Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Vom 18. Dezember 1962
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Vom 18. Dezember 1962
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 12. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 817, 818) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 18. Dezember 1962 | 01.01.2004 |
I | 01.01.2004 |
II | 01.01.2004 |
I
Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter und Referendare) wird gemäß Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung auf die Ausbildungsbehörden übertragen. Für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes ist der Senat - Personalamt - Ausbildungsbehörde im Sinne dieser Anordnung.
II
Es werden aufgehoben:
1.
(Änderungsvorschrift)
2.
die Anordnung des Senats über die Ernennung und Entlassung von Referendaren vom 20. Dezember 1960 nebst Durchführungsanweisung vom 20. Dezember 1960 (Amtlicher Anzeiger Seite 1185).
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