertreterinnen oder Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss geben.
2
Die Auskunftsperson bestimmt der Ausschuss.
3
Handelt es sich dabei um eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der hamburgischen Verwaltung, so hat der Ausschuss den Senat um deren oder dessen Entsendung zu bitten.
4
Die Ausschüsse können unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulassen, dass Auskunftspersonen zur Abgabe der mündlichen Stellungnahme per Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.
(2a) Die Ausschüsse können im besonderen Fall der Teilnahme einer großen Anzahl an Vertreterinnen und Vertretern des Senats unter Beachtung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulassen, dass unterstützende Vertreterinnen und Vertreter des Senats per Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.
(3) Den Schriftverkehr mit dem Senat führt die Präsidentin oder der Präsident.
(4)
1
Die oder der Ausschussvorsitzende kann auf Beschluss des Ausschusses den Medien Auskunft über wichtige Ergebnisse der Ausschussverhandlungen geben.
2
In den Medien veröffentlichten unrichtigen Darstellungen über die Tätigkeit des Ausschusses oder Vorgänge in den Ausschussverhandlungen kann die oder der Ausschussvorsitzende auch ohne vorherigen Beschluss des Ausschusses entgegentreten.

§ 59 Öffentliche Anhörungen

(1)
1
Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung hat jeder Ausschuss auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
2
Der Ausschuss hat das Recht, weitere öffentliche Anhörungen zu beschließen. Ausgenommen sind der Entwurf des Haushaltsplanes sowie Nachträge zum Haushaltsplan und Angelegenheiten, die nach § 56 in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Der Termin der öffentlichen Anhörung ist mindestens eine Woche im Voraus in geeigneter Weise durch die Bürgerschaftskanzlei öffentlich bekannt zu geben.
(3)
1
Die oder der Vorsitzende hat jeder Bürgerin oder jedem Bürger, die oder der sich während der Anhörung bei der oder dem Vorsitzenden mit der Erklärung gemeldet hat, sie oder er könne zu dem zur Erörterung stehenden Gegenstand eine sachliche Auskunft geben, das Wort zu erteilen.
2
Die Anhörung ist beendet, wenn sich niemand mehr zu Wort meldet oder wenn die oder der Vorsitzende die Aussprache schließt, weil neue Gesichtspunkte zur Sache nicht mehr zu erwarten sind.
(4) Auf öffentliche Anhörungen finden die sonstigen Bestimmungen über Ausschusssitzungen entsprechend Anwendung

§ 60 Ausschussprotokolle

(1)
1
Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der oder dem Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2
Es muss enthalten die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, die Tagesordnung, die Zeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung, eine kurze Zusammenfassung der Beratung, die Abstimmungsverhältnisse sowie den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.
(2) Die Protokollführung ist Aufgabe der Bürgerschaftskanzlei.
(3) Für die Behandlung der Protokolle erlässt die Präsidentin oder der Präsident besondere Richtlinien.

§ 60a Schriftliches Beschlussverfahren in außergewöhnlichen Fällen

(1) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen des Ausschusses an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, können Angelegenheiten im schriftlichen Beschlussverfahren behandelt werden. Jedem Mitglied des Ausschusses ist dazu einzeln die entsprechende Vorlage zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen. Rückäußerungen haben schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung.
(2) Beantragt ein Mitglied des Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt. Die Entscheidung über die Änderungen und die Vorlage insgesamt sind bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses auszusetzen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des schriftlichen Beschlussverfahrens in der nächsten Sitzung des Ausschusses.

§ 61 Berichte der Ausschüsse

(1)
1
Die Ausschüsse haben der Bürgerschaft über die Ergebnisse ihrer Beratungen schriftlich zu berichten und Beschlüsse zu empfehlen.
2
Die Beschlussempfehlung kann auch »Kenntnisnahme« sein.
3
In Selbstbefassungsangelegenheiten nach § 53 Absatz 2 kann der Bürgerschaft lediglich eine Kenntnisnahme empfohlen werden; etwaige Anträge müssen aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht werden.
4
Berichterstatterin oder Berichterstatter ist die Schriftführerin oder der Schriftführer, sofern nicht der Ausschuss etwas anderes bestimmt.
(2)
1
Die Berichte sollen so gefasst sein, dass die im Ausschuss vertretenen Meinungen und die Gründe, die zum Beschluss geführt haben, ersichtlich sind.
2
Sie müssen die Empfehlung des Ausschusses und das Abstimmungsverhältnis, mit dem die Empfehlung zustande gekommen ist, wiedergeben.
(3)
1
Berichte über Gegenstände, die einem Ausschuss zur abschließenden Beratung überwiesen worden sind, werden nachrichtlich auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt.
2
Die Beschlüsse des Ausschusses gelten als Entscheidungen der Bürgerschaft, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Tagesordnung ein Mitglied schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten die Befassung des Plenums mit dem Gegenstand beantragt.
(4)
1
Eine Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses kann eine zweite Berichterstatterin oder einen zweiten Berichterstatter mit der Erstattung eines Minderheitsberichtes beauftragen.
2
Die Verabschiedung des Berichtes darf durch den Minderheitsbericht nicht verzögert werden.
(5)
1
Hat der Ausschuss seine Beratungen über eine ihm überwiesene Vorlage nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen, so ist er auf Verlangen einer Fraktion oder Gruppe verpflichtet, der Bürgerschaft einen Zwischenbericht zu geben.
2
In die Dreimonatsfrist wird die Zeit der Parlamentsferien nicht eingerechnet.
(6)
1
Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen überwiesen worden, so obliegt die Berichterstattung dem federführenden Ausschuss nach § 53 Absatz 4. Der Bericht hat die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse wiederzugeben.
2
Die mitberatenden Ausschüsse sollen mit dem federführenden Ausschuss eine angemessene Frist zur Übermittlung ihrer Stellungnahmen vereinbaren.
3
Werden dem federführenden Ausschuss nicht innerhalb der vereinbarten Frist die Stellungnahmen vorgelegt oder kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann der federführende Ausschuss der Bürgerschaft Bericht erstatten.

Zweiter Titel Untersuchungsausschüsse, Enquete-Kommissionen

§ 62 Untersuchungsausschüsse

1
Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
2
Das Nähere regelt das Gesetz.
3
Die Regelungen über Fachausschüsse gelten sinngemäß.

§ 63 Enquete-Kommissionen

(1)
1
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder ist zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe eine Enquete-Kommission einzusetzen.
2
Ihr gehören als sachverständige Mitglieder auch Personen an, die nicht Mitglieder der Bürgerschaft sind.
3
Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2)
1
Die Bürgerschaft kann den Antrag einem Ausschuss zur Beratung überweisen.
2
Der Inhalt des Auftrages darf dabei nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller verändert werden.
(3)
1
Die Zahl der zu berufenden Sachverständigen ist im Einsetzungsbeschluss festzulegen.
2
Sie soll neun nicht übersteigen.
3
Die Benennung erfolgt nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 durch die Fraktionen, die Berufung durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
(4) Die Fraktionen und Gruppen können abweichend von § 8 je ein Mitglied in die Kommission entsenden.

Dritter Titel Volkspetitionen

§ 64 Volkspetitionen

(1) Nach der Ermittlung der Zahl der gültigen Eintragungen durch die zuständige Behörde wird die Volkspetition als Drucksache verteilt und auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt.
(2) Die Bürgerschaft kann die Volkspetition auch mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bezeichnen ist, überweisen.
(3) Der Ausschuss, bei einer Überweisung an mehrere Ausschüsse der federführende Ausschuss, lädt die oder den von den Petentinnen und Petenten benannte Vertreterin oder benannten Vertreter, um dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, das Anliegen zu erläutern.
(4) Für das Verfahren im Ausschuss gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Abschnitts über Fachausschüsse entsprechend.

Vierter Titel Eingabenausschuss

§ 65 Verfahren

1
Eingaben an die Bürgerschaft müssen unterschrieben und mit einer Absenderangabe versehen sein.
2
Sie werden dem Eingabenausschuss zugeleitet.
3
Der Eingabenausschuss kann andere Ausschüsse um Stellungnahme zu Eingaben bitten.

§ 66 Erledigung der Eingaben

(1) Der Ausschuss berichtet schriftlich.
(2) Der Ausschuss empfiehlt, entweder
1.
die Eingabe dem Senat zu überweisen
-
zur Berücksichtigung,
-
zur Erwägung oder
-
als Stoff für künftige Prüfung
oder
2.
sie für
-
erledigt oder
-
nicht abhilfefähig
zu erklären oder
3.
über sie zur Tagesordnung überzugehen.
(3)
1
»Erledigt« sind Eingaben, wenn dem Anliegen bereits entsprochen worden ist oder entsprochen werden wird.
2
Dies gilt auch, wenn der Bürgerschaft ein Antrag vorliegt, im Sinne der Eingabe zu handeln.
(4) »Nicht abhilfefähig« sind Eingaben,
1.
deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde, wobei das Recht des Ausschusses, sich mit dem Verhalten des Senats als Beteiligten in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen, unberührt bleibt,
2.
deren Gegenstand nur auf dem Rechtsweg geklärt werden kann,
3.
deren Gegenstand außerhalb der hamburgischen Zuständigkeit liegt,
4.
deren Begehren nach Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden kann.
(5) »Zur Tagesordnung überzugehen« ist insbesondere bei Eingaben, die
1.
das Anliegen nicht erkennen lassen oder
2.
gegenüber einer früheren, von der Bürgerschaft beschiedenen Eingabe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalten.

§ 67 Benachrichtigung

Die Entscheidung der Bürgerschaft teilt die oder der Vorsitzende des Eingabenausschusses der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner der Eingabe, bei mehreren Unterzeichnerinnen oder Unterzeichnern der oder dem ersten, mit.

XI. Abschnitt Behandlung von Immunitätsangelegenheiten

§ 68 Behandlung von Immunitätsangelegenheiten

(1) Anträge auf Aufhebung der Immunität können Staatsanwaltschaften, Gerichte, öffentlich-rechtliche Ehrengerichte, Privatkläger und Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne deren Antrag tätig werden kann, stellen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Anträge ohne Mitteilung an die Bürgerschaft dem Verfassungsausschuss.
(3)
1
Der Ausschuss berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten.
2
Sie oder er teilt die Ausschussempfehlung verschlossen allen Mitgliedern mit.
(4) Sofern der Ausschussempfehlung nicht binnen 14 Tagen schriftlich widersprochen wird, gilt sie als Entscheidung der Bürgerschaft.
(5) Ist Widerspruch erhoben worden, so berichtet die Präsidentin oder der Präsident mit Drucksache der Bürgerschaft und erbittet deren Entscheidung.

XII. Abschnitt Verhandlungsberichte, Beschlussausfertigungen

§ 69 Verhandlungsbericht

(1)
1
Über jede Plenarsitzung der Bürgerschaft wird ein Verhandlungsbericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt.
2
In den Verhandlungsbericht sind auch die gefassten Beschlüsse und die Namen der Sitzungspräsidentinnen oder der Sitzungspräsidenten sowie der abwesenden Mitglieder aufzunehmen.
3
Ein Berichtsstück ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer zu unterzeichnen und wird zusammen mit den die Sitzung betreffenden Originalunterlagen in einer Sammlung vereinigt.
(2)
1
Beanstandungen gegen die Richtigkeit eines Verhandlungsberichts können von jedem Mitglied innrehalb von 14 Tagen nach der Verteilung des Berichts der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich vorgelegt werden.
2
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet darüber, ob der Bericht geändert werden muss.
(3)
1
Tonaufnahmen von Plenarsitzungen sind mindestens so lange aufzubewahren, bis über Beanstandungen nach Absatz 2 entschieden ist.
2
Die Präsidentin oder der Präsident kann allgemein oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungszeit anordnen.
(4) Die Bürgerschaft bestimmt durch Beschluss, ob und inwieweit über eine geheime Sitzung ein Verhandlungsbericht anzufertigen und zu verteilen ist.

§ 70 Niederschrift der Reden

(1) Jede Rednerin und jeder Redner erhält alsbald nach deren Fertigstellung die Niederschrift ihrer oder seiner Rede zur Durchsicht binnen fünf Kalendertagen.
(2)
1
Berichtigungen sind auf das Notwendigste zu beschränken.
2
Sie dürfen den Sinn einer Rede in keinem Punkt verändern.
3
Dies gilt insbesondere für solche Ausführungen, auf die in Zwischenrufen oder späteren Reden Bezug genommen wurde.
4
Bestehen Bedenken gegen eine Berichtigung und kann eine Verständigung mit der Rednerin oder dem Redner nicht erzielt werden, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
(3) Wird die Niederschrift nicht fristgerecht von der Rednerin oder dem Redner durchgesehen zurückgegeben, so geht die Rede mit dem Vermerk »von der Rednerin/dem Redner nicht korrigierte Fassung« in Druck.
(4) Die unkorrigierte Aufnahme darf ohne Einverständnis der Rednerin oder des Redners nur mit besonderer Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten eingesehen werden.

§ 71 Ausfertigung der Beschlüsse

Die Präsidentin oder der Präsident fertigt die Beschlüsse aus und übermittelt sie dem Senat.

XIII. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 72 Fragen der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident oder auf ihre oder seine Frage die Bürgerschaft.
(2) Eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann nur die Bürgerschaft nach Vorberatung im Verfassungsausschuss beschließen.
(3) Eine geringfügige Abweichung von dieser Geschäftsordnung ist im Einzelfall zulässig, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(4)
1
Ein Beschluss, durch den die Geschäftsordnung geändert werden soll, bedarf einer zweimaligen Abstimmung, wenn bei der ersten Abstimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder Widerspruch erhoben wird.
2
Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung müssen mindestens sechs Tage liegen.

§ 72a Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22 . Wahlperiode

*)
Für die Dauer der 22 . Wahlperiode der Bürgerschaft gelten folgende Regelungen:
1.
Abweichend zu § 12 Absatz 2 sind Erklärungen des Senats nach § 12 Absatz 1 auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten zu beraten,
2.
abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 5 folgt auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten der Antwort auf eine Große Anfrage nach § 20 Absatz 1 eine Besprechung in der nächsten Sitzung der Bürgerschaft,
3.
abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 2 bedarf eine Abweichung der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder,
4.
abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 1 ist der Widerspruch eines Viertels der anwesenden Mitglieder ausreichend,
5.
abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 2 ist es ausreichend, dass ein Fünftel der anwesenden Mitglieder den dort benannten Antrag stellt,
6.
abweichend von § 56 Absatz 4 Satz 1 kann ein Viertel der anwesenden Ausschussmitglieder einem Beschluss nach § 56 Absatz 4 Satz 1 widersprechen,
7.
zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung hat jeder Ausschuss abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag eines Fünftels statt eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, eine öffentliche Anhörung durchzuführen,
8.
abweichend von § 61 Absatz 4 Satz 1 kann eine Minderheit von einem Fünftel statt einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses eine zweite Berichterstatterin oder einen zweiten Berichterstatter mit der Erstattung eines Minderheitsberichts beauftragen,
9.
abweichend von § 62 Satz 1 hat die Bürgerschaft auf Antrag eines Fünftels ihrer Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen,
10.
abweichend von § 72 Absatz 4 Satz 1 ist es ausreichend, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder den dort benannten Widerspruch erhebt.
Fußnoten
*)
§ 72a tritt gemäß § 2 Abs. 2 des Beschlusses vom 10. Juni 2020 (Amtl. Anz. S. 1217) mit dem Ende der 22 . Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.

§ 73 Ende der Wahlperiode

(1) Mit dem Ende der Wahlperiode gelten alle von der Bürgerschaft nicht erledigten Gesetzentwürfe, sonstige Vorlagen, Anträge, noch nicht beantwortete schriftliche Große und Kleine Anfragen, Auskunftsersuchen und mündliche Fragen als erledigt.
(2) Noch nicht beschiedene Eingaben werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten.
(3) Beschlüsse, mit denen vom Senat regelmäßige Berichte zu einem Thema gefordert werden, bleiben für die nächste Wahlperiode in Kraft.

§ 74 Fortführung der Geschäfte

Die alte Bürgerschaft führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürgerschaft weiter.

§ 75 Schriftformerfordernis

Elektronische Dokumente, die digital signiert sind oder von durch die Fraktionen legitimierten Personen übermittelt werden, sind schriftlichen Dokumenten gleichgestellt.

§ 76 Geltungsdauer

Die Geschäfte werden, solange die Bürgerschaft nichts anderes beschließt, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der vorangegangenen Bürgerschaft geführt.

§ 77 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Hamburg, den 2. März 2015 Die Bürgerschaftskanzlei

Anlage 1

Beschluss der Bürgerschaft „Beginn und Ende der Plenarsitzungen“
Die Sitzungen beginnen in der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft um 13.30 Uhr und sollen in der Regel nicht über 22.00 Uhr ausgedehnt werden.

Anlage 2

Beschluss der Bürgerschaft zu § 42 Absatz 1 der Geschäftsordnung
1.
Die Bürgerschaft verfährt, sofern der Ältestenrat im Einzelfall nichts anderes vorschlägt und die Bürgerschaft dies billigt, bei ihren Beratungen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 der Geschäftsordnung.
1.1
Die außerhalb der Aktuellen Stunde (§ 22) und des Zeitbedarfs für geschäftliche Abwicklungen verfügbare Zeit wird den Fraktionen, fraktionslosen Abgeordneten und dem Senat als Gesamtredezeit zugeteilt.
1.2
Die Grundredezeit beträgt jeweils 35 Minuten für jede Fraktion, fünf Minuten für fraktionslose Abgeordnete und 35 Minuten für den Senat. Die Fraktionen erhalten einen Zuschlag zur Redezeit unter Berücksichtigung ihrer Stärke. Dabei ist anzustreben, dass jeweils neun Debatten möglich werden. Die Redezeit pro Debattenbeitrag beträgt in der Regel fünf Minuten; im Einvernehmen können Abweichungen vereinbart werden.
2.
Die Fraktionen können pro Sitzungstag folgende Anzahl an Debatten anmelden:
SPD: vier Debatten,
GRÜNE: zwei Debatten,
CDU, DIE LINKE, AfD: jeweils eine Debatte.
Jede Fraktion hat das Recht, statt einer Debatte zwei Kurzdebatten mit jeweils zwei Minuten Redezeit pro Debattenbeitrag anzumelden.
Für das Recht zur Anmeldung von Debatten (§ 42 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3) gilt eine rotierende Reihenfolge der Fraktionen beginnend mit der stärksten Fraktion.
3.
Als Gesamtredezeit stehen demnach zur Verfügung:
SPD: 35 + 40 = 75 Minuten
GRÜNE: 35 + 24 = 59 Minuten
CDU: 35 + 11 = 46 Minuten
DIE LINKE: 35 + 10 = 45 Minuten
AfD: 35 + 5 = 40 Minuten
Senat: 35 Minuten
300 Minuten
Fraktionslose Abgeordnete 5 Minuten
Fraktionen können im gegenseitigen Einvernehmen untereinander Redezeit übertragen.
4.
Nimmt der Senat mehr Redezeit in Anspruch, als für ihn vorgesehen ist, geht dies zulasten der Redezeit der ihn tragenden Fraktionen.
Markierungen
Leseansicht