FraktG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Fraktionsgesetz Vom 20. Juni 1996

Fraktionsgesetz Vom 20. Juni 1996
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 72)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Fraktionsgesetz vom 20. Juni 199601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Fraktionen30.06.2007
§ 2 - Leistungen an Fraktionen01.12.2022
§ 2a - Sachleistungen01.01.2017
§ 3 - Buchführung, Rechnungslegung30.06.2007
§ 4 - Rechnungsprüfung01.01.2004
§ 5 - Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation01.03.2015
§ 6 - Gruppen01.01.2004
§ 7 - Leistungen an fraktionslose Abgeordnete30.06.2007
§ 8 - Anpassung der Geldleistungen06.01.2007
§ 9 - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen01.03.2015
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Fraktionen

(1)
1
Die Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete selbständige Einrichtungen in der Bürgerschaft, zu denen sich Mitglieder der Bürgerschaft in Ausübung des freien Mandats zur dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele zusammengeschlossen haben.
2
Die Mindeststärke einer Fraktion beträgt 5 vom Hundert der Mindestzahl der Abgeordneten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2)
1
Die Fraktionen dienen der politischen Willensbildung in der Bürgerschaft.
2
Sie unterstützen ihre Mitglieder, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen.
3
Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(3)
1
Die Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
2
Die von den Fraktionen insoweit vorgenommenen Handlungen binden nicht die Bürgerschaft.
3
Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
4
Die Verträge der Fraktionen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterliegen nicht dem öffentlichen Dienstrecht und den Tarifverträgen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
(4)
1
Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise an den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie auszurichten.
2
Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über den Namen und die Vertretung der Fraktion enthalten muss.
3
Die Geschäftsordnung ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Bürgerschaft zu hinterlegen und als Bürgerschaftsdrucksache zu veröffentlichen.
(5)
1
Jedes Mitglied der Bürgerschaft kann nur einer Fraktion angehören.
2
Fraktionslose Abgeordnete können von einer Fraktion als Gäste aufgenommen werden; sie zählen mit, soweit es in diesem Gesetz auf die Fraktionsstärke ankommt.
(6) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere über die parlamentarischen Rechte und Pflichten der Fraktionen.

§ 2 Leistungen an Fraktionen

(1)
1
Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anspruch auf Geld- und Sachleistungen.
2
Die Fraktionen entscheiden über die Verwendung der Leistungen in eigener Verantwortung nach wirtschaftlichen Grundsätzen.
(2) Die Leistungen an die Fraktionen werden als Ausgaben im Einzelplan der Bürgerschaft als Gesamtbetrag veranschlagt und erläutert.
(3)
1
Die monatlichen Geldleistungen setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag von 55.635 Euro für jede Fraktion, einem Steigerungsbetrag von 1.785 Euro für jedes Fraktionsmitglied und einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 545 Euro je Mitglied für jede Fraktion, die den Senat nicht trägt (Oppositionszuschlag).
2
Für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft wird der Oppositionszuschlag nach Satz 1 um 321 Euro erhöht.
1)
(3a) Aufgrund des höheren Arbeitsaufwands und insbesondere der notwendigen fraktionsseitigen Unterstützung der Arbeit des durch Artikel 26 der Hamburgischen Verfassung eingesetzten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses erhalten jede Fraktion sowie die Bürgerschaftskanzlei zusätzlich einen monatlichen Betrag von 6.000 Euro
2)
.
(4)
1
Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen für jeden Monat, in dem sie die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmalig für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.
2
Die Leistungen werden mit dem Eingang der Anzeige über die Bildung der Fraktion bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Bürgerschaft fällig; im Übrigen erfolgen Leistungen zum ersten Werktag eines Monats für den laufenden Monat.
3
Veränderungen der für die Berechnung maßgeblichen Umstände sind vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, in dem sie eintreten oder wirksam werden.
(5)
1
Eine Verwendung der Geldleistungen für Zwecke von Parteien ist unzulässig.
2
Ausgeschlossen sind auch direkte oder indirekte Zuwendungen an Dritte, sofern keine Leistungen dafür erbracht werden (Spenden).
3
Die Zahlung eines Entgelts an Mitglieder der Fraktion, denen besondere Funktionen übertragen werden, ist zulässig.
(6)
1
Die Fraktionen dürfen auch über das Ende einer Wahlperiode hinaus Rücklagen und Rückstellungen bilden.
2
Rücklagen sollen zwei Drittel des Gesamtbetrages der jährlichen Geldleistung nach Absatz 3 an die jeweilige Fraktion nicht überschreiten.
Fußnoten
1)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 337) tritt § 2 Absatz 3 Satz 2 mit Ablauf der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.]
2)
[Gemäß § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 626) tritt § 2 Absatz 3a mit Ablauf der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.]

§ 2a Sachleistungen

1.
Die Fraktionen und Gruppen können die von der Bürgerschaftskanzlei angebotenen Dienstleistungen unentgeltlich in Anspruch nehmen. Technische Einrichtungen der Bürgerschaftskanzlei können mitbenutzt werden.
2.
Den Fraktionen und Gruppen werden, unter Berücksichtigung ihrer Größe und eines Grundbedarfs an Flächen, unentgeltlich und unter Übernahme der Nebenkosten Räume überlassen. Die darin befindlichen Arbeitsplätze werden mit einer standardmäßigen Grundausstattung der Bürotechnik ausgestattet. Die Kosten für die Bereitstellung der technischen Einrichtungen und deren Nutzung werden, mit Ausnahme der Büro- und Verbrauchsmaterialien, von der Bürgerschaftskanzlei übernommen. Sitzungsräume werden im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3.
Die Fraktionsvorsitzenden haben Anspruch auf ein Dienstfahrzeug mit Fahrerin oder Fahrer beziehungsweise ein geldwertes Äquivalent in Höhe von 50.000 Euro je Jahr zugunsten der jeweiligen Fraktion. Die Inanspruchnahme der Dienstfahrzeuge richtet sich nach den für Senatoren und Staatsräte geltenden Bestimmungen.
4.
Hinsichtlich der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Leistungen erlässt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft konkretisierende Richtlinien.

§ 3 Buchführung, Rechnungslegung

(1)
1
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihren Vermögensstand nach Maßgabe des Absatzes 3 gesondert Buch zu führen.
2
Die Fraktionen haben über Gegenstände, die ihnen von der Bürgerschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden sind, sowie über Gegenstände, die sie aus öffentlichen Mitteln erworben haben und deren Wert 400 Euro übersteigt, ein besonderes Verzeichnis zu führen und auf Verlangen für Prüfungszwecke offen zu legen.
(2)
1
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihren Vermögensstand Rechnung zu legen.
2
Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
3
Sie ist spätestens zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zuzuleiten.
4
Verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von vier Monaten zu legen.
5
Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft verlängert werden.
(3)
1
Die Rechnung ist so zu gliedern, dass erkennbar werden
1.
bei den Einnahmen die öffentlichen Mittel nach § 2 und getrennt davon die sonstigen Einnahmen,
2.
bei den Ausgaben
a)
Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktion (Gesamtbetrag),
b)
Entgelte und Aufwandsentschädigungen für Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen (Gesamtbetrag),
c)
Ausgaben für Dienstleistungen Dritter,
d)
Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb,
e)
Ausgaben für Investitionen,
f)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
g)
Ausgaben für Veranstaltungen, Tagungen und Repräsentation,
h)
Ausgaben für die Zusammenarbeit mit den Fraktionen anderer Parlamente und Dienstreisen,
3.
der Vermögensstand.
2
Die Rechnung über die Einnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und die Ausgaben nach Satz 1 Nummer 2 wird als Bürgerschaftsdrucksache veröffentlicht.
(4) Die Rechnung muss den Prüfvermerk einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers aufweisen, dass die Rechnung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht, alle Ausgaben belegt sind und keine Ausgaben getätigt wurden, die nicht den Zwecken des § 1 Absatz 2 entsprechen.
(5) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(6)
1
Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, sind Leistungen nach § 2 zurückzubehalten.
2
Leistungen, die nach den Feststellungen der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für Ausgaben verwendet wurden, die nicht dem Zweck der Fraktion entsprechen, sind mit Vorlage der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf der Fristen nach Absatz 2 zurückzuzahlen.

§ 4 Rechnungsprüfung

(1)
1
Der Rechnungshof ist berechtigt, die Rechnung der Fraktionen zu prüfen.
2
Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Verwendung der Leistungen nach § 2.
3
Dabei ist die besondere Aufgabenstellung der Fraktionen zu berücksichtigen.
4
Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der politischen Aufgaben durch die Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.
(2) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den Fraktionen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit.
(3) Der Rechnungshof unterrichtet die Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen.

§ 5 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation

(1) Die Rechtsstellung nach § 1 entfällt
1.
bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
2.
bei Auflösung der Fraktion,
3.
mit dem Ende der Wahlperiode.
(2)
1
In den Fällen des Absatzes 1 findet vorbehaltlich des Absatzes 5 eine Liquidation statt.
2
Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.
3
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(3)
1
Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden.
2
Sie können zu diesem Zweck neue Geschäfte eingehen.
3
Vermögenswerte, die mit gemäß § 2 gewährten Geldleistungen angeschafft worden sind, können zu marktangemessenen Preisen verkauft werden.
4
Aus dem Fraktionsvermögen, den Verkaufserlösen nach Satz 3 sowie den nach § 2 an die Fraktion gewährten Geldleistungen sind zunächst Ansprüche aus arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
5
Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigerinnen oder Gläubigern gesamtschuldnerisch.
(4)
1
Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 2 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an die Bürgerschaft zurückzuführen.
2
Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind.
3
Gegenstände, die die Bürgerschaft der Fraktion zur Verfügung gestellt hat, sind zurückzugeben.
4
Die Finanzakten und Personalakten sind der Bürgerschaftskanzlei zur Aufbewahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übergeben; nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind die Akten zu vernichten.
(5)
1
Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode in der Bürgerschaft vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt.
2
Die neugebildete Fraktion ist dann Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.
(6) Die Schlussrechnung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft vorzulegen.

§ 6 Gruppen

(1) Mitglieder der Bürgerschaft, die sich zur dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele zusammengeschlossen haben, ohne die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen, bilden eine Gruppe, wenn auf sie nach der Zahl ihrer Mitglieder bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf der Grundlage des von der Bürgerschaft beschlossenen Verfahrens für die Besetzung dieser Ausschüsse in mindestens einem Ausschuss ein Sitz entfällt.
(2) Gruppen nach Absatz 1 erhalten Geldleistungen nach § 2 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
1.
Gruppen, auf die in den ständigen bürgerschaftlichen Ausschüssen je ein Sitz entfällt, den Grundbetrag gemäß § 2 Absatz 3 in Höhe von 50 vom Hundert erhalten,
2.
Gruppen, auf die nicht in allen ständigen bürgerschaftlichen Ausschüssen je ein Sitz entfällt und die die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 um mehr als ein Mitglied verfehlen, sich der Anteil vom Grundbetrag gegenüber § 6 Absatz 2 Ziffer 1 für jedes weitere Mitglied, um das eine Gruppe unterhalb der Fraktionsmindeststärke bleibt, um jeweils 10 vom Hundert ermäßigt,
3.
die Steigerungsbeträge für jedes Gruppenmitglied in voller Höhe gewährt werden.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

§ 7 Leistungen an fraktionslose Abgeordnete

1
Fraktionslose Abgeordnete erhalten zusätzlich zu den Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz monatlich eine Geldleistung in Höhe des Betrages, der den Fraktionen gemäß § 2 Absatz 3 als Steigerungsbetrag ohne den Oppositionszuschlag für jedes Fraktionsmitglied gewährt wird.
2
Für diese Geldleistungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4 entsprechend.
3
Die Rechnung von fraktionslosen Abgeordneten wird von der Bürgerschaftskanzlei geprüft.

§ 8 Anpassung der Geldleistungen

(1) Die Geldleistungen nach § 2 Absatz 3 sind - aufgerundet auf volle Eurobeträge - durch die Bürgerschaft jeweils mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens linearer Erhöhungen der Vergütungen für Angestellte der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzupassen.
(2) Bemessungsgrundlage für die Erhöhung sind zu einem Anteil von 75 vom Hundert die lineare Erhöhung der Vergütung einer bzw. eines Angestellten der Entgeltgruppe 13 TV-L und zu einem weiteren Anteil von 25 vom Hundert der Verbraucherpreisindex für Deutschland.
(3) Maßgeblich ist hinsichtlich des Preisindexes die Erhöhung im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Anpassung der Geldleistungen nach § 2 Absatz 3.

§ 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen

(1)
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2)
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
2
Die Genehmigung erteilt die oder der jeweilige Fraktionsvorsitzende.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(4) Die Bürgerschaft sichert für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Fraktion deren Zahlungsfähigkeit insoweit, als deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Falle von der Bürgerschaft die Leistungen verlangen können, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

§ 10 Inkrafttreten

(1)
1
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2
Abweichend davon finden die §§ 3 und 4 erstmalig auf das dem Zeitpunkt des Inkrafttretens folgende Kalenderjahr Anwendung.
(2) Gleichzeitig tritt § 8 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung an die Abgeordneten der Bürgerschaft und über die Gewährung von Zuschüssen an die Fraktionen der Bürgerschaft in der Fassung vom 4. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juni 1996. Der Senat
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