HmbG10AusfG
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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG) Vom 17. Januar 1969

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG) Vom 17. Januar 1969
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (GVBl. S. 376, 381)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG) vom 17. Januar 196901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2022
§ 201.04.2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279), wird eine Kommission gebildet (G10-Kommission).
(2)
1
Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug.
2
Bei Gefahr im Verzug kann sie den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der G10-Kommission anordnen; die Unterrichtung hat unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anordnung der Maßnahme, zu erfolgen.
3
Die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen und der G10-Kommission mitzuteilen.
4
In Eilfällen kann die Unterrichtung der G10-Kommission über die Unterrichtung der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung durch die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung erfolgen; dieses ist bereits vor Erlass der Anordnung möglich.
5
Ein solcher Eilfall liegt vor, wenn die Unterrichtung der G10-Kommission in einer Sitzung nicht erfolgen kann, weil der Vollzug der Maßnahme eillbedürftig ist und die G10-Kommission keine Sondersitzung einberuft.
(3)
1
Die G10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen.
2
Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben.
3
Die G10-Kommission entscheidet über die Zustimmung zum Kennzeichnungsverzicht gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.
(4)
1
Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Einstellung einer Maßnahme die Mitteilung an betroffene Personen gemäß § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes zurückzustellen, bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission.
2
Die G10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung.
3
Hält die G10-Kommission eine Mitteilung für geboten, hat die zuständige Behörde diese unverzüglich zu veranlassen.
(5)
1
Die Kontrollbefugnis der G10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an betroffene Personen.
2
Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben hat die G10-Kommission auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder das Recht auf
1.
Erteilung von Auskünften,
2.
Einsicht in Akten, in Dateisystemen gespeicherte Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen und
3.
Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit das Begehren im Zusammenhang mit der Maßnahme steht.
3
Sie kann der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
4
Bei Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), sowie nach § 8 Absatz 10 HmbVerfSchG kann sich die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit abweichend von Satz 3 jederzeit an die G10-Kommission wenden; hierüber unterrichtet sie oder er gleichzeitig die zuständige Behörde.

§ 2

(1)
1
Die G10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzern
*)
.
2
Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.
3
Die Mitglieder der G10-Kommission und deren Vertreterinnen und Vertreter müssen der Bürgerschaft angehören.
4
Sie sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
5
Sie werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt und führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort.
(2) Der G10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die G10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder der G10-Kommission sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind.
(5)
1
Die G10-Kommission erstattet der Bürgerschaft jährlich und im Übrigen anlassbezogen einen Bericht über ihre Tätigkeit.
2
Dabei ist der Grundsatz der Geheimhaltung zu beachten.
(6) Die G10-Kommission und der parlamentarische Kontrollausschuss tauschen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Januar 1969. Der Senat
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Gemäß § 2 des Fünftes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 98) findet die durch § 1 des Änderungsgesetzes veranlasste Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 diese Gesetzes auf die laufende 21. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass zu den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits gewählten drei Mitgliedern und deren Vertreterinnen oder Vertretern der Kommission zwei weitere Mitglieder sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter nachgewählt werden. Bis zur Nachwahl besteht die Kommission aus den bereits gewählten drei Mitgliedern.]
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