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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über die Verwaltung der Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg Vom 3. Februar 1959

Anordnung über die Verwaltung der Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg Vom 3. Februar 1959
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 12. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 817, 819)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Verwaltung der Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg vom 3. Februar 195901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
I01.01.2004
II01.01.2004
III01.01.2004
IV01.01.2004
V01.01.2004
Auf Grund von § 16 Absatz 1 Satz 3des Gesetzes über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für frühere staatliche Angestellte vom 3. November 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 379) wird die Verwaltung der Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg wie folgt geregelt:

I

Die Versorgungskasse für staatliche Angestellte (Versorgungskasse) hat ihren Sitz in Hamburg.

II

1.
Die Aufsicht über die Versorgungskasse wird vom Senat - Personalamt - ausgeübt. Der Senat - Personalamt - bestimmt einen Geschäftsführer und dessen Vertreter.
2.
Dem Geschäftsführer obliegt die Verwaltung der Versorgungskasse. Er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zum Nachweis seiner Vertretungsmacht genügt eine Bescheinigung des Senats - Personalamt -.

III

Die Versorgungskasse führt ein Siegel mit dem kleinen Wappen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Umschrift „Versorgungskasse für staatliche Angestellte“.

IV

Die Rechnungs- und Kassenführung der Versorgungskasse richtet sich nach den für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften.

V

Anordnungen der Versorgungskasse sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen und in ihren Räumen auszuhängen.
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